Visum abgelaufen: Droht in Deutschland eine Strafe?

Was passiert, wenn dass Visum abgelaufen ist? Antworten finden Sie im Ratgeber.
Was passiert, wenn dass Visum abgelaufen ist? Antworten finden Sie im Ratgeber.

Übersicht zu Bußgeldern und Strafmaß für ein abgelaufenes Visum

Verstoßmögliche Sanktionen
Aufenthalt ohne gültiges VisumGeldstrafe oder
bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe
Ordnungswidrigkeit zum Visum nach § 98 AufenthGBußgeld bis zu 3.000 Euro
keine freiwillige Ausreise nach Ablauf des VisumsAnordnung zur Abschiebung und Abschiebehaft möglich

FAQ: Visum abgelaufen

Was passiert, wenn ein Visum / Visa in Deutschland abgelaufen ist / sind?

Sie halten sich illegal im Land bzw. im Schengen-Raum auf, wenn ihr Visum für Deutschland abgelaufen ist. Was dann zu tun ist bzw. wie lange ein Visum überhaupt gültig ist, erfahren Sie hier.  

Was tun, wenn das Visum bald abläuft?

Läuft Ihr Visum demnächst ab, sollten Sie sich um eine fristgerechte Ausreise kümmern. Ob und wann ein Visum verlängert werden kann, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Strafen drohen bei 90 Tage Aufenthalt überschritten?

Ist das Schengen-Visum überzogen, drohen in Deutschland entweder Bußgelder, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Auch eine Abschiebehaft ist möglich. Die Tabelle bietet hier einen Überblick zu möglichen Sanktionen.

Schengen-Visum abgelaufen: Was tun in Deutschland?

Visum abgelaufen: Was dann passiert, sollten Betroffene vorher wissen.
Visum abgelaufen: Was dann passiert, sollten Betroffene vorher wissen.

Bürger aus Staaten außerhalb der EU und des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Je nach Aufenthaltszweck und Dauer können das verschiedene Visa sein. Das gängigste ist das Schengen-Visum, das einen Aufenthalt für höchstens 90 Tage erlaubt. Dieses Visum ist in der Regel ein Jahr lang gültig. Wichtig ist, dass die erlaubten 90 Tage innerhalb von sechs Monaten liegen müssen. Das bedeutet, ist das Schengen-Visum noch nicht abgelaufen, kann die Ausreise am letzten Tag der erlaubten Höchstdauer liegen.

Achtung: Ein Visum zur Familienzusammenführung ist in Deutschland ebenfalls nur drei Monate lang gültig. Innerhalb dieser Zeit muss nach der Einreise ein entsprechender Aufenthaltstitel beantragt werden. Ist nach der Familienzusammenführung das Visum abgelaufen, ist in Deutschland der Aufenthalt dann nur noch mit dem Aufenthaltstitel zulässig.

In der Regel informiert der Schengen-Visum-Aufkleber im Pass über die Gültigkeit des Visums und über den Tag der spätmöglichsten Einreise. Hier ist auch die Art des Visums vermerkt. Das Visum gilt als abgelaufen, wenn folgende Punkt zutreffen:

  • Gültigkeitszeitraum überschritten
  • innerhalb von sechs Monaten länger als 90 Tage Aufenthalt
  • Anzahl der erlaubten Einreisen überschritten

Bevor ein abgelaufenes Visum zum Problem wird, sollte die fristgerechte freiwillige Ausreise erfolgen. Unter Umständen ist eventuell eine Verlängerung in ein nationales Visum möglich. Bei der Wiedereinreise können die Behörden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erneut ein Visum ausstellen.

Ist das Visum abgelaufen, ist eine Ausreise Pflicht. Ein Verlängerung ist als Ausnahme manchmal möglich.
Ist das Visum abgelaufen, ist eine Ausreise Pflicht. Ein Verlängerung ist als Ausnahme manchmal möglich.

Einige haben die Idee, wenn das Visum abgelaufen ist, Asyl zu beantragen. Denn auch wenn das grundsätzliche Recht besteht, immer Asyl beantragen zu können, muss ein solcher Antrag in der Regel direkt bei der Einreise ohne Visum oder während der Gültigkeit des Schengen-Visums erfolgen. Ein Antrag nach Ablauf des Visums kann negativ bewertet werden, allerdings ist dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig

Da ein abgelaufenes Visum in Deutschland auch strafrechtliche Folgen haben kann, sollten Inhaber also immer darauf achten, dass sie weder die Gültigkeitsdauer noch den erlaubten Höchstaufenthalt überschreiten. 

Verlängerung vom Visum, wenn es abgelaufen ist

Wann ist die Verlängerung eines Visums möglich? In Ausnahmefällen ist das tatsächlich der Fall. Hierbei handelt es sich jedoch um fallabhängige Situationen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um ein abgelaufenes Visum handeln darf, denn dann ist die Verlängerung in keinem Fall möglich. Der Antrag muss daher vor dem Erlöschen der Gültigkeit erfolgen.

Ein solcher ist möglich, wenn:

  • bestimmte Gründe eine Ausreise nach 90 Tagen unmöglich machen (z. B. humanitäre Gründe, höhere Gewalt, schwerwiegende persönliche Gründe wie Krankheit)
  • eine Einreise verspätet erfolgte, die 90 Tage nicht genutzten werden konnten und die Gründe dafür nicht im Einflussbereich des Antragstellers lagen

Der Antrag für eine Verlängerung kann in dem Mitgliedstaat des Schengen-Raums erfolgen, in dem sich Antragsteller gerade aufhalten. In Deutschland müssen Sie sich an die Ausländerbehörde an Ihrem Aufenthaltsort wenden. 

Schengen-Visum abgelaufen: Diese Strafe droht in Deutschland

Visum abgelaufen: Eine Strafe kann drohen, wenn Sie im Land bleiben.
Visum abgelaufen: Eine Strafe kann drohen, wenn Sie im Land bleiben.

Mein Schengen-Visum ist abgelaufen. Was muss ich tun? Wie lange darf man ohne Visum bleiben? Ist das Schengen-Visum abgelaufen, ist eine Ausreise Pflicht. Bleiben Sie unerlaubt länger, machen Sie sich strafbar, da der Aufenthalt dann ohne gültige Erlaubnis erfolgt. Sollten Sie die Gültigkeit überschreiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Reisen sie nicht freiwillig aus, kann eine entsprechende Anordnung erlassen und eine Abschiebung angeordnet werden. In diesem Fall kann auch eine Abschiebehaft erfolgen.

Haben Sie die Gültigkeitsdauer von einem Visum überschritten, kann für Deutschland und den gesamten Schengen-Raum zudem eine Einreisesperre drohen. Welche Bußgelder und Strafen Sie erwarten, hängt von den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab. 

In Deutschland wird ein abgelaufenes Visum gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Allerdings kann der Aufenthalt, wenn das Visum abgelaufen ist, auch als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Laut § 98 Abs.1 AufenthG kann das der Fall sein, wenn die Handlung fahrlässig erfolgt. Hier müssen Sie dann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro rechnen. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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