Die im deutschen Strafrecht normierten Delikte sind höchst unterschiedlicher Natur. Nicht nur die Voraussetzungen der einzelnen Straftaten oder aber die zu schützenden Rechtsgüter sind jeweils andere. Auch im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß sind die Unterschiede zum Teil frappierend. Einige Delikte werden mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet, während andere „nur“ eine Geldstrafe nach sich ziehen.
In diesem Kontext tauchen häufig die Begriffe „Verbrechen“ und „Vergehen“ auf. Irrtümlicherweise werden diese oftmals miteinander verwechselt oder gar als gleichbedeutend in den Sprachgebrauch integriert.
Tatsächlich verbirgt sich hinter den Begrifflichkeiten jedoch jeweils etwas anderes. Ab wann eine Straftat als Vergehen qualifiziert wird, worin der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen liegt, wofür die Unterscheidung wichtig ist und welche gesetzlichen Grundlagen hier einschlägig sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Vergehen
Unsere Tabelle liefert Ihnen eine Übersicht etlicher Vergehen, die im Strafrecht definiert sind.
Ein Verbrechen stellt eine besonders schwere Straftat dar, welche nicht unter einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
Für ein Vergehen kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Das Strafmaß wird vom Richter im Einzelfall festgelegt.
Was meint der Begriff „Vergehen“
Zunächst soll die Frage geklärt werden, was der Definition zufolge unter einem Vergehen zu verstehen ist. Immerhin herrschen diesbezüglich im Volksmund teilweise Unklarheiten, wie bereits eingangs erwähnt.
Als Vergehen wird eine Straftat minderschwerer Natur bezeichnet, welche eine nicht allzu hohe Freiheitsstrafe zur Folge hat oder aber eine Geldstrafe nach sich zieht.
Gesetzlich ist der Begriff in § 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) geregelt. Nicht nur ein vorsätzliches Vergehen ist strafbar.
Vergehen oder Verbrechen: Welcher Unterschied besteht?
Während es sich bei einem Vergehen um ein Delikt handelt, welches dem oben beschriebenen Strafrahmen entsprechen muss, wird ein Verbrechen in seinem Mindestmaß mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder aber höher sanktioniert.
Beispiel: Totschlag, gesetzlich normiert in § 212 StGB, ist entsprechend dem zuvor Gesagten als Verbrechen zu qualifizieren. Das Delikt wird im Mindestmaß mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe geahndet.
Wofür ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen wichtig?
Ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, ist in vielfacher Hinsicht von Belang.
Zum einen kann ein Strafbefehlsverfahren lediglich durchgeführt werden, wenn das in Rede stehende Delikt ein Vergehen ist. Dies ergibt sich aus § 407 Absatz 1 der Strafprozessordnung (kurz: StPO).
Auch hinsichtlich der Strafbarkeit eines versuchten Deliktes ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen bedeutsam.
Aus § 23 Absatz 1 StGB ergibt sich diesbezüglich, dass ein Vergehen immer nur dann im Versuch strafbar ist, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist.
Beispiele: Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Es handelt sich mithin um ein Vergehen. In § 223 Absatz 2 StGB ist ausdrücklich geregelt, dass hierbei auch der Versuch strafbar ist. Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB hingegen sieht eine solche Festlegung nicht vor. Hier wird ein Versuch nicht bestraft.
Auch bezüglich der Zuständigkeit des Gerichts ist die Unterscheidung von Bedeutung. So landen in der Regel Vergehen beim Strafrichter am Amtsgericht, sofern die zu erwartende Rechtsfolge nicht über einer zweijährigen Freiheitsstrafe liegt.
Einige als Verbrechen ausgestaltete Straftaten, wie beispielsweise Mord oder Totschlag, können demnach niemals vor dem Amtsgericht landen, da bereits der Mindeststrafrahmen über der Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Vergehen: Beispiele im Strafgesetzbuch
Im StGB sind eine Vielzahl von Straftatbeständen als Vergehen normiert. Der folgenden Tabelle könne Sie einige Beispiele entnehmen. Die Auflistung ist nicht abschließend.
Paragraph im StGB | Delikt | Strafrahmen |
---|---|---|
§ 223 StGB | Köperverletzung | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
§ 224 StGB | Gefährliche Körperverletzung | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
§ 225 StGB | Misshandlung von Schutzbefohlenen | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
§ 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 231 StGB | Beteiligung an einer Schlägerei | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 238 StGB | Nachstellung („Stalking“) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 240 StGB | Nötigung | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 241 StGB | Bedrohung | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
§ 242 StGB | Diebstahl | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
§ 243 StGB | Besonders schwerer Fall des Diebstahls | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren |
§ 244 StGB | Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
§ 246 StGB | Unterschlagung | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 248b StGB | Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
§ 253 StGB | Erpressung | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
§ 259 StGB | Hehlerei | Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe |
§ 260 StGB | Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
§ 263 StGB | Betrug | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
§ 263a StGB | Computerbetrug | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
Strafanzeige wegen eines Vergehens: Was nun?
Sobald gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, stellt sich häufig die Frage, wie nun vorzugehen ist. Ein Strafverfahren sollte grundsätzlich nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Immerhin können hier empfindliche Strafen drohen.
Wird einer Person ein Verbrechen zur Last gelegt, ist von Gesetzes wegen eine anwaltliche Vertretung vonnöten. Dies ergibt sich aus § 140 Absatz 1 Nummer 2 StPO. Bei einem Vergehen ist dies zwar nicht zwingend erforderlich. Dennoch kann sich anwaltlicher Rat oftmals als nützlich erweisen.
Viele Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft, reden sich im Rahmen von Vernehmungen förmlich um Kopf und Kragen. Oft sind Fehler dann nur noch schwer auszubügeln. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite kann das nicht passieren.
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Vergehens nach § 29 BtMG.
das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Muss ich trotzdem eine med.-psychologische Untersuchung machen.?
MfG
T.H