Update vom 20.09.2022: Mit Urteil vom heutigen Tage hat der EuGH die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit geltendem EU-Recht erklärt. Der Gesetzgeber muss also nachsteuern, da das Gesetz in dieser Form nicht anwendbar ist.
Ob zu Hause, in der Mittagspause oder in der Bahn, permanente Erreichbarkeit via Handy ist für den Menschen des 21. Jahrhunderts ebenso selbstverständlich wie essen und trinken. Für manch einen gehört das Smatphone gar zum Job und ist das wesentliche Instrument zur Existenzsicherung.
Von Januar bis April 2016 wurden in Deutschland knapp 114 Millionen Mobilfunkanschlüsse registriert. Dank Flatrates und günstigen Tarifen werden diese sowohl für private als auch für geschäftliche Gespräche fleißig genutzt.
Über die Datenströme, die dabei auf den hochfrequenten elektromagnetischen Funkwellen von einer Person zur anderen hinüber getragen werden, machen sich die wenigsten Gedanken.
Per Lichtgeschwindigkeit werden die Informationen vom Handy zur Basisstation transportiert, nachdem sie vorab digitalisiert und in Funkwellen umgewandelt wurden. Die Mobilfunkstation erkennt die ausgesandten Signale und leitet diese wiederum an die Schnittstelle des jeweiligen Netzbetreibers weiter, von wo die Verbindung zum Empfänger hergestellt wird.
All diese Prozesse finden unsichtbar im Hintergrund in Sekundenbruchteilen statt und werden vom Nutzer nicht wahrgenommen. Ebenso verdeckt sind die Speicherungsvorgänge, die durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) rechtlich verankert sind.
Vorratsdatenspeicherung (kurz: VDS) ist das Stichwort in diesem Zusammenhang, welches immer wieder hohe Wellen schlägt. Datenschützer und Sicherheitsdienste geraten hier ebenso aneinander wie Politiker unterschiedlicher Parteien.
Doch was ist die Vorratsdatenspeicherung eigentlich? In diesem umfassenden Ratgeber finden Sie eine Antwort auf jene Frage. Außerdem erfahren Sie unter anderem, was das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aktuell besagt und wie es sich damit in anderen Ländern verhält.
Inhalt
FAQ: Vorratsdatenspeicherung
Hier können Sie ausführlich nachlesen, was es mit der Vorratsdatenspeicherung auf sich hat.
Die Vorratsdatenspeicherung, welche auch in Europa durchgeführt wird, dient der Terrorismusbekämpfung.
Hier haben wir ausführlich einige Argumente für und gegen eine Vorratsdatenspeicherung für Sie aufgelistet.
Vorratsdaten speichern – ein anlassloses Datensammelsurium
Von intimem Liebesgeflüster, von dem die Ehefrau lieber nichts wissen sollte, bis hin zu noch geheimen Vertragsgesprächen ist die Bandbreite der Inhalte von Telefongesprächen oder Emails ebenso vielfältig wie die Gesellschaft.
Der Gedanke, dass in solchen Momenten eine diffuse, unbekannte Größe mithört, jagt vielen Menschen einen kalten Schauer über den Rücken. Als Spionage, Verletzung vom Datenschutz und Verrat am Bürger werden solche Maßnahmen zuweilen empfunden, doch ganz so tief gehen die Einschnitte in die Freiheiten der Bevölkerung bei der Vorratsdatenspeicherung nicht.
Bei der sogenannten Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um das nach dem Staatsrecht legitimierte anlasslose Aufzeichnen personenbezogener Kommunikationsdaten. Es werden also Informationen, die auch unter den Bezeichnungen Verkehrs-, Verbindungs- oder Metadaten üblich sind, zusammengetragen, ohne dass es dafür eines bestimmten Anlasses, also zum Beispiel einer Straftat, bedarf.
Sämtliche Größen, die durch Telekommunikationsdienste erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind Bestandteil der Vorratsdatenspeicherung. Doch was wird konkret gespeichert, was sind das für Daten?
Hierbei hilft ein Blick in das Telekommunikationsgesetz, welches in § 96 Verkehrsdaten wie folgt definiert:
- Nummer und Kennung der Anschlüsse, personenbezogene Berechtigungskennungen, Kundenkarten-Nummern, Standortdaten mobiler Anschlüsse
- Laufzeit (Ende/Beginn) sowie Datum und Uhrzeit der Verbindung, gegebenenfalls übermittelte Datenmengen
- genutzter Telekommunikationsdienst
- Endprodukte sowie Laufzeit festgeschalteter Verbindungen, gegebenenfalls übermittelte Datenmengen
- sonstige Verkehrsdaten
Es werden demnach Email-Adressen sowie Zugriffsdaten und Informationen darüber erfasst, auf welcher Route Nachrichtenströme in Rechnernetzen umherwandern (Routing-Informationen). Außerdem gehören IP-Adressen (IP steht für Internetprotokoll) der Vorratsdatenspeicherung an.
Diverse Daten gehen so in das Archiv ein, doch die pikanten Inhalte bleiben unbekannt. Denn dokumentiert wird lediglich:
- wer,
- mit wem,
- wie lange,
- von wo aus,
- und mit welchem Endgerät kommuniziert.
Totalitäre Staaten rechtfertigen diese Methode nicht einmal, sondern nutzen sie als Überwachungsmittel und Festigung der eigenen Machtposition. In Demokratien stößt die Vorratsdatenspeicherung aufgrund der Vor- und Nachteile immer wieder auf Kritik seitens der Bürger und der Datenschützer. Legitimiert wird dieser Eingriff in die Freiheitsrechte des Menschen insbesondere durch die Terrorismusbekämpfung.
Seit Februar 2015 wird vermehrt der Term der digitalen Spurensicherung analog verwendet. Die CSU nutzte diese Bezeichnung im Rahmen der öffentlich stattfindenden Diskussion und rückte damit die ermittlungstechnische Bedeutungskomponente in den Vordergrund.
Demnach gewährt die Vorratsdatenspeicherung Vorteile bei der operativen Polizeiarbeit. Es stellt nach dieser Argumentation kein präventives Hilfsmittel dar, sondern kommt immer erst nach einem Verbrechen zur Feststellung des Täters zum Einsatz.
Durchsichtiger Bürger durch staatliche Überwachung?
Der große Knackpunkt, der bei der Vorratsdatenspeicherung gleichermaßen als pro und contra gewertet werden kann, ist die Möglichkeit, Bewegungsprofile des Nutzers zu erstellen.
Wenngleich die inhaltliche Seite der Telekommunikationsprozesse für den Staat ein blinder Fleck ist und dies auch im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung bleiben soll, sagen die Metadaten dennoch viel über die betreffende Person aus.
Es kann nicht nur nachvollzogen werden, welche privaten oder beruflichen Kontakte der Betreffende in welcher Intensität pflegt, sondern das Speichern der Mobilfunkstationen, bei denen das Handy des Nutzers registriert ist, ermöglicht es auch, Bewegungsgewohnheiten nachzuzeichnen.
Ermittlungsbehörden sehen darin eine wesentliche Erfolgschance bei der Verbrechensbekämpfung. Daher wurde aus diesem Bereich in der Vergangenheit vermehrt die Forderung laut, Vorratsdaten für die Aufklärung auch weniger schwerwiegender Straftaten nutzen zu dürfen.
Verwiesen wird für die in Frage kommenden Tatbestände auf die Vorschriften in § 100 a Absatz 2 StPO, die Anwendung bei der Telekommunikationsüberwachung finden.
Dort werden diverse Taten des Strafgesetzbuches, beispielsweise Friedens- oder Hochverrat, Bestechung von Mandatsträgern sowie Mord und Totschlag, genannt.
Auch einige rechtswidrige Taten gemäß der Abgabenordnung (AO), wie Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Steuerhehlerei, können eine Telekommunikationsüberwachung im Sinne der StPO rechtfertigen.
Des Weiteren klassifiziert § 100 a StPO Straftaten der folgenden Gesetze als schwerwiegend:
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
- Asylgesetz (AsylG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
- Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Waffengesetz (WaffG)
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter ist folglich Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, wenngleich das Gesetz, welches hierfür aktuell besteht, aufgrund der kurzen Fristen und der Beschränkung auf schwere Delikte aus Perspektive dieses Berufskreises noch als zu lasch angesehen wird.
Was für Polizei- und Sicherheitsbehörden also einen wahren Segen für die Verbrechensbekämpfung darstellen kann, wird von der Gegenseite unter dem Aspekt vom Datenschutz als Fluch des gläsernen Bürgers betrachtet.
Immerhin würden so rund 81 Millionen Deutsche bis in die intimsten Bereiche hinein für den Staat durchsichtig. Neben Informationen über soziale Kontakte, können mittels der Vorratsdatenspeicherung Rückschlüsse auf Bewegungen, persönliche Problemsituationen und Kommunikationsprozesse gezogen werden.
Vorratsdatenspeicherung: Milde Form der Telekommunikationsüberwachung?
Es handelt sich bei der Vorratsspeicherung um eine noch nicht ganz so weitreichende Maßnahme wie bei der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) laut geltendem IT-Recht. Dieser Kontrollmechanismus findet im Strafverfahrens- und Polizeirecht Anwendung und stellt eine Überwachung von Telekommunikationsvorgängen und – das ist der entscheidende Unterschied zur Vorratsdatenspeicherung – deren Inhalten dar.
Es können Sprache, Text, Bilder und Videos aufgezeichnet werden, indem Telefonate abgehört und Emails, Kurzmitteilungen (SMS) oder Faxe mitgelesen werden.
Technische Voraussetzung für derartige Dokumentationsmöglichkeiten ist eine Eigenschaft sämtlicher Kommunikationsgeräte der öffentlichen Netze, die mit der Bezeichnung „Legal Interception“ (zu Deutsch: Legale Überwachung) umschrieben wird.
So müssen die Vermittlungsstellen des Telefonnetzes es zulassen, dass bestimmte staatliche Stellen bei entsprechender Befugnis spezielle Verbindungen abhören können.
Ein durch die Telekommunikationsüberwachung stattfindender Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ist zur Strafverfolgung möglich. Es geht hierbei also nicht um präventive Strategien, wie sie die Vorratsdatenspeicherung enthalten, sondern nur um einen Einsatz im Zuge der Ermittlungen.
Es bedarf hierfür der richterlichen Anordnung, lediglich bei „Gefahr in Verzug“ genügt zunächst die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Der Bundestrojaner: Computer-Durchsuchung durch Abhörsoftware
Nicht nur der rechtschaffene Bürger bedient sich mehr und mehr seines Computers und des Internets. Auch kriminelle Machenschaften, wie Absprachen für eine Steuerhinterziehung zwischen Mandant und Steuerberater, finden vermehrt mittels dieser Medien statt. Entsprechend muss auch eine effektive Verbrechensbekämpfung an diesen Schnittstellen ansetzen.
Hierfür eignet sich insbesondere die Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Dabei wird auf dem Computer der betreffenden Person eine Überwachungssoftware installiert. Diese kann Kommunikationsprozesse unbemerkt vom Benutzer mitschneiden und weiterleiten, noch bevor sie verschlüsselt wurde.
Um diese Maßnahmen durchführen zu können, hatte das Bundeskriminalamt (BKA) einen Bundestrojaner entwickelt. Dieser bedurfte jedoch einer Überarbeitung , nachdem 2008 das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift zur Online-Durchsuchung im Landesverfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalens aufgehoben hatte.
Das Bundesverfassungsgericht setzte einem neuen Bundestrojaner in diesem Zuge enge Grenzen und erlaubte, einen derartigen Fernzugriff nur bei Beeinträchtigung überragender Rechtsgüter, wie beispielsweise bei Gefahr für Leib und Leben oder bei Straftaten gegen den Staat.
Mittels dieser Programme können Gespräche über Skype mitgehört werden. Außerdem ist ein Zugriff auf Dateien möglich, die auf dem Rechner hinterlegt sind. Dennoch dürfen nicht sämtliche Aktivitäten, die auf dem Computer stattfinden, dokumentiert werden. Der neue Bundestrojaner soll diesen Anforderungen genügen.
Kritiker zweifeln genau das an und sehen Gefahren des Missbrauchs, da sie annehmen, dass die Software theoretisch eben doch dazu in der Lage ist, das gesamte Gerät zu durchsuchen.
Gesetzeslage in Deutschland: Historie der Vorratsdatenspeicherung und aktueller Strand
Telekommunikationsüberwachung spielt eine ebenso wichtige und zugleich umstrittene Rolle in Deutschland wie die Vorratsdatenspeicherung. Letztere blickt hinsichtlich ihrer gesetzlichen Verankerung auf eine bewegte Vergangenheit mit Gesetzesentwürfen und harscher Kritik zurück.
Im Folgenden soll der Weg nachgezeichnet werden, innerhalb dessen die Vorratsdatenspeicherung zeitweilig als verfassungswidrig galt, bis sie zu ihrer heutigen Form gelangte.
Erster Versuch eines Vorratsdatenspeicherungsgesetzes
Die deutsche Regierung zeigte sich von Anfang an aufgeschlossen gegenüber einem Vorratsdatenspeicherungsgesetz. Allerdings war der Bundestag weniger begeistert von den Vorhaben der nationalen Gesetzgebung und wehrte die Etablierung eines Gesetzes 2005 zunächst ab.
Es kam zur Neuschaffung der Paragraphen 113 a und b im Telekommunikationsgesetz, die eine Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten regeln.
Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht als legal erklärt worden.
Ab Januar 2008 führten die in Deutschland ansässigen Telekommunikationsunternehmen die nunmehr gesetzliche legitimierte Vorratsdatenspeicherung durch.
Bereits zwei Monate später, im März 2008, versah das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung mit einigen Beschränkungen und gestattete die Herausgabe gespeicherter Informationen nur bei schweren Straftaten und einem begründeten Anfangsverdacht. Hintergrund dieser zügigen Entscheidung war ein Eilantrag von über 30.000 Bürgern.
Doch allein mit dieser Änderung sollten die Kritiken an den neuen Vorschriften des TKG nicht verstummen und so setzte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung per Urteil im Jahre 2010 komplett außer Kraft.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), in welchem das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis verankert ist. Der durch die Vorratsspeicherung vorgenommenen Eingriffe in dieses Grundrecht seien unverhältnismäßig, da der Datenschutz unterlaufen werde.
Nichtsdestotrotz wurde die juristische Zulässigkeit der Speicherung von Verkehrsdaten an und für sich nicht in Frage gestellt. Lediglich die Art und Weise, wie diese stattfinden sollte, wurde bemängelt.
Daher wurde dazu aufgerufen, die Datenschutzaspekte zu verbessern und auch eine vermehrte Transparenz bei den Zugriffsrechten der zuständigen Behörden zu gewährleisten.
Hinsichtlich der angemahnten Änderungen stellte sich bei der damaligen Regierungskoalition aus CDU, CSU und FDP allerdings kein Konsens ein.
Erneut wurde das Thema erst wieder 2013 aufgegriffen, als sich CDU, CSU und SPD bei den Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl darauf einigten, die Vorratsdatenspeicherung im Internet und in der Telefonie erneut einzuführen.
Ein konkreter Gesetzentwurf sollte jedoch bis zur Bekanntgabe eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) ausgesetzt werden. Dieser stand kurz davor, eine Entscheidung über die seit 2006 gültige EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu fällen.
Quick-Freeze – Vorratsdatenspeicherung mit kurzer Dauer
Alle Mitgliedsländer erhielten für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung per europäischer Richtlinie eine gewisse Frist. Nachdem diese abgelaufen war, drohte Deutschland, welches seit 2010 keine gesetzliche Verankerung mehr besaß, eine millionenschwere Geldstrafe.
Die EU-Kommission hat nämlich bei Fristversäumnis die Möglichkeit, beim EU-Gericht eine solche Geldstrafe zu beantragen. Die Höhe der zu zahlenden Summe errechnet sich dabei nach einer Formel, in welche die Größe des betreffenden Staats ebenso einfließen wie die Anzahl der betroffenen Bürger oder Unternehmen sowie der Zeitverzug.
Anhand dieser Berechnungsgrundlage können sich im Einzelfall Beträge in Millionenhöhe ergeben. Um diese Sanktion zu umgehen, brachte die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger eine neue Idee in die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung ein.
Nach dieser Variante werden nicht präventiv die Daten aller Bürger erfasst, sondern lediglich die Information vereinzelter Verdächtiger.
Problematisch an dem Quick-Freeze-Vorschlag ist, dass Telekommunikationsanbieter ihre Verkehrsdaten nicht einheitlich speichern. Ohne eine gesetzliche Mindestspeicherfrist kann Quick-Freeze also nur sehr eingeschränkt funktionieren.
Ebenso wenig stellt das Verfahren eine sinnvolle Alternative zur für das Internet anwendbaren Vorratsdatenspeicherung der Provider dar. Ein Provider ermöglicht einem Internetnutzer den Zugang ins Netz. Die meisten Provider löschen die Zuordnung einer IP-Adresse, also der Adresse, die ein Gerät im Netz identifizierbar macht, zu einem Nutzer meist recht schnell. Quick-Freeze liefe hier also buchstäblich ins Leere.
Daher lehnte die EU-Kommission diesen Vorschlag ab. Sie sah die Vorgaben der Richtlinie damit nicht erfüllt, die gerade eine breitenflächige Auswertung anvisieren. Schließlich wurde 2012 vor dem EUGH Klage gegen Deutschland eingereicht, diese jedoch 2014 wieder zurückgenommen, als die Richtlinie selbst ihre Gültigkeit verlor.
Zweiter Anlauf zur gesetzlichen Etablierung der Vorratsdatenspeicherung
Da die Vorratsdatenspeicherung gerade im Hinblick auf die zunehmenden Terrorgefahren nie an Brisanz verlor, wagte Deutschland im Jahr 2015 einen neuen entscheidenden Vorstoß in der Debatte.
Im Juni legte die Regierung einen Gesetzesentwurf vor und schränkte bei der Vorratsdatenspeicherung ein, wie lange Daten archiviert werden und in welchem Umfang dies möglich sein darf.
Betitelt war der Entwurf als „Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“. Am 16. Oktober des Jahres stimmte der Bundestag einheitlich für dieses Gesetz, welches schließlich am 10. Dezember 2015 in Kraft trat.
Bundesjustizminister Heiko Maas, der sich früher gegen die Vorratsdatenspeicherung aussprach, stellte sich nun als Befürworter dar. Er rechtfertige den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als verhältnismäßig und dem Recht entsprechend.
Die 2010 gekippte Gesetzes-Variante scheiterte unter anderem an der sechsmonatigen Frist der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten. Dies stellte einen so erheblichen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dar, dass es als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar betrachtet wurde, selbst wenn dadurch Taten des Strafrechts ausgeklärt werden könnten.
Das neue Gesetz sieht in § 113 b TKG nunmehr eine zehnwöchige Zeitspanne vor. Folgende Daten sollen durch Telekommunikationsunternehmen dokumentiert werden:
- Rufnummer des betreffenden Anschlusses
- Laufzeit sowie Datum und Uhrzeit der Verbindung
- bei Mobiltelefonen: Standortdaten
Die Speicherfrist für Informationen zur mobilen Nutzung beträgt abweichend von den anderen Daten lediglich vier Wochen.
Im Rahmen der Internetnutzung sind folgende Fakten von Belang:
- IP-Adresse
- Anschluss- und Benutzerkennung
- Laufzeit sowie Datum und Uhrzeit der Internetnutzung der entsprechenden IP-Adresse und Zeitzone
Von der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen sind die Inhalte der Kommunikation, Hinweise auf die aufgerufenen Webseiten sowie Informationen von Email-Diensten.
Eine Vermittlung bzw. Weitergabe der Informationen an Polizei oder Ermittlungsbehörde ist ausschließlich auf Grundlage einer richterlichen Anordnung rechtmäßig. Die befugten Empfänger dieser Daten sind wiederum an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden.
Die durch die Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Auskünfte sind per Gesetz nur zur Verfolgung schwerer Delikte, namentlich die Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag, sexueller Missbrauch, einzusetzen.
Das Anwendungsgebiet der Verratsdatenspeicherung und deren Nutzbarmachung ist somit an enge Kriterien gebunden. Selbst befugten Sicherheitsbehörden wird nur ein beschränkter Zugriff darauf gestattet.
Telekommunikationsunternehmen müssen strenge Sicherheitsvorkehrungen einhalten, um die sensiblen Daten zu schützen. Daher sind beispielsweise nur Server im Inland zu nutzen.
Wesentlich anders im Vergleich zu dem 2007er Gesetz sind die verkürzten Fristen sowie der reduzierte Umfang. Dennoch sehen viele Gegner der Vorratsdatenspeicherung auch in dem aktuellen Gesetz erhebliche Sicherheitsmängel.
Vor- und Nachteile: Das sagen Befürworter und Gegner
Die Vorratsdatenspeicherung war von Beginn in eine heftige Diskussion von Befürwortern und Gegnern eingebettet.
Die einen sehen darin eine effiziente Methode zur Reduzierung von Kriminalität, die anderen sehen ihre Rechte auf Datenschutz unterlaufen.
Lesen Sie hier für beide Positionen der Vorratsdatenspeicherung einige wichtige Argumente, um sich so selbst ein Bild von der Brisanz des Themas zu machen und zu einer eigenen Meinung zu finden.
Pro Vorratsdatenspeicherung
Ein Aspekt, der immer wieder ins Feld geführt wird, wenn es darum geht, den Mehrwert der Vorratsdatenspeicherung zu betonen, ist der einer effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
Das rechtlich legitimierte und streng regulierte Sammeln von Daten dient zuvorderst der Verhinderung von Straftaten und Terrorakten, indem kriminelle Verbindungen schnell aufgespürt werden können.
Oftmals bilden die Verkehrsdaten den einzigen Ermittlungsansatz, wenn Polizeibehörden gegen organisierte Kriminalität vorgehen wollen. Durch eine gezielte Rekonstruktion der kommunikativen Vorgänge eines Tatverdächtigen können nicht nur bereits verübte Straftaten nachgewiesen, sondern auch künftige Delikte verhindert werden.
So ist es beispielsweise möglich, Netzwerke, die Doping betreiben, gemäß § 100 a StPO aufzuspüren und dingfest zu machen.
Ein Fall, welcher 2009 für Aufsehen sorgte, war die Aufdeckung eines kinderpornographischen Netzwerkes.
Das Bundeskriminalamt erhielt damals aus dem Ausland Hinweise auf knapp 3.800 kinderpornografische Zugriffe.
Der Tatzeitraum umfasste damals zwei Monate. Mittels archivierter Verkehrsdaten, die damals noch sechs Monate gespeichert wurden, konnten die Ermittler IP-Adressen von über 70 deutschen Providern feststellen und dadurch 1.200 Tatverdächtige identifizieren.
Außerdem ist der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers dadurch abgeschwächt, dass die Inhalte der Telekommunikation explizit nicht erfasst werden.
Contra Vorratsdatenspeicherung
Neben den Vorteilen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verbrechensbekämpfung, sprechen auch einige Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Ein zentraler Kritikpunkt bezieht sich auf das Verbot des Gesetzes, Daten öffentlich preiszugeben, die nicht allgemein zugänglich sind und die durch rechtswidrige Taten erlangt wurden.
Was im ersten Moment nach einer sinnvollen Einschränkung klingt, gestaltet sich für Berufsgeheimnisträger jedoch als schwerwiegendes Problem, da deren Tätigkeit somit in die Nähe der Rechtswidrigkeit rutscht.
Die Änderung des Strafgesetzbuches durch Etablierung des § 202 d zur Datenhehlerei werden Enthüllungen durch sogenannte Whistleblower, wie Edward Snowden, daran gehindert, Fehlverhalten von Unternehmen und Regierungen öffentlich bekannt zu machen.
Ein weiterer Ballast, den die Vorratsdatenspeicherung mit sich trägt, ist die Bandbreite der gesammelten Fakten, die sich vorab nicht filtern lassen. Erst im Rahmen eines konkreten Zugriffs kann festgestellt werden, ob es sich um einen – eigentlich von dem Gesetz ausgenommenen – Berufsgeheimnisträger handelt.
Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass Rechercheinformationen von Journalisten an die Behörden weitergeleitet werden. Dieses Sicherheitsleck schreckt wiederum unter Umständen Informanten an einer Zusammenarbeit mit Redakteuren ab, was die journalistische Arbeit erheblich beeinflussen würde.
Doch auch schon nicht-inhaltliche Aspekte der Datennutzung gewähren tiefe Einblicke in die Persönlichkeit des Einzelnen.
Eine Untersuchung der US-amerikanischen Universität MIT kam zu dem Ergebnis, dass Verkehrsdaten eine ähnliche Identifizierungsmöglichkeit schaffen wie ein Fingerabdruck.
Bestätigt wurde das durch Forscher der Universität Stanford. Ihnen gelang es, im Rahmen einer Analyse von Metadaten Hinweise zur Religionszugehörigkeit, Geschlechtskrankheiten, außerehelichen Affären, Waffenbesitz und Drogenhandel zu gewinnen.
Insgesamt bemängeln außerdem viele Kritiker, dass im Vergleich zum 2007 beschlossenen Gesetz, abgesehen von der Fristverkürzung und dem Ausschluss von Email-Adressen aus dem Anwendungsbereich, keine grundlegenden Änderungen erfolgt sind. Vielmehr sind erschwerend sogar noch Standortdaten hinzugekommen.
Den Aspekt der präventiven Wirkung bei der Kriminalitätsbekämpfung wissen Gegner der Vorratsdatenspeicherung damit zu entkräften, dass bisher wissenschaftlich keine abschreckende Wirkung festgestellt werden konnte.
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg stellte 2012 die Kriminalstatistiken diverser europäischer Länder gegenüber und verzeichnete dabei keine Ergebnisse hinsichtlich der Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung.
Dies wird durch Zahlen des Bundeskriminalamtes gestützt, die lediglich eine um 0,006 Prozent verbesserte Aufklärungsquote durch Vorratsdatenspeicherung erkennen lassen.
Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Vorratsdatenspeicherung kommen dadurch auf, dass Telekommunikationsunternehmen auch in der Zeitspanne, in der die Massenspeicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben war, technisch dazu befähigt waren, Kundendaten ein bis drei Monate zu rekonstruieren.
Entscheidend ist hier ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit. Eine präventive Überwachung führt aber diesen Grundsatz ad absurdum.
Indem jegliche Telefonate und Internetverbindungen der gesamten Bevölkerung archiviert werden, scheint das Prinzip der generellen Unschuldsvermutung aus den Angeln gehoben. Schwerverbrecher und der rechtschaffende Ottonormalbürger stehen unter Generalverdacht.
Womöglich ist die nichtkriminelle Gesellschaft sogar mehr von den Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung durch die Vorratsdatenspeicherung betroffen als professionelle Straftäter. Diese wissen die Maßnahmen der Vorratsdatenspeicherung zumeist geschickt zu umgehen, indem sie regelmäßig ihre Handys wechseln oder Internet-Cafés nutzen.
Wenngleich Zugriffe von Sicherheitsbehörden auf Telekommunikationsdaten wichtig sind, um Verbrechen zu bekämpfen, ist dafür keine Vorratsdatenspeicherung nötig. Denn durch diverse Ermittlungsbefugnisse, die auch eine Telekommunikationsüberwachung beinhalten, ist die Polizei ohnehin in der Lage, derart aussagekräftige Daten zu nutzen.
Bei Ermittlungen gegen terroristische Netzwerke oder die Mafia können Telekommunikationsanbieter gar dazu verpflichtet werden, gewisse Verkehrsdaten zu speichern. Nach richterlicher Verfügung sind diese Informationen dann durch die Polizei nutzbar. All das ist auch ohne eine gesetzlich etablierte Vorratsdatenspeicherung möglich.
Vorratsdatenspeicherung in Europa
Wie bereits mehrfach erwähnt, existierte lange Zeit eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, welche die Mitgliedsstaaten dazu aufforderte, Verkehrsdaten zu archivieren.
Die 2006 ins Leben gerufene Richtlinie 2006/24/EG legte privaten Telekommunikationsanbietern die Pflicht auf, Metadaten mindestens sechs bis maximal 24 Monate zu speichern.
Geschaffen wurde diese Verordnung als Reaktion auf die Anschläge in Madrid und London, die eine Ausweitung der europaweiten Sicherheitsmaßnahmen als unabdingbar erscheinen ließen.
EU-Richtlinie als Form der Terrorismusbekämpfung
Am 11. September 2001 wurde nicht nur die USA, sondern die gesamte Welt durch einen terroristischen Akt dramatischen Ausmaßes erschüttert und dadurch in ihrer Fragilität bloßgestellt.
Dennoch konnten zwei schwerwiegende weitere terroristische Taten in Madrid und London nicht verhindert werden. Diese beiden Anschlagsserien gaben der EU-Kommission den Impuls dafür, eine einheitliche Vorkehrung zur massenhaften präventiven Datenspeicherung in allen EU-Ländern zu schaffen.
Zuganschläge in Madrid
Am 11. März 2004 wurden in Madrid zehn Sprengsätze gezündet. Diese waren in vier Zügen deponiert, die in Richtung des Stadtzentrums unterwegs waren.
Dass noch drei weitere Bomben, die in Reisetaschen versteckt waren, nicht explodierten, war einzig dem schnellen Eingreifen der spanischen Sicherheitsbehörden zu verdanken.
Dennoch waren die Folgen verheerend: Fast 200 Menschen verloren bei diesen Attentaten ihr Leben, 1.800 Personen trugen Verletzungen davon.
Im Mittelpunkt der Ermittlungen stand zunächst die ETA (Euskadi Ta Askatasuna; zu Deutsch: Baskenland und Freiheit). Diese terroristische Vereinigung war seit den 60er Jahren aktiv und für mehrere Sprengstoffanschläge verantwortlich.
Doch dann mehrten sich Hinweise darauf, dass ein islamitischer Hintergrund vorhanden ist und die Täter dem Netzwerk der al-Qaida angehörten.
Diese These wurde auch durch die stattfindenden umwälzenden politischen Prozesse gestärkt. Denn bei den drei Tage später erfolgten Parlamentswahlen wurde die bisher regierende Partei um Ministerpräsident José María Aznar López abgelöst.
Aznar agierte als enger Verbündeter der USA im Irakkrieg. Der neue Ministerpräsident, José Luis Rodríguez Zapatero, hingegen löste nach seinem Wahlsieg sein Versprechen ein, die spanischen Truppen aus diesem Gefecht zurückzuziehen.
Während dies dem Willen der spanischen Mehrheit entsprach, sahen die Konservativen darin ein Eingeständnis gegenüber dem Terrorismus.
Im Februar 2007 wurde den 28 mit den Anschlägen in Verbindung stehenden Verdächtigen der Prozess gemacht. Drei der acht Hauptangeklagten wurden zu 43.000 Jahren Haft verurteilt. Dabei handelt es sich um eine rein symbolische Freiheitsstrafe, die in Spanien in der Praxis aber auf maximal 40 Jahre begrenzt ist.
Londoner U-Bahn-Attentate
Am 7. Juli 2005 erlebte Großbritannien den schwersten islamistischen Terrorakt in seiner Geschichte. Bei vier Detonationen in drei U-Bahn-Zügen und einem Bus wurden 56 Menschen getötet und über 700 verletzt.
In Anlehnung an den an den 11. September 2001, der die Bezeichnung „Nine/Eleven“ fand, wurden diese Anschläge mit „Seven/Seven“ betitelt, was den islamistischen Bezug anklingen lässt.
In einem Bekennervideo äußerte sich einer der vier Terroristen zu den Hintergründen der Selbstmordattentate und verherrlichte sie als Racheakt des Islams.
Aufgrund der Beteiligung Großbritanniens an den Militäreinsätzen in Afghanistan und dem Irak wurde das Land oftmals Anlass von politisch-religiös motivierten Gewalttaten.
Als Reaktion auf die Attentate verschärfte Großbritannien seine Antiterrorgesetze und erweiterte die Befugnisse der Geheimdienste.
Was besagte die europäisch regulierte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung?
Das geltende EU-Recht sieht vor, dass rechtsgültige Richtlinien nicht unmittelbar ihre Wirkung entfalten, sondern erst durch die nationalen Gesetzgeber in Landesrecht umgewandelt werden müssen.
Demnach zog die Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung die Verpflichtung der EU-Staaten mit sich, die Vorschriften in die nationalen Gesetze zu integrieren.
Nicht ohne Protest nahmen einige Länder diese Aufgabe jedoch an. So wurde die Vorratsdatenspeicherung von Österreich und Irland durch Verfassungsklagen am Europäischen Gerichtshof beanstandet. Dennoch blieb die Regelung zunächst bestehen.
Zu speichern waren somit Bestands-, Standort- und Verkehrsdaten. Damit waren auch personenbezogenen Informationen, wie Name, Adresse, Zahlungs- sowie Kontodaten und die IP-Adresse, inbegriffen.
Ebenso standen gewählte Rufnummern und kontaktierte Email-Adressen sowie die Laufzeit einer Verbindung unter jener Archivierungspflicht.
Die staatlich legal gesammelten Hinweise konnten dann unter gewissen Voraussetzungen von dazu befugten Behörden im Rahmen von Ermittlungen genutzt werden.
Ein Zwang zur Vorratsdatenspeicherung wurde von den zuständigen Richtern als so schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte empfunden, dass dies einer Aufrechterhaltung der Richtlinie entgegengestanden hätte.
Dennoch blieb es nicht unerwähnt, dass eine derartige Archivierung grundsätzlich zulässig ist, da sie dem Ziel dient, schwere Verbrechen effektiv zu bekämpfen. Die bis dato gültige Verordnung war jedoch nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zu weitreichend in ihren Bestimmungen und somit nicht mehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angesiedelt.
Insbesondere wurde Folgendes bemängelt:
- Die Zugriffsrechte waren nicht auf schwere Straftaten beschränkt, wie zum Beispiel eine Körperverletzung.
- Es existierte keine Pflicht zur gerichtlichen Kontrolle eben dieses Zugangs auf die Daten.
- Die Speicherungsdauer von sechs bis 24 Monaten war nicht differenziert genug.
- Etwaigen Sicherheitslücken bei den speichernden Telekommunikationsunternehmen wurden keine Schranken gesetzt.
- Es bestand keine Begrenzung für die Datenspeicherung auf das Gebiet der EU.
Situation in einzelnen EU-Ländern
Bis zum Jahr 2014 war Deutschland das einzige EU-Mitglied, welches die Richtlinie nicht in nationales Recht implementiert hatte. Dennoch führten auch die übrigen Staaten die Umsetzung unterschiedlich streng durch.
So wurden beispielsweise die übertragenen Vorschriften in Tschechien und Rumänien durch die dortigen Verfassungsgerichte wieder gekippt und dann später durch neue Regelungen ersetzt.
Während nach der 2014 gekippten Richtlinie einige Länder ohne Vorratsdatenspeicherung blieben, haben andere EU-Staaten an dem anlasslosen Archivieren von Verkehrsdaten festgehalten.
Beispielsweise wurde in der Schweiz die Vorratsdatenspeicherung auch nach 2014 weiter durchgeführt. Im Zuge einer Überarbeitung des Überwachungsgesetzes sollte hier zunächst gar eine Verdopplung der First für die Vorratsdatenspeicherung stattfinden. Die Schweiz hielt jedoch letztlich an der halbjährigen Dauer fest.
Ebenso existiert unabhängig von EU-weiten Vorgaben in Schweden die Vorratsdatenspeicherung per Gesetz.
Doch eben über diese nationale Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden wurde Anfang 2016 vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Problematisch war dabei, ob nationale Regelungen mit europäischen Bestimmungen kompatibel sein können.
Hintergrund war die Weigerung schwedischer Provider, nach Aufhebung der EU-Richtlinie Metadaten zu speichern. Ein Anbieter erhielt daraufhin eine einstweilige Verfügung von der Post- und Telekommunikationsbehörde und klagte dagegen.
In einer ersten Stellungnahme erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Cruz Villalón, dass eine landeseigene Archivierungspflicht mit EU-Gesetzen vereinbar sein kann, wenn dafür die strengen Voraussetzungen eingehalten werden. Im Zweifel müssten dies die schwedischen Gerichte entscheiden.
Doch auch außerhalb der EU ist die Vorratsdatenspeicherung ein wichtiges Thema. Insbesondere nach am Amoklauf von Oslo wurde über eine Vorratsdatenspeicherung in Norwegen diskutiert.
Insgesamt ist die Situation hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung uneinheitlich und im steten Wandel begriffen. Gerade im Zuge zunehmender Terrorgefahren wird diese Verbrechensbekämpfungsmaßnahme sicherlich immer wieder in den Fokus von Politik und Öffentlichkeit rücken.
Denn trotz der Einwände, damit höchstpersönliche Bereiche des Menschen in unverhältnismäßiger Weise zu verletzten, kann eine derartige Kontrollfunktion dennoch hilfreich sein, um etwaige Sicherheitslücken zu schließen und Gefahrenlagen präventiv gegenüberzutreten.
Entscheidend ist dabei die jeweilige Ausgestaltung, zum Beispiel hinsichtlich der Speicherfrist. So empfiehlt der EU-Generalanwalt eine Aufbewahrungsdauer von maximal einem Jahr.
Guten Morgen, nach dem gestrigen Urteil muss die Bundesregierung eine Lösung finden. Ich beschäftige mich seit langer Zeit mit dem Pro und Contra. Grundsätzlich bin ich als Bürger bereit zu sagen das die Behörden Instrumente benötigen um die wachsende Anzahl von diversen Straftaten begegnen zu können! Ein guter Vorschlag wäre das Instrument bei einem Verdacht, dies wird ja auch schon lange Zeit bei der Telefon Überwachung und deren Gespräche gemacht.
Was aber passiert im Internet. Im Internet oder im Darknet. Jeder mit ein wenig Kenntnis weiß was der Tor Browser bedeutet, er ist der bekannteste obwohl es noch andere Möglichkeiten gibt. Ich beispielsweise wohne in einem Hochhaus und habe innerhalb des Empfangsbereiches einige nicht verschlüsselte und nutzbare Wlan Verbindungen die ich nutzen könnte. Einmal drin surfe ich mit dem Tor Browser im Darknet oder Internet. Wer will mich da ermitteln mal ganz ehrlich? Sicher, ich darf dies nur wenige male so praktizieren aber danach wechsel ich den Standort und die Verbindungen, natürlich nur insofern ich einen Grund dafür hätte!
Andere Dinge andere Technik, wem nutzt die Vorratsdatenspeicherung solang es Bösewichte wissen was sie nicht nutzen dürfen. Wir wissen alle das es krypto Smartphones gibt, sicher ist es in Frankreich einmal gelungen diese zu hacken, aber dies sind Einzelfälle. Schon bei Telegram gibt es keine IP Nummern die dort gespeichert werden, was nun. Es wird auch immer neues kommen und gehen, wer also am Ball bleibt und sich auskennt umgeht weiterhin der IP Speicherung! Browserdaten und Metadaten hat man im Sichtfeld, aber auch die kann man jederzeit verfälschen ohne anonyme Dienste dafür zu nutzen. Für den Anfang verabschiedet man sich von Windows und nutzt ganz einfach ein Linux Betriebssystem, alles weitere erfährt man in der Community.
Ebenso wenig würde ich niemals Google Suche oder Dienste installieren oder nutzen. Auch nur ganz bestimmte Mail Account verwenden natürlich nur mit dem Tor Browser, und Verschlüsselung aber ebenso nur ganz bestimmte.
Ja ich weiß, auch mit dem Tor Browser und der Nutzung kann man Fehler machen, da gab es auch Erfolge, aber auch die sind unter einen Prozent.
Nun könnte ich so weiter Beispiele aufzeigen aber das liegt mir nicht so. Fakt ist für mich das eine verdachtsunabhängige VDS keinen Sinn macht, es ist nur eine Massenüberwachung wie es China betreibt und praktiziert. Und da bin ich wieder beim Thema, eine Überwachung von Verdächtigen ist dagegen ein hartes und gerechtfertigtes Instrument, dort kann man die ganze Palette einsetzen um zum Ziel zu kommen! Ach ja, viele vergessen eine Kleinigkeit wenn unser Staat Befugnisse und Gesetze auslegt und beschließt, sie vergessen sich selber und ihre hohen Beamten! Politiker und hohe Regierungsbeamte in Deutschland und Brüssel dürfen nicht überwacht werden, auch ihre IP Nummern werden nicht gespeichert! Da fällt mir prompt jemand ein dessen Name ich mal nicht benenne, und der ebenfalls damals einen Drang zu Kindern hatte.