Der Staat räumt verheirateten und verpartnerten Paaren in steuerrechtlicher Hinsicht einige Vorteile ein. So können sie beispielsweise zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Darüber hinaus können die Ehegatten entscheiden, ob sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen. Wir erklären in diesem Ratgeber, was es mit der Zusammenveranlagung in der Steuererklärung auf sich hat und ob Sie diese auch wählen können, wenn Sie getrennt leben.
Inhalt
FAQ: Zusammenveranlagung bei der Steuer
Ehepaare sowie Partner in einer gleichgeschlechtlichen Ehe können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung kann Jahr für Jahr auf der Steuererklärung ausgewählt werden.
Gerade wenn die Einkommen nach einer Hochzeit unterschiedlich ausfallen, können mit der Zusammenveranlagung Steuern gespart werden.
Eine gemeinsame Veranlagung nach der Trennung ist letztmalig im Kalenderjahr dieser möglich. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Was meint die Zusammenveranlagung?
Ehegatten haben seit 2013 die Möglichkeit, eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung für die Steuer zu wählen. Der wesentliche Unterschied ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Hier heißt es in § 26a Abs. 1 EStG über die Einzelveranlagung:
Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
Im Gegensatz dazu steht die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG:
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Hieraus ergibt sich, dass die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung für die Zusammenveranlagung abgeben. Sie werden damit steuerlich als eine Person behandelt und erhalten dann auch nur einen Steuerbescheid. Bekommt das Paar Steuerrückerstattungen zahlt das Finanzamt diese nicht anteilig aus.
Welche Voraussetzung sind für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung zu erfüllen?
Aus § 26 Abs. 1 EStG ergibt sich, wann in der Steuererklärung eine gemeinsame Veranlagung oder eben eine Einzelveranlagung möglich ist.
Das Paar kann wählen, wenn
- beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig,
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- die gerade genannten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe dessen eingetreten sind.
Funktionsweise der Zusammenveranlagung: Das Ehegattensplitting
Haben Sie bezüglich der Steuer die Zusammenveranlagung gewählt, geht das Finanzamt wie folgt vor. Die Einkünfte der beiden Ehepartner werden getrennt ermittelt und dann addiert. Der Gesamtbetrag wird halbiert. Auf eine Hälfte errechnet das Finanzamt dann die Lohnsteuer. Diese wird wiederum verdoppelt, es ergibt sich die zu zahlende Einkommensteuer. Dieses Vorgehen nennt sich Ehegattensplitting.
Auch wenn Sie für Ihre Steuer die gemeinsame Veranlagung wählen, beachtet das Finanzamt die Ausgaben wie z. B. Werbungskosten. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen tragen Sie dann einfach in die Steuererklärung ein, unabhängig davon, wer der beiden Ehepartner diese Ausgaben hatte. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus den Gesamteinkünften.
Der Vorteil, wenn die Einkommensteuer mit der Zusammenveranlagung berechnet wird: Durch diese zahlen die Ehegatten in aller Regel weniger Steuern, als wenn sie die Einzelveranlagung gewählt hätten. Das zu versteuernde Einkommen wird durch die Berechnung auf beide gleich verteilt und lohnt sich daher besonders, wenn die Einkünfte unterschiedlich ausfallen.
Wie können Sie die Zusammenveranlagung beantragen?
Auf der Steuererklärung gibt ein Ehepaar an, ob es zusammen oder getrennt veranlagt werden soll (§ 26 Abs. 2 EStG). Sobald ein Partner die Einzelveranlagung wünscht, führt das Finanzamt diese durch. Auf dem Mantelbogen können Sie das ansprechende Kreuz setzen. Vergessen Sie die Zusammenveranlagung zu beantragen, wünschen aber auch keine Einzelveranlagung, nimmt das Finanzamt automatisch die Zusammenveranlagung vor.
Ob Sie für die Einkommensteuer eine gemeinsame Veranlagung möchten, können Sie jedes Jahr bei Abgabe der Steuererklärung neu entscheiden. Da das Finanzamt diese allerdings automatisch vornimmt (§ 26 Abs. 3 EStG), müssen Sie nur hinterher sein, wenn Sie eine getrennte Veranlagung möchten.
Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung: Wann Sie was wählen sollten
Eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer sollten Sie immer dann wählen, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch ausfallen, denn es gilt: Je größer die Differenz, desto höher ist auch der steuerliche Vorteil.
Ist ein Partner selbstständig und der andere Angestellter, kann eine Einzelveranlagung die bessere Wahl sein.
Auch wenn ein Ehepartner Verluste erwirtschaftet oder z. B. Arbeitslosengeld erhalten hat, kann eine getrennte Veranlagung vorteilhafter sein.
Lassen Sie sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater hierzu beraten. Er kann mit Ihnen auch vorab eine erste Berechnung der jeweils möglichen Steuerlast anstellen, um zu kalkulieren, ob Sie besser die Zusammenveranlagung oder die getrennte Variante wählen sollte.
Zusammenveranlagung im Trennungsjahr: Geht das?
Ist eine Zusammenveranlagung auch nach der Trennung noch möglich? Im Unterschied zum Trennungsjahr im Familienrecht endet das steuerrechtliche zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Trennung erfolgte. Haben Sie und Ihr Partner im Laufe des Jahres 2016 die Trennung beschlossen, so endet das steuerrechtliche Trennungsjahr zum 31.12.2016.
In diesem Jahr können Sie alle steuerlichen Vorteile, die Ehepaare haben, weiter in Anspruch nehmen. Somit ist also eine Zusammenveranlagung, wenn Sie getrennt lebend sind, einmalig möglich, sofern Sie in dieser Zeit noch die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V gewählt haben. Im Folgejahr der Trennung gelten Sie dann als Singles, müssen entsprechend die Steuerklasse wechseln und können sich nicht mehr zusammen veranlagen lassen.
Einer gemeinsame Veranlagung im steuerrechtlichen Trennungsjahr spricht nichts entgegen. Erwarten Sie eine Rückerstattung, so können Sie einen Antrag einreichen, dass das Finanzamt diese anteilig beiden Partnern überweist. Gleiches kann auch für eine Nachzahlung beantragt werden. So können Sie Streitigkeiten aus dem Weg gehen.
Ist die Zusammenveranlagung im Jahr der Scheidung noch möglich?
Bis zur Scheidung ist die Zusammenveranlagung entsprechend nicht möglich, da bis dahin das steuerliche Trennungsjahr bereits längst beendet ist.
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse im Folgejahr nach der Trennung zu wechseln und haben somit keinen Anspruch mehr auf die gemeinsame Steuerveranlagung.
Eine Frage: Wir sind verheiratet und haben die Zusammenverangung gewählt. Nun sieht es so aus, dass mein Ehemann vorübergehend in den USA weilt, um seine Mutter zu pflegen. Er hat noch die amerikanische Staatsangehörigkeit und hat sich, da kein Einkommen in Deutschland und der USA , sich in Deutschland abgemeldet. Ich, die Ehefrau wohne in Deutschland, auch angemeldet, und erzielen dt. Einkünfte. Können wir noch die Zusammenveranlagung wählen? Habe die Steuerklasse 3.
Vielen Dank