Wahlrechtsreform: Erst- und Zweitstimme einfach erklärt

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Die Bundestagswahl 2025 ist die erste seit der Wahlrechtsreform 2023. Die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag wird auf 630 begrenzt. Für Sie hat das Auswirkungen auf die Bedeutung Ihrer Erst- und Zweitstimme. Auf dem Stimmzettel ändert sich nichts, doch die Zweitstimme gewinnt erheblich an Bedeutung.

Bundestagswahl 2025 – Wen wähle ich mit der Erst- und Zweitstimme?

Erst- und Zweitstimme bei der Wahl: Durch die Wahlrechtsreform gewinnt die Zweitstimme an Bedeutung.
Erst- und Zweitstimme bei der Wahl: Durch die Wahlrechtsreform gewinnt die Zweitstimme an Bedeutung.

Früher als gedacht steht im Jahr 2025 die Bundestagswahl an. Bereits am 23. Februar wird eine neue Regierung und somit auch ein neuer Bundestag gewählt. Bundeskanzler Olaf Scholz hatte am 11. Dezember 2024 die Vertrauensfrage gestellt.

Wie bisher haben wahlberechtigte Personen eine Erst- und Zweitstimme. Doch die Wahlrechtsreform 2023 sorgt trotzdem für Neuerungen.

Der Bundestag wird künftig kleiner. Nach der Bundestagswahl 2021 saßen 736 Abgeordnete in Berlin. Nun wird die Anzahl auf 630 begrenzt. Auf dem Stimmzettel ändert sich für Sie bezgl. der Erst- und Zweitstimme nichts. Doch die Gewichtung der beiden Stimmen verschiebt sich.

Wen oder was wähle ich also mit meiner Erst- und Zweitstimme? Die beiden Stimmen sind grundsätzlich nicht miteinander verknüpft. Stattdessen haben Erst- und Zweitstimme die folgende Bedeutung:

ErststimmeZweitstimme
Wahl eines Kandidaten aus Ihrem WahlkreisWahl der Landesliste einer Partei
Kandidat mit den meisten Stimmen erlangt ein DirektmandatSitzverteilung im Bundestag wird aus bundesweiten Ergebnissen beschlossen

Bei der Zweitstimme gibt es die Ober- und Unterverteilung. Die Oberverteilung legt fest, wie viele Sitze im Bundestag eine Partei bundesweit erringen konnte. Die Unterverteilung verteilt die Sitze dann auf die Landesliste einer Partei. Dabei haben Direktmandate Vorrang.

Die Änderungen von Erst- und Zweitstimme durch die Wahlrechtsreform

Künftig müssen sich Erst- und Zweitstimme für ein Direktmandat decken.
Künftig müssen sich Erst- und Zweitstimme für ein Direktmandat decken.

Was genau ändert sich durch die Wahlrechtsreform bei der Erst- und der Zweitstimme? Die Reform hat vor allem Auswirkungen auf mögliche Direktmandate.

Die 5-Prozent-Hürde gilt nach wie vor. Nur eine Partei mit mindestens drei Direktmandaten darf trotz Scheiterns an der Hürde in den Bundestag einziehen. Hier liegt die größte Änderung vor: Direktmandate müssen künftig gedeckt werden. Erst- und Zweitstimme müssen sich also „bestätigen“. Die Rede ist von der sogenannten Zweitstimmendeckung.

Ist diese nicht gegeben, verfällt der Anspruch auf ein Direktmandat. Anders formuliert: Die Sitzverteilung im Bundestag richtet sich künftig ausschließlich nach den Zweitstimmen. Eine Ausnahme bilden Direktmandate, die parteiunabhängige Wahlkreisbewerber erlangen.

Das heißt: Parteien, die z. B. 45 Direktmandate durch die Erst-, aber per Zweitstimme nur 41 Mandate erhalten haben, müssten auf die vier schlechtesten Erststimmenergebnisse verzichten. Ein Wahlkreissieger ist also nicht mehr gesichert im Bundestag vertreten.

Der Grund dafür ist, dass Überhang- und Ausgleichsmandate wegfallen. Überhangmandate standen Parteien zu, die durch die Erst- ihre Zweitstimmenergebnisse übertreffen. Sie hatten mehr Direktmandate, als ihnen Sitze zustehen würden und durften diese behalten. Andere Parteien erhielten dafür seit 2013 Ausgleichsmandate. Dadurch sollte das Verhältnis der Sitzverteilungen nach den Zweitstimmen beibehalten werden.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor studierte er in Bremen, absolvierte sein Referendariat am OLG Celle und erwarb seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Er befasst sich insbesondere mit dem Wettbewerbs-, Vebraucher- und IT-Recht.

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