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FAQ: Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit erlaubt es Personen, sich friedlich mit anderen Menschen zu versammeln – etwa, um an einer Demonstration teilzunehmen. Weitere grundlegende Informationen haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich im öffentlichen Raum an der politischen Willens- und Meinungsbildung zu beteiligen. Gleichsam erlaubt es Personen jedoch auch, nicht an Versammlungen teilnehmen zu müssen. Wie eine Versammlung definiert wird, erklären wir hier.
Ja, in Deutschland gibt es ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Grundgesetz (GG). Andere Grundrechte sind unter anderem die Meinungsfreiheit, der Schutz der Menschenwürde sowie die Religionsfreiheit.
Die Versammlungsfreiheit kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. So besagt unter anderem das Versammlungsgesetz, dass ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
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Eine einfache Definition: Was ist die Versammlungsfreiheit?
Im Grundgesetz (GG) wird die Versammlungsfreiheit als Grundrecht festgelegt. Grundrechte sind in diesem Zusammenhang elementare Rechte, die eine Person besitzt. Der Staat ist dazu verpflichtet, diese zu schützen.
Artikel 8 beschreibt die Versammlungsfreiheit wie folgt:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Die Versammlungsfreiheit beschreibt laut Definition also das Recht von Bürgerinnen und Bürgern, sich gemeinsam mit anderen Personen zu treffen bzw. zu versammeln – etwa, um für den Klimaschutz zu demonstrieren oder Kritik an der Bundesregierung zu äußern.
Eine Versammlung verfolgt in diesem Zusammenhang immer einen bestimmten Zweck, nämlich den der Meinungsäußerung oder der Meinungsbildung. Das Recht auf Versammlungsfreiheit umfasst dabei nicht nur die bloße Teilnahme, sondern zusätzlich die Organisation sowie die nötige An- und Abreise.
Die Versammlungsfreiheit ist als Menschenrecht in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) festgeschrieben. Doch auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention wird sie unter anderem genannt.
Ab wann kann überhaupt von einer Versammlung gesprochen werden?
Was genau ist eine Versammlung? Das Bundesverfassungsgericht definiert sie wie folgt:
Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01)
Doch ab wie vielen Teilnehmern gilt ein Zusammentreffen von Personen als Versammlung? Das Bundesverfassungsgericht gibt hierzu keine näheren Angaben. Je nach Quelle gibt es unterschiedliche Auffassungen, welche zwischen zwei und sieben Teilnehmern liegen.
Für wen gilt die Versammlungsfreiheit? Wie Artikel 8 GG entnommen werden kann, gilt die Versammlungsfreiheit für „alle Deutschen“. Damit sind deutsche Staatsbürger gemeint. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Versammlungsfreiheit Ausländer nicht miteinschließt? Grundsätzlich ist dem so. Allerdings können sich Personen, die keine deutsche Staatsbürger sind, auf Artikel 2 Abs. 1 GG berufen, welcher eine allgemeine Handlungsfreiheit gewährt.
Unter welchen Umständen kommt es zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit?
Zwar gehört die Versammlungsfreiheit zu den Grundrechten, doch sie gilt nicht uneingeschränkt. Dies legt Art. 2 Abs. 2 GG fest:
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Versammlungen, die nicht in geschlossenen Räumen, sondern auf Straßen, Plätzen etc. stattfinden, können also beschränkt werden, wenn es entsprechende Gesetze gibt. Dazu gehören vor allem das Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG) bzw. die Versammlungsgesetze der Bundesländer.
Die folgenden Bundesländer haben ein eigenes Versammlungsgesetz:
- Bayern
- Berlin (teilweise)
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Grundsätzlich gilt, dass beispielsweise Parteien, die als verfassungswidrig verboten wurden, keine Versammlungen veranstalten oder an ihnen teilnehmen dürfen. Außerdem muss eine Versammlung friedlich ablaufen und Teilnehmer dürfen keine Waffen mit sich führen.
Nur unter ganz bestimmten Bedingungen darf die Versammlungsfreiheit aufgehoben und eine Demonstration komplett verboten werden. Dies ist jedoch in der Regel das letzte Mittel laut Versammlungsrecht. Zuvor müssen andere Möglichkeiten ausgelotet werden, die eine Versammlung trotzdem ermöglichen. Zu einem Verbot kann es unter anderem dann kommen, wenn eine Demonstration die öffentliche Sicherheit gefährden würde.
Wann muss eine Versammlung angemeldet werden?
Die Versammlungsfreiheit kann also grundsätzlich durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Zwar gilt laut Art. 8 GG, dass sich Personen ohne Anmeldung versammeln dürfen, doch § 14 Abs. 1 VersammlG legt Folgendes fest:
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
Handelt es sich also um eine Versammlung, die unter freiem Himmel stattfindet, so muss sie zuvor angemeldet werden. Diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit hat einen wichtigen Grund: Sie dient der Sicherheit. Sollten beispielsweise Gegendemonstranten erwartet werden, kann die Polizei so für den nötigen Schutz beider Seiten sorgen.
Spontane Versammlungen müssen hingegen nicht angemeldet werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.