Über 30 % der Kinder werden nicht ehelich geboren, die Eltern sind also zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet. Rechtlich gesehen sind seit einigen Jahren uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt.
Allerdings ist der behördliche Aufwand nach der Geburt eines unehelichen Kindes höher, denn einige Punkt, welche im Rahmen einer Eheschließung bereits geklärt werden, sind offen. So müssen sich die Eltern gemeinsam auf einen Nachnamen für das Kind einigen. Darüber hinaus muss die Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch beschäftigt sich über einige Paragraphen hinweg mit der Vaterschaftsanerkennung und gibt damit den gesetzlichen Rahmen vor. Laut BGB bleibt verheirateten Eltern dieser Behördengang erspart, da der rechtliche Vater während einer Ehe immer im Ehemann zu finden ist. Allerdings kann es auch hier zu einer Vaterschaftsanerkennung kommen.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden muss, was eine Vaterschaftsvermutung ist und wie dieser Behördengang abläuft. Darüber hinaus gehen wir darauf ein, ob eine Vaterschaftsanerkennung verweigert oder angefochten werden kann.
Inhalt
FAQ: Vaterschaftsanerkennung
Damit eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen kann, müssen sowohl die Mutter als auch der Vater zustimmen.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden.
Das kommt darauf an, wo Sie die Vaterschaftsanerkennung durchführen lassen. Beim Jugendamt ist sie kostenlos. Beim Standesamt müssen Sie mit etwa 30 Euro rechnen.
Rechte und Pflichten nach einer Vaterschaftsanerkennung
Erkennt ein Mann die Vaterschaft für ein Kind an, so ergeben sich daraus gewisse Rechte, aber eben auch Pflichten. Der Vater ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und das Kind muss für den Vater aufkommen (Elternunterhalt), sofern dies nötig wird und das Kind bereits volljährig ist.
Darüber hinaus kann sich eine Unterhaltspflicht zwischen Mutter und Vater des Kindes ergeben. Mit dem Tode des Vaters kann das Kind seine Erbansprüche geltend machen. Unter Umständen steht dem Kind eine Waisenrente zu. Auch das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht kann nach einer Vaterschaftsanerkennung sowohl vom Vater wie vom Kind genutzt werden.
Auch hinsichtlich der Krankenversicherung ergeben sich Änderungen. Das Kind kann über den Vater familienversichert werden. Gesellschaftlich gesehen sollte der Vater spätestens nun auch Verantwortung für das Kind tragen.
Vaterschaftsvermutung und Vaterschaftsfeststellung: Den rechtlichen Vater finden
Hinsichtlich einer Vaterschaft können bestimmte Konstellationen dazu führen, dass nach der Geburt eines Kindes kein Vater feststeht. Juristisch bedeutet dies, dass keine Vaterschaftsvermutung vorliegt und keine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden kann.
Eine Vaterschaftsvermutung liegt nicht vor, wenn:
- die Mutter ledig ist
- die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde
- die Ehe geschieden wurde
- der Ehemann bereits länger als 300 Tage vor der Geburt verstorben ist
- die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung aufgehoben wurde
In letzterem Fall wird bei einer Gerichtsverhandlung der Vater ermittelt, im Zweifel folgt ein Vaterschaftstest. Erklären Mutter und potentieller Vater sich mit der Vaterschaft einverstanden, so kann der Mann als Vater anerkannt werden – unabhängig davon, ob der Mann auch der leibliche Vater des Kindes ist.
Benennt die Mutter einen Mann als Vater und dieser stimmt der Vaterschaft zu, so erfolgt kein Vaterschaftstest. Es ist unerheblich, ob der rechtliche Vater auch der leibliche ist.
Zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt es regelmäßig nur, wenn der vermeintlich biologische Vater die Vaterschaft nicht anerkennt.
Darüber hinaus ist nach § 1600d BGB eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung immer dann notwendig, wenn nach den § 1592, § 1593 kein Vater zu finden ist:
§ 1592 BGB legt fest, dass Vater eines Kindes immer der Mann ist,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung belegt wurde.
§ 1593 beschäftigt sich mit einer Vaterschaft eines verstorbenen Ehemannes. Bringt die Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes ein Kind zur Welt, so gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.
Heiratet eine Frau innerhalb dieser 300 Tage erneut, so gilt der neue Ehemann als Kindsvater. Wird von diesem die Vaterschaft erfolgreich angefochten, so gilt wiederum der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.
Lässt sich aus diesen genannten Vorgaben kein Vater ableiten, so kommt es nach § 1600d BGB zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung. Nach Abs. 2 erfüllt der Mann die Vaterschaftsvermutung, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Auch in diesem Fall kommen wieder die 300 Tage ins Spiel: Als Empfängniszeit gilt der Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor der Geburt. Kann bewiesen werden, dass das Kind außerhalb dieser Zeit gezeugt wurde, so gilt entsprechend dieser Zeitraum. Nach § 1600d Abs. 4 BGB ist eine Vaterschaft erst wirksam, wenn diese auch festgestellt wurde.
Eine Vaterschaftsfeststellung kann von dem Kindsvater sowie von der Kindsmutter, aber auch vom Kind selbst gestellt werden. Ist das Kind noch minderjährig, kann das Jugendamt den Antrag stellen.
Definition des Vaters: biologischer, sozialer und rechtlicher Vater
Im Zuge der Vaterschaftsanerkennung wird immer wieder von verschiedenen Vaterschaftsrollen gesprochen. So ist zwischen diesen drei Rollen zu unterscheiden:
- sozialer Vater: Der Mann, der für das Kind Verantwortung übernimmt und eine persönliche Beziehung zu dem Kind pflegt.
- biologischer Vater: Erzeuger des Kindes, mit diesem ist das Kind blutsverwandt.
- rechtlicher Vater: Er trägt die sogenannten Elternrechte und die entsprechenden Pflichten (z. B. Unterhalt), der Vater kann im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung festgelegt werden.
Vaterschaftsanerkennung im BGB
Steht der Vater des Kindes fest und dieser möchte auch die Verantwortung übernehmen, so ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Willenserklärung, welche nicht durch eine Vaterschaftsfeststellung erwirkt werden kann.
Nötig wird eine Vaterschaftsanerkennung immer dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und ein gemeinsames Kind erwarten. Nach § 1594 BGB ist die Rechtswirkung der Vaterschaftsanerkennung erst gegeben, wenn diese wirksam wird.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, solange noch eine andere Vaterschaft besteht. Die Vaterschaft kann nicht an Bedingungen geknüpft oder zeitlich begrenzt werden. So darf der Vater also nicht den Anspruch stellen, als Vater anerkannt, aber sogleich von den Unterhaltspflichten entbunden zu werden. Nach § 1954 Abs. 4 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt möglich.
Nach § 1595 BGB bedarf es für eine Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung der Mutter. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu, ist die Zustimmung des Kindes notwendig. Sollte die Mutter oder der Vater teilweise geschäftsunfähig sein, so bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Liegt eine Geschäftsunfähigkeit vor, wird die Zustimmung des Familiengerichts benötigt. Sofern ein Betreuer eingesetzt ist, muss entsprechend das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.
Unter Umständen wird die Zustimmung des Kindes benötigt. Ist dieses geschäftsunfähig oder noch keine 14 Jahre alt, so entscheidet der gesetzliche Vertreter. Sollten durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte eingesetzt sein, so sind diese nicht berechtigt, eine Erklärung abzugeben.
§ 1597 legt fest, dass alle Zustimmungen und auch die Anerkennung öffentlich beurkundet werden müssen. Dies bedeutet, dass die Vaterschaftsanerkennung in Beisein einer zur Beurkundung befugten Person ausgesprochen werden muss.
Hierfür kommen insbesondere Beschäftigte des Jugendamtes, des Amtsgerichtes und Standesbeamte in Betracht. Aber auch ein Notar kann aufgesucht werden.
Sofern die Anerkennung nicht beim Standesamt vorgenommen wurde, sind alle beglaubigten Abschriften (inkl. der Zustimmung) an jenes zu übergeben. Darüber hinaus sind die Abschriften auch dem Vater, der Mutter und dem Kind auszuhändigen.
Binnen eines Jahres kann der Vater die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, sofern diese noch nicht wirksam geworden ist.
Eine Vaterschaftsanerkennung wird durch die Zustimmung der Mutter wirksam und wenn die beglaubigten Abschriften durch das Standesamt anerkannt wurden.
Unwirksam sind die Zustimmung, Anerkennung und der Widerruf nur, wenn sie den eben genannten formellen Erfordernissen nicht entsprechen. Sind diese allerdings bereits seit fünf Jahren in das Personenstandsregister eingetragen, so ist die Anerkennung dennoch wirksam und ein Widerruf ist ausgeschlossen.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Ab wann ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich? Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ist laut § 1594 Abs. 4 BGB erlaubt. Diese Option sollten die werdenden Eltern auch nutzen, da so der Vater nach der Geburt auch in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann.
Zu diesem Termin muss unter Umständen der Mutterpass mitgebracht werden.
Vaterschaft nach der Geburt anerkennen
Eine Vaterschaftsanerkennung kann nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Auch nach Jahren kann dies noch geschehen. Allerdings ist in der Zwischenzeit das Jugendamt bestrebt, den Vater des Kindes zu finden und kann dem potenziellen Papa zuvorkommen.
Im Zentrum aller Entscheidungen steht immer das Wohl des Kindes. Gibt eine Mutter keinen Vater an, so prüft das Jugendamt nach, worin die Beweggründe der Mutter liegen. Unter Umständen stellt das Jugendamt selbst einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht.
Denken Sie darüber hinaus über eine Sorgerechtserklärung nach. Ledige Mütter haben grundsätzlich das alleinige Sorgerecht inne, möchten Sie dies allerdings mit dem Kindsvater teilen, so muss eine gemeinsame Sorgerechtserklärung öffentlich beurkundet werden.
Erledigen Sie letzteres zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft, denn so sparen Sie sich einen Behördengang.
Die Mutter ist nicht dazu verpflichtet, den Vater des Kindes zu benennen. Allerdings erhält diese dann auch keine Unterhaltsvorschüsse durch das Jugendamt.
Ist sich ein Mann sicher, Vater eines Kindes zu sein, so kann er selbst die Vaterschaftsanerkennung anstreben. Stimmt die Mutter dieser zu, ist der Mann rechtlicher Vater – unabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater des Kindes ist. Verweigert die Mutter die Zustimmung allerdings, kann der potentielle Vater eine Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht anstreben.
Allerdings hat gleiches Recht auch die Mutter: Unterschreibt der Vater nicht freiwillig die Vaterschaftsanerkennung, so kann auch sie das Familiengericht anrufen. Dieses prüft dann die Vaterschaft des Mannes.
Der Sonderfall: Geburt des Kindes während der Scheidung
Bringt die in Trennung lebende Ehefrau ein Kind zur Welt und die Scheidung ist bereits eingereicht, so wird zunächst der Ehemann als Vater angenommen. Dieser kann allerdings urkundlich einem anderen Mann die Vaterschaft übertragen. Diese Vaterschaftsanerkennung erhält dann mit der Scheidung der Eheleute Rechtskraft (§ 1599 Abs. 2 BGB).
Wie hängen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht zusammen?
Eine Vaterschaftsanerkennung führt nicht unbedingt dazu, dass der Vater auch das (geteilte oder gemeinsame) Sorgerecht erhält. Gleiches gilt für das Umgangsrecht. Regelmäßig erhalten ledige Mütter alleine das Sorgerecht. Allerdings können die Eltern öffentlich beurkunden, dass sie sich das Sorgerecht teilen möchten.
Stellt sich die Mutter quer, so darf der Vater das Sorgerecht nicht zur Bedingung der Vaterschaftsanerkennung machen. Das Jugendamt kann in einer solchen Situation helfen und vermitteln. Außerdem kann auch das Familiengericht eine Entscheidung bezüglich des Sorgerechts treffen.
Durch eine Vaterschaftsanerkennung ändert sich bezüglich des Sorgerechts nichts. Eine ledige Mutter hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für das Kind. Möchte diese allerdings dem Vater ebenfalls das Recht auf Sorge einräumen, muss eine gemeinsame, öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Sorge- und Umgangsrecht haben also mit der Vaterschaftsanerkennung nichts zu tun.
Urteile zum Thema Vaterschaftsanerkennung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2011, dass eine Mutter dem Vater gegenüber auskunftspflichtig ist, wenn er in der Annahme, der leibliche Vater zu sein, eine Vaterschaft anerkennt, sich allerdings im Nachhinein rausstellt, dass dies nicht der Fall ist.
Der vorliegende Fall gestaltete sich wie folgt: Ein Paar, welches nicht verheiratet war, trennte sich und mehrere Monate später brachte die Frau ein Kind zu Welt. Der Exfreund, in der Annahme, er sei der leibliche Vater, nahm eine Vaterschaftsanerkennung vor und zahlte Kindesunterhalt.
Ein Vaterschaftstest offenbarte, dass der Exfreund nicht der leibliche Vater ist. Der leibliche Vater zahlte nun den Unterhalt, die Männer waren sich nicht bekannt.
Der Exfreund wollte den leiblichen Vater allerdings in Unterhaltsregress nehmen und erbat die Kontaktdaten. Die Mutter des Kindes weigerte sich jedoch. Der BGH entschied, dass die Mutter Auskunft über den leiblichen Vater geben müsse.
Nach § 242 BGB müsse die Mutter mitteilen, welche Person ihr zur Empfängniszeit beigewohnt habe. Der Exmann wurde im Unklaren darüber gelassen, dass er nicht der leibliche Vater sei und konnte sich durch seinen Wissensnachteil auch selbst nicht aus der Situation helfen. Die Mutter hingegen hätte mit den Unklarheiten aufräumen müssen, schließlich wusste sie, wer der leibliche Vater ist.
Ein weiterer Fall beschäftigte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Jahr 2013. Durch das Urteil schob das Bundesverfassungsgericht den Behörden einen Riegel vor. Diese durften seit 2008 nach § 1600 BGB eine Vaterschaftsanerkennung anfechten, wenn davon auszugehen ist, dass die Anerkennung nur erfolgte, um dem Kind bzw. der Mutter die Einreise zu ermöglichen (Abs. 3).
Das Bundesverfassungsgericht ist der Meinung, dieses Gesetz stelle Eltern unter einen Generalverdacht, weswegen dieses unzulässig sei. Die Zielführung, nämlich zu verhindern, dass eine Vaterschaftsanerkennung für das Aufenthaltsrecht von Kind und damit auch Mutter missbraucht werde, sei zwar richtig, aber die Formulierung des Gesetzes verstoße gegen das Grundgesetz.
Das Gesetz müsse neu gefasst werden und dabei auf den konkreten Fall des Missbrauchs der Vaterschaftsanerkennung für ein Aufenthaltsrecht beschränkt sein. Bisher ist es den Behörden auf diese Weise möglich gewesen, die Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend bis zur Geburt zu entziehen – dies sei unverhältnismäßig, so die Richter.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die behördliche Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB unzulässig ist.
Wo kann eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden?
Eine Vaterschaftsanerkennung kann bei verschiedenen Stellen vorgenommen werden. Hierzu zählen:
- die Standesämter
- die Amtsgerichte
- die Jugendämter
- Notare
Leben deutsche Staatsbürger dauerhaft im Ausland, so kann die Anerkennung auch im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen vorgenommen werden.
Erledigen Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, so sparen Sie sich einen Behördengang, da bei allen anderen Varianten ohnehin die beglaubigten Abschriften final dem Standesamt vorgelegt werden müssen, damit die Anerkennung wirksam wird.
Hingegen kann das Jugendamt bezüglich der Vaterschaftsanerkennung Hilfestellung leisten und bei eventuellen Streitigkeiten helfen. Möchten Mutter und Vater parallel eine Sorgerechterklärung abgeben, so ist hier ebenfalls das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Dennoch kann beim Standesamt weiterhin die Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden.
Notare können ebenfalls sowohl über die Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgerechtserklärung informieren, allerdings sollten die Eltern hier mit höheren Kosten im Vergleich zu den anderen Optionen rechnen. Lassen Sie sich vom Notar vorher eine Kostenaufstellung zeigen, denn mitunter kann ein Besuch beim Notar sehr teuer werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich und in Anwesenheit der Mutter und des Vater vorgenommen werden. Bevollmächtigte Personen werden nicht akzeptiert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In aller Regel werden für die Vaterschaftsanerkennung folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern im Original
- Geburtsurkunden der Eltern; weicht der Name von der Geburtsurkunde ab, so ist hierfür ebenfalls ein Nachweis mitzubringen (z. B. Eheurkunde)
- Anerkennung vor der Geburt: ggf. Mutterpass
- Ankerkennung nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes (nur wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde)
- eventuell Übersetzungen ausländischer Urkunden
War die Mutter bereits verheiratet, ist darüber hinaus die Eheurkunde und der Scheidungsbeschluss (vormals Scheidungsurteil) mitzubringen. Ist die Scheidung anhängig, ist der Antrag auf Scheidung vorzulegen.
Unter Umständen benötigen Sie weitere Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung. Dies kann insbesondere vorkommen, wenn ein Elternteil eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Erkundigen Sie sich in diesem Fall im Vorfeld bei den oben genannten Ansprechpartnern.
Welche Unterlagen sind für eine Vaterschaftsanerkennung, welche vor der Geburt vorgenommen wird, mitzubringen? In diesem Fall ist bei einigen Behörden der Mutterpass vorzulegen. Ist das Kind bereits geboren, wird die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sind in jedem Fall die Personalausweise oder Reisepässe mitzubringen sowie die Geburtsurkunden der Eltern.
Welche Kosten birgt die Vaterschaftsanerkennung
Für eine Vaterschaftsanerkennung fallen Kosten an. Beim Standesamt sind ca. 30 Euro zu zahlen. Bei manchen Jugendämtern ist die Anerkennung kostenfrei möglich. Nach § 55a Kostenordnung dürfen Notare für die reine Vaterschaftsanerkennung keine Gebühren erheben, legen Sie allerdings auch den Nachnamen des Kindes fest und lassen eine Sorgerechtserklärung beurkunden, so fallen Gebühren an.
Gibt es ein Formular für die Vaterschaftsanerkennung?
Um eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland durchzuführen, gibt es kein Formular, welches im Vorfeld ausgefüllt werden könnte. Ebenso wird kein Antrag gestellt, sondern die Mutter und der Vater müssen persönlich beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder einem Notar vorsprechen.
Dieser Termin wird in einem Protokoll festgehalten und die Anerkennung, welche der Vater ausspricht, schriftlich aufgenommen. Dieses Dokument ist im Anschluss von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Für die Vaterschaftsanerkennung steht kein Formular zur Verfügung, welches im Vorfeld vorbereitet werden könnte. Mutter und Vater haben bei der entsprechenden Stelle persönlich vorzusprechen und die Anerkennung bekannt zu geben. Die beurkundende Person fertigt ein Protokoll an, welches dann zu unterschreiben ist.
Vaterschaftsanerkennung anfechten: Gibt es ein Zurück?
Die sogenannte Vaterschaftsanfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann nicht von jedem potentiellen Vater angestrebt werden. Um diese durchzusetzen, bedarf es eines Antrages beim Familiengericht und ein anschließendes gerichtliches Verfahren.
Ziel der Vaterschaftsanerkennung ist es normalerweise, dass dem rechtlichen Vater, welcher nicht der biologische ist, die Elternrechte entzogen und diese dem biologischen Vater übertragen werden. Um die Verwandtschaftsverhältnisse der Männer und des betreffenden Kindes aufzudecken, kann ein Abstammungsgutachten angeordnet werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, wer eine solche Vaterschaftsanfechtung beantragen darf (§1600 BGB):
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der Mann, der die Mutter während der Schwangerschaft und nach dem Tode des ersten Ehemannes heiratete (§ 1593 BGB)
- der Mann, der unter Eid versichert, während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt zu haben
- die Mutter
- das Kind
- die zuständige Behörde in Fällen des § 1592 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu oben genanntes Gerichtsurteil)
Der Mann, welcher behauptet zur Empfängniszeit der Mutter beigewohnt zu haben, kann nur eine Anfechtung beantragen, sofern zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht bzw. zum Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat. Darüber hinaus muss der Antragsteller der leibliche Vater sein.
Im Klartext bedeutet dies: Laut deutschem Recht hat der leibliche Vater kein Vorrecht auf die Vaterschaft, sofern das Kind bereits einen sozialen Vater als Bezugsperson hat oder entsprechend.
Einer Behörde ist es nur gestattet eine Vaterschaftsanfechtung zu beantragen, sofern das Kind zu dem Vater, welcher die Vaterschaft in der Vergangenheit anerkannt hatte, keine sozial-familiäre Beziehung pflegte bzw. zum Zeitpunkt des Todes des Vaters bestanden hatte.
Laut § 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung immer dann, wenn der Vater tatsächlich Verantwortung übernimmt. Dies ist gegeben, wenn der Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit dem Kind für längere Zeit in einem Haushalt gelebt hat.
Ist das Kind durch eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende entstanden, so kann weder die Mutter noch der Vater die Vaterschaft anfechten (§ 1600 Abs. 5 BGB).
Ein rechtlicher Vater kann die Vaterschaftsanerkennung nicht einfach zurückziehen, weil er behauptet, nicht der biologische Vater zu sein.
Im Zweifel wusste er dies bei der Vaterschaftsanerkennung und/oder er pflegt mit dem Kind eine familiäre Beziehung. Stattdessen müssen prüfbare Fakten vorgetragen werden, die die Zweifel rechtfertigen.
Hierzu zählen beispielsweise ein Seitensprung der Mutter während der Ehe und der Empfängniszeit, Unfruchtbarkeiten des Mannes während der Empfängniszeit oder ein Abstammungsgutachten, welches mit Zustimmung von Mutter und Kind angefertigt wurde.
Auch die Mutter kann die Vaterschaft anfechten, muss allerdings ebenfalls stichhaltige Argumente vorweisen können. Ebenfalls darf das Kind einen Antrag stellen. In diesem Rahmen kann der rechtliche Vater zwar zu einem Vaterschaftstest durch das Gericht verpflichtet werden, dies gilt allerdings nicht für den potentiellen biologischen Vater. Ist das Kind minderjährig, so muss der gesetzliche Vertreter der Anfechtung zustimmen.
Fristen der Vaterschaftsanfechtung
Eine Vaterschaft kann binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt, sobald der Betroffene von einem Umstand erfährt, welcher an der Verwandtschaft zum Vater zweifeln lässt.
Betrifft dies ein Kind, ist dieses darauf angewiesen, dass sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft anzweifelt. Erledigt der gesetzliche Vertreter dies nicht, hat das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit ein Anfechtungsrecht von zwei Jahren. Erhält das Kind Kenntnis von weiteren Umständen, welche gegen eine Vaterschaft sprechen, beginnt die Frist neu zu laufen.
Ist die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. Gerichts- und Verfahrenskosten werden in aller Regel aufgeteilt. Ein minderjähriges Kind hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen, da diese auf die Eltern oder den Staat übergehen.
Vaterschaftsanerkennung verweigern: Ist das möglich?
Eine Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, sodass sowohl Mutter als auch Vater dieser zustimmen müssen, damit sie wirksam wird. Möchte ein Elternteil dies nicht, kann er die Vaterschaftsanerkennung selbstverständlich verweigern.
Allerdings sollten sich die Beteiligten zuvor Gedanken über die Konsequenzen machen. Sind sich Vater und Mutter einig, dass der Vater nicht als solcher geführt werden soll, so kann die alleinerziehende Mutter keinen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Allerdings kann in einer solchen Situation das Jugendamt hellhörig werden und eine Prüfung der Umstände anfordern. Handelt die Mutter aus eigenem Interesse und schadet wohlmöglich dem Kind, da sie den Vater vorenthält, so kann dies weitreichende Konsequenzen haben.
Möchte Vater oder Mutter die Vaterschaft klären, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht. Durch ein Abstammungsgutachten soll dann die Vaterschaft geklärt werden. Die Zustimmung von Mutter oder Vater kann dann durch Gericht ersetzt werden.
Wie sieht eine Geburtsurkunde ohne Vaterschaftsanerkennung aus? In diesem Fall wird eingetragen, dass der „Vater unbekannt“ ist.
Vaterschaftsanerkennung: Das Wichtigste auf einen Blick
- Bedarf es der Zustimmung der Mutter? Einer Vaterschaftsanerkennung müssen sowohl die Mutter als auch der Vater zustimmen.
- „Muss ich der leibliche Vater sein?“ In bestimmten Konstellationen kommt es vor, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Väter, die wissen, dass sie nicht mit dem Kind verwandt sind, können trotzdem die Vaterschaft annehmen. Das deutsche Gesetz definiert die rechtliche Vaterschaft nicht über die Blutsverwandtschaft.
- „Die Mutter des Kindes ist verheiratet und während der Ehe fremdgegangen, wie kann ich nun Verantwortung für mein Kind übernehmen?“ Gesetzlich gesehen ist erst einmal der Ehemann der Vater des Kindes. Sie können allerdings eine Vaterschaftsfeststellung beantragen und durch einen Vaterschaftstest den Nachweis schaffen. Dann besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft zu übernehmen.
- „Kann mich die Mutter des Kindes zu einer Anerkennung zwingen?“ Nein, denn bei einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um eine freiwillige Willensbekundung. Die Mutter kann allerdings eine Vaterschaftsfeststellung vor Gericht anstreben, im Rahmen dessen müssen Sie dann einen Vaterschaftstest machen.
- Was kostet eine Anerkennung? Je nach Ansprechpartner werden für die Anerkennung unterschiedliche Kosten erhoben. Bei Jugendämtern ist eine Anerkennung kostenlos möglich. Beim Standesamt werden ca. 30 Euro erhoben. Die Notargebühren können deutlich hoher ausfallen.
- „Ich bin nicht der biologische Vater des Kind, wie kann ich die Vaterschaft anfechten?“ Es ist ein Antrag beim Familiengericht auf Vaterschaftsanfechtung zu stellen. Können Sie stichhaltige Beweise vorbringen, kann ein Vaterschaftstest veranlasst werden. Dies ist allerdings nur möglich, solange keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind besteht. Ansonsten ist eine Anfechtung nicht möglich.
- „An wen muss ich mich wenden, um eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen?“ Eine Anerkennung ist beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder einem Notar persönlich abzugeben. Sowohl die Mutter wie auch der Vater müssen gegenüber der beurkundenden Person zustimmen.
- Wo kann eine solche Anerkennung öffentlich beurkundet werden? Dies ist beim Standes- oder Jugendamt sowie bei Amtsgerichten und Notaren möglich. Eine öffentliche Beurkundung ist immer nötig, wenn ein Rechtsgeschäft geschlossen wird, wozu eine Vaterschaftsanerkennung zählt.
- „Ich möchte mein Kind alleine großziehen, muss ich den Vater des Kindes angeben?“ Jedem Kind steht es zu, über seine Abstimmung Bescheid zu wissen, denn noch kann keine Mutter verpflichtet werden, den Vater des Kindes zu nennen. Unter diesen Umständen kann diese dann allerdings keine Unterhaltsvorschüsse beim Jugendamt beantragen. Darüber hinaus wird dieses sich der Sache annehmen und überprüfen, warum die Mutter den Vater nicht nennen will. Unter bestimmten Voraussetzung kann auch das Jugendamt eine Feststellung der Vaterschaft bei Gericht beantragen.
- Hat der Vater nach einer Vaterschaftsanerkennung automatisch das (geteilte oder gemeinsame) Sorgerecht? Nein, das Sorgerecht hat in keiner Weise mit der Vaterschaftsanerkennung zu tun. Möchte der Vater sich mit der Mutter das Sorgerecht teilen, so ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung öffentlich zu beurkunden. In diesem Fall ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Aber auch Notare und Amtsgerichte beurkunden die Erklärung.
- „Mein Vater ist nicht mein leiblicher Vater, kann ich die Vaterschaft anfechten?“ Für minderjährige Kinder muss die gesetzliche Vertretung die Anfechtung vornehmen. Volljährige Kinder können diese selbst einreichen.
- Ab wann kann eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden? Schon während der Schwangerschaft können Mutter und Vater bei der beurkundenden Person vorsprechen. Vorteil dieser Variante ist, dass dann der Vater auch auf der Geburtsurkunde genannt wird. Ansonsten muss der Vater nachgetragen werden, wozu wieder ein Gang zum Standesamt nötig wird. Grundsätzlich steht aber auch einer Anerkennung nach der Geburt nichts im Wege.
- „Ich möchte mit dem Kind nichts zu tun haben, kann ich die Anerkennung verweigern?“ Natürlich kann ein Vater die Anerkennung verweigern. Jedoch wird es dann zu einem Gerichtsverfahren kommen, um die Vaterschaft festzustellen. Im Rahmen dessen wird ein Abstammungsgutachten erstellt.
Hallo,
muss ich als biologischer Vater im Falle einer Leihmutterschaft in Georgien meine Vaterschaft per Gericht in Geogien feststellen lassen, damit mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält und ausreisen darf oder reicht die Eintragung ins dortige Personenstandsregister? Die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach dt. Recht direkt bei der dt. Botschaft in Tiflis ist ja nach dem deutsch-sowjetischen Konsularvertrag von 1958 nicht gegeben. Gibt es hier aktuelle Präzedenzfälle?
Besten Dank und viele Grüße.
Guten Tag,
Ich hätte da auch einmal eine Fall-Frage.
Am 11.01.2019 kam meine Tochter zur Welt. Der biologische Vater hat sich noch in der Schwangerschaft aus persönlichen Gründen getrennt und gab erst an, sich auch um meine Tochter kümmern zu wollen. Allerdings so muss man sagen, hat er immer wieder den Kontakt abgebrochen und meinte auch zwischendurch nichts damit zu tun haben zu wollen und war auch für eine Abtreibung.
In dieser Zeit lernte ich meinen jetzigen Partner kennen, der mich die ganze Schwangerschaft durch begleitete und unterstützte. Er selber hatte einen Kinderwunsch und mit Beginn der Beziehung war für ihn klar, er möchte auch Vater für meine Tochter sein.
Dem biologischen Vater räumte ich, als er sich nach Monaten wieder meldete mehrfach ein, dass er die Vaterschaft anerkennen kann, er lehnte es jedoch ab.
Mein jetziger Partner und sozialer Vater des Kindes und ich gaben somit beim Standesamt an, dass er der Vater meiner Tochter sei und wir erlangten beide Vaterschaft und Sorgerecht.
Der leibliche Vater hat sich nicht mehr gemeldet und nun sind wir seit 5 Monaten eine 3-köpfige Familie.
Beim Kontakt mit einer bestimmten Behörde haben wir jedoch versehentlich geäußert, dass mein Partner nicht der leibliche Vater ist und ich mache mir Sorgen, wie es weitergeht und habe mir die Seite gänzlich durchgelesen. Jedoch meinte die Sachbearbeiterin, dass die Vaterschaft nicht rechtens ist und die falsche Angabe strafbar.
Handelt es sich hier um eine Personenstandsfälschung, und muss die Vaterschaftsanerkennung rückgängig gemacht werden, oder ist es laut BGB rechtens, dass mein Partner der rechtliche Vater meiner Tochter ist?
Ich würde mich über eine Antwort und Licht im Dunklen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Franziska S.,
Sie können diese Fragen mit einem Anwalt klären. Wir hingegen dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag, mein Name ist Elena C. Ich bin schwanger, aber wir haben unsere Ehe noch nicht eingetragen.Um soziale Hilfe zu bekommen, werden wir gebeten ,,Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung,,. Wo können wir es bekommen und wie viele kostet es???? Danke schon
Hallo,
ich habe eine spezielle Frage zur Staatsbürgerschaft.
Ab welchem Zeitpunkt erwirbt das Kind die Staattsbürgerschaft des anerkennenden Vaters? Ab dem Moment der Beurkundung der Mutter hierzu?
Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Beurkundung der Zustimmung der Mutter bei einem Notar im Ausland, eventuell sogar mit Apostille vorgenommen wird.
Hat das Kind somit einen sofortigen Anspruch auf einen Reisepass, um seinen rechtlichen Vater in dessen Heimat zu begleiten?
Guten Abend
Ich habe eine Frage.
Ich versuche gerade einem guten Freund zu helfen für seine Rechte als Vater zu kämpfen.
Sein Sohn ist nun zwei Jahre alt. Er lebte auch bis jetzt mit der Kindesmutter zusammen. Seit kurzem sind sie getrennt und das Kind lebt bei der Mutter. Sie verweigert auch den Kontakt zum Kind. Der Vater darf sein Kind nicht sehen.
Leider besteht auch keine Vaterschaft da dies die Mutter bei der Geburt verweigert hatte.
Trotzdem möchte er seinen Sohn sehen und ist als Vater nicht anerkannt. Er weiß aber zu 100% das er der Vater ist
Er muss es nur noch beweisen können um am Sorgerecht seines Sohnes mitwirken zu können.
Meine Frage.
Hat er trotzdem Recht auf eine Vaterschaftsanerkennung ?
An welches Amt muss er sich wenden? Müsste er sich einen Anwalt nehmen?
Es wäre sehr toll wenn Sie mir helfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe eine Frage.
Mein Freund hat mich im 3.Schwangerschaftmonat verlassen und baute sich eine Beziehung mit einer anderen auf. Die Schwangerschaft über hat er mich ignoriert und nicht einmal nach mir oder dem Kind sich erkundigt. Ich habe sehr lange psyschich damit Probleme gebabt zu akzeptieren, das ich von ihm schwanger sitzen gelassen wurde. Dennoch habe ich mir ein neues Leben aufbauen können und trotz sehr schwerer Schwangerschaft eine gesunde Tochter zur Welt gebracht.
Nun habe ich mich entschieden, ihn auch nicht als Vater eintragen zu lassen und auf den Unterhalt zu verzichten, damit ich in Ruhe leben kann.
Ich habe aber nicht vor unserer Tochter ihm als Vater vorzuenthalten.
Daher strebte ich eine Einigung unter uns an, das die beiden sich sehen können.
Aber dennoch ich keine Forderungen wegen Unterhalt ect. ihm stelle. Er soll in diesem Zuge das Umgangsrecht nicht einfordern und wir einigen uns immer unter uns.
Leider ist er in diesem Punkt aggresiev und droht mir, dieses einzuklagen.
Meine Fragen nun an Sie: – kann er ohne meine Zustimmung die Vaterschaft einklagen und damit das Umgangsrecht zugesprochen bekommen? Auch wenn ich nachweisen kann, das er sich nie um unser Kind interessiert hat?
Wie kann ich mich verhalten und sollte es zu einem Gerichtstermin kommen, wie kann ich diesen gewinnen.
Ich bin gewillt auf den Unterhalt zu verzichten, damit ich mir ihm nicht regelmäßig Kontakt haben muss und vorallem meine Tochter ihm überlassen muss?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Hallo,
ich habe aehnliche Situation, und haette gerne Info mussten Sie am Ende den vater eintragen lassen.
ich moechte naehmlich auch mit dem Vater meines Kindes nichts zu tun haben.
mfg
ruzica
Hallo,
Der Erzeuger meines Kindes hat bisher die Vaterschaft nicht anerkannt. Wir haben uns noch während der Schwangerschaft getrennt.
Ich bin nun wieder in einer neuen Partnerschaft, dieser hat mich auch während der Geburt unterstützt und lebt mit uns zusammen. Bedeutet mein neuer Partner kümmert sich wie ein Vater.
Ist es möglich, dass er die Vaterschaft anerkennt ohne der biologische Vater zu sein?
Was würde passieren, wenn der Erzeuger irgendwann doch einen Antrag stellt? Ist er dann automatisch doch der Vater, wenn es zu einer Vaterschaftsfeststellung kommt?
Und hat der nicht biologische Vater mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen (Stichwort Täuschung)?
Hallo,
ich bin schwanger von „Vater unbekannt“ und das Scheidungsverfahren mit meinem Noch-Ehemann sollte schon längst durch sein, wird aber nun voraussichtlich nicht mehr vor der Geburt stattfinden.
Meine Frage:
Muss mein Noch-Ehemann die Vaterschaft anfechten bei Vater unbekannt? Gibt es da eine schnelle Lösung, da ich auch Elterngeld beantrage, und ja dann diesen Negativbescheid (für Vater unbekannt) benötige.
Ich habe schon so viel gelesen aber nichts genaues gefunden.
Ich wäre sehr Dankbar für eine schnelle Antwort.
MfG Jule
Ich war in beziehung und ich bin schwanger. Mein Partner ist weg. Er hat mich überall blokiert. Wie kann ich mache diese Mann zu machr vaterschaftest vor geburt? Habe ich hilfe von Gericht?
Meine Ehefrau hat ihren zehnjährigen Neffen im Ausland adoptiert, ich selbst nicht. Alle Beteiligten verfügen über einen EU-Pass. Ich möchte das Kind beim Jugendamt in unserem Wohnsitz anerkennen. Das Gesetz verlangt Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB, §1591 BGB). Ein Gericht had der Mutter das Sorgerecht entzogen. Wie Adoptivmutter ist meine Frau der gesetzliche Vertreter des Kindes. Kann meine Frau als gesetzlicher Vertreter einer Vaterschaftsanerkennung zu dem Kind zustimmen? Auf der Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen?
Sehr geehrte Damen und Herrn.
Ich habe leider einen kniffligen Fall. Ich habe durch einen onenight stand mit der KM eine Tochter gezeugt. Ich war felsenfest der Meinung ich kann nicht der Vater sein, da sie mir auch danach gestand in einer neuen Beziehung zu sein, haben wir sofort den Kontakt abgebrochen. Nachdem die Tochter geboren wurde verlangte Sie von beiden den Vaterschaftstest. Meiner fiel pos. Aus. Darauf schrieb mich das Jugendamt an. Ich überweise seit der Feststellung durch den Test den MU von 100% möchte aber nicht die Vaterschaft Beurkundung durchführen lassen. Wenn gezahlt wird ist dies ausreichend? sie hat angeblich einen neuen Freund verlangt aber die Beurkundung. Da ich aber noch eine Tochter habe sowie Grund/Haus möchte ich vermeiden die Beurkundung vorzunehmen. Was kann passieren mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mfg
Hallo. Meine Freundin hatte vor 5 Jahren ein Verhältnis hat ihren damaligen Freund die Vaterschaft anerkennen lassen die ein Jahr nach der Geburt erfolgreich angefochten wurde. Nu möchte sie nach 5 Jahren das ihr Freund und auch Vater des Kindes die Vaterschaft anerkennt ohne das er weiß das es vorher eine vaterschaftsaberkennung gab. Da sie befürchtet das dieser sie verläst wenn er es erfährt
Hallo
Ich bin 57 Jahre alt, lebe seit über 33 Jahren im Ausland und besitze seit Jahren eine doppelte Staatsangehörigkeit.
Auf meiner Geburtsurkunde war bis ins Jahr 1991 kein Vater eingetragen, dann erschien „handschriftlich ein Randeintrag“ (steht so auf einer 1991 erstellten Urkunde) aus dem sich der Namen meines Vater ergibt, der zu diesem Zeitpunkt wohl schon verstorben war.
Ich beantragte im Januar 2018 eine neue Geburtsurkunde. Dieses Mal steht dort bei Vater: der Name meines Vaters!
Wer kann ausser einem Amt Änderungen an einer Geburtsurkunde vornehmen?
Ich war vor kurzen in meiner Heimatstadt und verlangte eine Erklärung, aber man antwortete mir, dass der Vater schon seit 1961 dort eingetragen ist und das dort keine Änderung vorgenommen wurde.
Zum Glück habe ich noch 2 Dokumente, eine Geburtsurkunde von 1985 ohne jeglichen Eintrag und eine von 1991 mit dem handschriftlichen Randnachtrag.
Dieses „Original“ habe ich damals auf der Urkundenstelle gesehen und es stand mit handgeschrieben ausserhalb jeglicher Zeile am Rand: aus den uns vorliegenden Informationen ergibt sich: Name meines Vaters.
Die Urkunde die mir jetzt August 2018 als „Original“ gezeigt wurde, entspricht nicht dem damals gesehen „Original“.
Wie soll ich jetzt einer Behörde eines anderen Staates erklären, das meine Geburtsurkunde sich im Laufe der Jahre ändert???
Vor allem wenn die ausstellende Behörde mir sagt, das sich nie etwas auf meiner Geburtsurkunde geändert hat.
MfG Gaby V.
Hallo
Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin zusammen, wir haben eine gemeinsame Tochter. Zur Zeit macht es Sinn dass sie auf dem Papier allein erziehend ist, da wir sonst keinen Krippenplatz bekommen hätten und sie ihre Ausbildung nicht machen konnte.
Jetzt zu meiner Frage:
Bis wann muss eine Vaterschaftsanerkennung spätestens gemacht sein? Gibt es irgendwelche Nachteile wenn diese erst später gemacht wird?
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard
Mein Name ist Ramon R. bin in Deutschland geboren… Papa deutsch Mama deutsch
2014 Habe ich in einem Urlaub eine Philippina kennen gelernt. Zu dem Zeitpunkt war sie 2 Monate mit einem Japaner verheiratet..
nach der Hochzeit haben sie sich nicht wieder gesehen. Es handelte sich wohl um eine Art Zwangsehe.
September 2016 kam unsere Tochter zu Welt.
Oktober 2016 ließ sich der Japaner in Japan scheiden…
Er verstarb dan Wohl April 2017 auf dies hin wir Juni 2017 geheiratet haben.
ich wollte unsere Ehe hier in Deutschland anerkennen lassen. Nun kam der Bericht der deutschen Botschaft Manila bezüglich Urkundenprüfung in der sie Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Sterbeurkunde kund tun. basierend auf dieser Aussage möchte mein zuständiges Standesamt die Anerkennung nicht durchführen.
Parallel da meine Frau zum Zeitpunkt der Geburt unserer Tochter noch verheiratet war haben wir vor einem Philippinischen Gericht meine Vaterschaft Richterlich beschließen lassen.
Eine Woche bevor wir von der Ablehnung des Standesamtes haben wir auf der Botschaft Manila einen Antrag auf Geburtenanzeige und einem Deutschen Pass unserer Tochter gestellt… Dieses Verfahren ist noch offen… Da aber auch die Vaterschaft auf unseren Dokument basiert habe ich dies bezüglich Bauchschmerzen…
ich wollte sie nun deshalb Fragen dies ihr Gebiet ist und ob sie Interesse daran hätten uns beizustehen
Wir wollen einfach nur Zusammensein.
Insgesamt war ich 13 mal wegen meiner Frau und meiner Tochter dort… Ich habe sogar… Einen Festvertrag gekündigt um bei der Geburt dabei zu sein…. Arbeite nun aber schon wieder mehr als ein Jahr bei der Firma ifm Tettnang
Mit freundlichstem Gruß
Ramon R.
Hallo Ramon R.,
die Redaktion kann keine rechtliche Beratung bzw. Vertretung anbieten. Wie empfehlen Ihnen daher, sich direkt an einen Anwalt zu wenden und den Sachverhalt gemeinsam mit diesem zu klären.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich habe eine dringende Frage.
Der biologische Vater hat ein privates Gutachten gemacht ,wobei raus kam das er der leibliche Vater ist. Nun hat er diesem auch zugestimmt beim Jugendamt.
Ich müsste dem nun zustimmen aber…..
In der Zwischenzeit haben mein Mann und ich überlegt das er sich als Vater sich eintragen lässt.
Wie sieht es nun rechtlich aus?
Ich würde mich auf eine schnelle Antwort freuen und wäre Ihnen sehr dankbar.
MfG Antje
Hallo Antje,
das sollten Sie mit dem zuständigen Jugendamt bzw. Standesamt klären. Informieren Sie sich auch, wer rechtlich bei der Geburt als Vater eingetragen wurde. Dies spielt bei der Aberkennung eine Rolle. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Ich habe 3 kinder mit meine exfreund.Bei der erste beiden kinder meinte er er war nicht der vater. 3jahre Später hatte er ja gesagt.Er wollte die vaterschaft nicht an erkennen. Als ich die beziehung beendet hat wollte er die vaterschaftsanerkennung erzwingen.Er meinte er braucht es um eine größere Wohnung zu mieten. Er kümmert sich nicht drum ob die kinder etwas zum essen oder anziehen soll und meinte der amt ist dafür zuszändig. Er sagt er verdient nur ca. 900€ um keine unterhalt zu bezahlen. Er holt die kinder nur am wochende zu ihn wenn es ihn passt.
Kann er der Vaterschaftannerkennung vor Gericht erzwingen?
Mit freundlichen Grüßen
Susanne
Hallo Susanne,
da wir kein Rechtsberatung anbieten, sollten Sie sich hier am besten an einen Anwalt wenden. Der Vater hat in der Regel das Recht die Vaterschaft feststellen zu lassen. Ob und wie dies in Ihrem Fall erfolgen kann, können wir nicht beurteilen. Eventuell kann Ihnen hier auch das Jugendamt zur Seite stehen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo liebes Anwalt Team..
Die ex Meines partners ist schwanger und es kommen wohl mehrere vaeter in frage.
Das juamt hat schon geschrieben.. Das es auf Tests hinauslaufen wird.
Ich frag mich allerdings…. Werden die benachrichtigt… Die es nicht sind… Bzw falls der jetzige Partner das Kind anerkennt…. Bekommt man da bescheid bzw wann nach der Geburt.. Wird der test gemacht
Liebe gruesse
Hallo Binz,
eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Informieren Sie sich am besten beim Jugendamt bzw. dem zuständigen Familiengericht und erfragen Sie dort, ob und wie Sie benachrichtigt werden.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich (volljährig) möchte meinen Vater in meiner Geburtsurkunde eintragen lassen. Ich habe eine Vaterschaftsfeststellung (Urteil von 1993) und habe dazu das betreffende Standesamt angeschrieben und die Vaterschaftsfeststellung eingereicht. Das Standesamt hat zusätzlich um die Geburtsurkunde meines Vaters gebeten und mögliche andere Dokumente die seine Vaterschaft mir gegenüber beweisen.
Problem: Mein Vater ist nicht deutscher Staatsbürger, lebt nicht in Deutschland und ist auch nicht hier geboren. Ich habe keinen Kontakt zu ihm und kann den auch nicht wieder herstellen.
Meine Frage: Braucht das Standesamt tatsächlich mehr als eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung um meinen Vater auf der Geburtsurkunde einzutragen? Das erscheint mir unnötig, da ein Gericht das ja schon festegestellt und die nötige Prüfung/Beweise verlangt hatte.
Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfe!
Beste Grüße
Hallo R,
wir können nicht beurteilen, ob das Amt für die Eintragung weitere Unterlagen wirklich benötigt. Wenden Sie sich am besten nochmals an das zuständige Standesamt und erklären Sie Ihre Situation bezüglich der verlangten Unterlagen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,ich habe eine Frage
Wie sieht das aus wenn der Kindsvater in der Schwangerschaft die Mutter gestalkt hat und sie eine Anzeige gemacht hat.ist da ein Vaterschaftstest zulässig?
Ich hoffe um schnelle Antwort
Hallo Töpfer,
rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden und die weitere Vorgehensweise abklären.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
schließt sich an ein erfolgreiches Anfechtungsverfahren der Vaterschaft immer zwangsläufig ein Feststellungsverfahren an, um den tatsächlichen biologischen Vater zu ermitteln? Das Kind ist hiernach ja wieder vaterlos. Oder steht es im Ermessen des Richters dieses anzustreben, wenn kein anderer der Beteiligten dieses anstrebt?
Ich würde gerne die Vaterschaft anfechten, würde davor aber zurückscheuen wenn sich ein solches Feststellungsverfahren unmittelbar an das Anfechtungsverfahren anschließt. (Die Anerkennung des biologischen Vaters kann auch auf freundschaftlichem und aussergerichtlichen Wege erfolgen; der biologische Vater soll durch ein gerichtliches Verfahren nicht belastet werden.)
MfG
Hallo James S.,
es kann durchaus sein, dass das Gericht eine Feststellung veranlasst. Ob dies in Ihrem Fall so sein wird, können wir nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich am besten bei einem Anwalt informieren oder beim zuständigen Gericht nachfragen, ob dies automatische eine Folge wäre. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von Rechtsanwaltsfachangestellte.org