Expeditionen in die Weiten des Weltraums und potenziell damit einhergehende Richtlinien, wie z.B. zur Kolonisation von neuen Planeten und Sternensystemen oder dem tagtäglichen Verkehr von Raumschiffen, sind noch pure Science-Fiction. Sie besitzen demnach also noch keine konkrete Rechtsgrundlage im Weltraumrecht. Andererseits gibt es bereits gesetzliche Vorschriften für den Weltraum in unmittelbarer Nähe zur Erde und im umliegenden Sonnensystem. Diese betreffen beispielsweise Satelliten oder Raketenflüge.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Vorschriften und Regelungen heute im Weltall gelten.
Inhalt
FAQ: Gesetzliche Grundlagen im Weltraumrecht
Grundsätzlich kann kein Land der Erde eigenmächtig konkrete, territoriale Ansprüche im All für sich erheben. Der Weltraum gehört daher je nach Sichtweise entweder allen Ländern (und Menschen) gleichermaßen oder niemandem allein. Nähere Informationen zum Hoheitsrecht finden Sie hier.
Nein. Es existieren bereits zahlreiche Gesetze, z.B. zu gewonnenen Ressourcen und Gebietsansprüchen einzelner Länder oder zum Verbot jeglicher Waffen im All. Selbst wenn es noch kein allumfassendes Weltraumrecht in den etablierten Rechtsgebieten gibt, ist das Weltall trotzdem heute schon ein Raum mit rechtlichen Rahmenbedingungen. Mehr zur Ressourcengewinnung und dem Militarisierungsverbot erfahren Sie an diesen Stellen.
Das erste völkerrechtliche Abkommen zu einem einheitlichen Weltraumrecht ist vom 27. Januar 1967. Der Vertrag regelt unter anderem, dass laut Art. I und II “der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,” der gesamten Menschheit und nicht nur einzelnen Staaten zur Nutzung und Forschung zur Verfügung steht. Inzwischen haben 112 Länder diesen ratifiziert – darunter auch die meisten, die momentan Luft- und Raumfahrt betreiben (z.B. Deutschland, USA, Russland etc.).
Das Weltraumrecht – Welche Gesetze gelten im All?
Hoheitsrechte und Nutzungsvorschriften
Laut des internationalen Weltraumvertrags (WRV) und dessen Ergänzungsverträgen (1968, 1972, 1975) sind folgende Richtlinien einzuhalten:
Hoheitsrechte können weder für Teile des Weltraums, noch am Mond oder an anderen Himmelskörpern erworben werden. Einem Staat ist jedoch Hoheitsgewalt an seinem Eigentum und dessen Besatzung gestattet (d.h. egal ob sich Astronauten auf einem Raumschiff im All oder einem anderen Himmelskörper fernab der Erdatmosphäre befinden, für sie gilt etwaiges nationales Staatsrecht).
Wichtig: Die Internationale Raumstation (ISS), welche seit 1998 von den USA, Kanada, Russland, Japan und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) in einer Mehrstaaten-Kooperation betrieben wird, stellt einen Sonderfall dar. Alle ihrer einzelnen Module stammen aus unterschiedlichen Ländern. Es gilt deshalb in jedem der ISS-Teilbereiche das jeweilige Recht des Eigentümerlandes.
Erforschung und Nutzung des Weltraums darf im Weltraumrecht nur im Interesse aller Staaten, unabhängig von deren wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsgraden, geschehen. Das gilt z.B. auch für Satellitenpositionen auf Erdumlaufbahnen, bei denen für jeden Staat mindestens eine zur Verfügung stehen muss. Dabei spielt aber keine Rolle, ob sie Entwicklungs- oder Industrieland sind und tatsächlich über Luft- und Raumfahrtkapazitäten verfügen oder nicht.
Militarisierungsverbot und weitere Pflichten
Auf dem Mond oder anderen Himmelskörpern dürfen keine Waffen stationiert, Militärstützpunkte gebaut oder militärische Übungsmaßnahmen ergriffen werden. Soll das Militärpersonal lediglich in der Forschung eingesetzt werden, ist dies allerdings gestattet. Im verbleibenden Weltraum sind außerdem keine Kern- oder Massenvernichtungswaffen unterzubringen. Das betrifft aber in erster Linie den Bereich unweit der Erde.
Alle Staaten sind dazu verpflichtet, Astronauten in Notsituationen Hilfe zu leisten. Sie müssen auch alle Weltraumgegenstände an den jeweiligen Besitzer zurückgeben beziehungsweise im Falle von eigens verursachten Schäden am Eigentum anderer für Schadensersatz aufkommen. Zudem gibt es eine Pflicht, alle eigenen Weltraumgegenstände (z.B. Raketen, Satelliten usw.) rechtskonform zu registrieren.
Dieses Weltraumrecht ist für Deutschland und alle anderen Vertragsparteien gleichermaßen gültig. Seit Inkrafttreten des WRV sind in dessen Geltungsbereich allerdings keine eindeutigen räumlichen Grenzen für das Weltall gesetzt. Da im Mondvertrag (1979) der Begriff “Sonnensystem” auftaucht, ist naheliegend, dass diese Gebietsbeschränkung auch für den Weltraumvertrag gilt.
Es steht schlussendlich die Möglichkeit offen, falls die Menschheit in Zukunft die Mittel weitreichenderer, extrasolarer Raumfahrt erwirbt, den Bereich auf nächstgelegene Sternensysteme zu erweitern.
Richtlinien für Ressourcengewinnung
Mit dem Commercial Space Launch Competitiveness Act der USA von 2015 und dem luxemburgischen Weltraumressourcengesetz von 2017 gibt es bereits gesetzliche Erklärungen zweier Staaten zur vermeintlichen Rechtmäßigkeit des Abbaus und Imports von Rohstoffen im All durch private Staatsbürger. Demnach seien Länder befugt, Ressourcen nicht der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, sondern sie zu ihrem Eigentum zu erklären. So dürfte jedes Land allein aus deren Verkauf oder Nutzung profitieren. Dies könnte auch den Grundstein dafür legen, dass Freihandelsabkommen in Zukunft auf das Weltall ausgeweitet werden.
Im Fall des Mondes, besteht beispielsweise zwar der Mondvertrag auf eine gerechte Ressourcenverteilung – ohne dass sich einzelne Unternehmen einen Großteil der vorhandenen Ressourcen einverleiben dürfen – ist aber aufgrund seiner Bedeutungslosigkeit (nur 18 Staaten haben ihn ratifiziert) nicht repräsentativ oder mehrheitlich anerkannt.
Derzeit ist laut Weltraumrecht noch allen Ländern freigestellt, Weltraumaktivitäten und -vorhaben im privaten Sektor (z.B. von landeseigenen Unternehmen) zu genehmigen. Die Ressourcengewinnung ist jedoch gemäß Art. II des WRV nicht im Alleingang möglich, weil die Gleichberechtigung aller Staaten an einem solchen Vorhaben garantiert sein muss. Daran sind also auch die USA und Luxemburg gebunden.
Zukunftsperspektiven
Die zukünftige Nutzung und Erforschung des Weltraums wird auch weitere gesetzliche Regelungen erforderlich machen. Obwohl dessen Verschmutzung laut Art. IX des WRV prinzipiell zu vermeiden sind, gibt es z.B. noch keine genauen Richtlinien in einem weltallspezifischen Umweltrecht zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraumschrott.
Auch Weltraumtourismus ist heutzutage bereits ein diskutiertes Thema und bedarf in naher Zukunft neuer Rechtsgrundlagen im Weltraumrecht, die den längeren Aufenthalt von Zivilisten im All, auf dem Mond und anderen Himmelskörpern regeln.