Verpflichtungserklärung (§§ 66-68 AufenthG): Notwendige Unterlagen und Mindesteinkommen

Wann Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben können und welche Unterlagen die Ausländerhörde neben der Verpflichtungserklärung von Ihnen benötigt, erläutert dieser Ratgeber.
Wann Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben können und welche Unterlagen die Ausländerhörde neben der Verpflichtungserklärung von Ihnen benötigt, erläutert dieser Ratgeber.

FAQ: Verpflichtungserklärung

Was ist eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG?

Die Verpflichtungserklärung ist ein Formular mit dem sich eine Person dazu bereiterklärt bzw. verpflichtet, alle Kosten, die einer Person aus einem Drittstaat während ihres Aufenthalts im Schengen-Raum entstehen zu übernehmen, falls diese die Kosten nicht selbst tragen kann. Hierzu zählen bspw. die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie die Krankenversicherung. Die Verpflichtungserklärung ergänzt die Einladung, die für ein Schengen-Visum notwendig ist.

Wer darf eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Sie können eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG abgeben, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, die deutsche bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft innehaben oder über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland verfügen und nachweislich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie an dieser Stelle.

Wo kann ich das Formular für die Verpflichtungserklärung abgeben?

Sie müssen die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes persönlich abgeben. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie hier.

Wann ist die Verpflichtungserklärung für Besucher-Visa erforderlich?

Die Verpflichtungserklärung ist ein Formular, das zur Bewilligung eines Schengen-Visums notwendig sein kann.
Die Verpflichtungserklärung ist ein Formular, das zur Bewilligung eines Schengen-Visums notwendig sein kann.

Mitglieder eines Drittstaates, die ein Schengen-Visum für Deutschland bzw. einen Schengen-Staat beantragen, müssen nachweisen, dass sie die die Kosten für Ihre Reise und den Aufenthalt in Deutschland aus eigenen Mitteln bezahlen können.

Sollte eine Person die anfallenden Kosten allerdings nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, dass eine dritte Person – beispielsweise der Gastgeber oder die Gastgeberin – eine sogenannten Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgibt und erklärt, alle anfallenden Kosten, die dem deutschen Staat durch die Person entstehen könnten, zu übernehmen. Dies umfasst.

  • Die Kosten für die Verpflegung und den Lebensunterhalt (bspw. Essen, Kleidung, etc.)
  • Die Kosten für eine Unterkunft
  • Die Kosten für die medizinische Versorgung
  • Die Kosten für eine eventuelle Abschiebung

Die Verpflichtungserklärung ist bei Besuchen von Verwandten oder Freunden für einen kurzen Aufenthalt bis 90 Tage (Schengen-Visum Typ C) notwendig, wenn ein Finanzierungsnachweis erbracht werden muss. Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung für Studenten abgeben wollen, handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung für langfristige Aufenthalte.

Verpflichtungserklärung für ein Visum: Wie lange ist sie gültig?

Die Verpflichtungserklärung: Ihre Gültigkeit beträgt in aller Regel bis zu sechs Monate.
Die Verpflichtungserklärung: Ihre Gültigkeit beträgt in aller Regel bis zu sechs Monate.

Eine Verpflichtungserklärung kann als finanzieller Nachweis für die Beantragung eines Visums für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verwendet werden. Dabei sollten zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Erteilung des Visums nicht mehr als sechs Monate liegen.

Die finanzielle Verpflichtung, sämtliche anfallenden Kosten zu tragen, bleibt solange für Sie bestehen, bis die eingeladenen Person die Bundesrepublik Deutschland bzw. den Schengen-Raum verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck erteilt wird. Ihre Verpflichtung endet spätestens nach fünf Jahren.

Beachten Sie: Sobald das Visum erteilt wurde, ist es Ihnen nicht mehr möglich, die Verpflichtungserklärung zurückzuziehen.

Verpflichtungserklärung: Voraussetzungen zur Abgabe

Die Verpflichtungserklärung kann ein Risiko für Sie bedeuten. Deshalb sollten  Ihre finanziellen Ressourcen ausreichend gedeckt sein.
Die Verpflichtungserklärung kann ein Risiko für Sie bedeuten. Deshalb sollten Ihre finanziellen Ressourcen ausreichend gedeckt sein.

Damit Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und diesbezüglich ggf. entsprechende Nachweise vorlegen können. Die Angaben zur Verpflichtungserklärung umfassen:

  • Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet; Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Deutschland
  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates oder von Lichtenstein oder Norwegen
  • Sie besitzen alternativ zur Staatsbürgerschaft eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine gültige Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss länger gültig sein als die geplante Besuchsdauer sein.
  • Sie verfügen nachweislich über ausreichendes Einkommen oder ein Sparguthaben.

Beachten Sie: Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Fiktionsbescheinigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzen, können Sie keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Wie viel muss ich für eine Verpflichtungserklärung verdienen?

Wie hoch ihr Einkommen für die Abgabe der Erklärung sein muss, hängt von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet etc.), der Anzahl eventueller Kinder und der Anzahl der eingeladenen Personen ab. Sie können das notwendige Mindesteinkommen bei der Ausländerbehörde erfragen, alternativ können Sie prüfen, ob die offizielle Stadtwebseite Ihres Wohnorts die notwendigen Einkommensstufen veröffentlicht hat.

Verpflichtungserklärung und notwendiges Einkommen: Tabelle

Folgende Tabelle zur Bonitätsprüfung im Rahmen der Verpflichtungstabelle enthält die diesbezüglich vorgesehenen Einkommensstufen (Stand März 2023):

Verpflichtungsgeber/ VerpflichtungsgeberingMindesteinkommen (netto) /Nachweiseinkommen bei selbstständiger Tätigkeit (netto)
1 eingeladene Person2 eingeladene Personen3 eingeladene Personen4 eingeladene Personen
alleinstehend1.480 Euro1.620 Euro1.760 Euro1.910 Euro
kinderlose Ehepaare / Partnerschaften2.040 Euro2.240 Euro2.440 Euro2.640 Euro
Alleinerziehende2.040 Euro2.240 Euro2.440 Euro2.640 Euro
Ehepaare / Partnerschaften (1 Kind)2.360 Euro2.610 Euro2.860 Euro3.110 Euro
Alleinstehende (2 Kinder)2.360 Euro2.610 Euro2.860 Euro3.110 Euro
Ehepaare / Partnerschaften (2 Kinder)2.730 Euro3.060 Euro3.390 Euro3.730 Euro
Alleinstehende (3 Kinder)2.730 Euro3.060 Euro3.390 Euro3.730 Euro
Ehepaare / Partnerschaften (3 Kinder)3.170 Euro3.670 Euro4.170 Euro4.670 Euro
Alleinstehende (4 Kinder)3.170 Euro3.670 Euro4.170 Euro4.670 Euro

Sollte ein Einkommen alleine nicht ausreichen, können sich beide Eheleute oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen zusammen verpflichten. Voraussetzung ist hierbei, dass das Einkommen mehr als 1.480 Euro beträgt. In diesem Fall müssen Sie für den Antrag auf die Verpflichtungserklärung zwei Formulare ausfüllen.

Kindergeld sowie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), inklusive Wohngeld, und sogenannte Unternehmensdarlehen der Bundesagentur für Arbeit (BA), können nicht als Einkommen angerechnet werden.

Wie kann ich genügen Einkommen für die Verpflichtungserklärung nahweisen?

Die Verpflichtungserklärung: Dem Antragt müssen entsprechende Einkommensnachweise wie Gehaltsmitteilungen   beiliegen.
Die Verpflichtungserklärung: Dem Antragt müssen entsprechende Einkommensnachweise wie Gehaltsmitteilungen beiliegen.

Welche Unterlagen Sie als Einkommensnachweis benötigen, ist von Ihrem beruflichen Status abhängig:

  • Arbeitnehmende bzw. Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, können ihre letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen vorlegen. Sollten Sie Ihre Abrechnung nicht jeden Monat erhalten, können Sie dem Formular für die Verpflichtungserklärung die aktuellste Lohn- oder Gehaltsabrechnung und Ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate beifügen.
  • Rentnerinnen und Rentner benötigen den Bescheid über die Altersrente.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) benötigen den Bescheid über die Höhe des ALG I.
  • Selbstständige oder freiberuflich Tätige müssen ihren letzten Steuerbescheid oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über ihr aktuelles Netto-Einkommen der letzten drei Monate, einen Nachweis über die Höhe Ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) bzw. einen Nachweis über die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)vorlegen.

Sollten Sie nicht über ein regelmäßiges Einkommen, aber ein Sparguthaben verfügen, müssen Sie einen Nachweis über die Höhe des Sparguthabens vorlegen. Sie müssen den Nachweis im Original zu Ihrem Termin bei der Ausländerbehörde mitbringen. Berücksichtig werden ausschließlich Sparkonten oder Festgeldkonten von deutschen Banken.

Beachten Sie: Wenn Sie Bürgergeld oder Leistungen vom Sozialamt beziehen, können Sie keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Antrag auf die Verpflichtungserklärung: Wo kann ich das Formular abgeben?

Ob Sie bei der Erstellung der Verpflichtungserklärung das Formular online ausfüllen können, hängt vom Online-Angebot der jeweiligen Ausländerbehörde ab.
Ob Sie bei der Erstellung der Verpflichtungserklärung das Formular online ausfüllen können, hängt vom Online-Angebot der jeweiligen Ausländerbehörde ab.

Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts abgeben. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist ein Termin notwendig, den Sie auf der Webseite Ihrer Ausländerbehörde buchen können. Sollten Sie mehrere Verpflichtungserklärungen abgeben wollen, müssen Sie dafür mehrere Termine vereinbaren. Eine Ausnahme hierbei bilden Verpflichtungserklärungen, die sie für Ehepaare oder Eltern mit einem minderjährigem Kind abgeben wollen.

Die Ausländerbehörde bietet einen bundeseinheitlichen Vordruck für den Antrag auf die Verpflichtungserklärung an, den Sie herunterladen und ausfüllen können. Die Adresse der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts können Sie über bamf.de ermitteln.

Gut zu wissen: Bei einigen Ausländerbehörden können Sie die Verpflichtungserklärung online beantragen. Eine Online-Service ist etwa in Berlin oder Bayern möglich, eine Auflistung der entsprechenden Ausländerbehörden bietet in diesem Zusammenhang beispielsweise das BayernPortal. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts.

Die Verpflichtungserklärung für das Besuchervisum: Die erforderlichen Unterlagen im Überblick

Bei Ihrem Termin für die Verpflichtungserklärung, müssen sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Angaben zur Verpflichtungserklärung“ für jede Person. Eine Ausnahme bilden Ehepaare oder Eltern mit minderjährigen ledigen Kindern, hier genügt ein Formular
  • Das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS
  • Das Formular „Zusatzerklärung zur Verpflichtungserklärung“ ohne Unterschrift
  • Nachweise über Ihr Einkommen oder Sparguthaben
  • Ihren Ausweis bzw. Aufenthaltstitel oder Pass
  • Eine Kopie des Passes der Person, für die Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Verpflichtungserklärung (§§ 66-68 AufenthG): Notwendige Unterlagen und Mindesteinkommen

  1. K. Richter

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe 3 Lohnnachweiße , eine Einladung von meiner Schwägerin die schon einmal 4 Wochen in Deutschland war und eine Kopie von Ihrem thailändischen Pass zur Ausländerbehörde Barnim gesendet für einen Termin. Wir hatten schon 6 mal Gäste
    ( Schwestern und Kinder meiner Frau hier )aus Thailand. Ich habe keinen Termin bei der Behörde bekommen mit der Begründung das ich zu wenig verdiene ( 2400 € ),sie sagen seit dem 01.01.2024 muss ich mindesten 2500€ verdienen . Im Internet finde ich nur die Bonitätsprüfung im Rahmen der Verpflichtungstabelle vom März 2023 , nach 2 maligen Anschreiben an die Behörde für die Tabelle haben Sie immer nach andere Bedingungen gefragt, aber nicht die Tabelle.
    Meine Frage ist in jedem Bundesland oder Landkreis eine andere Tabelle ? WAS ich mir nicht vorstellen kann. Wir hatten schon 6 mal Verwandte hier die ach alle zurück in Ihr Land sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    Fam. Richter

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