Visum: Wichtige Informationen für Reisende aus und nach Deutschland

Ein Visumantrag bringt hohe einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich.
Ein Visumantrag bringt einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich.

Der allgemeine Begriff Visum ist schon in der heutigen globalisierten Welt durch grenzüberschreitendes Reisen bekannt. Die Thematik um das Visum kommt durch die Flüchtlingsdebatte noch mehr ins Gespräch.

Denn es stellt sich die Frage, ob die geflüchteten Menschen, die einen gefährlichen Weg auf sich nehmen, in der Hoffnung auf ein besseres Leben und an den Küsten Europas ankommen, sei es die italienische Insel Lampedusa oder die griechische Insel Lesbos, rechtlich gesehen überhaupt auf dem europäischen Kontinent aufhalten dürfen. Die Außengrenzen und nationalen Regelungen bestimmen, welcher Voraussetzungen es bedarf, damit ausländische Bürger das jeweilige nationale Gebiet betreten dürfen.

Um nach Deutschland einreisen zu können, steht den Einreisenden aus bestimmten Nationen noch eine kleine Hürde bevor, ehe sie überhaupt das Land betreten können. Genauso ist das für deutsche Staatsangehörige: Wenn sie in bestimmte Länder reisen möchten, benötigen sie ebenfalls ein Visum.

Was genau ist ein Visum und wer benötigt in welche Situationen ein Visum? Wo muss es beantragt werden und für wie lange ist es überhaupt gültig? In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Antworten zu diesen Fragen.

FAQ: Visum

Was ist ein Visum?

Ein Visum benötigen Sie, wenn Sie in ein anderes Land reisen wollen, welches ein Visum voraussetzt.

Brauche ich für Reisen innerhalb Europas ein Visum?

Für die meisten Ziele in Europa brauchen Sie kein Visum, wenn das Land, welches Sie bereisen wollen, Teil der Europäischen Union ist. Hier lesen Sie mehr über das Schenken-Abkommen.

Ist für eine Reise in die USA ein Visum erforderlich?

Ja. Wenn Sie in die USA einreisen wollen, müssen Sie ein Visum über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) beantragen.

Weitere Ratgeber zum Visum

Rund um den Visumantrag

Staatsangehörige der EU benötigen kein Visum, um in die anderen Mitgliedsstaaten zu reisen.
Staatsangehörige der EU benötigen kein Visum, um in die anderen Mitgliedsstaaten zu reisen.

Ein Visum ist ein Vermerk im Reisepass, der das Überschreiten einer internationalen Landesgrenze genehmigt. Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird bei ausländischen Einreisenden zwischen zwei Gruppen unterschieden. Staatsangehörige der EU-Länder benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Andererseits besteht für Mitglieder der Nicht EU-Länder, grundsätzlich eine Visumpflicht.

Diesen wird in der Regel ein Einreisevisum ausgestellt. Eine Visumpflicht wird eingeführt um primär in einem Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Grenzübertritts vorab, zu prüfen um, die Echtheit und Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen besser beurteilen zu können.
Die Rechtsordnung des Ausstellerstaates bestimmt, welche Behörde das Visum erteilt. Die zuständige Stelle für die Erteilung der Visa ist meistens das Konsulat oder die konsularische Abteilung der Botschaft des jeweiligen Landes. Mittlerweile kann man ein Visum online beantragen.

Ein Visumantrag muss persönlich in dem Heimatland bei der zuständigen Auslandsvertretung in dem Amtsbezirk, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingereicht werden. Um ein Visum zu erhalten, bedarf es mehrerer Voraussetzungen. Meistens ist der Zweck der Reise, die ausreichende Finanzierung des Aufenthaltes sowie den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes sowie die Bereitschaft und die Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen.

Nachweise können in Form einer Einladung aus dem Zielland und mittels Dokumenten vorgelegt werden, wie z.B. Gehaltsnachweise, die die finanzielle Situation des Antragstellers im Herkunftsland belegen.
Die Visakosten, um nach Deutschland einzureisen, betragen seit dem 14. Mai 2008 einheitlich für alle Kategorien 60 Euro.

Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir beim Visumantrag zwischen Flüchtlingen, die nach Deutschland kommen, und Deutschen, die ins Ausland reisen, unterscheiden.“

Schengen-Visum

Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Vertragsparteien. Die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen ist Regelungsgegenstand des Abkommens, welches für den einheitlichen Raum Sicherheit und des Rechts gewährleisten soll.

Dabei werden die Vorschriften für den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im gemeinsamen “Schengen-Raum” vereinheitlicht. Die Mitgliedsländer der Europäischen Union, die zum Schengen-Raum gehören, genießen einige Vorteile. Zum einen ergibt sich eine Reisefreiheit für die Bürgerinnen und Bürger aufgrund des Wegfalls der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Das heißt sie müssen kein Visum beantragen, wenn sie in einem der Mitgliedsstaaten reisen. Auf der anderen Seite entsteht eine höhere Sicherheit, dadurch, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen wegfallen, werden diese durch effizientere und bessere Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen ausgeglichen.

An den Binnengrenzen im Schengen-Raum finden seit dem Abkommen keine Personalkontrollen mehr statt. Jedoch besteht die Pflicht weiterhin für deutsche Staatsangehörige, bei der Ausreise aus Deutschland oder bei der Einreise nach Deutschland einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. Eine Missachtung dieser Regelung kann mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet werden.

Regelungsgegenstände des Schengen-Abkommens

Die Mitgliedsstaaten führen eine gemeinsame Visumspolitik.
Die Mitgliedsstaaten führen eine gemeinsame Visumspolitik.
  1. Bürger der Schengen-Staaten können die Schengen-Binnengrenzen ohne Personalkontrollen überschreiten, wobei für deutsche Staatsangehörige trotz des Abkommens beim Verlassen des Bundesgebietes und der Einreise nach Deutschland die Pflicht, einen gültigen Pass oder Passersatz z.B. Personalausweis mitzunehmen, weiterhin besteht. Die einzelnen Staaten können bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit für einen begrenzten Zeitraum Kontrollen an den Binnengrenzen wieder durchführen.
  2. Inhaber eines Visums für den kurzen Aufenthalt (“Schengen-Visum” der Visumkategorie C), das von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde, sind in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beschränkt. Sie dürfen sich im Rahmen der räumlichen Gültigkeit des Visums im gesamten Hoheitsgebiet frei bewegen. Diese Personengruppe unterliegt auch keinen Kontrollen bei Überschreitung der Binnengrenzen. Die Visa für den Flughafentransit (Visumkategorie A) berechtigen nur den Inhaber zum Aufenthalt in den internationalen Transitzonen von Flughäfen, aber nicht zur Einreise in den Schengen-Raum.
  3. Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels von einem der Schengen-Staaten dürfen sich im Rahmen von dessen Gültigkeit für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen auch im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Staaten aufhalten. Das gilt auch für die Inhaber des “nationalen” Visums (Visumkategorie D), das von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde.
  4. Die Mitgliedstaaten führen eine gemeinsame Visumspolitik, d.h. sie haben eine allgemeine Liste der visumpflichtigen bzw. visumfreien Drittstaaten.
  5. Die Außengrenzkontrollen erfolgen nach einheitlichen Standards.
  6. Die Mitgliedstaaten haben Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS). Dieses umfasst schengenweite Personen- und Sachdaten und dient insbesondere zu Fahndungszwecken.
  7. Zwischen den Mitgliedstaaten herrscht eine enge polizeiliche und juristische Zusammenarbeit.
  8. Gemeinschaftliche Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität ist allen Mitgliedsstaaten ein großes Anliegen.
  9. Die Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren wurde inzwischen ersetzt durch die sogenannte Dublin-II-Verordnung.

Visa-Typen

Visa gibt es in allen Ländern zu verschiedenen Zwecken. Ob ein Visum zum Arbeiten, Studieren, Reisen oder nur Besuchen eines Landes, es ist wichtig, die Unterschiede je nach Zweck zu kennen. Denn diese Visa und Aufenthaltstitel sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Bei der Visumbeschaffung ist es daher wichtig, auf die unterschiedlichen Arten und Typen von Visa zu achten. Denn ein Visum ist nicht gleichzusetzen mit einer Erlaubnis, ein Land zu betreten. Bei dem Schengen-Visum unterscheiden wir zwischen zwischen vier unterschiedlichen Typen. Alle Arten von Visa sind mit bestimmten Auflagen verbunden.

Flughafen-Transitvisum (Typ A)

Das Flughafen-Transitvisum (Typ A) ist das Visum mit der kürzesten Dauer und der beschränktesten räumlichen Gültigkeit. Es erlaubt nur den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes, ohne dass eine Einreise als solches erfolgt.

Das Flughafen-Transitvisum ist nur eine Betretenserlaubnis und stellt kein Aufenthaltstitel im rechtlichen Sinne dar, denn der Inhaber dieses Visums hält sich im Staatsgebiet, auf ohne die Grenzkontrollstellen zu umgehen.

Durchreisevisum (Typ B) (oder Transitvisum)

Das Durchreisevisum (Typ B) erlaubt das Überschreiten der Grenzen des Schengen-Raums bzw. der eingetragenen Staaten, um ein Drittland zu erreichen. Der Aufenthalt darf nur bei besonderer Erlaubnis des betreffenden Mitgliedstaates für andere Zwecke genutzt werden, wie z.B. eine Kurzreise für touristische Aktivitäten.
Eine Durchreise liegt vor, wenn der Ausgangsort, von dem der Reisende abreist, und sein Zielort außerhalb des Schengen-Raumes liegen.

Unabhängig von der Aufenthaltsdauer wird ein Visum ausgestellt, wenn eine Visumpflicht besteht.
Unabhängig von der Aufenthaltsdauer wird ein Visum ausgestellt, wenn eine Visumpflicht besteht.

Das Durchreisevisum kann für die Dauer von bis zu fünf Tagen erteilt werden. Die zukünftige Rechtslage sieht vor, dass das Visum Typ B nicht mehr erteilt wird. Diese Form des Visums wird künftig als Visa Typ C mit dem Zusatz ‘Transit’ bei der Durchreise durch das Schengen-Gebiet erteilt. Der Berechtigungsinhalt wird sich gegenüber dem B-Visum jedoch nicht ändern.

Kurzaufenthaltsvisum (Typ C)

Bei dem Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) wird ein kurzfristiger Aufenthalt aufgrund eines zeitgebundenen Anlasses im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes erlaubt. Mit dem Visum ist eine ein- oder mehrmalige Einreise über die Außengrenzen möglich und von wenigen bis mehreren (max. fünf) Jahren gültig.

Bei der ‘ersten’ Einreise dürfen die erlaubten Kurzaufenthalte eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugzeitraums von 6 Monaten nicht überschreiten. Das heißt, der Inhaber darf innerhalb des Gültigkeitszeitraums mehrmals in das Land einreisen, wobei er die Fristen einhalten muss.

Das Schengen-Gebiet muss bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden. In Zukunft wird das Visum Typ C sowohl für den Kurzaufenthalt als auch den Transit erteilt. Die Regelungen über den Kurzaufenthalt bleiben jedoch unberührt.

Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D)

Bei diesem Typ vom Visum handelt es sich um eine nationale Variante, die vom jeweiligen Zielstaat nach dessen nationalen Aufenthaltsregeln ausgestellt wird. Es erlaubt den Aufenthalt in dem Ausstellerstaat. Ein nationales Visum eines Schengen-Staates erlaubt zusätzlich den erforderlichen Transit durch andere Schengen-Staaten in das Gastland, wenn die Einreisevoraussetzungen eingehalten werden.

Diese Regelung gilt aber nur für die allererste Einreise. Das Durchreiserecht erlischt dann sofort bei der ersten Einreise in den Zielstaat, auch wenn mit diesem Visum kein Transit durch andere Schengen-Staaten in Anspruch genommen wurde.

Schengen-Visa und Aufenthaltstitel

In Fällen des Familiennachzugs, in welchen die Einreisende einen längeren oder unbefristeten Aufenthalt im Gastland haben, müssen die Inhaber vor Ablauf des nationalen Visums einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Mit dem nationalen Aufenthaltstitel sind visumfreie kurzfristige Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten zulässig.

Dafür muss ein gültiger und anerkannter Pass vom Zielreisestaat vorliegen. Außerdem muss der Reisende über genügend Reisemittel verfügen und der Zielstaat sollte keine Sicherheitsbedenken vorbringen können.

Visum für Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Jahr 2016 mehr als 300.000 Asylanträge entgegengenommen. Damit sind die Antragszahlen um mehr als 130 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
Für die Einreise nach Deutschland benötigen Staatsbürger aus bestimmten Nationen ein Visum.
Für die Einreise nach Deutschland benötigen Staatsbürger aus bestimmten Nationen ein Visum.

Bevor die Flüchtlinge in Deutschland Asyl beantragen, müssen sie auf legalem Weg in die Bundesrepublik einreisen, um nicht als illegale Einwanderer zu gelten. Das ist zu verhindern, wenn vor der Reise ein Visum beantragt wird. Der derzeitig verstärkte Zuzug von Flüchtlingen stellt Europa und besonders Deutschland und seine Behörden vor große Herausforderungen.

Deswegen ist es umso wichtiger, bei dem größten Flüchtlingsstrom nach dem zweiten Weltkrieg einen Überblick über die Anzahl der Einreisenden zu haben. Besonders Deutschland und das Bundesland Niedersachsen haben seit 2014 neue Regelungen erlassen, um die Einreise syrischer Flüchtlinge zu erleichtern und deren Aufenthaltsstatus in Deutschland zu verbessern.

Familiennachzug für syrische Flüchtlinge

Seit 2011 hält der Bürgerkrieg in Syrien, der dazu führte, dass zahlreiche Menschen ihre Heimat verlassen mussten, an. Der von dem Krieg ausgelöste Flüchtlingsstrom hat mittlerweile dramatische Züge genommen.

Umso wichtiger wird es für die Behörden, passende Regelungen zu finden, die sowohl deren als auch die Zufriedenheit der Schutzsuchenden garantieren. Während der hektischen Flucht kommt es sogar zu Fällen, in denen Familien voneinander getrennt werden oder einige Familienmitglieder vorerst in der Heimat bleiben.

Unter anderem Gründen wurde 2013 in einer Bundesentscheidung beschlossen, dass einzelne Länderprogramme zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge im Rahmen von Familiennachzügen auf den Weg gebracht werden sollen. Einzelne Bundesländer können die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, vornehmen.

Das ist eine der verschiedenen Möglichkeiten, die es für syrische Flüchtlinge gibt, um in Deutschland oder insbesondere in Niedersachsen einen legalen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Visumbestimmungen für einen Asylantrag mit Familiennachzug

Sie gelten jedoch nur für besondere Personengruppen und sind an besondere Anforderungen gebunden. Die Personen, die nach Deutschland einreisen und Anspruch auf die Anordnung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben, müssen infolge des Bürgerkrieges von ihrem Wohnort geflohen sein und sich in Syrien, einem Anrainerstaat oder Ägypten aufhalten.

§ 23 Aufenthaltsgesetz gewährt den Aufenthalt durch die obersten Landesbehörden.
§ 23 Aufenthaltsgesetz gewährt den Aufenthalt durch die obersten Landesbehörden.

Zum Beispiel hatten syrische Staatsangehörige, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, die Gelegenheit, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG zu erhalten, wenn sie enge Verwandte in Niedersachsen hatten. Diese sollten über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen und bereit sein, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu gewährleisten.

In Dezember 2014 wurde eine Erneuerung der niedersächsischen Aufnahmeordnung erlassen, welche keine Obergrenze für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge vorgibt. Zudem gab das Bundesministerium für Inneres bekannt, dass zum Stichtag am 5. Januar 2014 insgesamt 243 Visa auf Grundlage des niedersächsischen Landesprogramms vergeben wurden.

Ablauf eines Visumverfahrens

Voraussetzung dafür ist, dass zuerst ein schriftlicher Asylantrag gestellt wird in dem Land, in dem sich der Flüchtling vor der Einreise nach Deutschland befindet. Um nachweisen zu können, dass Deutschland nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig ist, müssen die Flüchtlinge Kopien des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Familienangehörigen vorzeigen. Erst dann beginnt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.

Die Vorbereitung des Verfahrens findet in den meisten Fällen in Griechenland statt, da dieses die Tür nach Europa und in vielen Fällen, neben der Türkei, die erste Station für Flüchtlinge aus dem Mittleren Osten ist. Das Verfahren läuft nach einem Asylantrag wie bei dem Dublin-Verfahren. Griechenland prüft hierbei die Zuständigkeit und sendet ein Aufnahmeersuchen, worauf Deutschland dieses prüft und entweder zustimmt oder ablehnt.

Nach der Zustimmung Deutschlands können Flugtickets gekauft werden, mit welchen sie anschließend nach Deutschland fliegen. Außerdem erhalten die Flüchtlinge eine amtliche Bescheinigung von dem Staat, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt aufhalten. Normalerweise ist der Staat, in dem die Flüchtlinge sich übergangsweise aufhalten, verantwortlich dafür, das Flugticket zu organisieren und zu kaufen. Jedoch beschleunigt es das Verfahren, wenn selbst das Ticket gekauft wird.

Eine Wohnsitzauflage bestimmt den Ort, an dem Ausländer, verpflichtet sind zu wohnen
Eine Wohnsitzauflage bestimmt den Ort, an dem Ausländer, verpflichtet sind zu wohnen.

Es folgt ein Visumantrag. Dafür muss ein Visumantragsformular ausgefüllt werden und nachdem ein Verfahren zur Ausstellung eines gültigen Visums erfolgreich durchlaufen ist, erhalten die ausgewählten Flüchtlinge eine einjährig befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Es gibt gemäß § 8 AufenthG die Möglichkeit einer Verlängerung.

Die syrischen Flüchtlinge, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist sind, dürfen nur in Niedersachsen wohnen, solange sie keinen Lebensunterhalt sichernden Arbeitsplatz gefunden haben. Den Flüchtlingen wird also in der Zeit eine Art Wohnsitzauflage gegeben. Die Verwandten müssen nämlich vorher eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, worin sie sich verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt des Flüchtlings zu tragen.

Ohne Visum nach Deutschland?

Die deutsche Botschaft in der syrischen Hauptstadt Damaskus hat bis auf weiteres geschlossen, was bedeutet, dass dort ein Visum beantragen u.a. für Deutschland nicht möglich ist. Inzwischen können Syrer ein Visum im Libanon und der Türkei beantragen. Aufgrund des großen Andrangs sind die Wartezeiten sehr lang.
Das Jugendamt gewährleistet die Versorgung von Flüchtlingskindern.
Das Jugendamt gewährleistet die Versorgung von Flüchtlingskindern.

Nur für Flüchtlinge, die im Rahmen des Familiennachzugs bereits Familienmitglieder als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben, geht das Verfahren schneller. Genau wie für allein reisende Flüchtlingskinder, medizinische Notfälle und Schwangere gibt es Sonderregelungen. Die Flüchtlinge können somit erst dann die Reise nach Deutschland auf sich nehmen, wenn sie ein gültiges Visum erhalten haben.

Visa für Deutsche ins Ausland

Vor jeder Reise, besonders in ein Nicht-EU Land, stellt sich die Frage, für welche Länder braucht man ein Visum. Passkontrollen oder eine aufwendige Visumbeantragung sind für Deutsche eine Seltenheit, denn die Visumpflicht für Deutsche ist noch lange nicht so streng wie für andere Nationen. Im Folgenden erhalten Sie Informationen über Visum für Deutsche.

Eine gute Nachricht für deutsche Staatsangehörige ist, dass sie mittlerweile in 177 Länder visumfrei reisen können. Wie aus dem jährlichen Bericht der “Visa Restrictions Index” der Beratungsfirma Henley & Partners und der International Air Transport Association (Iata) hervorgeht, ist der deutsche Reisepass der mächtigste Reisepass der Welt, da sich damit mehr Länder ohne Visum bereisen lassen als mit jedem anderen.

Ebenso wie Einreisende aus unterschiedlichen Gründen nach Deutschland kommen, reisen deutsche Staatsbürger zu verschiedenen Zwecken ins Ausland. In den Ländern, in dem Visumpflicht für Deutsche herrscht, können Visa je nach Zweck beantragt werden. Touristenvisum, Besuchervisum, sowie Geschäftsvisum sind die gängigsten Antragsformen.

Wichtig ist zu beachten, wie lange der Reisepass beim Visumantrag noch gültig ist, damit die Beantragung rechtzeitig erfolgen kann. Viele Nationen geben eine Gültigkeit des Reisepasses von mindestens sechs Monaten über die beantragte Visumdauer hinaus an. In den meisten Fällen wird geraten, die Antragsformulare frühestens drei Monate vor dem geplanten Einreisezeitpunkt einzureichen. Für genauere Angaben zu den bestimmten Visabestimmungen bzw. Voraussetzungen, besuchen Sie die Internetseite der jeweiligen Botschaften.

Der Unterschied zwischen Touristenvisum und Besuchervisum

Touristen brauchen ein Visum, um in visumpflichtige Länder zu reisen.
Touristen brauchen ein Visum, um in visumpflichtige Länder zu reisen.

Um ein Besuchervisum beantragen zu können, braucht der Antragsteller einen berechtigten Grund bzw. Anlass, um in das spezifische Land einreisen zu können. Dafür ist eine offizielle Einladung aus dem Zielland erforderlich. Anlässe, die für ein Touristenvisum bzw. Besuchervisum gebraucht werden können, sind z.B um Urlaub zu machen, Sehenswürdigkeiten zu besichtigen, Verwandte oder Freunde zu besuchen oder anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Touristenvisa und Besuchervisa ist, dass der Reisezweck in einem visumpflichtigen Land beim Besuchervisum eine private Angelegenheit darstellt, z.B. der Besuch einer Hochzeit. Wie lange die Visa gültig sind und was sie kosten, variiert von Staat zu Staat. Das ausgestellte Visum gestattet hier keine Arbeitsaufnahme in dem jeweiligen Zielland.

Arbeitsvisum

Das Arbeitsvisum ist eine Möglichkeit, einen temporären Aufenthalt im Ausland zu rechtfertigen. Um ein Arbeitsvisum zu beantragen, muss der Antragsteller persönlich bei dem zuständigen Konsulat anwesend sein. Vorzulegen sind aussagekräftige Dokumente, die die beabsichtigte Tätigkeit nachweist, wie z.B das konkrete Arbeitsplatzangebot, eine Stellenbeschreibung und Muster des Arbeitsvertrages.

Auslandsentsandte müssen für ihre Tätigkeit im Ausland ein Visumantrag stellen.
Auslandsentsandte müssen für ihre Tätigkeit im Ausland ein Visumantrag stellen.

Arbeitsvisa werden z.B. ausgestellt für Angestellte, die von ihrem Arbeitsgeber ins Ausland entsendet werden, um dort für die Außenstelle zu arbeiten. Die Bestimmungen für eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind länderspezifisch geregelt.

Wenn Sie ein Arbeitsvisum beantragen, benötigen Sie wie bei den meisten Visa-Arten eine offizielle Einladung, auch Visa Support Brief oder Invitation Letter genannt. Die Visumgültigkeit variiert hier auch von Staat zu Staat und richtet sich nach der Einladung. Die Dauer kann für ein halbes Jahr oder für mehrere Jahre ausgestellt werden.

Geschäftsvisum

Diese Art von Visum ist für Geschäftsreisende geeignet, die in ein visumpflichtiges Land reisen, um einer unternehmerischen Aktivität nachzugehen, die mit der Arbeit aus ihrem Wohnsitzland zusammenhängt.

Dazu zählen z.B. der Besuch einer Messe, von Konferenzen oder Meetings, Vertragsverhandlungen oder die Kundenbetreuung vor Ort. Die für die Visa anfallenden Kosten und Gültigkeit variieren je nach Zielland.

Studentenvisum

Durch die Globalisierung und unsere vernetzte Welt entsteht bei immer mehr jungen Leute das Bedürfnis, im Ausland zu studieren. Während eine Studienaufnahme im europäischen Ausland aufgrund des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit kein Problem darstellt, müssen Studierende aus Deutschland ein Studentenvisum beantragen, wenn sie im außereuropäischen Ausland studieren wollen.

Auch hier unterscheiden sich die Einreisebestimmungen für Hochschüler in Abhängigkeit zum Zielland. Konsulate und Botschaften verlangen oftmals Einladungsschreiben aus dem Zielland, wobei eine Bestätigungsmail der zu besuchenden Universität nicht ausreicht. Der Visa-Support-Brief ist in diesem Fall ein Schreiben der ausländischen Hochschule. Dieser sollte begründen, dass der Grund der Reise im Gastland der Studienaufenthalt ist.

Für viele Studierende gehört mindestens ein Auslandssemester zum Studium dazu.
Für viele Studierende gehört mindestens ein Auslandssemester zum Studium dazu.

Mit diesem Visum ist es gestattet, Ausflüge innerhalb des Ziellandes zu unternehmen. Jedoch ist die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, um den Lebensunterhalt im Ausland zu finanzieren, nicht gestattet. In der Einreisebestimmung ist enthalten, was mit dem Studentenvisum erlaubt und verboten ist. Die Gültigkeitsdauer des Studentenvisums hängt von der Dauer des geplanten Studienaufenthalts ab.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

58 Gedanken zu „Visum: Wichtige Informationen für Reisende aus und nach Deutschland

  1. Emir A

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Meine Name ist Emir A. Ich bin türkischer Staatsbürger. Ich lebe in Rumänien, ich habe eine rumänische Sitzung, ich habe ein Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft, das 5 Jahre alt ist. Ich habe eine deutsche Gerichtsentscheidung und ich habe das Recht, mein Kind jede Woche zu sehen. Können Sie mir bitte Informationen darüber geben, was ich tun muss, um mein Kind zu besuchen. Welche Dokumente benötigt werden, geben Sie bitte Auskunft.Sie haben mir kein Visum gegeben, um meine Tochter vorher in der Türkei zu sehen. Ich bin jetzt in Rumänien. Kann ich mich von Roma bewerben?

  2. hossein

    Guten Tag,
    da ich ein Asylbewerber aus dem Iran bin und zwar wurde meinen Antrag eingestellt und bereits einen Duldung habe, kann ich nicht wegen Wehrpflicht ebenso Religionsverfolgung nach Iran zurückkähren.

    Ich habe alle nötige Sachen zum Studium erfüllt und habe eine Zugangsberechtigung von der Universität erhalten.
    Ich würde gerne wissen, ob ich in der Lage bin als Student in Deutschland Visum bekomme, sofern ich meine Förderungen selbst finanzieren zu möchten.

    wie kann das laufen?

    Ich wäre Ihnen sehr Dankbar, wenn mich informiert wird

    mit freundlichen Grüssen

  3. Michel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Freundin aus Indien möchte mich in Deutschland besuchen. Dafür muss Sie ihr Schengen-Visum verlängern. Das stellt sich aber kurzfristig als schwierig heraus, weil sie in Indien die Steuererklärungen der letzten drei Jahre nachweisen muss, welche sie so schnell nicht bekommt.
    Alle anderen Dokumente und finanzielle Aspekte sind aber kein Problem.
    Gibt es eine Möglichkeit was ich von Deutschland aus machen kann um ein Visum für sie zu bekommen?
    Vielen Dank!

  4. mann

    guten tag ,
    Eine Freundin aus Kasachstan möchte mich Besuchen in Deutschland . Mit einem Besuchervisum kann sie meines wissens 4 Wochen hier in Deutschland sein . Ihr wurde mitgeteilt das sie 1500,- euro Bargeld vorlegen soll . damit sie ihren Aufenthalt hier Finanzieren Kann . Frage : ist das Richtig ?
    Und muss ich als Besuchter mehr als 1250,- euro Verdienen , das sie sich hier Aufhalten kann . Das Visum und das Flugticket hat sie bereits Bezahlt . Wie kann ich ihr von Deutschland aus helfen .
    danke für Antwort

  5. Paul

    Wir versuchen das Formular „Antrag auf Erteilung eines Nationalen Visums“ (Auswärtiges Amt, [1]) fur meine nicht-deutschen Ehemann auszufüllen, da wir von Grossbritannien nach Deutschland umziehen wollen.

    Wir sind uns unklar über Frage 14: „Sind sie vorbestraft / Have you ever been convicted?: b.) falls ja, im Ausland? / in other countries“

    Er hat Anfang 2019 einen Fehler gemacht und Straftat in Grossbritannien begangen, das under 3 Monate Gefängnis / 90 Tagessätzen liegt und daher als Ersttag nicht im Führungszeugnis auftaucht, aber für fünf Jahre im Bundeszentralregister verbleibt.

    Wir haben folgende Fragen:

    1: Falls man Frage 14 mit „ja“ jetzt beantwortet, hat man dann noch Chances jenes Visum bewilligt zu bekommen?
    2: Kann das Auswärtiges Amt nur das Bundeszentralregister (§ 41 BZRG) einsehen, oder auch das Polizeisystem in Grossbritannien?
    3: Falls die Straftat gering ist und sofort aus dem britischen Führungszeugnis (basic DBS police check / spent conviction) gefiltert ist, wird jene Straftat immer noch mit Deutschland geteilt und im Bundeszentralregister vermerkt (2009/315/JI)?
    4: Kann man Fragen 14 nach fünf Jahre verneinen, wenn die Information aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist?

  6. Aleks

    Hallo,

    Ich habe zur Zeit ein Touristenvisum, darf ich mit diesem Visum an einem Hochschulsprachkurs teilnehmen? oder benötige ich dafür Besucher-/ Geschäftsvisum?

    Mit freundlichen Grüßen

  7. Peter D.

    Sehr geehrte Damen und Herren
    [von der Redaktion entfernt]
    Meine Tätigkeit war weltweit und speziell in Nigeria /Lagos .
    Mein unehelicher Nachkomme in Nigeria ist Jennifer P. D. geboren in Lagos [von der Redaktion entfernt].
    Jennifer hat unter anderem diverse Schulen in Nigeria besucht und zuletzt 2 Jahre Studium in Amerika Ohio Bowling Green State University absolviert. Sie ist jetzt zurück nach Lagos.
    Ich möchte das meine Tochter zum weiteren Studium Integration und Anerkennung nach Deutschland kommt oder erstmal Visum Besuch nach Deutschland. Welche Möglichkeiten sind da und wo kann ich mich erkundigen.
    Ich bitte um einen Termin für ein Informationsgespräch. Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der weiteren Ausbildung Studium, Sprachkurs, Schulbesuch
    Mit freundlichen Grüßen
    Peter D.

    1. anwalt.org

      Hallo Peter D.,

      hier sollten Sie sich direkt an die deutsche Botschaft Nigeria sowie an die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort wenden. Ein Visum muss bei der deutschen Botschaft direkt beantragt werden und das in der Regel durch die Antragstellerin persönlich. Die Mitarbeiter in der Botschaft und auch die Webseiten des Auswärtigen Amtes können über die möglichen Visa informieren.

      Termine kann die Redaktion nicht vergeben und auch eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Hiwa

    Sehr geerte Damen und Herren,

    mein Freund wohnt im Iran und hätte gern Visum zur Arbeitsplatzsuche. ich wollte wissen, wie und wo man beantragen muss.
    Ich freue mich über eine Antwort von Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    hiwa

    1. anwalt.org

      Hallo Hiwa,

      ein Visum muss immer bei der Deutschen Botschaft in der jeweiligen Region beantragt werden, in diesem Fall wäre das in Teheran. Welche Unterlagen dazu notwendig sind, erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Yosi

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich hab auch eine Frage über Visum. Ich habe vor kurzem eine Verpflichtungserklärung für meinen Bruder gemacht, weil er ja in Deutschland an einem Sprachkurs teilnehmen möchte und dafür ein nationales Visum benötigt. Alle Unterlagen sind komplett, allerdings bei dem Vorstellungsgespräch für das Visum hat er 1 falsche Antwort über meinen Beruf gesagt, und die Sachbearbeiterin hat alle seine Antworten dokumentiert. Die Frage ist, wäre dann solche Fehlerantwort ein Grund zur Ablehnung des Visums? Oder ist das dann nicht so dramatisch?

    Ahja und andere Frage ist, werden eigentlich die ganzen Dokumente für die Beantragung des Visums auch zum Ausländeramt des Stadt-Ziels verschickt? Und somit die Ausländerbehörde für die Zustimmung der Ausstellung des Visums eine Rolle spielt?

    Über die schnelle Antwort würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Yosi,

      wir können nicht beurteilen, ob eine fehlerhafte Antwort die Chance auf ein Visum beeinflusst oder nicht. In der Regel ist die Botschaft für die Visaerteilung zuständig. Ob und aus welchem Grund Unterlagen an die Ausländerbehörde weitergeleitet werden, können wir nicht sagen. Informieren Sie sich am besten bei der Botschaft.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Abod

    Hallo,

    ich fliege in Dez. in die Heimat. Ich bin ein Student hier in Deutschland und mein Pass ist nur noch bis mitte April gültig. Aber ich habe einen Aufenthaltstitel hier in Deutschland und bin hier seit 3 Jahren. Gibt es Problem bei der Einreise in Deutschland am 18. Januar? also mein Pass wird wengier als 3 Monaten noch gültig sein. ( bin Ausländer)

  11. Kathleen A.

    Hallo, ich hätte da auch einmal eine Frage.
    Mein Schwiegervater ist kürzlich gestorben und meine Schwiegermutter ist nun Witwe. Sie kommen aus dem Iran. Gibt es nun für ein deutsches Visum die Möglichkeit, dieses auf längere Zeit zu bekommen? Also damit man dieses nicht jedes Jahr erneut für 3 Monate beantragen muss, sondern vielleicht alle 3, oder 5 Jahre??? In Kanada gibt es dieses Recht, sobald ein Teil der Familie, speziell bei den Eltern, verstirbt.

    Ich freue mich auf eine Antwort und hoffe, dass sie verstanden haben, was ich damit meine ;-)

    1. anwalt.org

      Hallo Kathleen A,

      auch in Deutschland gibt es verschiedene Arten von Visa. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Botschaft und dem Ausländeramt an Ihrem Wohnort, welche Möglichkeiten hier für Ihre Schwiegermutter bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Parya

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich wohne gerade im Iran. Ich arbeite als medizinisch technische Assistentin im Iran. Ich bekam von einem Labor in Berlin eine Einladung, mit der ich 6 Monatige Praktikum in Berlin machen kann. Ich würde gerne wissen, falls ich ein Visum, deren Art D wäre, bekomme und dieses labor danach mir eine Arbeitsstelle anbieten würde, könnte ich inzwischen mein Visum zur anderen Aufenthaltserlaubnistitels wie zum bei Spiel blaue Karte oder Jobvisum in Deutschland wechseln? oder müsste ich zu erst meine Untrelagen in Deutschland anerkennen lassen bevor ich beginne zu arbeiten?

  13. Lisa H.

    Hallo,
    mein Freund kommt aus Brasilien und lebt derzeit in Irland. Er hat ein Visum dort mit dem er dort 20 Stunden die Woche arbeiten darf und geht zur Sprachschule. Nächstes Jahr möchte er nach Deutschland kommen und dort das Studienkolleg-Programm mitmachen und danach an einer deutschen Uni studieren.
    Meine Frage ist nun, ob er zwingend zurück nach Brasilien reisen muss, um dort sein Visum für Deutschland zu beantragen, oder ob das auch über die Deutsche Botschaft in Irland geht, da er ja dort ein Visum hat.

    Vielen Dank für die Antwort

    LG Lisa

  14. Farid S.

    Sehr Damen und Herren,

    ich hab fast alle Komments gelesen, bin sehr gefreut. Ich bin ein Azubi, und bin verheiratet. Ich wollte meine Frau nach Deutschland einladen, aber habe ich von Ausländerbehörde von meinem Wohnort darüber gefragt, leider ist mein Gehalt zu wenig, kann keine Einladungs-und Verpflichtungserklärung hier in Deutschland beantragen.

    Meine Frage ist.

    Kann meine Frau in meinem Heimatland ein Besuchsvisum beantragen?

    Wenn sie alles selbst finanziert und hat genug Geld auf dem Konto.

    Ich würde sehr freuen auf Ihre Antwort

    MfG

    Farid S.

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