Vorfreude ist ja bekanntlich die schönste Freude – und ein Verlöbnis, egal wie lange es am Ende anhält, steigert bei den meisten Heiratswilligen die Freude über die nahende Vermählung. Was vielen jedoch nicht bekannt ist: Mit einer Verlobung können auch Rechte und Pflichten für die Betroffenen einhergehen, die auch dann eine Rolle spielen können, wenn das Verlöbnis wieder aufgelöst wird.
Doch welche Bedeutung hat die Verlobung rechtlich in Deutschland eigentlich? Müssen Sie eine Verlobung beim Standesamt anmelden, damit die Rechtsfolgen greifen? Und welche Ansprüche können sich ergeben, wenn Sie die Verlobung wieder aufheben?
Inhalt
FAQ: Verlobung
Eine Verlobung kommt einem Eheversprechen gleich, es ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf die Eheschließung.
Nein. Eine Verlobung hat zwar keine zeitlichen Grenzen, kann jedoch aus unterschiedlichsten Gründen aufgehoben werden bevor es zur Schließung der Ehe kommt.
Falls der oder die Verlobte einer Tat beschuldigt wird, ist es seinem/ihrem Partner möglich, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Heiraten ohne Verlobung: Per Gesetz keine Voraussetzung für Eheschließung!
Dem Verlöbnis widmet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen eigenen, insgesamt fünf Paragraphen umfassenden Abschnitt. Die für eine Verlobung greifende gesetzliche Regelung findet sich in §§ 1297 bis 1302 BGB. Hierin ist bestimmt, welche Rechtsfolgen im allgemeinen mit dem Verlöbnis einhergehen, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Lösung.
Am wichtigsten ist dabei, dass eine Verlobung zwar einem Eheversprechen gleichkommt, sich hieraus jedoch kein Rechtsanspruch auf die Eheschließung ergibt (vgl. § 1297 BGB). Das bedeutet: Keiner der beiden Verlobten kann den anderen auf Erfüllung dieses Versprechens verklagen. Ebensowenig sind Strafen wirksam, die die Betroffenen für den Fall vereinbaren, dass es letztlich doch nicht zur Eheschließung kommt. Das gilt auch dann, wenn die Verlobten Entsprechendes in einem Verlobungsvertrag einvernehmlich vereinbart haben. Nichtsdestotrotz stellt das Verlöbnis eine Art Vertragsverhältnis dar, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Betroffene ergeben.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zudem, dass die Verlobung keine Voraussetzung ist, um in Deutschland zu heiraten. Grundsätzlich können Heiratswillige hierzulande auch auf das Verlöbnis verzichten und ohne Vorlauf heiraten. Heiratsantrag und Verlobungsfeier haben für die meisten eher einen ideellen Wert. Ideen für deren Gestaltung finden Sie z. B. auf hochzeit.com.
Die Verlobung gleicht einem Vertrag
Auch wenn Paare, die heiraten wollen, grundsätzlich nicht verpflichtet sind, sich vorab zu verloben, so gehen sie doch Verpflichtungen ein, wenn sie sich für diesen Schritt entscheiden. Das Eheversprechen kann nämlich für beide Partner der Verbindung wesentliche Veränderung mit sich bringen. Ob berufliche Neuorientierung, Umzug, Kinderplanung, Hauskauf, Hochzeitsplanung: In vielerlei Hinsicht kann auch schon das Versprechen wesentliche Änderungen bedeuten, die nicht zuletzt auch mit finanziellen Ausgaben und Verpflichtungen einhergehen.
Hieraus kann sich deshalb gemäß § 1298 BGB eine Ersatzpflicht ergeben, sollte das Verlöbnis wider Erwarten doch aufgelöst werden.
Schadensersatz bei Aufhebung der Verlobung möglich!
Je nachdem, wie lange die Heiratswilligen verlobt sind, können in dieser Zeit bereits unterschiedlichste lebensprägende Entscheidungen getroffen worden sein. Gegebenenfalls wurden sogar schon umfangreiche Ausgaben für die Hochzeit oder eine gemeinsame Wohnung getätigt. Ein Wohnort- und Jobwechsel kann ebenfalls gravierende Veränderungen mit sich bringen. Nicht selten steuern sogar Familien und Freunde finanzielle Mittel für den Aufbau eines gemeinsamen Lebens bei.
Endet das Verlöbnis jedoch nicht in der Ehe, sondern einer Trennung, waren viele Ausgaben und Veränderungen umsonst. Und nicht alles kann wieder in Gänze rückgängig gemacht werden. Aus diesem Grunde bestimmt § 1298 BGB eine generelle Ersatzpflicht der Betroffenen – sowohl gegenüber dem jeweils anderen als auch gegenüber Dritten, denen hieraus ein Schaden entsteht.
Bei Aufhebung der Verlobung ist ein Schadensersatz jedoch gemäß § 1298 Absatz 2 BGB nur insofern zu ersetzen, als die eingegangenen Verbindlichkeiten auch angemessen waren. Was dies umfasst, richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Schadensersatzansprüche verjähren dabei regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Wichtig: Liegt ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Verlöbnisses vor, entfällt die Ersatzpflicht in aller Regel (vgl. § 1298 Absatz 3 BGB). Ein solcher Grund kann sich etwa auch durch das Verschulden eines der Verlobten gegen den anderen ergeben (z. B. Affäre, Veruntreuung, schwerer Drogenmissbrauch, Gewalt).
Müssen Sie nach der Auflösung der Verlobung auch Geschenke zurückgeben?
„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?!“ – ganz so einfach verhält es sich bei Beendigung einer Verlobung nicht. § 1301 BGB gewährt beiden Betroffenen das generelle Recht darauf, alle Geschenke, die im Zuge des Verlöbnisses oder auch zum Zeichen für dieses gemacht wurden. Das kann grundsätzlich auch die Verlobungsringe mit einschließen.
Grundlage dieses Anspruches ist, dass die Geschenke bei Nicht-Herausgabe eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beschenkten darstellen würden. Endet die Verlobung aufgrund des Todes eines der Verlobten, wird in der Regel vermutet, dass eine Rückforderung ausgeschlossen werden soll.
Im Übrigen: Anders als bei einer Eheaufhebung ist die Entlobung oder der einseitige Rücktritt von der Verlobung nicht an formale Kriterien gebunden. Dieser kann jederzeit erklärt werden.
Verlobung beim Standesamt eintragen lassen: Ist das möglich?
Es bedarf grundsätzlich keiner Legitimation der Verlobung vor Behörden oder dem Standesamt, um die rechtlichen Folgen eines solchen Eheversprechens zu verwirklichen. Sie können ein Verlöbnis mithin auch nicht gegenüber dem Standesamt oder anderen Institutionen anmelden, zumal diese Verbindung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen wieder gelöst werden kann.
Wie lange gilt eine Verlobung?
Grundsätzlich ist die Verlobung ein Versprechen. Wie lange die Partner letztlich verlobt sein wollen, bis sie letztlich tatsächlich heiraten, bleibt einzig und allein ihnen überlassen. Es gibt keine gesetzliche Regelung die eine automatische Aufhebung eines Verlöbnisses bestimmt, sollte das Eheversprechen nicht nach einem gewissen Zeitraum in einer Ehe münden. Grundsätzlich endet die Verlobung, wenn entweder
- beide Verlobten die Ehe geschlossen haben oder
- einer von beiden verstirbt oder
- beide einvernehmlich die Rücknahme bestimmen oder
- einer von beiden von der Verlobung zurücktritt.
Was bedeutet eine Verlobung sonst noch? Rechtliche Folgen im Strafrecht
Eine Verlobung kann auch rechtliche Bedeutung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren haben. Ist einer der Verlobten etwa einer Tat beschuldigt, kann der andere ebenso wie Verwandte und Ehegatten des vermeintlichen Täters von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Wird ein Partner also zu den Vorwürfen gegen des/der Verlobten befragt, muss er hierzu grundsätzlich keine Angaben machen.
Ich würde mich gerne mit meinem Freund verloben lassen wir sind bald 3 Jahre zusammen aber meine Eltern sind strickt da gegen aber wenn ich so wie jetzt 19 bin und mein freund 21 ist haben wir eigentlich das recht auf einer Verlobung so wir wissen auch nicht wo man sowas beantragen kann