Kassel. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Arbeitslose, die gegenüber den Behörden ihr Vermögen verschwiegen haben, Leistungen zurückzahlen müssen, die sie bereits bezogen haben. In den vorliegenden Fällen wurde den Betroffenen Betrug vorgeworfen.
Zwei verschiedene Fälle – eine Entscheidung
Hartz-IV-Empfänger aus Leverkusen hatten gegen die zuständigen Jobcenter geklagt. Einer der Betroffenen hatte bei der Antragstellung auf Bezug von Arbeitslosengeld seine Ersparnisse zwar angegeben, erwähnte dabei aber nicht sein Sparbuch in Höhe von 10.000 Euro.
Auf Verlangen des Jobcenters muss er, da er sein Vermögen absichtlich verschwiegen hat, die Leistungen nun zurückzahlen. Da der Betrug erst nach sieben Jahren aufgefallen ist, beläuft sich die Summe, die zurückgezahlt werden muss, auf 31.000 Euro.
Ein Leistungsempfänger aus dem Saarland hatte ebenfalls geklagt, weil das Jobcenter 18.000 Euro zurückverlangte. Er hatte eine Lebensversicherung mit 5.000 Euro verschwiegen.
Vermögen verschwiegen: Wie viel von den Leistungen müssen Arbeitslose zurückzahlen
Die Sozialrichter gaben nun den Jobcentern recht. Die Bewilligungsbescheide seien aufgrund des vorhandenen Vermögens rechtswidrig gewesen. In beiden Fällen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kläger, die ihr Vermögen systematisch verschwiegen haben, die Leistungen nun zurückzahlen müssen, auch wenn die Rückforderung höher ist als der Betrag auf dem Sparbuch bzw. aus der Lebensversicherung.
Antrag auf Arbeitslosengeld II: Wer darf eigentlich Hartz-IV beziehen?
Nach dem Sozialrecht sind folgende Personengruppen berechtigt, einen Antrag auf Hartz-IV zu stellen:
- Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze,
- die erwerbsfähig sowie
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Arbeitslose mit anrechenbarem Vermögen haben keinen Anspruch auf Hartz IV. Achten Sie also darauf, dass Sie bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II sämtliches Erspartes auf Konten oder Sparbüchern offenlegen. Haben Sie Vermögen nämlich absichtlich verschwiegen, müssen Sie Leistungen zurückzahlen.
Bildnachweis: fotolia.com/©memyjo, fotolia.com/©Harald07
Muss man die Leistungen nur zurückzahlen oder droht auch eine zusätzliche Strafzahlung oder eventuelle Anzeige?