München. Vor dem Amtsgericht kam es Ende letzten Jahres zu einem ungewöhnlichen Verfahren (Aktenzeichen: 283 C 12006/17): Weil er 32 Tage lang keinen TV-Empfang hatte, forderte der Betroffene Schadenersatz bei Fernsehausfall. Dabei berief er sich auf eine Rechtsprechung aus Karlsruhe, die der Klage auf Entschädigung beim Internet-Ausfall stattgegeben hatte.
Kein Schadenersatz: Fernsehausfall trotz vertraglicher Zusicherung
Obwohl ihm laut Vertrag ein TV-Basis HD Kabelanschluss zugesichert war, hatte der Kläger Anfang des letztens Jahres einen Monat lang keinen Empfang. Grund war das Netz, das dieser Anschluss nutzte: Das OPAL-Netz der Telekom war von dem Konzern eingestellt worden. Der Betroffene klagte nun auf eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall. Er verwies dabei auf eine Rechtsprechung aus Karlsruhe, die später vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde: Beim Ausfall des Internets gibt es eine Wiedergutmachungszahlung.
Den Schadenersatz für den Fernsehausfall setzte der Kläger bei 50 Euro pro Tag an – bei 32 Tagen ohne Fernsehkonsum wären damit 1600 Euro fällig. Die Beklagte sieht sich jedoch von ihrer Verpflichtung befreit, da der Ausfall des Fernsehers nicht mit einem Internet-Ausfall zu vergleichen sei. Dem Kläger standen mehrere Alternativen zur Verfügung, denn er konnte TV-Programme terrestrisch (über Satellit) und über das Internet empfangen. Somit müsse der Schädiger keiner Ersatzpflicht nachkommen.
Der Richter entschied gegen den Anspruch auf Schadenersatz bei Fernsehausfall:
Entschädigung für Nutzungsausfall ist (…) lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.
Wann gibt es einen Anspruch auf Ersatzleistungen?
Was die beiden Fälle – Internet-Ausfall und TV-Ausfall – vor allem unterscheidet, ist die Bedeutung, die der jeweilige Ausfall auf die Lebenshaltung des Nutzers hat.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass Fernsehen ein „reines Konsumgut“ ist. Der Ausfall sei demzufolge lediglich eine „Genussschmälerung“. Daher gebe es keinen Schadenersatz bei einem Fernsehausfall.
Währenddessen erkannte der Richter in Karlsruhe die bedeutende Rolle des Internets im Alltag an. Das World Wide Web sei für den Großteil der Bevölkerung zu einem entscheidenden Medium der Lebensgestaltung geworden. Gleiches gilt übrigens für das Telefon.
Das Urteil zu Schadenersatz bei Fernsehausfall ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der Kläger legte bereits Berufung ein.
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