Wenn es auf der Straße zu einem Unfall kommt, dann fragen sich die meisten, wer denn für den Schaden die Haftung übernimmt? Genau diese komplexe und äußerst komplizierte Rechtsproblematik sucht das Verkehrshaftungsrecht zu klären.
Dieser Ratgebertext erläutert daher im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte zum Thema „Verkehrshaftung“.
Inhalt
FAQ: Verkehrshaftung
Im Grunde bedeutet die Verkehrshaftung, dass Sie für Schäden, welche Sie im Straßenverkehr anrichten, belangt werden können. Daher muss Ihr Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Transportunternehmen müssen die Güter, welche sie auf der Straße von A nach B transportieren, versichern. Hier lesen Sie mehr dazu.
Verkehrshaftung: Eine Definition
Ein Bereich des Verkehrsrechts ist das Verkehrszivilrecht. Zu diesem wiederum zählt neben dem Verkehrsvertragsrecht auch das Verkehrshaftungsrecht. Zur Verkehrshaftung zählt beispielsweise die Haftung bei Unfällen, wie etwa Schadensersatz und verkehrsversicherungsrechtliche Vorschriften.
Die Verkehrshaftung betrifft laut Definition sowohl Privatpersonen, zwischen denen es zu einem Unfall im Straßenverkehr kommt, als auch Transportunternehmen und dementsprechend dessen Frachtführer. Da sich das Rechtsgebiet der Verkehrshaftung in das Zivilrecht eingliedert, wird deutlich, dass es sich hierbei um die rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Bürgern handelt. Im Gegensatz dazu steht übrigens das Öffentliche Recht, dass die Beziehung zwischen Bürger und Staat reglementiert.
Das Verkehrshaftungsrecht ist ein verzweigtes Recht, dass sich in vielen Gesetzen wiederfindet. Dazu zählen unter anderem die folgenden:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Schadensersatzrecht, §§ 823 ff BGB)
- Handelsgesetzbuch
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Straßenverkehrsgesetz
- Versicherungsvertragsgesetz
Verkehrsrecht, Haftung und Versicherung
Meistens wird dennoch die sogenannte Verkehrshaftungsversicherung eher Frachtführern und den entsprechenden Unternehmen angeboten. Sie ist daher auch als die sogenannte Frachtführerhaftpflicht bekannt. Im privaten Bereich sind Autofahrer ja so oder so dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Voll- oder Teilkasko abzuschließen, da benötigt es in der Regel keine zusätzliche Versicherung in Sachen Verkehrshaftung.
Frachtführer und Spediteure hingegen tragen beim Transport der verschiedensten Güter noch zusätzliche Verantwortung für ebendiese. Daher sind sie per Gesetz dazu angewiesen, sich dahingehend abzusichern und die Güter gegen diverse Schäden entsprechend zu versichern. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen.
Im Verkehrsrecht ist eine Versicherung für den Transport von Frachtwaren in § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) festgeschrieben:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
- Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. […]
Im GüKG wird zudem deutlich, dass der Frachtführer beim Warentransport nicht nur allein für jene Schäden haftet, die er selbst verursacht hat, sondern auch für verschuldungsunabhängige Gefahren. Das können betriebliche Risiken sein, die zum Beispiel vom Transportmittel ausgehen. So können von der Versicherung Schäden aus folgenden Gründen in Anspruch genommen werden:
- Naturkatastrophen
- Krieg
- Streik
- Wegnahme oder Beschlagnahme durch staatliche Hand
Beim Transport von Edelmetallen, Juwelen und Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Briefmarken oder Dokumenten und Urkunden können laut Gesetz auch immer Ansprüche an die Haftpflicht gestellt werden. Daneben muss das Fahrpersonal stets den Nachweis über die gültige Verkehrshaftpflichtversicherung während der Beförderung mit sich führen, falls es zu einer Kontrolle kommen sollte.
Im Übrigen sind über die Verkehrshaftungsversicherung alle Mitarbeiter des Unternehmens mitversichert, wenn sie in ihrem Tätigkeitsbereich aktiv werden. Versichert sind dabei jegliche Güterschäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Waren zustande kommen sowie Vermögensschäden, wie etwa die Überschreitung der Lieferfrist.
Im engeren Sinn handelt es sich bei der Versicherung zur Verkehrshaftung also um eine Güter- oder Transportversicherung für Unternehmen und ihre Fahrer. Schließen Transportunternehmen keine Verkehrshaftungsversicherung ab, dürfen sie im Grunde das Gewerbe nicht betreiben. Befördern Frachtführer dann Güter gegen Entgelt und ohne Erlaubnis, machen sie sich strafbar.
Es ist daher zu empfehlen, die Angebote der hiesigen Versicherer zu durchforsten und bei einer Beratung die geeignetste Versicherung zur Verkehrshaftung zu wählen. Stellt ein Kunde also Ansprüche, weil etwa Waren beim Transport oder bei der Lagerung zu Bruch gegangen sind oder es zu einer Verspätung in Bezug auf den Lieferzeitpunkt gab, dann sind Frachtführer auf der sicheren Seite, weil hier in der Regel die Haftpflicht einspringt und für die Schäden aufkommt.