Urteil des EuGH: Wann ist Asyl für Frauen aus Afghanistan möglich?

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In dem am 4. Oktober 2024 gefällten Urteil (Az. C-608/22 und C-609/22) bezieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Asylrecht afghanischer Frauen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann Frauen als politisch verfolgt gelten und damit einen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft haben. Dem Urteil nach sollten sie problemlos einen Asylantrag in der EU stellen dürfen, ohne Nachweise erbringen zu müssen.

EuGH-Urteil über das Asyl für Frauen aus Afghanistan: Wie kam es dazu?

Wie beurteilt der EuGH das Asyl von Frauen, die in Afghanistan gezielt durch die Regierung verfolgt werden?
Wie beurteilt der EuGH das Asyl von Frauen, die in Afghanistan gezielt durch die Regierung verfolgt werden?

Am 4. Oktober 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), ob Asyl den unterdrückten Frauen aus Afghanistan zusteht, auch wenn sie keine konkreten Maßnahmen der Taliban-Regierung vorlegen können, die sie nachweislich benachteiligen. Die Entscheidung bezieht sich auf zwei vorhergehende Verfahren des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs aus den Jahren 2018 und 2020 (C-608/22 und C-609/22). In diesen gingen zwei afghanische Frau gegen das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, weil es ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anerkennen wollte.

Der Verwaltungsgerichtshof stufte die Klägerinnen als Teil einer „bestimmten sozialen Gruppe“ nach der EU-Richtlinie 2011/951 ein. Als Grund dafür nennt der VwGH, dass weibliche Staatsbürger in Afghanistan diskriminiert werden, bloß weil sie Frauen sind. Das sei nämlich eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Um zu klären, ob der Europäische Gerichtshof diese Auffassung teilt, bat der Verwaltungsgerichtshof den EuGH, über die Asyl-Problematik der Frauen aus Afghanistan zu entscheiden.

Folgende Aspekte standen dabei im Mittelpunkt der zu klärenden Rechtsfrage:

  1. Gelten afghanische Frauen allein aufgrund der Taliban-Gesetze über Zwangsverheiratung, Arbeitsverbote, Kleidervorschriften usw. als politisch verfolgt? Steht ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu?
  2. Ist laut dem EuGH das Asyl für Frauen aus Afghanistan an weitere Bedingungen geknüpft? Oder reichen ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit für die Erteilung der Flüchtlingseigenschaft aus?

Was bedeutet das Urteil des EuGH für das Asyl von verfolgten Frauen in Afghanistan?

Das vom EuGH gefällte Asyl-Urteil ermöglicht Frauen aus Afghanistan ein erleichtertes Antragsverfahren.
Das vom EuGH gefällte Asyl-Urteil ermöglicht Frauen aus Afghanistan ein erleichtertes Antragsverfahren.

Das Urteil besagt grundsätzlich, dass die systematische Unterdrückung von afghanischen Frauen eine schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte darstellt. Deshalb betrachtet der EuGH EU-weites Asyl suchende Frauen aus Afghanistan bspw. aufgrund folgender Maßnahmen als besonders schutzbedürftig:

  • der Vorenthaltung rechtlicher Mittel, um sich gegen die von der Regierung ausgehenden Diskriminierungen zu wehren
  • dem Verbot von jeglicher Bildung und Erwerbsarbeit
  • der Einschränkung der Bewegungsfreiheit (inklusive des erschwerten Zugangs zu gesundheitlichen Einrichtungen)
  • der Pflicht zur permanenten Verschleierung im öffentlichen und privaten Leben
  • den Frauen aufgezwungene Zwangsheiraten

All diese diskriminierenden Regelungen sind laut dem EuGH als kumulative Verfolgung zu verstehen, die die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist deshalb eine individuelle Prüfung, ob eine afghanische Frau bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland persönlich bedroht ist, nicht mehr erforderlich. Mit seinem Urteil möchte der EuGH Antragsverfahren auf Asyl für Frauen aus Afghanistan in Zukunft vereinfachen. Sie können den Asylberechtigten- oder Flüchtlingsstatus auch ohne Einzelfallbeurteilung erteilt bekommen können.

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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