Verbraucherschutz: Prüfung der Heizkosten kann sinnvoll sein

 Heizkostenabrechnung: Die Kosten können überraschen
Heizkostenabrechnung: Die Kosten können überraschen.

Ob Mieter oder Wohneigentümer, alle Jahre kommt sie wieder, die Nebenkostenabrechnung. Teil dieser sind dann auch immer die Heizkosten. Oft kommt es hier zu Überraschungsmomenten, wenn die Nachzahlungen hoch ausfallen und Verbraucher sich die Werte nicht erklären können. Daher gehört es zum Verbraucherschutz dazu, die Heizkosten zu prüfen.

Mieter oder Wohneigentümer, die ihre Heizkostenabrechnung nicht nachvollziehen können, haben meist die Möglichkeit, diese von den Verbraucherzentralen oder Mietervereinen prüfen zu lassen. Verbraucherschutz zum Thema Wohnen befasst sich eben auch ausführlich mit den Neben- und Heizkosten.

Wie Verbraucherschutz für eine Heizkostenabrechnung aussieht und wo sich Betroffene hinwenden können, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: Verbraucherschutz bei Heizkosten

Wie wird die Höhe der Heizkosten erfasst?

Eine Heizkostenabrechnung setzt sich in aller Regel aus allen Kosten zusammen, die bei der Wärme- und Wasserlieferung entstehen.

Welche Fehler können bei einer Heizkostenabrechnung auftreten?

Im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung können sich bezüglich der Heizkosten Fehler einschleichen. Hier lesen Sie, welche das sein können.

Kann ich meine Heizkostenabrechnung prüfen lassen?

Sie können Ihre Heizkostenabrechnung bei der Verbraucherzentrale oder über einen Mietverein prüfen lassen.

Was sind Heizkosten und wie werden sie erfasst?

Keiner möchte in einer kalten Wohnung oder Haus leben. Heizen trägt nicht nur zum Wohlfühlen bei, sondern auch zu einem gesunden Leben. Je nach Energiequelle, die zum Heizen verwendet wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Doch oft können Verbraucher die Abrechnungen nicht richtig entschlüsseln und so die Kosten nachvollziehen.
Hier setzt der Verbraucherschutz an. Heizkosten und die entsprechenden Abrechnungen richtig lesen zu können, gehört bei den Verbraucherzentralen und auch bei den Mietervereinen zum Beratungsangebot, das Nutzer in Anspruch nehmen können.

Heizkosten sind in der Regel Teil der Betriebskosten für Gebäude. Die Heizkostenabrechnung umfassen dann alle Ausgaben, die durch die Wärme- und Warmwasserlieferung entstehen. Eine solche Abrechnung und die Erfassung des Verbrauchs müssen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) dargelegt sind.
Verbraucherschutz: In der Heizkostenverordnung ist die Abrechnung festgelegt.
Verbraucherschutz: In der Heizkostenverordnung ist die Abrechnung festgelegt.

Tut sie dies nicht, kann das zu einer Unwirksamkeit führen.In einem solchen Fall kann der Verbraucherschutz bezüglich der Heizkosten bedeuten, dass Nutzer das Recht haben, der Abrechnung zu widersprechen, und eine Neuberechnung verlangen können.

In der Verordnung ist unter anderem festgelegt, dass Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlage die Kosten verbrauchsabhängig abrechnen müssen. Dies ist in § 4 HeizkostenV wie folgt definiert:

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen […]

Der Paragraph bestimmt zudem auch, dass Verbraucher die Erfüllung dieser Pflicht verlangen können (§ 4 Absatz 4 HeizkostenV).

Wie muss eine Heizkostenabrechnung aussehen?

Wichtig für einen kompetenten Verbraucherschutz bezüglich der Heizkosten ist, wie sich diese zusammensetzen. Es muss nachvollziehbar sein, wie die Kosten in einem bestimmten Zeitraum zustande gekommen sind.

Daher muss in einer Abrechnung immer der Abrechnungszeitraum angeführt sein. In der Regel umfasst eine Heizperiode, für die eine solche Abrechnung erstellt wird, ein Jahr. Dies sind zwölf Monate, die nicht unbedingt einem Kalenderjahr entsprechen müssen.

Verbraucherschutz: Die Heizkosten setzen sich aus unterschiedlichen Faktoren zusammen
Verbraucherschutz: Die Heizkosten setzen sich aus unterschiedlichen Faktoren zusammen.

Weiterhin wichtig ist die Energiequelle, die zum Heizen genutzt wird. Diese muss in der Abrechnung ebenfalls benannt werden. Die gelieferte Menge sowie der Preis dieser müssen weitere Posten sein, die aufgezeigt werden. Gelagerte Energieträger werden zu Beginn der Heizperiode mit hinzugezählt und ein Restbestand am Ende abgezogen.
Werden nicht lagerbare Energiequellen verwendet, sollte eine Abrechnung zu einem Stichtag stattfinden und der Verbrauch an Zählern ablesbar sein.

Die Heizkosten beinhalten den Preis bei der Lieferung, den Verbrauch, Kosten der Wartung und Reinigung der Heizanlage sowie Kosten für den Schornsteinfeger, des Betriebsstroms und Kosten für die Erstellung der Abrechnung. Hinzukommen können zudem auch die Miete für Zähler oder Messgeräte.

Zum Verbraucherschutz bei den Heizkosten gehört auch, dass Reparaturkosten oder etwa die Beleuchtung der Flure zu den Heizanlagen nicht in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden dürfen. Erwärmt die Anlage darüber hinaus auch das Warmwasser, sind nur die Kosten für diese Erwärmung in der Abrechnung anzuführen. Die Beschaffung des Wassers sowie die Abwasserkosten sind in der Regel dann in der Betriebskostenabrechnung anzubringen.

Wie wird abgerechnet?

Verbraucherschutz bei den Heizkosten bedeutet, wie beschrieben, dass der Verbrauch ermittelt wird und dieser dem jeweiligen Nutzer zugeschrieben wird. Der Verbrauch kann durch unterschiedliche Geräte erfasst werden. So sind in Wohnungen beispielsweise Heizkostenverteiler und in Geschäften Wärmezähler verbaut.

Die Kosten können auch nach Nutzergruppen aufgeteilt werden und dann anteilig verrechnet werden. Diese Aufteilung muss nicht immer nach Verbrauch erfolgen, sondern kann auch in Bezug auf die genutzte Fläche, die beheizte Fläche oder den umbauten Raum erfolgen.

Zu beachten ist, dass, wenn eine Warmwasserbereitung stattfindet, diese von den eigentlichen Heizkosten abzutrennen ist. Dies geschieht in der Regel durch separate Wärmezähler. Ist in einer Abrechnung eine solche Aufteilung nicht vorhanden, sollten Verbraucher dies prüfen lassen. Denn zum Verbraucherschutz bei einer Heizkostenabrechnung gehört auch, dass Energieexperten diese kontrollieren und beanstanden können.
Verbraucherschutz: In der Heizkostenabrechnung wird auch der Warmwasserverbauch angerechnet.
Verbraucherschutz: In der Heizkostenabrechnung wird auch der Warmwasserverbauch angerechnet.

Es kann durchaus sein, dass für die Warmwasserkosten keine Wärmezähler vorhanden ist. Die Menge des erwärmten Wassers wird dann üblicherweise durch Wasseruhren erfasst. Die aufgebrachte Energiemenge kann dann über die in § 9 Heizkostenverordnung festgehaltene Formel errechnet werden.In Ausnahmefällen, wenn kein Zähler anwendbar sind, können 32 kWh pro m² pro Jahr veranschlagt werden. Allerdings muss seit 2014 der Energieanteil für die Wassererwärmung durch einen Wärmemengenzähler erfasst werden.
Die jeweils ermittelten Verbrauchswerte werden dann mit einem Umrechnungsschlüssel auf die einzelnen Verbraucher umgelegt.

Fehler bei der Heizkostenabrechnung

Verbraucherschutz bei den Heizkosten bedeutet auch, dass auf Fehler bei den Abrechnungen aufmerksam gemacht wird und Verbrauchern ein Mittel in die Hand gegeben wird, mit dem sie diese erkennen oder zumindest eine Abrechnung hinterfragen können.

Bei einer Heizkostenabrechnung gibt es laut Experten der Verbraucherschutzzentralen und Mietervereine eine Vielzahl an Fehlerquellen, die oft auch zu Lasten der Verbraucher gehen können. So wird oft, wie zuvor beschrieben, auch der Betriebsstrom oder Gebühren für die Messgeräte auf die Nutzer umgelegt. Auch Reparatur- oder Wartungskosten, die nicht in die Heizkostenabrechnung gehören, sind oftmals in dieser zu finden.

Verbraucherschutz bei Heizkosten bedeutet in einem solchen Fall, dass bei einer Prüfung der Abrechnung diese Posten reklamiert und eine Neuausstellung verlangt werden kann.

Gleiches gilt, wenn ein falscher Verteilerschlüssel verwendet wird oder beispielsweise auch leerstehende Wohnungen bei der Berechnung mit herangezogen wurden. Zudem kann ebenfalls ein falscher Umrechnungsschlüssel bei der Ablesung des Verbrauchs für eine inkorrekte Abrechnung sorgen. Fehler bei der Verbrauchsermittlung können beispielsweise auch entstehen, wenn die Messgeräte falsch angebracht oder abgelesen werden.

Auch kommt es laut Verbraucherzentrale häufiger vor, dass der Warmwasserverbrauch über eine Pauschale abgerechnet wird. Wie zuvor erwähnt, ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.

Darüber hinaus sind Fehler bei den Anrechnungszeiträumen ebenfalls nicht selten. Diese können in der Regel relativ leicht erkannt und reklamiert werden. Üblicherweise sollte dies immer zwölf Monate sein und nahtlos an die letzte Abrechnung anschließen. Bei einem Nutzerwechsel muss eine Zwischenablesung erfolgen, sodass auch hier die Anschlüsse nahtlos sind.

Vermuten Verbraucher Ungenauigkeiten oder Fehler in der Heizkostenabrechnung, sollten sie diese von den unabhängigen Experten der Verbraucherzentralen oder der Mietervereine überprüfen lassen. Auch eine Energieberatung kann hier Klarheit schaffen, wie die Kosten zustande gekommen sind. Eine solche ist ebenfalls als Verbraucherschutz bezüglich der Heizkosten zu bewerten.

Hilfe bei der Prüfung von Heizkostenabrechnungen

Ein Mieterverein oder die Verbraucherzentrale prüfen die Heizkostenabrechnungen
Ein Mieterverein oder die Verbraucherzentrale prüfen die Heizkostenabrechnungen.

Wie beschrieben, gehören zum Verbraucherschutz bezüglich der Heizkosten eine Analyse der Kosten sowie die Überprüfung der Abrechnung. Sind sich Verbraucher nicht sicher, ob ein Fehler vorliegt oder ob sie die Abrechnung richtig auswerten können, ist eine Beratung bei den Experten der Verbraucherzentralen oder Mietvereine ein sinnvoller Schritt.Energieexperten kontrollieren die Zahlen sowie alle Angaben in der Heizkostenabrechnung und prüfen die sachliche Richtigkeit dieser. Dazu zählen die Suche nach Abrechnungsfehlern sowie die Überprüfung der Zulässigkeit und die Plausibilität der Kosten. Sind Ablesedaten oder Verteilerschlüssel falsch oder fehlen Angaben, geben die Experten Hinweise zur Reklamation beziehungsweise einem Widerspruch.

In diesem Zusammenhang kann Verbraucherschutz bei den Heizkosten auch bedeuten, dass bei einer Beratung vor Ort die Heizgewohnheiten der Verbraucher betrachtet und Tipps für eine effektiveres Heizen gegeben werden.

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

Bildnachweise

8 Gedanken zu „Verbraucherschutz: Prüfung der Heizkosten kann sinnvoll sein

  1. Marc-Simon M

    Hallo, Ich habe folgendes Problem mit meiner Nebenkostenabrechnung:
    vorab einige Informationen zur Wohnung : ich wohne in einer von zwei doppelhaushälften, jede haushälfte hat drei kleine Wohnungen zwichen 35 und 45 qm, Jede Wohnung hat einen eigenen Stromzähler , Einen Stromzähler für allgemeinen Strom gibt es nicht. Geheizt wird mit einer recht modernen Ölzentralheizung mit Heizkostenverteiler, Warmwasser wird für jede Wohnung mit Durchlauferhitzer bereitet.

    Nun Zur Abrechnung : In den Heizkosten werden Stromkosten in höhe von 6% der Heizenergiekosten aufgelistet
    macht bei einem Verbrauch von 3502 L Heizöl für 4530 € ganze 271 Euro.

    Im Vergleich zur Abrechnung für das Jahr zuvor da hatten wir einen verbrauch von 4605 L Heizöl für 2923 € (Öl war ja auch noch bezahlbar) und somit ergibt sich betrag von 175 € für Heizstrom.

    also obwohl wir weniger Öl verbraucht haben und somit die Heizung an sich ja auch etwas weniger Strom verbraucht haben sollte müssen wir jetzt trotzdem so viel mehr Zahlen ??? Jetzt kommt es aber erst richtig :
    Da es ja keinen Stromzähler gibt der den Allgemein Strom oder Heiz Strom erfasst und Die Heizungsanlage auf den Zähler der Rechten Erdgeschoßwohnung Läuft , erhält der Mieter dieser Wohnung von unseren Vermieter Jährlich 120 € dafür Überwiesen. Diese werden in den Nebenkosten aber auch noch mal als Allgemeinstrom aufgeführt und an die Mieter im Haus verteilt . Interessant ist das diese 120 Euro pro Jahr auch erst seit dieser Abrechnung auftauchen ,vorher war das nie der fall …

    Also ich finde zu einem sehr Fraglich ob der angewendete schlüssel zur bestimmung der kosten für den Heizstrom überhaupt so angewendet werden kann , zum anderen kommt natürlich das was an heizstrom berechnet wird unterschlagen wird und uns unter dem Begriff Allgemeinstrom noch ein zweites mal aufgeschlagen wird .

  2. Teresa K

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    an meinen Heizkörpern, sind Digitale Heizkostenverteiler befestigt, trotzdem wird mir in der Jahresabrechnung der Ablesefirma in manchen Räumen abgerechnet nach
    * V – der Verbrauch wurde nach prozentualem Vorjahresverbrauch geschätzt
    *R – der Verbrauch wurde nach vergleichbaren Räumen geschätzt
    Was kann ich dagegen tun ?

    Mit freundlichen Grüßen

  3. Wilhelm K

    Ich habe in meiner Wohnung eine Kaltwasser und eine Warmwasseruhr werde aber auf Qudradmeter berechnet,ist das so richtig?

  4. Schmiechen

    Gilt nach der novellierten Heizkostenverordnung folgender Hinweis noch?
    Eine Ausnahme bildet dagegen ein Gebäude, in dem es nur zwei Wohnungen gibt, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird. Aufgrund der hohen Kosten für die Verbrauchserfassung (ca. 15% der Heizkosten) sind auch weitere Ausnahmen zulässig. Die Heizkostenabrechnung kann per Heizkostenpauschale erfolgen bei:

  5. barbara

    hallo ich habe eine nebenkostenabrechnung bekommen muss 700,-€ nachzahlen im letzten jahr hatte 300,-€ rausbekommen,hab fast die gleichen einheiten, das kann ich nicht begreifen. können sie mir bitte helfen.mfg

  6. Katherine

    Meine Schwester fühlt sich, dass ihre Heizkosten ungewöhnlich hoch sind. Sie weiß aber nicht so viel darüber, wie man diese Kosten berechnet. Das ist eine gute Idee, mit einem Experten zu arbeiten, wenn man unsicher ist, ob es einen Fehler gibt.

  7. Irina

    Die Inhalte dieser Seite sind zweifelsohne interessant, mein Problem liegt aber einen Schritt tiefer, als die Heizkostenabrechnung selbst – ich miete seit 1.1.d.J. eine Wohnung in der Heizkostenverteiler der Fa. [Firmenname von der Redaktion entfernt] angebracht sind. Diese zeigen Verbrauch von einem halben Stich pro Monat an kalten Heizkörpern … [Firmenname von der Redaktion entfernt] nennt das „Kaltverdunstung“ und „geringe Zählschritte“, diese sollten den Mieter aber theoretisch nichts kosten dadurch dass Kaltverdunstung durch zusätzlich aufgefüllte Menge der Messflüssigkeit ausgegliechen wird. Die „Verdunstung“ in dieser Größenordnung kann auf diesem Weg nicht ausgegliechen werden. Ich schätze ich werde im kommenden Frühling sobald die Heizkostenabrechung da ist auch den „Verbrauch“ der Monate mitzahlen müssen, in denen ich nicht geheizt habe, da die Messgeräte ja entsprechende Werte anzeigen. Im Winter haben wir in 2 von 3 Räumen geheizt, sobald ich die Heizung im Frühling abstellte, notierte ich mir die Verbrauchswerte und abfotografierte alles. [Firmenname von der Redaktion entfernt] verlangt EUR 200,- für den Besuch eines Monteurs, der die Messgeräte überprüfen würde, ich zahle sie nicht, der Vermieter weigert sich ebenso … Vor allem verspreche ich mir nicht viel Erfolg von so einem Besuch. Kann ich denn gar nichts tun, wird es denn bei der Abrechnung heißen, ich hätte geheizt, der Verbrauch wäre korrekt gemessen und ich müsste zahlen? Ist das eine Sackgasse? Besten Dank für einen Tipp der tatsächlich etwas nützt, wenn Sie für mich einen hätten!

    1. aNYA,

      1.Immer Ablesebelege geben lassen.
      2.Verbrauchszahlen,bei der Ölmessuhr,Warmewasserzähler,Brennerheizkostenzähler, mit der Photos festhalten.
      3.Gesamtverbrauchszahlen und in deiner Abrechnung Kontrolieren,mit der Photos festgehaltener ( Beim ablesung.)

      Verbrauchszahlen müssen einstimmen,wenn nicht Stimmt auch Abrechnungen nicht Richtig berechnet.
      4.Kaltwasser/Kanal berechnung wenn mann kein eigener Zähler hat sollte mann auf Wohnflächen berechnet werden.

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