Vaterschaftsanerkennung – Wie funktioniert die Anerkennung?

Eine Vaterschaftsanerkennung ist problemlos möglich, wenn Mutter und Vater zustimmen.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist problemlos möglich, wenn Mutter und Vater zustimmen.

Über 30 % der Kinder werden nicht ehelich geboren, die Eltern sind also zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet. Rechtlich gesehen sind seit einigen Jahren uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt.

Allerdings ist der behördliche Aufwand nach der Geburt eines unehelichen Kindes höher, denn einige Punkt, welche im Rahmen einer Eheschließung bereits geklärt werden, sind offen. So müssen sich die Eltern gemeinsam auf einen Nachnamen für das Kind einigen. Darüber hinaus muss die Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschäftigt sich über einige Paragraphen hinweg mit der Vaterschaftsanerkennung und gibt damit den gesetzlichen Rahmen vor. Laut BGB bleibt verheirateten Eltern dieser Behördengang erspart, da der rechtliche Vater während einer Ehe immer im Ehemann zu finden ist. Allerdings kann es auch hier zu einer Vaterschaftsanerkennung kommen.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden muss, was eine Vaterschaftsvermutung ist und wie dieser Behördengang abläuft. Darüber hinaus gehen wir darauf ein, ob eine Vaterschaftsanerkennung verweigert oder angefochten werden kann.

FAQ: Vaterschaftsanerkennung

Wer muss einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen?

Damit eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen kann, müssen sowohl die Mutter als auch der Vater zustimmen.

Wann kann eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden?

Eine Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden.

Wie teuer ist die Vaterschaftsanerkennung?

Das kommt darauf an, wo Sie die Vaterschaftsanerkennung durchführen lassen. Beim Jugendamt ist sie kostenlos. Beim Standesamt müssen Sie mit etwa 30 Euro rechnen.

Rechte und Pflichten nach einer Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung macht einen Mann zum rechtlichen Vater eines Kindes.
Eine Vaterschaftsanerkennung macht einen Mann zum rechtlichen Vater eines Kindes.

Erkennt ein Mann die Vaterschaft für ein Kind an, so ergeben sich daraus gewisse Rechte, aber eben auch Pflichten. Der Vater ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und das Kind muss für den Vater aufkommen (Elternunterhalt), sofern dies nötig wird und das Kind bereits volljährig ist.

Darüber hinaus kann sich eine Unterhaltspflicht zwischen Mutter und Vater des Kindes ergeben. Mit dem Tode des Vaters kann das Kind seine Erbansprüche geltend machen. Unter Umständen steht dem Kind eine Waisenrente zu. Auch das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht kann nach einer Vaterschaftsanerkennung sowohl vom Vater wie vom Kind genutzt werden.

Auch hinsichtlich der Krankenversicherung ergeben sich Änderungen. Das Kind kann über den Vater familienversichert werden. Gesellschaftlich gesehen sollte der Vater spätestens nun auch Verantwortung für das Kind tragen.

Vaterschaftsvermutung und Vaterschaftsfeststellung: Den rechtlichen Vater finden

Hinsichtlich einer Vaterschaft können bestimmte Konstellationen dazu führen, dass nach der Geburt eines Kindes kein Vater feststeht. Juristisch bedeutet dies, dass keine Vaterschaftsvermutung vorliegt und keine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden kann.

Eine Vaterschaftsvermutung liegt nicht vor, wenn:

  • die Mutter ledig ist
  • die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde
  • die Ehe geschieden wurde
  • der Ehemann bereits länger als 300 Tage vor der Geburt verstorben ist
  • die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung aufgehoben wurde

In letzterem Fall wird bei einer Gerichtsverhandlung der Vater ermittelt, im Zweifel folgt ein Vaterschaftstest. Erklären Mutter und potentieller Vater sich mit der Vaterschaft einverstanden, so kann der Mann als Vater anerkannt werden – unabhängig davon, ob der Mann auch der leibliche Vater des Kindes ist.

Benennt die Mutter einen Mann als Vater und dieser stimmt der Vaterschaft zu, so erfolgt kein Vaterschaftstest. Es ist unerheblich, ob der rechtliche Vater auch der leibliche ist.

Vaterschaftsanerkennung: Wo beantragen Väter diese? Einen Antrag gibt es nicht.
Vaterschaftsanerkennung: Wo beantragen Väter diese? Einen Antrag gibt es nicht.

Zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt es regelmäßig nur, wenn der vermeintlich biologische Vater die Vaterschaft nicht anerkennt.

Darüber hinaus ist nach § 1600d BGB eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung immer dann notwendig, wenn nach den § 1592, § 1593 kein Vater zu finden ist:

§ 1592 BGB legt fest, dass Vater eines Kindes immer der Mann ist,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung belegt wurde.

§ 1593 beschäftigt sich mit einer Vaterschaft eines verstorbenen Ehemannes. Bringt die Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes ein Kind zur Welt, so gilt der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.

Heiratet eine Frau innerhalb dieser 300 Tage erneut, so gilt der neue Ehemann als Kindsvater. Wird von diesem die Vaterschaft erfolgreich angefochten, so gilt wiederum der verstorbene Ehemann als Vater des Kindes.

Lässt sich aus diesen genannten Vorgaben kein Vater ableiten, so kommt es nach § 1600d BGB zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung. Nach Abs. 2 erfüllt der Mann die Vaterschaftsvermutung, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Auch in diesem Fall kommen wieder die 300 Tage ins Spiel: Als Empfängniszeit gilt der Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor der Geburt. Kann bewiesen werden, dass das Kind außerhalb dieser Zeit gezeugt wurde, so gilt entsprechend dieser Zeitraum. Nach § 1600d Abs. 4 BGB ist eine Vaterschaft erst wirksam, wenn diese auch festgestellt wurde.

Eine Vaterschaftsfeststellung kann von dem Kindsvater sowie von der Kindsmutter, aber auch vom Kind selbst gestellt werden. Ist das Kind noch minderjährig, kann das Jugendamt den Antrag stellen.

Definition des Vaters: biologischer, sozialer und rechtlicher Vater

Im Zuge der Vaterschaftsanerkennung wird immer wieder von verschiedenen Vaterschaftsrollen gesprochen. So ist zwischen diesen drei Rollen zu unterscheiden:

Eine Vaterschaftsanerkennung muss nicht zwingend der leibliche Vater vornehmen.
Eine Vaterschaftsanerkennung muss nicht zwingend der leibliche Vater vornehmen.
  • sozialer Vater: Der Mann, der für das Kind Verantwortung übernimmt und eine persönliche Beziehung zu dem Kind pflegt.
  • biologischer Vater: Erzeuger des Kindes, mit diesem ist das Kind blutsverwandt.
  • rechtlicher Vater: Er trägt die sogenannten Elternrechte und die entsprechenden Pflichten (z. B. Unterhalt), der Vater kann im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung festgelegt werden.

Vaterschaftsanerkennung im BGB

Steht der Vater des Kindes fest und dieser möchte auch die Verantwortung übernehmen, so ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Willenserklärung, welche nicht durch eine Vaterschaftsfeststellung erwirkt werden kann.

Nötig wird eine Vaterschaftsanerkennung immer dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und ein gemeinsames Kind erwarten. Nach § 1594 BGB ist die Rechtswirkung der Vaterschaftsanerkennung erst gegeben, wenn diese wirksam wird.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, solange noch eine andere Vaterschaft besteht. Die Vaterschaft kann nicht an Bedingungen geknüpft oder zeitlich begrenzt werden. So darf der Vater also nicht den Anspruch stellen, als Vater anerkannt, aber sogleich von den Unterhaltspflichten entbunden zu werden. Nach § 1954 Abs. 4 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt möglich.

Nach § 1595 BGB bedarf es für eine Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung der Mutter. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu, ist die Zustimmung des Kindes notwendig. Sollte die Mutter oder der Vater teilweise geschäftsunfähig sein, so bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Liegt eine Geschäftsunfähigkeit vor, wird die Zustimmung des Familiengerichts benötigt. Sofern ein Betreuer eingesetzt ist, muss entsprechend das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

Unter Umständen wird die Zustimmung des Kindes benötigt. Ist dieses geschäftsunfähig oder noch keine 14 Jahre alt, so entscheidet der gesetzliche Vertreter. Sollten durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte eingesetzt sein, so sind diese nicht berechtigt, eine Erklärung abzugeben.

Laut BGB muss auch die Mutter einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Laut BGB muss auch die Mutter einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

§ 1597 legt fest, dass alle Zustimmungen und auch die Anerkennung öffentlich beurkundet werden müssen. Dies bedeutet, dass die Vaterschaftsanerkennung in Beisein einer zur Beurkundung befugten Person ausgesprochen werden muss.

Hierfür kommen insbesondere Beschäftigte des Jugendamtes, des Amtsgerichtes und Standesbeamte in Betracht. Aber auch ein Notar kann aufgesucht werden.

Sofern die Anerkennung nicht beim Standesamt vorgenommen wurde, sind alle beglaubigten Abschriften (inkl. der Zustimmung) an jenes zu übergeben. Darüber hinaus sind die Abschriften auch dem Vater, der Mutter und dem Kind auszuhändigen.

Binnen eines Jahres kann der Vater die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, sofern diese noch nicht wirksam geworden ist.

Eine Vaterschaftsanerkennung wird durch die Zustimmung der Mutter wirksam und wenn die beglaubigten Abschriften durch das Standesamt anerkannt wurden.

Unwirksam sind die Zustimmung, Anerkennung und der Widerruf nur, wenn sie den eben genannten formellen Erfordernissen nicht entsprechen. Sind diese allerdings bereits seit fünf Jahren in das Personenstandsregister eingetragen, so ist die Anerkennung dennoch wirksam und ein Widerruf ist ausgeschlossen.

Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt

Ab wann ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich? Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ist laut § 1594 Abs. 4 BGB erlaubt. Diese Option sollten die werdenden Eltern auch nutzen, da so der Vater nach der Geburt auch in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann.

Zu diesem Termin muss unter Umständen der Mutterpass mitgebracht werden.

Vaterschaft nach der Geburt anerkennen

Eine Vaterschaftsanerkennung kann nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Auch nach Jahren kann dies noch geschehen. Allerdings ist in der Zwischenzeit das Jugendamt bestrebt, den Vater des Kindes zu finden und kann dem potenziellen Papa zuvorkommen.

Im Zentrum aller Entscheidungen steht immer das Wohl des Kindes. Gibt eine Mutter keinen Vater an, so prüft das Jugendamt nach, worin die Beweggründe der Mutter liegen. Unter Umständen stellt das Jugendamt selbst einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht.

Im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung kann eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden.
Im Rahmen einer Vaterschafts­anerkennung kann eine Sorgerechts­erklärung abgegeben werden.

Denken Sie darüber hinaus über eine Sorgerechtserklärung nach. Ledige Mütter haben grundsätzlich das alleinige Sorgerecht inne, möchten Sie dies allerdings mit dem Kindsvater teilen, so muss eine gemeinsame Sorgerechtserklärung öffentlich beurkundet werden.

Erledigen Sie letzteres zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft, denn so sparen Sie sich einen Behördengang.

Die Mutter ist nicht dazu verpflichtet, den Vater des Kindes zu benennen. Allerdings erhält diese dann auch keine Unterhaltsvorschüsse durch das Jugendamt.

Ist sich ein Mann sicher, Vater eines Kindes zu sein, so kann er selbst die Vaterschaftsanerkennung anstreben. Stimmt die Mutter dieser zu, ist der Mann rechtlicher Vaterunabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater des Kindes ist. Verweigert die Mutter die Zustimmung allerdings, kann der potentielle Vater eine Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht anstreben.

Allerdings hat gleiches Recht auch die Mutter: Unterschreibt der Vater nicht freiwillig die Vaterschaftsanerkennung, so kann auch sie das Familiengericht anrufen. Dieses prüft dann die Vaterschaft des Mannes.

Der Sonderfall: Geburt des Kindes während der Scheidung

Bringt die in Trennung lebende Ehefrau ein Kind zur Welt und die Scheidung ist bereits eingereicht, so wird zunächst der Ehemann als Vater angenommen. Dieser kann allerdings urkundlich einem anderen Mann die Vaterschaft übertragen. Diese Vaterschaftsanerkennung erhält dann mit der Scheidung der Eheleute Rechtskraft (§ 1599 Abs. 2 BGB).

Wie hängen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht zusammen?

Eine Vaterschaftsanerkennung führt nicht unbedingt dazu, dass der Vater auch das (geteilte oder gemeinsame) Sorgerecht erhält. Gleiches gilt für das Umgangsrecht. Regelmäßig erhalten ledige Mütter alleine das Sorgerecht. Allerdings können die Eltern öffentlich beurkunden, dass sie sich das Sorgerecht teilen möchten.

Stellt sich die Mutter quer, so darf der Vater das Sorgerecht nicht zur Bedingung der Vaterschaftsanerkennung machen. Das Jugendamt kann in einer solchen Situation helfen und vermitteln. Außerdem kann auch das Familiengericht eine Entscheidung bezüglich des Sorgerechts treffen.

Durch eine Vaterschaftsanerkennung ändert sich bezüglich des Sorgerechts nichts. Eine ledige Mutter hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für das Kind. Möchte diese allerdings dem Vater ebenfalls das Recht auf Sorge einräumen, muss eine gemeinsame, öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Sorge- und Umgangsrecht haben also mit der Vaterschaftsanerkennung nichts zu tun.

Urteile zum Thema Vaterschaftsanerkennung

Sowohl der BGH als auch das BVerfG beschäftigten sich schon mit der Vaterschaftsanerkennung.
Sowohl der BGH als auch das BVerfG beschäftigten sich schon mit der Vaterschaftsanerkennung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2011, dass eine Mutter dem Vater gegenüber auskunftspflichtig ist, wenn er in der Annahme, der leibliche Vater zu sein, eine Vaterschaft anerkennt, sich allerdings im Nachhinein rausstellt, dass dies nicht der Fall ist.

Der vorliegende Fall gestaltete sich wie folgt: Ein Paar, welches nicht verheiratet war, trennte sich und mehrere Monate später brachte die Frau ein Kind zu Welt. Der Exfreund, in der Annahme, er sei der leibliche Vater, nahm eine Vaterschaftsanerkennung vor und zahlte Kindesunterhalt.

Ein Vaterschaftstest offenbarte, dass der Exfreund nicht der leibliche Vater ist. Der leibliche Vater zahlte nun den Unterhalt, die Männer waren sich nicht bekannt.

Der Exfreund wollte den leiblichen Vater allerdings in Unterhaltsregress nehmen und erbat die Kontaktdaten. Die Mutter des Kindes weigerte sich jedoch. Der BGH entschied, dass die Mutter Auskunft über den leiblichen Vater geben müsse.

Nach § 242 BGB müsse die Mutter mitteilen, welche Person ihr zur Empfängniszeit beigewohnt habe. Der Exmann wurde im Unklaren darüber gelassen, dass er nicht der leibliche Vater sei und konnte sich durch seinen Wissensnachteil auch selbst nicht aus der Situation helfen. Die Mutter hingegen hätte mit den Unklarheiten aufräumen müssen, schließlich wusste sie, wer der leibliche Vater ist.

Ein weiterer Fall beschäftigte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Jahr 2013. Durch das Urteil schob das Bundesverfassungsgericht den Behörden einen Riegel vor. Diese durften seit 2008 nach § 1600 BGB eine Vaterschaftsanerkennung anfechten, wenn davon auszugehen ist, dass die Anerkennung nur erfolgte, um dem Kind bzw. der Mutter die Einreise zu ermöglichen (Abs. 3).

Das Bundesverfassungsgericht ist der Meinung, dieses Gesetz stelle Eltern unter einen Generalverdacht, weswegen dieses unzulässig sei. Die Zielführung, nämlich zu verhindern, dass eine Vaterschaftsanerkennung für das Aufenthaltsrecht von Kind und damit auch Mutter missbraucht werde, sei zwar richtig, aber die Formulierung des Gesetzes verstoße gegen das Grundgesetz.

Das Gesetz müsse neu gefasst werden und dabei auf den konkreten Fall des Missbrauchs der Vaterschaftsanerkennung für ein Aufenthaltsrecht beschränkt sein. Bisher ist es den Behörden auf diese Weise möglich gewesen, die Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend bis zur Geburt zu entziehen – dies sei unverhältnismäßig, so die Richter.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die behördliche Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB unzulässig ist.

Wo kann eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden?

Eine Vaterschaftsanerkennung kann bei verschiedenen Stellen vorgenommen werden. Hierzu zählen:

  • die Standesämter
  • die Amtsgerichte
  • die Jugendämter
  • Notare

Leben deutsche Staatsbürger dauerhaft im Ausland, so kann die Anerkennung auch im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen vorgenommen werden.

Erledigen Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, so sparen Sie sich einen Behördengang, da bei allen anderen Varianten ohnehin die beglaubigten Abschriften final dem Standesamt vorgelegt werden müssen, damit die Anerkennung wirksam wird.

Hingegen kann das Jugendamt bezüglich der Vaterschaftsanerkennung Hilfestellung leisten und bei eventuellen Streitigkeiten helfen. Möchten Mutter und Vater parallel eine Sorgerechterklärung abgeben, so ist hier ebenfalls das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Dennoch kann beim Standesamt weiterhin die Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden.

Notare können ebenfalls sowohl über die Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgerechtserklärung informieren, allerdings sollten die Eltern hier mit höheren Kosten im Vergleich zu den anderen Optionen rechnen. Lassen Sie sich vom Notar vorher eine Kostenaufstellung zeigen, denn mitunter kann ein Besuch beim Notar sehr teuer werden.

Eine Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich und in Anwesenheit der Mutter und des Vater vorgenommen werden. Bevollmächtigte Personen werden nicht akzeptiert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In aller Regel werden für die Vaterschaftsanerkennung folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern im Original
  • Geburtsurkunden der Eltern; weicht der Name von der Geburtsurkunde ab, so ist hierfür ebenfalls ein Nachweis mitzubringen (z. B. Eheurkunde)
  • Anerkennung vor der Geburt: ggf. Mutterpass
  • Ankerkennung nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes (nur wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde)
  • eventuell Übersetzungen ausländischer Urkunden
Niemand kann zur Vaterschaftsanerkennung gezwungen werden, notfalls muss das Familiengericht helfen.
Niemand kann zur Vaterschafts­anerkennung gezwungen werden, notfalls muss das Familiengericht helfen.

War die Mutter bereits verheiratet, ist darüber hinaus die Eheurkunde und der Scheidungsbeschluss (vormals Scheidungsurteil) mitzubringen. Ist die Scheidung anhängig, ist der Antrag auf Scheidung vorzulegen.

Unter Umständen benötigen Sie weitere Unterlagen für die Vaterschafts­anerkennung. Dies kann insbesondere vorkommen, wenn ein Elternteil eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. Erkundigen Sie sich in diesem Fall im Vorfeld bei den oben genannten Ansprechpartnern.

Welche Unterlagen sind für eine Vaterschaftsanerkennung, welche vor der Geburt vorgenommen wird, mitzubringen? In diesem Fall ist bei einigen Behörden der Mutterpass vorzulegen. Ist das Kind bereits geboren, wird die Geburtsurkunde benötigt. Außerdem sind in jedem Fall die Personalausweise oder Reisepässe mitzubringen sowie die Geburtsurkunden der Eltern.

Welche Kosten birgt die Vaterschaftsanerkennung

Für eine Vaterschaftsanerkennung fallen Kosten an. Beim Standesamt sind ca. 30 Euro zu zahlen. Bei manchen Jugendämtern ist die Anerkennung kostenfrei möglich. Nach § 55a Kostenordnung dürfen Notare für die reine Vaterschaftsanerkennung keine Gebühren erheben, legen Sie allerdings auch den Nachnamen des Kindes fest und lassen eine Sorgerechtserklärung beurkunden, so fallen Gebühren an.

Gibt es ein Formular für die Vaterschaftsanerkennung?

Um eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland durchzuführen, gibt es kein Formular, welches im Vorfeld ausgefüllt werden könnte. Ebenso wird kein Antrag gestellt, sondern die Mutter und der Vater müssen persönlich beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder einem Notar vorsprechen.

Dieser Termin wird in einem Protokoll festgehalten und die Anerkennung, welche der Vater ausspricht, schriftlich aufgenommen. Dieses Dokument ist im Anschluss von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Für die Vaterschaftsanerkennung steht kein Formular zur Verfügung, welches im Vorfeld vorbereitet werden könnte. Mutter und Vater haben bei der entsprechenden Stelle persönlich vorzusprechen und die Anerkennung bekannt zu geben. Die beurkundende Person fertigt ein Protokoll an, welches dann zu unterschreiben ist.

Vaterschaftsanerkennung anfechten: Gibt es ein Zurück?

Eine Vaterschaftsanerkennung müssen unverheiratete Paare vornehmen.
Eine Vaterschaftsanerkennung müssen unverheiratete Paare vornehmen.

Die sogenannte Vaterschaftsanfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann nicht von jedem potentiellen Vater angestrebt werden. Um diese durchzusetzen, bedarf es eines Antrages beim Familiengericht und ein anschließendes gerichtliches Verfahren.

Ziel der Vaterschaftsanerkennung ist es normalerweise, dass dem rechtlichen Vater, welcher nicht der biologische ist, die Elternrechte entzogen und diese dem biologischen Vater übertragen werden. Um die Verwandtschaftsverhältnisse der Männer und des betreffenden Kindes aufzudecken, kann ein Abstammungsgutachten angeordnet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, wer eine solche Vaterschaftsanfechtung beantragen darf (§1600 BGB):

  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der Mann, der die Mutter während der Schwangerschaft und nach dem Tode des ersten Ehemannes heiratete (§ 1593 BGB)
  • der Mann, der unter Eid versichert, während der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt zu haben
  • die Mutter
  • das Kind
  • die zuständige Behörde in Fällen des § 1592 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu oben genanntes Gerichtsurteil)

Der Mann, welcher behauptet zur Empfängniszeit der Mutter beigewohnt zu haben, kann nur eine Anfechtung beantragen, sofern zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht bzw. zum Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat. Darüber hinaus muss der Antragsteller der leibliche Vater sein.

Im Klartext bedeutet dies: Laut deutschem Recht hat der leibliche Vater kein Vorrecht auf die Vaterschaft, sofern das Kind bereits einen sozialen Vater als Bezugsperson hat oder entsprechend.

Einer Behörde ist es nur gestattet eine Vaterschaftsanfechtung zu beantragen, sofern das Kind zu dem Vater, welcher die Vaterschaft in der Vergangenheit anerkannt hatte, keine sozial-familiäre Beziehung pflegte bzw. zum Zeitpunkt des Todes des Vaters bestanden hatte.

Laut § 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung immer dann, wenn der Vater tatsächlich Verantwortung übernimmt. Dies ist gegeben, wenn der Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit dem Kind für längere Zeit in einem Haushalt gelebt hat.

Weder gibt es einen Antrag für die Vaterschaftsanerkennung, noch ein Formular.
Weder gibt es einen Antrag für die Vaterschaftsanerkennung, noch ein Formular.

Ist das Kind durch eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende entstanden, so kann weder die Mutter noch der Vater die Vaterschaft anfechten (§ 1600 Abs. 5 BGB).

Ein rechtlicher Vater kann die Vaterschaftsanerkennung nicht einfach zurückziehen, weil er behauptet, nicht der biologische Vater zu sein.

Im Zweifel wusste er dies bei der Vaterschaftsanerkennung und/oder er pflegt mit dem Kind eine familiäre Beziehung. Stattdessen müssen prüfbare Fakten vorgetragen werden, die die Zweifel rechtfertigen.

Hierzu zählen beispielsweise ein Seitensprung der Mutter während der Ehe und der Empfängniszeit, Unfruchtbarkeiten des Mannes während der Empfängniszeit oder ein Abstammungsgutachten, welches mit Zustimmung von Mutter und Kind angefertigt wurde.

Auch die Mutter kann die Vaterschaft anfechten, muss allerdings ebenfalls stichhaltige Argumente vorweisen können. Ebenfalls darf das Kind einen Antrag stellen. In diesem Rahmen kann der rechtliche Vater zwar zu einem Vaterschaftstest durch das Gericht verpflichtet werden, dies gilt allerdings nicht für den potentiellen biologischen Vater. Ist das Kind minderjährig, so muss der gesetzliche Vertreter der Anfechtung zustimmen.

Fristen der Vaterschaftsanfechtung

Eine Vaterschaft kann binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt, sobald der Betroffene von einem Umstand erfährt, welcher an der Verwandtschaft zum Vater zweifeln lässt.

Betrifft dies ein Kind, ist dieses darauf angewiesen, dass sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft anzweifelt. Erledigt der gesetzliche Vertreter dies nicht, hat das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit ein Anfechtungsrecht von zwei Jahren. Erhält das Kind Kenntnis von weiteren Umständen, welche gegen eine Vaterschaft sprechen, beginnt die Frist neu zu laufen.

Ist die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. Gerichts- und Verfahrenskosten werden in aller Regel aufgeteilt. Ein minderjähriges Kind hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen, da diese auf die Eltern oder den Staat übergehen.

Vaterschaftsanerkennung verweigern: Ist das möglich?

Eine Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, sodass sowohl Mutter als auch Vater dieser zustimmen müssen, damit sie wirksam wird. Möchte ein Elternteil dies nicht, kann er die Vaterschaftsanerkennung selbstverständlich verweigern.

Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch nach der Geburt vorgenommen werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch nach der Geburt vorgenommen werden.

Allerdings sollten sich die Beteiligten zuvor Gedanken über die Konsequenzen machen. Sind sich Vater und Mutter einig, dass der Vater nicht als solcher geführt werden soll, so kann die alleinerziehende Mutter keinen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Allerdings kann in einer solchen Situation das Jugendamt hellhörig werden und eine Prüfung der Umstände anfordern. Handelt die Mutter aus eigenem Interesse und schadet wohlmöglich dem Kind, da sie den Vater vorenthält, so kann dies weitreichende Konsequenzen haben.

Möchte Vater oder Mutter die Vaterschaft klären, bleibt nur der Gang vor das Familiengericht. Durch ein Abstammungsgutachten soll dann die Vaterschaft geklärt werden. Die Zustimmung von Mutter oder Vater kann dann durch Gericht ersetzt werden.

Wie sieht eine Geburtsurkunde ohne Vaterschaftsanerkennung aus? In diesem Fall wird eingetragen, dass der „Vater unbekannt“ ist.

Vaterschaftsanerkennung: Das Wichtigste auf einen Blick

In unserem FAQ zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie auf alle wichtigen Fragen eine Antwort.
In unserem FAQ zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie auf alle wichtigen Fragen eine Antwort.
  1. Bedarf es der Zustimmung der Mutter? Einer Vaterschaftsanerkennung müssen sowohl die Mutter als auch der Vater zustimmen.
  2. „Muss ich der leibliche Vater sein?“ In bestimmten Konstellationen kommt es vor, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Väter, die wissen, dass sie nicht mit dem Kind verwandt sind, können trotzdem die Vaterschaft annehmen. Das deutsche Gesetz definiert die rechtliche Vaterschaft nicht über die Blutsverwandtschaft.
  3. „Die Mutter des Kindes ist verheiratet und während der Ehe fremdgegangen, wie kann ich nun Verantwortung für mein Kind übernehmen?“ Gesetzlich gesehen ist erst einmal der Ehemann der Vater des Kindes. Sie können allerdings eine Vaterschaftsfeststellung beantragen und durch einen Vaterschaftstest den Nachweis schaffen. Dann besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft zu übernehmen.
  4. „Kann mich die Mutter des Kindes zu einer Anerkennung zwingen?“ Nein, denn bei einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um eine freiwillige Willensbekundung. Die Mutter kann allerdings eine Vaterschaftsfeststellung vor Gericht anstreben, im Rahmen dessen müssen Sie dann einen Vaterschaftstest machen.
  5. Was kostet eine Anerkennung? Je nach Ansprechpartner werden für die Anerkennung unterschiedliche Kosten erhoben. Bei Jugendämtern ist eine Anerkennung kostenlos möglich. Beim Standesamt werden ca. 30 Euro erhoben. Die Notargebühren können deutlich hoher ausfallen.
  6. „Ich bin nicht der biologische Vater des Kind, wie kann ich die Vaterschaft anfechten?“ Es ist ein Antrag beim Familiengericht auf Vaterschaftsanfechtung zu stellen. Können Sie stichhaltige Beweise vorbringen, kann ein Vaterschaftstest veranlasst werden. Dies ist allerdings nur möglich, solange keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind besteht. Ansonsten ist eine Anfechtung nicht möglich.
  7. „An wen muss ich mich wenden, um eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen?“ Eine Anerkennung ist beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder einem Notar persönlich abzugeben. Sowohl die Mutter wie auch der Vater müssen gegenüber der beurkundenden Person zustimmen.
  8. Wo kann eine solche Anerkennung öffentlich beurkundet werden? Dies ist beim Standes- oder Jugendamt sowie bei Amtsgerichten und Notaren möglich. Eine öffentliche Beurkundung ist immer nötig, wenn ein Rechtsgeschäft geschlossen wird, wozu eine Vaterschaftsanerkennung zählt.
  9. „Ich möchte mein Kind alleine großziehen, muss ich den Vater des Kindes angeben?“ Jedem Kind steht es zu, über seine Abstimmung Bescheid zu wissen, denn noch kann keine Mutter verpflichtet werden, den Vater des Kindes zu nennen. Unter diesen Umständen kann diese dann allerdings keine Unterhaltsvorschüsse beim Jugendamt beantragen. Darüber hinaus wird dieses sich der Sache annehmen und überprüfen, warum die Mutter den Vater nicht nennen will. Unter bestimmten Voraussetzung kann auch das Jugendamt eine Feststellung der Vaterschaft bei Gericht beantragen.
  10. Hat der Vater nach einer Vaterschaftsanerkennung automatisch das (geteilte oder gemeinsame) Sorgerecht? Nein, das Sorgerecht hat in keiner Weise mit der Vaterschaftsanerkennung zu tun. Möchte der Vater sich mit der Mutter das Sorgerecht teilen, so ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung öffentlich zu beurkunden. In diesem Fall ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Aber auch Notare und Amtsgerichte beurkunden die Erklärung.
  11. „Mein Vater ist nicht mein leiblicher Vater, kann ich die Vaterschaft anfechten?“ Für minderjährige Kinder muss die gesetzliche Vertretung die Anfechtung vornehmen. Volljährige Kinder können diese selbst einreichen.
  12. Ab wann kann eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden? Schon während der Schwangerschaft können Mutter und Vater bei der beurkundenden Person vorsprechen. Vorteil dieser Variante ist, dass dann der Vater auch auf der Geburtsurkunde genannt wird. Ansonsten muss der Vater nachgetragen werden, wozu wieder ein Gang zum Standesamt nötig wird. Grundsätzlich steht aber auch einer Anerkennung nach der Geburt nichts im Wege.
  13. „Ich möchte mit dem Kind nichts zu tun haben, kann ich die Anerkennung verweigern?“ Natürlich kann ein Vater die Anerkennung verweigern. Jedoch wird es dann zu einem Gerichtsverfahren kommen, um die Vaterschaft festzustellen. Im Rahmen dessen wird ein Abstammungsgutachten erstellt.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

91 Gedanken zu „Vaterschaftsanerkennung – Wie funktioniert die Anerkennung?

  1. J. d.V.

    Hallo,
    nach 10 Jahren kommt eine Dame und behautet das ich eventuell der Vater ihres Kindes sein könnte und möchte das ich eine Vaterschaftstest mache.
    die Kosten dafür soll aber ich tragen, dieses möchte ich nicht weil die Dame diesen Test machen möchte, deshalb bin ich der Meinung das die Mutter die Kosten tragen muss.
    Mit freundlichen Grüßen.

    1. anwalt.org

      Hallo J. d.V.,

      bei einem privat beauftragten Vaterschaftstest, muss in der Regel der Auftraggeber diesen zahlen. Handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung, muss üblicherweise derjenige zahlen, der am Ende als Vater festgestellt wird. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Racha J.

    Hallo,

    Ich hoffe sie können mir da weiter helfen. Ich habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet, welche noch in Bearbeitung ist. Mein neuer Partner und ich erwarten demnächst ein Kind und wollen eine Vaterschaftsanerkung machen. Ich habe mit meinem ex Partner keinen Kontakt. Muss mein noch ex-(ehemann) bei der Beurkundung der Vaterschaftanerkennung dabei sein und unterschreiben das er nicht der Vater ist ? Oder reicht es wenn nur mein neuer Partner und ich diese Anerkennung machen? Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir diese auch paraghrafisch belegen könnten, um diese den Behören vorzulegen.

    Mit freundlichen Grüssen
    Racha J.

    1. anwalt.org

      Hallo Racha J.,

      eine Vaterschaftsanerkennung betrifft in der Regel nur denjenigen, der dies durchführen möchte. Kommt das Kind noch während eines Scheidungsverfahrens zur Welt, kann der neue Partner die Vaterschaft anerkennen. Hier müssen die Mutter und der Noch-Ehemann zustimmen. Tut er dies nicht, muss die automatisch anerkannte Vaterschaft des Noch-Ehemanns angefochten werden, bevor eine Anerkennung stattfinden kann. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 1592 geregelt. In der Regel wissen die Behörden welche Paragraphen diesem Vorgehen zugrunde liegt.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Annika R.

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Ich habe eine zweijährige Tochter. Mit dem Erzeuger war ich nie verheiratet und die Vaterschaft hat er nie anerkannt. Er hat kein Interesse an ihr gezeigt und auch nach mehrmaligen Nachfragen nie die Vaterschaft anerkannt. Bei der Geburt des Kindes muss man Unterlagen für die Geburtsurkunde ausfüllen. Damals habe ich ihn dort als Vater eingetragen. In der Geburtsurkunde taucht sein Name natürlich nicht auf, da er ja nie offiziell zu der Vaterschaft gestanden hat. Das Kind hat meinen Nachnamen.
    Nun möchte ich gerne einen anderen Mann heiraten. Am liebsten würde ich seinen Nachnamen annehmen. Da wir ein gemeinsames Kind erwarten, wäre es schön wenn alle den gleichen Namen hätten. Das würde bedeuteten, dass ich für meine Tochter eine Namensänderung beantragen müsste. Im Internet hab ich gelesen, dass dies nur mit der Zustimmung des Vaters möglich ist. Nun hat sie aber ja offiziell keinen Vater. Ist das also ohne Zustimmung möglich (obwohl ich den Erzeuger damals bei den Papieren eingetragen habe) oder nicht?

    1. anwalt.org

      Hallo Annika R.,

      da die Vaterschaft nicht anerkannt ist und der Vater somit rechtlich nicht als Vater eingetragen ist, sollte in der Regel dessen Zustimmung nicht notwendig sein. Sie sollten sich jedoch beim zuständigen Standesamt erkundigen, wie in Ihrem Fall vorzugehen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Peter L

    Mein Sohn wurde in Brasilien geboren, ich habe die Vaterschaft in Brasilien anerkannt. Möchten Sie die Vaterschaft in Deutschland anerkennen, sollten er und seine Mutter zur Aufklärung nach Deutschland kommen? Er ist 20 Jahre alt.

    Wie lange dauert das im Durchschnitt?

    1. anwalt.org

      Hallo Peter L.,

      eine Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter bzw. des Kindes, wenn diese volljährig ist. Die Zustimmung muss in der Regel schriftlich und beglaubigt vorliegen. Sie muss im Beisein einer zur Beurkundung befugten Person ausgesprochen werden. Dies kann das Amtsgericht, das Standesamt oder auch das Jugendamt sein. Zudem kann ein Notar aufgesucht werden. Informieren Sie sich am besten auch beim zuständigen Standesamt wie die nächsten Schritte aussehen.
      Über die Dauer der Bearbeitung können wir keine Aussagen treffen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Rene

    Hallo Zusammen,

    Eine Frage zu meinem Fall:

    Meine Lebenspartnerin ist noch verheiratet. Das Trennungsjahr bei Gericht läuft. Wir haben jetzt eine gemeinsame Tochter bekommen. Ich bin der biologische Vater des Kindes und meine Partnerin und ich waren jetzt auf dem Jugendamt um die Vaterschaft feststellen zu lassen. Man erklärte uns dort, man macht das jetzt schriftlich und in der Geburtsurkunde steht aber der Noch-Ehemann als Vater. Obwohl ich der biologische Vater bin und obwohl ich die Vaterschaft anerkenne steht in der Geburtsurkunde der Noch-Ehemann?
    Ich fragte dann, es sei ja dann auch möglich vom Ehemann Unterhalt für das Kind zu beantragen Gericht. Es wird ja vom Amtswegen jetzt ein Kuckuckskind dem Ehemann zugeteilt. Das wurde auch mit ja beantwortet und der Ehemann könnte dann aber Ansprüche mir gegenüber geltend machen. Wad ist das denn für eine Gesetzeslücke?

    Meine Frage, kann ich als biologischer Vater dennoch in der Geburtsurkunde stehen?

    Man erklärte mir auf dem Jugendamt ich müsse nach der Scheidung per Gerichtsverfahren die Vaterschaft anerkennen lassen. Obwohl ich die Vaterschaft anerkannt habe.

    Tja auch Ehrlichkeit ist nicht immer leicht….

    Bitte helfen sie mir in der Angelegenheit.

    Danke Rene

    1. anwalt.org

      Hallo Rene,

      ist die Frau bei der Geburt de Kindes verheiratet, wird automatisch der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Soll die Vaterschaft geändert werden, kann dies, wie es Ihnen das Jugendamt mitgeteilt hat, nur per Antrag und durch ein gerichtliches Verfahren geschehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Bruno C.

    Hallo, ich habe eine gemeinsame kind mit eine ander frau, aber meine familie weiss nicht da von, die kinder habe ich ernerkent und ich zahle auch. Sie hatte ganze allein das sorgenrecht, so ist abgeprochen worden. Nun sie hatte jetzt mit meine familie kontakt aufgenohmen und mochte das kinde an die familie vorstellen, kann sie das Tum? ob woll wicht hatten klar abgemacht das ich das nicht möchte.

    1. anwalt.org

      Hallo Bruno C.,

      in der Regel begeht die Kindesmutter mit einem solchen Vorgehen keine Straftat. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich im Zweifel an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. F. R.

    Guten tag,

    Wie wäre es wenn der vater unterhalt zahlen will aber keine vaterschaftsanerkennung machen möchte da er nicht auf Dokumenten stehen möchte?
    Geht ein titel ohne Anerkennung?
    (Kind kann später daten vom vater beim Jugendamt erfragen)

    Mit freundlichen grüßen
    Fam R.

    1. anwalt.org

      Hallo F. R.,

      ist der Mann rechtlich gesehen nicht der Vater, sei es durch eine Anerkennung oder als Ehepartner, ist er in der Regel auch nicht unterhaltsverpflichtet. Ist er bei den Ämtern nicht als Vater eingetragen, besteht üblicherweise kein Titel.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Maria

    Guten Tag, der Kindsvater hat sich von mir getrennt und möchte nichts mit dem Kind zu tun haben.
    Allerdings lebt er im Ausland (Kanaren).
    Wie läuft eine Vaterschaftsfeststellungsklage im Ausland ab? Muss der Kindsvater dafür nach Deutschland kommen? Und kann er sich dieser entziehen?

    1. anwalt.org

      Hallo Maria,

      in diesem Fall sollten Sie sich an das zuständige Familiengericht wenden und eventuell auch eine Familienberatungsstelle aufsuchen. Über den Ablauf über ein solches Verfahren im Ausland können wir keine Aussagen treffen. Im Zweifel können Sie einen Anwalt für Familienrecht konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. M. Follmann

    Hallo
    Und zwar hat vor ca 1 Monat der leibliche Vater meiner 8 Monate alten Tochter die Vaterschaft anerkannt da er vom Jugendamt dazu gedrängt wurde. Dieser habe ich aber noch nicht zugestimmt.
    Da er absolut keinen Kontakt zu meiner Tochter möchte und ich seid anfang der Schwangerschaft einen andernen Partner habe der die kleine wie sein eigen fleisch und Blut ansieht und ein väterliches verhältnis zu ihr hat ,Sie Adoptieren wollte ,haben die beiden sich ausgesprochen und sich dafür entschieden das mein Freund direkt die Vaterschaft anerkennt da es einfacher ist wie eine Adoption. Kann ich die Zustimmung verweigern und dann meinen Freund eintragen lassen oder müssen wir jetzt wirklich ein ganzes Jahr abwarten bis der leibliche Vater die anerkennung wiederrufen kann?
    Uns allen wäre es lieb das die Sache schnellstmöglich geregelt wird und mein Freund der rechtliche Vater ist.
    Danke schonmal im vorraus für Ihre Antwort.
    Mfg

    1. anwalt.org

      Hallo M. Follmann,

      als Mutter haben Sie in der Regel die Möglichkeit, die Vaterschaftsanerkennung zu verweigern. Hier sollten Sie sich an das zuständige Familiengericht wenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten können.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Adam

    Schönen guten Tag, ich habe vor 2 Jahren 6 Monate vor der Geburt meines Sohnes Vaterschaftanerkannt. Da ich aus dem Kriegsgebiet komme haben wir keine Geburzturkunde und trotzdem war die Anerkennung kein Problem. Mein Bruder hat das gleiche Fall keine Geburzturkunde und will Vaterschaftanerkennen aber darf nicht, weil er keine Geburzurkunde hat. Gleiche Amt gleiche Behörde.. warum ging es bei mir ohne Probleme aber bei ihm nicht?

    1. anwalt.org

      Hallo Adam,

      wir können die Bearbeitung durch die Behörde nicht beurteilen und daher auch keine Aussagen treffen, warum dass in diesem Fall abgelehnt wurde. Hier müssen Sie dies direkt mit der zuständigen Behörde klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Tom

    Hallo,
    ich war 2 Jahre mit einer Frau zusammen in einer Fernbeziehung. Kurz vor Ende unserer Beziehung wurde sie allerdings schwanger. Nach der Trennung erfuhr ich, dass Sie, obwohl noch angeblich mit mir zusammen, Ihren Exfreund geheiratet hat. Die heirat geschah bevor das Kind geboren wurde. Das Kind wurde dann im Februar geboren. Bislang habe ich keinerlei Post bekommen, dass ich eine Vaterschaft anerkennen soll. Da sie geheiratet hat, ist ja erstmal der Mann der Vater. Gibt es Fristen bis wann sie mich belangen oder als Vater angeben kann. Wie ist das mit Unterhalt. Wenn Unterhaltsvorschuss beantragt wäre, hätte ich doch sicherlich Post bekommen?

    1. anwalt.org

      Hallo Tom,

      in der Regel ist automatische der Ehemann der Vater, wenn die Mutter bei der Geburt verheiratet ist. Üblicherweise wird der Ehemann dann auch als Vater eingetragen und keine weiteren Maßnahmen unternommen. In diesem Fall können Sie ein Vaterschaft nicht anerkennen, da es gesetzlich bereits einen Vater gibt. Möchten Sie dies dennoch, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Ein sogenanntes Vaterschaftsanerkennungsverfahren kann üblicherweise nur gerichtlich stattfinden.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Tom

        Ok. Will auch nicht die Vaterschaft anerkennen. Aber gibt es Fristen in der die Mutter irgendwann angeben muss, dass ich der Vater sei. Wenn ja, wie lauten die Fristen. Und geht es dann nur über Vaterschaftstest, wenn ich es nicht freiwillig anerkenne?

        1. anwalt.org

          Hallo Tom,

          nach der Geburt müssen Behördengänge in der Regel innerhalb von sieben Tagen erfolgen. In dieser Zeit muss die Geburtsurkunde beantragt werden, in der der Vater eingetragen wird. Ist die Mutter nicht verheiratet und gibt niemanden an, gilt das Kind üblicherweise als vaterlos. Die Anerkennung der Vaterschaft durch die Mutter ist in der Regel dann nicht mehr an eine bestimmte Frist gebunden, ist dann meist jedoch nur noch gerichtlich möglich. Eine gerichtlich angeordnete Anerkennung kann so jeder Zeit erfolgen.

          Ihr Team von anwalt.org

          1. Tom

            Also kann die Mutter, auch wenn Sie bei der geburt verheiratet war, nach einer Scheidung mich als Vater angeben und dann kommt es zu nem Vaterschaftstest? Und dafür gibt es keine Frist?

          2. anwalt.org

            Hallo Tom,

            wie bereits zuvor mitgeteilt, wird, wenn die Mutter während der Geburt verheiratet ist, der Ehemann automatisch als gesetzlicher Vater eingetragen. Für eine Änderung der Vaterschaft müssen bestimmte Gründe vorliegen und kann in der Regel nur durch ein Gericht geschehen. Wie beschrieben, kann dies jeder Zeit geschehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt rechtlich beraten.

            Ihr Team von anwalt.org

  12. Guido

    Hallo,

    möglicherweise soll ich der Erzeuger einer aktuell fast 19 jährigen Tochter sein.

    Eine Beistandschaft (Jugendamt) zur Feststellung der Vaterschaft wurde von der möglichen Tochter und der Kindsmutter 2016 beendet,
    bevor ein Abstammungstest durchgeführt wurde, nachdem ich mitteilte, daß ich seit ca. einem Jahrzehnt krankheitsbedingt arbeitsunfähig
    und ALG II Empfänger sei und beides leider in Zukunft auch weiterhin sein werde.

    Ein Kontaktverbot zu meiner möglichen volljährigen Tochter und zu der Kindsmutter erhielt ich per Anwaltsschreiben,
    sowie die Verweigerung von beiden zum Vaterschaftstest (Tochter und Kindsmutter) um den ich bat.

    Auch wenn es ihr ganz offensichtlich nur um finanzielles ging, so möchte ich doch die Gewißheit,
    ob sie tatsächlich meine Tochter ist und damit mein einziges Kind wäre.
    In ihrer Geburtsurkunde ist kein Vater eingetragen, bei den Behörden wurde „Vater unbekannt“ angegeben.
    Mit der Kindsmutter war ich nur sehr kurz befreundet, jedoch nicht verheiratet.
    Zuvor wurde ich nie über die Geburt informiert.
    Erstmalig erfuhr ich über die Geburt durch ein Jugendamt-Schreiben datiert vom 21.07.2015,
    welches mich mit normaler Post erst am 02.10.2015 erreichte.

    Fragen:
    (1.) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nun für einen „möglichen biologischen Erzeuger“,
    wenn sich beide weigern (eine fast 19 jährige mögliche Tochter als auch die Kindsmutter),
    einen Vaterschaftstest durchzuführen/zuzustimmen,
    obwohl ich beim Jugendamt von der Kindsmutter im Jahre 2015 als Vater des Kindes benannt wurde?

    (2.) Falls es rechtliche Grundlagen für einen „möglichen biologischen Erzeuger“ zur gerichtlichen Durchführung
    eines Abstammungstestes/Vaterschaftstest betreffend bereits volljähriger Kinder gibt,
    an welche Fristen sind diese für den biologischen Erzeuger genau gebunden,
    bzw. bis zu welchem Alter des Kindes kann ein biologischer Erzeuger diese gerichtlich durchsetzen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Guido,

      ein Anrecht auf einen Vaterschaftstest besteht in der Regel für ein Elternteil nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Guido

        Vielen Dank für Ihre Antwort,

        aber von Elternteil kann bisher keine Rede sein, was mich betrifft.

        Zwar wurde ich beim Jugendamt von der Kindsmutter „erstmals“ im Jahre 2015 als Vater des Kindes benannt, allerdings komme ich nur als einer von zwei „Kandidaten“ in Betracht.

        Ob ich überhaupt der biologische Erzeuger und damit ein Elternteil bin, möchte ich gerade deshalb rechtssicher geklärt haben. Deshalb schrieb ich auch, daß ich „möglicherweise“ der Erzeuger einer aktuell fast 19 jährigen Tochter sein soll.
        Denn ein Abstammungstest wurde bisher nicht durchgeführt, genau den möchte ich aber durchsetzen, sollten rechtlich dafür die Voraussetzungen vorhanden sein.

        Auch die Punkte, Erbfolge/Erbrecht/Verwandschaft/Stammbaum, Kindesunterhalt, Elternunterhalt usw. soll rechtssicher geklärt werden.

        Daher die berechtigten Fragen:
        (1.) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nun für einen „möglichen biologischen Erzeuger“, wenn sich beide weigern (eine fast 19 jährige mögliche Tochter als auch die Kindsmutter),
        einen Vaterschaftstest durchzuführen/zuzustimmen, obwohl ich beim Jugendamt von der Kindsmutter im Jahre 2015 als Vater des Kindes benannt wurde?

        (2.) Falls es rechtliche Grundlagen für einen „möglichen biologischen Erzeuger“ zur gerichtlichen Durchführung eines Abstammungstestes/Vaterschaftstest betreffend bereits volljähriger Kinder gibt, an welche Fristen sind diese für den biologischen Erzeuger genau gebunden, bzw. bis zu welchem Alter des Kindes kann ein biologischer Erzeuger diese gerichtlich durchsetzen?

        1. anwalt.org

          Hallo Guido,

          ein Abstammungsgutachten, dass nicht gerichtlich angeordnet wurde, kann, wie Sie selbst sagen, üblicherweise nur mit der Zustimmung der Mutter und des Kindes erfolgen. Gutachten ohne die Zustimmung, sofern nicht vom Gericht angeordnet, sind nicht zulässig. In der Regel haben nur die gesetzlichen Elternteile die Möglichkeit, ein Gutachten zu veranlassen. Da wir keine rechtliche Beratung durchführen können, ist es ratsam, sich für eine ausführliche Einschätzung der Rechtslage an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten.

          Ihr Team von anwalt.org

          1. Guido

            Vielen Dank für Ihre Antwort,

            bevor ich einen kostenpflichtigen Anwalt konsultiere, wäre es sehr hilfreich,
            wenn Sie mir von objektiver Seite zumindest folgendes mitteilen.

            Ist für obigen Sachverhalt überhaupt eine rechtliche Voraussetzungen (Anrecht?) erfüllt/vorhanden, um bei Gericht ein erfolgversprechendes Verfahren (=Beschluß eines Abstammungstestes) zu führen?

          2. anwalt.org

            Hasllo Guido,

            wie in unseren Antwort beschrieben, haben ein Anrecht auf einen Test nur gesetzliche Elternteile. Soll ein Gutachten dennoch durchgeführt werden, dann nur mit Zustimmung. Eine rechtliche Beratung dürfen wir, wie bereits beschrieben, nicht anbieten. Daher ist es und auch nicht möglich, etwaige Erfolgsaussichten darzulegen.

            Ihr Team von anwalt.org

  13. L. Tietz

    Hallo ich hätte da mal eine Frage,
    Mein Freund wurde zu einem gerichtlichen Vaterschaft Test verleitet, da er positiv ist wird er trotzdem in die Urkunde eingetragen oder kann er dies verweigern? Was passiert danach?

    1. anwalt.org

      Hallo L. Tietz,

      in der Regel gilt eine Vaterschaft nach einer positiven gerichtlichen Feststellung als nachgewiesen. Es liegen üblicherweise nun alle Regeln und Pflichten eines Vaters vor. Konsultieren Sie bezüglich der Eintragung am besten einen Anwalt oder wenden Sie sich an das zuständige Gericht.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. J. Bayer

    Hallo. Ich habe einen sonderfall…wie verhält es sich mit dem Nachtrag des Vaters in die Geburtsurkunde wenn meine mama seit 9 Jahren schon verstorben ist!?

    1. anwalt.org

      Hallo J. Bayer,

      um den leiblichen Vater in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen, muss in der Regel eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Auch ist die Zustimmung der Mutter notwendig. Ist dies nicht möglich, wird dies üblicherweise in einem gerichtlichen Verfahren geregelt. Sie sollten sich hier direkt an das Standesamt oder das Familiengericht wenden und die notwendigen Informationen für einen Antrag einholen. Im Zweifel können Sie sich auch von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Oliver

    Guten Tag,

    ich bin der biologische Vater einer 20jährigen Tochter, die von der Mutter alleine aufgezogen wurde.
    Welche Folgen hat es für mich, wenn ich diese Vaterschaft öffentlich anerkenne besonders finanziell da die Mutter auch vom Amt her Unterstützung erhalten hat?

    Ich selber bin aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit ALG2 Empfänger und werde wohl die volle härte der Altersarmut zu spüren bekommen.

    Somit werde ich nie in der Lage sein, alte Unterhaltsansprüche zu begleichen. Die Tochter selber hat keine Ansprüche es geht ihr nur um die Anerkennung.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Oliver,

      die Vaterschaftsanerkennung kann in der Regel nur erfolgen, wenn das Kind noch keinen rechtlichen Vater besitzt. Im Fall der Anerkennung gehen die üblichen Rechte und Pflichten auf den neuen rechtlichen Vater über (Sorge, Umgang, Unterhalt usf.). Lassen Sie sich jedoch vor der Annahme anwaltlich dahingehend beraten, inwieweit ggf. Unterhaltsnachforderungen (Kindesunterhalt) bestehen und welche weiteren Folgen die Anerkennung für Sie persönlich haben wird.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Chrischel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Vater einer 6 jährigen Tochter. Von der KM getrennt seit 2012. Wir haben geteiltes Sorgerecht. Der Umgang lief bis Anfang des Jahres sehr gut. Jetzt gibt es einen neuen Partner und seit dem läuft es ziemlich schlecht, ich werde komplett außen vor gelassen. Der Freund der KM will eine Vaterschaftsanerkennung machen. Muss ich der zustimmen? Was hat das für folgen. Wie ist es mit dem Unterhalt?

    1. anwalt.org

      Hallo Chrischel,

      eine Vaterschaftsanerkennung dient dem Zweck, dem biologischen Vater die Elternrechte zu geben – dies scheint bei Ihnen bereits der Fall zu sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Jörg S.

    Hallo,

    Ich hoffe Sie können mir helfen.
    Seit vier Jahren lebe ich in Scheidung. Am 14.02.17 war auch die Scheidungsverhandlung. Beide Parteien haben der Scheidung mdl. zugestimmt. Der Richter vom AB hat dann am 28.02.17 seine Begründung zugesendet. Wegen dem Versorgungsausgleich bin ich fristgerecht in Widerspruch gegangen. Meine Ex… und ich dachten dann auch, dass zumindest die Scheidung nach Ablauf der Frist rechtskräftig geworden ist.
    Bei der Verhandlung sah ich auch, dass sie vom neuen Lebenspartner schwanger war und mittlerweile im Mai auch entbunden hat.
    Als ich Ende Mai beim AG nachfragte, wann dann endlich die Scheidungsurkunde kommt, erfuhr ich, dass diese noch immer nicht rechtskräftig war und wahrscheinlich erst zum 13.06.17 Rechtskraft erlangt.
    Meine Frau und ihr Lebenspartner haben bei Geburt auch Ihre Daten angegeben. Sie hat geschieden angekreuzt und er hat wohl auch die Vaterschaftsanerkennung ausgefüllt.
    Laut Nachfrage bei der Geburtenstelle sagen die aber nun, dass gilt nicht… sondern ich wäre, weil immer noch verheiratet, der Vater und ich könne jetzt nur die Vaterschaftsanfechtung per Gericht durchführen, aber wo ich schon mal da bin,, könne ich ja das Formular zwecks Namensgebung für das Kind unterschreiben, wenn das nicht passiert, würde das Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nicht mal losgehen und das Kind wäre nicht versichert.
    Ich habe erstmal nichts unterschrieben…
    Aber wie ist es denn nun? Der leibliche Vater und die Mutter haben ihre Daten angegeben, das Scheidungsverfahren lief… bin ich nun raus oder muss ich noch zusätzlich klagen oder kann man das ganze Verfahren irgendwie heilen?

    In der Hoffnung auf eine Antwort und Hinweise auf die Rechtslage in diesem schönen Fall verbleibe ich

    Mit freundlichen Grüßen

    Jörg S.

    1. anwalt.org

      Hallo Jörg,

      in der Tat müssen Sie in dieser Situation einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung beim Familiengericht stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Manuel

    Hallo, ich hab eine dringende frage. Und zwar wurde bei mir bereits ein Vaterschaftstest gemacht der positiv war. Jetzt drängt mich die Mutter dazu mit ihr ins Standesamt zu gehen um mich am Vater einschreiben zu lassen. Damit sie Geld bekommt mit dem sie dann ihre Partys finanzieren würde. Natürlich sagt nicht sie das, sondern ich fasse das so auf da sie nicht wenig feiern geht. Jetzt bin ich aber total dagegen mich einschreiben zu lassen als Vater. Hier hab ich gelesen das ich das verweigern kann. Jetzt zu meiner Frage: Was passiert oder mit was muss ich rechnen wenn nach positivem Vaterschaftstest ich mich dazu weigere mich als Vater einschreiben zu lassen? Vor Gericht zu ziehen hat sie nicht grade das Geld..
    Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Manuel,

      in der Tat kann die Mutter Ihres Kindes eine Vaterschaftsklage anstreben.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Daniel

    Hallo,

    sie schreiben, das bei Vater unbekannt, „Vater unbekannt“ in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Enspricht dies der Realität? Mein Vater ist unbekannt, bin 1998 geboren, mein Vater ist unbekannt, in meiner Geburtsurkunde steht bei Vater nichts also kein Name, Vorname etc., aber Vater unbekannt steht dort nicht?!
    Finde Ihren Artikel sehr interessant und verständlich erklärt.

    1. anwalt.org

      Hallo Daniel,

      in der Regel kann es mehrere Gründe geben, warum das Feld auf der Geburtsurkunde freigelassen wird, nicht immer ist der Vater hier unbekannt. Ist der Vater tatsächlich unbekannt oder möchte die Mutter dies eingetragen haben, kann das in der Regel so in der Urkunde stehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. H. Jahnel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachdem ein beurkundungswilliger Vater bei mir vorgesprochen und seine Vaterschaft anerkannt hat, stellte er mir noch eine Frage hinsichtlich der Problematik, wie man die Mutter dazu bewegen kann, ihre Zustimmungserklärung abzugeben.

    Nachdem ich die Frage nicht ad hoc beantworten konnte, habe ich nach einer Antwort gesucht. Dabei bin ich auch auf Ihre Seite gestoßen. Mir ist beim Durchsehen aufgefallen, dass Sie an zwei Punkten vom „geteilten“ Sorgerecht sprechen:

    „Wie hängen Vaterschaft und Sorgerecht zusammen“ und unter Punkt 10. Möglicherweise wäre es eine Anregung, die Begriffe durch „gemeinsamen“ zu ersetzen, wie es auch in § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB benannt ist.

    Ich hoffe, ich trete Ihnen mit meiner Äußerung nicht zu nahe.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Jahnel

    1. anwalt.org

      Hallo H. Jahnel,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir werden den Text dahingehend prüfen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. H. Jahnel

        Eine weitere kleine Anmerkung: Die Aussage im Bereich Geburt eines Kindes nach Rechtshängigkeit der Scheidung „Dieser kann allerdings urkundlich einem anderen Mann die Vaterschaft übertragen.“ ist inhaltlich nicht vollständig korrekt. Vielmehr erkennt der Mann, der Vater des Kindes ist, nach § 1592 Ziffer 2 BGB die Vaterschaft an. Damit diese wirksam wird, sind Zustimmungserklärungen der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1599 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BGB), notwendig.

        1. anwalt.org

          Hallo H. Jahnel,

          vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die von Ihnen genannte Situation nur dann möglich ist, wenn die Mutter bereits eine neue Partnerschaft eingegangen ist. Dieser Fall ist in unserem Text nicht explizit benannt, jedoch werden wir den Text zu gegebener Zeit daraufhin ergänzen.

          Ihr Team von anwalt.org

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