Wohnrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Beteiligte?

Welche Regelungen zum Wohnrecht hält das BGB bereit?
Welche Regelungen zum Wohnrecht hält das BGB bereit?

Im Zuge der Übertragung von Immobilien – ob im Rahmen von Schenkungen oder Verkäufen – wollen die aktuellen Besitzer sich oftmals ein dauerhaftes oder befristetes Wohnrecht vertraglich zusichern lassen. Bei solchen Vorgängen sollen am Ende alle profitieren: Die neuen Eigentümer erhalten das übertragene Vermögen, die bisherigen Besitzer müssen nicht erst noch mal auf die letzten Lebensjahre umziehen und können kostenfrei im alten Heim wohnen bleiben.

Auch und insbesondere im Erbrecht spielt das Wohnrecht eine wichtige Rolle. Doch nicht immer ist bei der Übertragung von einem Wohnrecht bekannt, welche Rechte und Pflichten auf die Berechtigten und den neuen Eigentümer zukommen. Können Sie das Wohnrecht ggf. sogar an Dritte übertragen oder vererben? Und wann erlischt das gewährte Wohnrecht eigentlich?

FAQ: Wohnrecht

Was bedeutet ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht bedeutet, dass ein Begünstigter Teile der übertragenen Immobilie oder diese insgesamt nutzen kann. Er darf daraus allerdings keine Gewinne beziehen. Dies unterscheidet das Wohnrecht vom Nießbrauch.

Wer kann das Wohnrecht bekommen?

Grundsätzlich kann jedem Menschen ein Wohnrecht für einen bestimmten Zeitraum oder auf Lebenszeit eingeräumt werden.

Kann ein Wohnrecht erlöschen?

Ja. Das Wohnrecht kann entweder befristet gewährt werden oder es endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Erben haben in aller Regel keinen Anspruch auf das Wohnrecht.

Was bedeutet das eingeräumte Wohnrecht für Eigentümer und Berechtigten?

Was ist, wenn ein Wohnrecht eingeräumt wird?
Was ist, wenn ein Wohnrecht eingeräumt wird?

Im allgemeinsprachlichen Gebrauch kommt es bezüglich des Wohnrechts häufig zu Verwechslungen mit dem nah verwandten Nießbrauchsrecht. Es handelt sich jedoch nicht um deckungsgleiche Begriffe, sondern diese müssen grundsätzlich voneinander abgetrennt werden, denn: Der Nießbrauch gewährt wesentlich umfassendere Gebrauchsrechte als das Wohnrecht.

Ein befristetes oder lebenslanges Wohnrecht, das im Zuge einer Schenkung oder eines Verkaufs gewährt werden kann, meint, dass der Berechtigte Teile der übertragenen Immobilie oder diese insgesamt nutzen kann. Der (neue) Eigentümer bleibt dabei nach § 1093 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Immobilie – oder den betroffenen Teilen – ausgeschlossen, bis das Wohnrecht endet. Er gibt das Nutzungsrecht ab, behält aber weiterhin allein das Recht auf Fruchtziehung und die Verfügungsgewalt.

Beim Nießbrauch hingegen beschränkt sich das Gebrauchsrecht nicht allein auf die Nutzung der beschwerten Gegenstände. Der Nießbraucher ist darüber hinausgehend auch berechtigt, die Früchte aus dem Objekt zu ziehen (z. B. Mieteinnahmen). In diesem Fall bleibt allein das Verfügungsrecht auf Seiten des Eigentümers bestehen.

Ein weiterer Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch: Während ein Nießbauchsrecht an unterschiedlichste Gegenstände gebunden werden kann (Unternehmen, Immobilien, Fahrzeuge usf.), ist das Wohnrecht immer nur auf Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt. Das alleinige Nutzungsrecht ist zudem auf das – in aller Regel mietfreie – Bewohnen dieser Immobilien bezogen. Aber ist das Wohnrecht auch ohne Grundbucheintrag gültig?

Grundsätzlich ist es möglich, das Wohnrecht zeitlich zu befristen. In der Praxis wird jedoch überwiegend ein Wohnrecht auf Lebenszeit gewährt, das erst mit dem Tod des Berechtigten endet.

Muss das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden?

Ob befristetes oder dauerhaftes Wohnrecht: Es bedarf des Grundbucheintrags.
Ob befristetes oder dauerhaftes Wohnrecht: Es bedarf des Grundbucheintrags.

Beim so gewährten Nutzungsrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit, also eine sachenrechtliche Belastung des Grundstücks. Aus diesem Grund bedarf es eines entsprechenden Eintrags im Grundbuch, wenn ein dingliches Wohnrecht gewährt wird.

Es genügt nicht, entsprechende Regelungen in einem Schenkungs- oder Kaufvertrag festzuhalten, denn nur ein eingetragenes Wohnrecht im Grundbuch ist letztlich auch rechtswirksam. Fehlen entsprechende auf Grundlage der Vereinbarungen getätigte Änderungen, kann der eigentlich Berechtigte im Zweifel nicht auf sein Nutzungsrecht bestehen.

Eingetragenes Wohnrecht: Welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten?

Jedes Gebrauchsrecht geht mit Obliegenheiten einher, die Berechtigter und Beschwerter beachten müssen. Es gelten folgende Berechtigungen und Verpflichtungen bei eingetragenem Wohnrecht (abweichende Regelungen müssten gesondert in der Vereinbarung zum Wohnrecht bestimmt werden):

Wohnrecht: Welche Pflichten und Rechte haben Berechtigter und Eigentümer?
Wohnrecht: Welche Pflichten und Rechte haben Berechtigter und Eigentümer?
  1. Nutzungsrecht: Der Berechtigte ist – wie bereits oben angemerkt – dazu befugt, die mit einem Wohnrecht beschwerten Immobilien(teile) unter Ausschluss des (neuen) Eigentümers zu bewohnen. Das Nutzungsrecht bezieht sich dabei auch auf Einrichtungen und Gebäudeteile, die für die gemeinsame Nutzung angedacht sind (z. B. Heizungsanlagen).
  2. Aufnahmerecht: Das Wohnrecht gestattet es dem Begünstigten, seine Familie, Lebensgefährten oder weitere Personen in diese aufzunehmen, sofern dies zur „standesgemäßen Bedienung und Pflege“ erforderlich ist (§ 1093 Absatz 2 BGB).
  3. Besichtungsrecht: Wie auch in regulären Mietverhältnissen sind die Eigentümer grundsätzlich nicht befugt, die mit einem Wohnrecht beschwerten Gebäudeteile ohne Zustimmung des Berechtigten zu betreten oder zu besichtigen.
  4. Nebenkosten: Auch wenn es sich in der Regel um ein mietfreies Wohnrecht handelt, muss der Berechtigte die Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser usf. selbst tragen.
  5. Reparaturen: Auch kleinere Reparaturen an dem beschwerten Wohnobjekt obliegen dem Wohnberechtigten. Er ist darüber hinaus auch zum Erhalt der Immobilie angehalten. Nur größere Sanierungs- oder Reparaturarbeiten sind vom Eigentümer zu finanzieren – für die jedoch zunächst die Einwilligung des Berechtigten einzuholen ist.
Kann man ein gewährtes Wohnrecht vererben oder anderweitig übertragen? Bei dem Wohnrecht handelt es sich ebenso wie beim Nießbrauch um ein höchstpersönliches Recht. Als solches ist das dingliche Wohnrecht nicht an Dritte übertragbar – und damit auch nicht vererbbar. Damit ist es auch nicht möglich, ein Ihnen gewährtes Wohnrecht zu verkaufen, etwa um daraus Profit zu schlagen.

Wann erlischt ein gewährtes Wohnrecht?

Anhand der oben genannten Unübertragbarkeit endet ein lebenslanges Wohnrecht spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Dessen Erben können keine Forderungen aus dem Wohnrecht gegenüber dem Eigentümer erheben.

Wurde das Wohnrecht von Anfang an als befristete Dienstbarkeit gedacht, dann endet diese nach Ablauf der gesetzten Frist. Die genaue Laufzeit können Eigentümer und Berechtigter im Schenkungs- oder Kaufvertrag individuell festlegen.

Darüber hinaus kann auch die aktive Löschung das Wohnrecht beenden. Hierzu bedarf es aber in jedem Fall der Zustimmung des Berechtigten. Oftmals geht ein entsprechender Antrag auf Löschung mit einer Abfindungszahlung einher, die der Begünstigte für den Verzicht auf sein Wohnrecht erhält. Annehmen muss er ein solches Angebot aber nicht.

Im Testament ein Wohnrecht bestimmen

Sie wollen ein Haus vererben und mit Wohnrecht beschweren? Es entstehen teils hohe Steuern!
Sie wollen ein Haus vererben und mit Wohnrecht beschweren? Es entstehen teils hohe Steuern!

Obwohl das einer Person gewährte Nutzungsrecht von dieser nicht auf andere übertragen werden kann, besteht durchaus die Möglichkeit einem Nachlassempfänger oder einem Vermächtnisnehmer ein Wohnrecht im Testament zu bestimmen. Voraussetzung ist dabei, dass der Erblasser selbst Eigentümer der beschwerten Immobilie ist.

Viele Testatoren bestimmen zum Beispiel, dass ihre Kinder zwar die Immobilie erben sollen, der Partner oder Ehegatte aber für den Rest seines Lebens in dieser wohnen bleiben soll bzw. darf. Hierbei handelt es sich um ein erteiltes lebenslanges Wohnrecht.

Was vielen dabei jedoch nicht bekannt ist: In diesem Fall kann sich die gutgemeinte Tat für den Vermächtnisnehmer als Kostenfalle entpuppen. Der Grund: Auch auf ein gewährtes Wohnrecht können Steuern anfallen, die der Berechtigte zu entrichten hat – die Steuerbefreiung entfällt in diesem Fall für den Ehegatten.

Für ein gewährtes Wohnrecht fällt Erbschaftssteuer an. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) greift die Steuerbefreiung nicht, wenn der Erblasser den Kindern das Haus vererbt und dem Ehegatten ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht einräumt (Aktenzeichen: II R 45/12). Nur tatsächliches Wohneigentum sei von der Steuerbefreiung erfasst.

Im Übrigen gilt Ähnliches auch bei Schenkungen: Gewährt die Vereinbarung im Rahmen einer so gestalteten Immobilienübertragung ein Wohnrecht, fällt die Schenkungssteuer auch für das erteilte Wohnrecht an. Mit dieser ist der Berechtigte zu belasten. Doch wie hoch genau sind die möglichen Steuerlasten?

Steuerrechtliche Wertermittlung beim Wohnrecht

Wie können Sie den Kapitalwert vom Wohnrecht berechnen?
Wie können Sie den Kapitalwert vom Wohnrecht berechnen?

Um die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln, ist es zunächst notwendig, den Kapitalwert zu beziffern, den das an sich immaterielle Wohnrecht im jeweiligen Einzelfall hat. Ausschlaggebend ist dabei der örtliche Mietspiegel.

Der Kapitalwert ergibt sich zum einen aus der monatlich eingesparten Miete für ein vergleichbares Wohnobjekt, zum anderen aus der Dauer von einem Wohnrecht. Die Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen:

Kapitalwert = (Größe der mit Wohnrecht belasteten Immobilie in m2 x örtliche Nettokaltmiete je m2 laut Mietspiegel) x Faktor entsprechend der Dauer des gewährten Wohnrechts

Bei Befristung lässt sich die Dauer einfach heranziehen, bei lebenslangem Wohnrecht bedarf es der Konsultierung der sogenannten Sterbetafeln. Dies stellt das Statistische Bundesamt zur Verfügung (Neuerung alle zwei Jahre):

Anhand dieser wird ermittelt, wie lang das unbeschränkte Wohnrecht unter Berücksichtigung statistischer Werte für den jeweils Berechtigten sei. In den Sterbetafeln ist festgehalten, wie hoch die restliche Lebenserwartung einer Person eines bestimmten Alters statistisch gesehen ist. Zum Beispiel: Ein Mann, der im Jahre 2015 70 Jahre alt war, hat eine statistische Restlebensdauer von 14,13 Jahren. Für eine 70-Jährige Frau läge diese bei 16,80 Jahren. Diese Restlebenserwartung entspricht dann der statistischen Dauer des lebenslangen Wohnrechts.

Mit der nun zur Verfügung stehenden Dauer vom Wohnrecht können Sie den entsprechend zugeordneten Faktor für die Multiplikation ermitteln. Dazu müssen Sie einen Blick in die Anlage 9a des Bewertungsgesetzes wagen. Entsprechend der Laufzeit in Jahren können Sie den jeweiligen Faktor einfach ablesen. Bei einer Dauer von 16 Jahren etwa liegt der Faktor bei 10,750, bei 14 Jahren beträgt er 9,853.

Je höher also die Restlebensdauer des Berechtigten, desto höher ist der anzurechnende Faktor und desto höher ist am Ende auch der Kapitalwert der jeweiligen Immobilie.

Beispiel für die Bewertung von einem Wohnrecht zur Veranschaulichung

Wie lässt sich das Wohnrecht berechnen? Unser Beispiel hilft.
Wie lässt sich das Wohnrecht berechnen? Unser Beispiel hilft.

Angenommen wird, dass die monatliche Nettokaltmiete einer vergleichbaren Wohnung laut Mietspiegel bei 10,50 Euro je m2 liegt (wird in der Berechnung auf die jährliche Nettokaltmiete aufgerechnet). Die Größe der mit Wohnrecht belasteten Immobilie beträgt 200 m2. Die nach Sterbetafel ermittelte Restlebensdauer des Begünstigten ist mit 5 Jahren zu veranschlagen. Daraus ergibt sich ein Faktor von 4,388.

Es ergäbe sich aus der Berechnung für den Wohnwert folgender Kapitalwert:

((200 x 10,50) x 12) x 4,388 = 110.577,60 Euro

Auf diese Summe entfallen sodann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Wie hoch diese letztlich ist, ergibt sich aus der Erbsteuerklasse, die sich nach dem jeweiligen persönlichen Verhältnis des Begünstigten zum Erblasser bzw. Schenkenden ergibt.

Der so ermittelte Kapitalwert kann auch die Basis einer möglichen Abfindungszahlung darstellen, die häufig dann herangezogen wird, wenn der Eigentümer vom Berechtigten die Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts erhalten will. In diesem Fall kann er sich ggf. den Kapitalwert von dem Wohnrecht auszahlen lassen, auf das er ab Aufhebung der Grunddienstbarkeit verzichtet.

Lassen Sie sich von einem Anwalt zum Thema Wohnrecht beraten!

Wohnrecht mit Erbe oder Schenkung übertragen? Suchen Sie den Rat eines Anwalts!
Wohnrecht mit Erbe oder Schenkung übertragen? Suchen Sie den Rat eines Anwalts!

Die Regelungen, Pflichten und Rechte, die bei der Übertragung von einer Immobilie bei zeitgleicher Beschwerung mit einem Wohnrecht zu berücksichtigen sind, können Laien kaum gänzlich überblicken. Aus diesem Grund ist es stets anzuraten, sich vor dem Abschluss etwaiger Verträge oder Testamente mit enthaltenem Wohnrecht an einen Anwalt zu wenden.

Ein Rechtsanwalt kennt zum Wohnrecht geltende Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung und kann Sie vor möglichen Fehlern bewahren. Zudem kann er Sie dabei unterstützen, den Kapitalwert und die steuerliche Belastung für die Begünstigten realistisch einzuschätzen.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

69 Gedanken zu „Wohnrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Beteiligte?

  1. Sabine

    Der Inhaber des Wohnrechts wohnt nicht mehr im Objekt. Ich (Besitzer d. Objekts) habe keine Schlüssel dazu. Kann ich den Wohnrechtsinhaber haftbar machen,wenn im Winter im leerstehenden Haus Frostaufbrüche durch nicht entleerte Leitungen entstehen (Wasserschaden, Schimmel), habe ich das Recht, ohne sein Einverständnis das Haus zu betreten, um Nachschau zu halten, ob Schäden entstanden sind? Wer zahlt die Reparatur?

  2. Jan

    Ich bin im Begriff, ein Haus zu kaufen und ich möchte wissen, was meine Rechte und Pflichten als Hausbesitzer sind. Ich verstehe, dass verschiedene Rechte festgelegt wurden. Das Nutzungsrecht kannte ich noch nicht.

  3. Oliver

    Liebes Anwalt.org – Team,

    wir haben eine Wohnung in der ein Person Wohnrecht hat. Wir übernehmen alle Kosten die mit der Wohnung in Zusammenhang stehen. Da diese Person nun mit 3-4 Personen in der Wohnung wohnt, fallen selbstverständlich auch mehr Nebenkosten an.
    Muss man nur für die Person die Wohnrecht hat die Nebenkosten zahlen oder für alle die in der Wohnung leben?
    Über ein Antwort freue ich mich sehr. Herzlichst, Oliver

  4. Gabi

    Meine Mutter hat Wohnrecht in einem kleinen altem Haus. Jetzt will sie ausziehen, darf sie das Haus ohne Heizung und Strom leer stehen lassen, vielleicht zieht sie wieder ein?

    1. anwalt.org

      Hallo Gabi,

      wohnt der Wohnrechtinhaber nicht selbst in der Wohnung, kann diese mit dem Einverständnis vermietet werden- In der Regel erlischt das Wohnrecht nicht, wenn der Inhaber nicht selbst in den Räumen wohnt. Was Sie dabei beachten sollten und welche Kosten wie aufgeteilt bzw wer wie beteiligt wird, sollten Sie mit einem fachkundigen Abwalt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Bruno

    Können nach Ablauf eines befristeten Wohnrechts die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand an den Begünstigten weitergegeben werden, wenn sich dieser in der Zeit nicht darum gekümmert hat? Bsp. bei Schimmelbefall / Pflege des Gartens etc.

    1. anwalt.org

      Hallo Bruno,

      in der Regel trägt der Eigentümer die Kosten nach Ablauf des Wohnrechts. Inwieweit diese an den ehemaligen Nutzer weitergereicht werden können, sollten Sie am besten direkt mit einem Anwalt abklären. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Marlis

    Guten Tag,
    Mir gehört eine Immobilie mit 2 Wohnungen, bei einer Wohnung davon besteht eingetragenes lebenslanges Wohnrecht.
    Die Nutzung erfolgte schon seit vielen Jahren, nun ist der Wohnberechtigte schwer erkrankt und wohnt jetzt im Pflegeheim.
    In den vielen zurückliegenden Jahren wurde nie renoviert, so das die Wohnung sich in einem nicht bewohnbarem Zustand befindet (Neuvermietung ist in diesem Zustand ausgeschlossen).
    Wir sind uns mit dem Wohnberechtigen einig das das lebenslange Wohnrecht gelöscht werden soll und uns die Wohnung übergeben wird.
    Nun zu unserer Frage:
    Wer trägt die anfallenden erheblichen Renovierungskosten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marlis

    1. anwalt.org

      Hallo Marlis,

      ist das Wohnrecht ausgetragen, ist in der Regel der Eigentümer für die Immobilie verantwortlich. Wir bieten keine rechtliche Beratung an und empfehlen Ihnen daher, sich diesbezüglich ausführlich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Sebastian G.

    Hallo,

    eine Frage zur Berechnung des Werts des Wohnrechts: Ist der aufgrund der Formel berechnete Kapitalwert des Wohnrechts für einen heutigen Ausgleich auch wieder mit einer Inflationsquote zu bereinigen? Also erhöht sich dieser Wert dadurch wiederum?

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Sebastian G.,

      in der Regel wird die Inflationsrate berücksichtigt, allerdingss sollen Sie das mit einem Finanzexperten bzw. einen Fachanwalt abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Peter

    Guten Tag,
    kann es sein, dass Sie bei der Formel zur Wertermittlung des Wohnrechts den Faktor 12 vergessen haben? Ich nehme ja nicht an, dass es sich bei der beispielhaften qm-Miete von 10,50 Euro um einen Jahreswert handelt.

    1. anwalt.org Beitragsautor

      Hallo Peter,

      vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Berechnung entsprechend korrigiert.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Tom B.

    Guten Tag,

    ich habe eine allgemeine Frage. Es geht um eine Siedlung mit kleinen Bungalows, die von einer Genossenschaft in Erbpacht (99 Jahre) an die Nutzer verkauft werden. Die Bungalows sind grundsanierungsbedürftig, die Preise liegen bei ca 10.000 Euro, die Erbpacht für das Grundstück beträgt ca 80 Euro monatlich.

    Ich bin Mitglied dieser Genossenschaft und möchte in diese Bungalowsiedlung einziehen. Da ich keine Erben habe, möchte ich den Bungalow nicht kaufen, sondern mir ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht einräumen lassen. Die Kosten der Sanierung, sowie alle öffentlichen und privaten Lasten trage ich in gleicher Weise wie die Käufer von Bungalow und Erbbaurecht. Ich muss dafür keinen Kredit aufnehmen, so dass keine Grundschuld eingetragen werden muss. Mein Wohnrecht soll erstrangig sein.

    Die Frage: ist es sinnvoll, sich zusätzlich ein nachrangiges Nießbrauchsrecht einräumen zu lassen? Damit könnte, solange keine Pfändung und Zwangsverwaltung vorliegt, der Wohnberechtigte „sein“ Haus auch z.B. vermieten. Im Fall einer Pfändung aber kann er immer noch sein vorrangiges Wohnrecht geltend machen. Ist das machbar?

    Danke und herzliche Grüße
    Tom B.

    1. anwalt.org

      Hallo Tom B.,

      dass sollten Sie am besten mit einem Anwalt bzw. einem Notar abklären. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und den Sachverhalt daher nicht beurteilen. Es kann hier durchaus auch eine Rolle spielen, ob die Genossenschaft ein solches Vorgehen erlaubt.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Reinhold

    Mit 1.6.18bekam ich zusätzlich zur ausgleichszulage betrag € 53,96 text AZJ für was bekam ich das habe wohnrecht.

    1. anwalt.org

      Hallo Reinhold,

      wir können nicht beurteilen aus welchem Grund Sie die Zulage erhalten haben. Das sollten Sie direkt mit der zuständigen Behörde klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Sam

    Ich habe eine allgemeine Frage zum Wohnrecht, es geht um Unterhaltszahlungen für ein Kind.
    Nach Trennung der Eltern wurde seitens des Vaters sein Elternhaus gekauft.Im Kaufvertrag wurde ein Lebenslanges Wohnrecht auf das gesamte Haus (es gibt dort 3 Wohnungen, eine Doppelgarage, 2 Stellplätze) für seine Eltern festgelegt. Die Nebenkosten muss laut Kaufvertrag der Wohngeldberechtigte tragen.

    Nun wird behauptet, dass vertraglich geregelt worden sei, dass die Eltern keine Nebenkosten tragen müssen und auch die Mieteinnahmen für die anderen Wohnungen beziehen dürfen.

    Wird so etwas über einen separaten (Wohnrechts-)Vertrag geregelt oder muss es Bestandteil des Kaufvertrages sein? Im Grundbuch wurde nur das Wohnrecht eingetragen.
    Habe ich das Recht, diesen eventuell vorhandenen Vertrag einzusehen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. anwalt.org

      Hallo Sam,

      es kann sein, dass in diesem Fall das Wohnrecht mit einem Nießbrauch verwechselt wurde. Ob dies wirklich der Fall ist, sollten Sie mit einem Anwalt abklären, da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen. Hier ist zudem auch wichtig, ob vertraglich weitere Regelungen vereinbart wurden. In der Regel tragen die Nutzer des Wohnrechts die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Fritz

    Guten Tag,

    über eine kurze knappe Beantwortung meiner Fragen würde ich mich freuen. Das der Fall sehr komplex ist und in mehrere Rechtsbereiche hineinstrahlt würde ich mich über einen Hinweis freuen an welchen Fachanwalt ich mich wenden kann

    folgender Fall:

    Vater übertrug Tochter das Haus (Anlass war eine Selbstanzeige – Schutz des Eigentums mit dem Vorwand der Vermögensübertragung zu Lebzeiten – Schenkung), Tochter und Ehemann wohnen nicht darin und haben noch nie darin gewohnt und beabsichtigen dies auch nicht zu tun. Die Mutter (hat ebenfalls Wohnrecht) wurde von Ihrem Mann samt Schlafzimmer herausgeworfen
    Diverse Mängel des Hauses gab es und gibt es noch – Wer hat diese heute – 15 Jahre später – zu beseitigen?
    Das Haus wird aktuell nicht mehr gepflegt / erhalten (Vater: „Ich mach hier überhaupt nichts mehr!“) kein mähen, kehren, keine kleineren Ausbesserungen – aus diesem Grund wird die u.a. Terrasse in absehbarer Zeit sowie der Hauseingangsbereich unbrauchbar. Für all diese Tätigkeiten sei nun die Tochter zuständig! Wie kann die Tochter den Vater motivieren diese Tätigkeiten zu tun, bzw. tun zu lassen?

    1. anwalt.org

      Hallo Fritz,

      wir dürfen keinerlei rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Wohneigentumsrecht zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise bzw. der Zuständigkeiten umfassend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Elke H.

    Muss ich bei nicht bewohnen einer Wohnrechts Wohnung ,( Wohnrechtsverzicht ),eine Kündigungsfrist einhalten?

    1. anwalt.org

      Hallo Elke H.,

      uns ist nicht genau klar, worauf Ihre Frage abzielt. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, das mit einem fachkundigen Anwalt abzuklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Andrea

    Guten Abend.schwiegereltern haben Wohnrecht im Erdgeschoss. Leben aber auf Teneriffa.jetzt machen sie ihr Wohnrecht geltend, ohne jedoch einzuziehen. Wie gesagt. Hauptwohnsitz ist Teneriffa. Meine Frage: muss der Berechtigte die Wohnräume auch tatsächlich bewohnen? Oder kann er sie einfach Leerstellen lassen,nur um den Besitzer zu ärgern. Danke für eine schnelle Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Andrea,
      welche juristischen Rechte und Pflichten mit dem Wohnrecht einhergehen und welche Bedingungen dafür gelten, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Pierre

    Guten Tag,

    Ich habe ein Haus mit 2 Eingängen 2 Wohnungen im Haus von meinem Vater geerbt. Sein Bruder hat ein ewiges wohnrecht auf seinen Teil im Haus, getrennt von der Wohnung von meinem Vater. Das Problem ist das er seinen Teil versauen lässt. Wenn die Fenster geöffnet sind stinkt es extrem nach Urin!!! Kann man das wohnrecht dadurch entziehen. Es ist im Grundbuch eingetragen das wohnrecht.

    1. anwalt.org

      Hallo Pierre,

      in der Regel kann ein eingetragenes Wohnrecht nicht aufgehoben bzw, verwirkt werden. Es kann einvernehmlich von beiden Parteien aufgelöst werden. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich diesbezüglich an einen Abwalt vor Ort zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Augustus H.

    Ist es möglich, Wohnrechte an zwei Immobilien zu haben? Ich kann dazu im Netz nichts finden.

    1. anwalt.org

      Hallo Augustus H.,

      oft ist das Wohnrecht an die Immobilie gebunden, in der sich der Wohnsitz befindet. Aufgrund der Vertragsfreiheit/ Privatautonomie ist es jedoch denkbar, dass ein Wohnrecht auch an mehreren Immobilien begründet wird.
      Bei weitergehenden Fragen sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden und mit diesem gemeinsam abklären, welche Möglichkeiten hier bestehen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Gernot W.

    Berechtigter geht ins Seniorenheim. Hauseigentümer hat noch Bruder. Wird Wohnrecht berücksichtigt, wenn Rente u. Pflegeversicherung zur Kostendeckung nicht ausreichen?
    Durch Verzicht d. Berechtigten mit Umrechnung d. ortsüblichen Miete?
    Danke.

    1. anwalt.org

      Hallo Gernot W.,

      in der Regel kann ein Wohnrecht nicht verwertet werden, da gesetzlich eng definiert ist, wann eine Nutzung durch Dritter erlaubt ist. Allerdings sollten Sie dies von einem Anwalt prüfen lassen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und nicht vorhersehen, inwieweit Behörden das Wohnrecht beachten werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Jeannette W.

    Hallo,

    wir haben eine Immobilie vom Vater meines überschrieben bekommen, jedoch lebt auch die Mutter des Vaters noch mit im Haus (wohnrecht) und dies wurde auch so im Vertrag mit übernommen, da der Vater das Haus schon von seinem Vater überschrieben bekommen hat.

    Nun möchten wir gern dringende bauliche Maßnahmen durchführen wie z.B. Sanierung eines Bades (kein warmes Wasser mehr vorhanden, ständige Wasserrohrbrüche, heizen nur möglich wenn Großmutter selbst Feuer macht, wassergeführte Heizung für das Bad), Fenster erneuern, da nur Einfachverglasung vorhanden und alte Holzelemente auseinanderdrücken und durch Spalte sich schon Briefe schieben lassen).

    Diese Arbeiten wären im Bereich der Großmutter durchzuführen, ein Zimmer ist schon mit Schimmelpilz befallen und wir dürfen laut Großmutter nicht reagieren, was nun? Haben wir ein Recht darauf dafür zu sorgen dass das Haus nicht verkommt? Immerhin entsteht ein Sanierungsstau der für das gesamte Haus eine Gefahr darstellt.

    1. anwalt.org

      Hallo Jeannette,
      welche rechtlichen Ansprüche Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt klären. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. anwalt.org

      Hallo Jeannette W.,

      in diesem speziellen Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten, ein Anwalt kann Sie jedoch bezüglich Ihrer Möglichkeiten und der künftigen Vorgehensweise beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Michaela

    Guten Morgen,was passiert,wenn die Parteien im Haus so zerstritten sind,dass der Hausbesitzer auszieht…Muss ich dann als Nutzerin des Wohnrechts auch so Sachen,wie Grundsteuer zahlen alleine?Meine Nebenkosten das ist klar…

    1. anwalt.org

      Hallo Michaela,

      für die Zahlung der Grundsteuer ist in der Regel der Besitzer der Immobilie verantwortlich. In Bezug auf das Wohnrecht können für Sie allerdings Schenkungs- oder Erbschaftssteuern anfallen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Mietverein oder Anwalt und lassen sich von diesen eingehend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Alexandra K.

    ich frage mich, ob der Berechtigte dazu angehalten werden kann, gemeinsam genutzte Teile eines Hauses, wie beispielsweise Eingangsbereich, Kellerabgang etc. nicht durch unflätiges Verhalten (Unordentlichkeit, und/ oder Rauchen) so zu verunstalten, dass die HausEIGENTÜMER dadurch Schaden nehmen.

    Durch Geruchsbelästigung und erforderlichen höheren Arbeitsaufwand zur Sauberhaltung des Hauses.

    Konnte dazu hier nichts finden…

    1. anwalt.org

      Hallo Alexandra,

      Berechtigte sind in der Regel für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Außergewöhnliche Maßnahmen – etwa eine aufwändige Renovierung – müssen hingegen vom Eigentümer getragen werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn Wohnberechtigte die Räumlichkeiten z. B. durch Vandalismus oder ähnliches Verhalten beschädigen und eine Renovierung zur Schadensbeseitigung notwendig wird. Dann kann der Eigentümer ggf. Schadensersatz verlangen.

      Ihr Team von anwalt.org

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