Der Gesetzgeber stellt werdende Mütter unter einen besonderen Schutz. Der sogenannte Mutterschutz im Arbeitsrecht soll unter anderem eine gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz oder eine schwangerschaftsbedingte Kündigung verhindern. Darüber hinaus wird auch für die finanzielle Sicherheit von Mutter und Kind Sorge getragen.
So erhalten Arbeitnehmerinnen, welche gesetzlich krankenversichert sind, sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von ihrer jeweiligen Krankenkasse. Zusätzlich dazu wird in der Regel zum Mutterschaftsgeld ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt.
Doch wann besteht ein Anspruch auf einen solchen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet? Und wie erfolgt beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Berechnung? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Wie hoch ist Ihr Mutterschaftsgeld? Jetzt berechnen!
Inhalt
FAQ: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Erhalten Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse und verdienen monatlich mehr als 390 Euro, muss der Arbeitgeber Ihnen im Mutterschutz normalerweise einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Je nachdem, wie hoch Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes war, wirkt sich dies auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aus. Ihr Chef muss in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt zahlen.
Hier erfahren Sie, wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen müssen.
Was ist der Mutterschaftszuschuss?
Beim Mutterschutzgeld handelt es sich um eine Leistung, welche Schwangere bzw. Mütter anstelle des Arbeitslohns erhalten. Daher setzt der Anspruch sowohl ein bestehendes Arbeitsverhältnis als auch die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse voraus.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt den Arbeitnehmerinnen ein Mutterschutzgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Der Ausgleich der dadurch entstehenden Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt – wobei die letzten drei Monate als Referenz dienen – gleicht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus.
Die gesetzliche Grundlage zum Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschutz ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG):
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld […] haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen […] sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
In welchem Zeitraum erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird im gleichen Zeitraum gezahlt wie das Mutterschutzgeld an sich. Dabei handelt es sich um die Wochen, welchen der Gesetzgeber gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 MuSchG für den Mutterschutz bestimmt. Dieser beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen danach. Darüber hinaus steht den Schwangeren auch für den Tag der Entbindung Mutterschaftsgeld zu.
Wie erfolgt die Berechnung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Um die Höhe für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen, ist das Nettoarbeitsentgeld ausschlaggebend. Für die Ermittlung des Zuschusses sind dabei vor allem die letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist relevant. Wie sich dieser genau bemisst, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel:
Monika ist schwanger und der errechnete Geburtstermin für ihr Baby ist am 04.04.2018. Daher beginnt ihre Frist für den Mutterschutz am 21.02.2018 und endet am 30.05.2018. Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind daher die Nettoeinkommen von November, Dezember und Januar relevant.
Sie erhält im Monat ein festes Gehalt von 1.700 Euro Netto, was für die letzten drei Monate eine Summe von 5.100 Euro ergibt. Für den täglichen Verdienst muss dieser Betrag durch 90 Tage geteilt werden, was einem Wert von 56,67 Euro entspricht. Ziehen wir davon die 13 Euro Mutterschaftsgeld ab, welche die Krankenkasse zahlt, erhalten wir beim Mutterschaftsgeld einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 43,67 Euro.
Hallo was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld ignoriert.
Also einfach nicht zahlt?