Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlte Urlaubstage. Im Arbeitsrecht wird der Urlaubsanspruch vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Die meisten Menschen arbeiten 5 Tage in der Woche und haben am Wochenende 2 Tage, um sich zu erholen.
Wie die Urlaubsberechnung bei einer solchen Wochenkonstellation aussieht, welche Möglichkeiten es zur Berechnung der Urlaubstage gibt und was das Arbeitsrecht zum Thema Urlaub vorsieht, können Sie in diesem Ratgeber erfahren und bei Gelegenheit Ihren persönlichen Urlaubsanspruch berechnen.
Inhalt
FAQ: Urlaubsanspruch
Den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Bei einer 6-Tage-Woche sieht es mindestens 24 Urlaubstage im Jahr vor. Bei einer 5-Tage-Woche wären es entsprechend 20 Tage. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um Mindestangaben; im Arbeitsvertrag kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate Bestand hatte, erwerben Beschäftigte ihren vollen Urlaubsanspruch. Da es sich bei diesen sechs Monaten meist um die Probezeit handelt, vermuten manche Arbeitnehmer, sie hätten während dieser Zeit keinen Anspruch auf Urlaub. Weshalb es sich dabei um eine falsche Annahme handelt, erfahren Sie hier.
Normalerweise muss der Urlaub aus dem Vorjahr laut Arbeitsrecht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, ansonsten verfällt er.
Wie sieht es bei Azubis mit dem Urlaubsanspruch aus? Erfahren Sie mehr hierzu in unserem Ratgeber über Urlaubstage in der Ausbildung.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen, ist im BUrlG festgehalten. Dabei bezieht sich die Angabe stets auf das jeweilige Kalenderjahr. Das Bundesurlaubsgesetz richtet sich an jeden Arbeiter – dementsprechend sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, Teilzeitkräfte, Praktikanten oder Aushilfen betroffen.
Die Angaben zum Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz sind als Mindesturlaub zu verstehen, den Ihnen Ihr Arbeitgeber zusprechen muss. Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes steht, gilt in der Regel dieser Anspruch.
Sind beispielsweise bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen 30 Tage als Urlaub vereinbart, dann besteht insgesamt ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen. Dieser Urlaub darf jedoch nur eine Verbesserung des Mindesturlaubs darstellen, ansonsten ist er ungültig.
Urlaubsanspruch in der Probezeit
Dem Bundesurlaubsgesetz zufolge haben Sie erst nach 6 Monaten ein Recht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dies bedeutet, dass Sie nicht nach nur einer Woche in einem neuen Unternehmen direkt auf Ihre gesamten Urlaubstage zugreifen können.
Die Anfangszeit in einem neuen Arbeitsverhältnis wird meist als Probezeit angesehen. Diese Zeit kann von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern als Kennenlernphase genutzt werden, in der beide Seiten entscheiden können, ob die vorherigen Erwartungen erfüllt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie in der Probezeit gänzlich auf Urlaub verzichten müssen. Pro Monat haben Sie das Anrecht auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wenn Sie 6 Tage in der Woche Vollzeit arbeiten, haben Sie einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, was in der Probezeit 2 Tage Urlaub pro Monat bedeutet.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Urlaub, sondern auch Teilzeit-Arbeiter. Letztere sind jedoch oft unsicher und wissen nicht genau, wie sich ihr Urlaubsanspruch zusammensetzt.
Das BUrlG sieht bei Teilzeit folgende Regelungen vor: Arbeiten Sie lediglich 4 Tage in der Woche, dann besteht Ihr Urlaubsanspruch aus 16 Urlaubstagen im Jahr. Bei 3 Arbeitstagen sind es nur 12 Tage, die Ihnen zur Erholung dienen sollen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist, können Sie die Urlaubsberechnung bei Teilzeit auch anders vornehmen. Mit der folgenden Formel können Teilzeitkräfte ihre Urlaubstage berechnen:
Anzahl der Urlaubstage : Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Ein Beispiel: Wären Sie in Ihrem Unternehmen als Vollzeitkraft beschäftigt, stünden Ihnen 20 Urlaubstage im Jahr 2017 bei 5 Arbeitstagen zu. Da Sie jedoch Teilzeit arbeiten, haben Sie lediglich 3 Arbeitstage. Die Rechnung sieht in diesem Fall folgendermaßen aus:
20 : 5 x 3 = 12.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Laufe des Jahres die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch bzw. dem Resturlaub in der Regel oft einige der ersten, die sich Ihnen stellt. Das Bundesurlaubsgesetz zum Thema Resturlaub nach einer Kündigung sieht verschiedene Regelungen vor, die sich darauf beziehen, wann ein Arbeitgeber aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
Die Regelungen zum Urlaubsanspruch nach einer Kündigung sehen wie folgt aus:
- Kündigung bis zum 30. Juni: Laut § 5 BUrlG hat ein Arbeitnehmer das Recht auf ein Zwölftel seines Urlaubsanspruches für jeden vollen Monat, in dem er für das Unternehmen tätig war, wenn er in der ersten Hälfte des Jahres gekündigt bekam.
- Kündigung nach dem 30. Juni: Hat das Arbeitsverhältnis bereits zum 1. Januar bestanden und dem Arbeitnehmer wird in der zweiten Jahreshälfte gekündigt, so gilt der gesamte Urlaubsanspruch des Jahres. Bei 5 Arbeitstagen pro Woche wären dies insgesamt 20 Urlaubstage.
Haben Sie im Vorfeld noch Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag vereinbart, dann richtet sich der Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage nach einer sogenannten „pro rata temporis-Regelung“. Diese besagt, dass der Urlaubsanspruch entweder im Eintritts- oder im Austrittsjahr nur anteilig besteht. Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung dieser Art, so haben Sie einen vollen Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt von einer solchen Klausel jedoch unberührt und darf nicht unterschritten werden.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Was geschieht mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, wenn Sie im Urlaub krank werden? In diesem Fall haben Sie die Pflicht, bereits an Ihrem ersten Urlaubstag einen Arzt aufzusuchen, um sich eine Krankmeldung zu besorgen. Außerdem sollten Sie den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren.
Verhalten Sie sich dementsprechend, dann wird Ihr Urlaubsanspruch laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes nicht dadurch beeinflusst:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Natürlich ist es ärgerlich, wenn Ihr heiß ersehnter Urlaub durch eine Krankheit überschattet wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn Sie eine Reise ins Ausland gebucht haben.
Doch auch hier müssen Sie Ihrem Arbeitgeber dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zufolge schnellstmöglich mitteilen, wie lange Sie vermutlich erkrankt sein werden und wo Sie sich in dieser Zeit aufhalten.
Kann ein gesetzlicher Urlaubsanspruch verfallen?
Wenn Sie Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer verstreichen lassen und die Urlaubstage, die Ihnen zustehen, nicht genutzt haben, können Sie die Tage, die noch übrig sind, unter Umständen auf das neue Kalenderjahr übertragen.
Waren Sie eine lange Zeit krankgeschrieben (länger als 3 Monate und das seit Beginn des Jahres), dann kann der gesetzliche Urlaubsanspruch auch nach Ende März noch bestehen. Nach Ihrer Genesung muss er jedoch laut Arbeitsrecht in absehbarer Zeit beantragt werden, damit er nicht doch verfällt.
Guten Tag, können sie mir bitte ein Rat geben.Ich bin lange krank geschrieben.Und im November werde ich ausgesteuert. Ich bin nicht gekündigt,aber noch weiter krankgeschrieben werde.Und für fast zwei Jahren habe ich keine Urlaub genommen, weil ich krank geschrieben war.Jetzt soll ich ein Antrag auf Arbeitslosengeld beantragen.Wie kann ich meine Urlaubsgeld kriegen?
hallo!!!
_Ich komm aus Vietnam.
_ich hab 5 arbeit tage in Woche , 34 Urlaub tage im Jahre.
_Kinder Ferien heimat besuch ist zu weiterlang unter weg.
_Flugticket ist teuer, drei oder fünf Jahre einmal hab hin.
_kann ich wie lange? wie viel Woche oder wie viel tage?
_ Ausländer reise arbeit gesetzlich Urlaub Anspruch.
_Firma hat drei Woche erlaub,
_kann mir weiterhelfen jemann….
Mit freundlichen Grüßen.
chu
Hallo liebes Team,
meine Freundin ist Altenpflegehelferin.
Sie wird bei der Arbeit momentan ausgenutzt, sie muss Stunden über Stunden arbeiten.
Sie hat einen 120 Wochen Stunden Vertrag, sie liegt weit drüber, der Arbeitgeber sagt dazu das Sie keine Überstunden sondern -30 Minusstunden hätte.
Obwohl wir bei uns Zuhause eine Excel-Liste führen mit ihren Arbeitszeiten.
Außerdem hat sie noch Anspruch auf 14 Tage Resturlaub.
Sie hat am 19.07.2019 gekündigt, wir haben reingeschrieben das sie zum 31.08.2019 kündigt.
Sie arbeit schon seit 4 Jahren in diesem Unternehmen.
Meine Frage ist:
Wie ist das mit ihrem Resturluab, hat sie recht auf die ganze 14 Tage oder nur anteilig?
Denn ich hörte das wenn man ab dem dem 01.07. dann hat man vollen Anspruch auf das ganze Jahr und nicht anteilig, denn ihr Arbeitgeber sagt Sie hat nur 5 Tage Anspruch.
Kann mir jemand weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Paulina
Hallo Paulina,
wie im obigen Artikel beschrieben, besteht der volle Anspruch auf Urlaub in der Regel dann, wenn die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, also nach dem 30. Juni. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollte sich Ihre Freundin an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden bzw. sich auf bei der Gewerkschaft erkundigen, welche Möglichkeiten Sie hat, den Anspruch durchzusetzen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
bei meiner Teilzeit Beschäftigung stellte sich auch die Frage nach den verschiedenen Urlaubsanträgen und zu wann diese genehmigt werden müssten wenn ich darauf planen muss. Schließlich ist das eine Arbeitsrechtliche Frage die es zu beantworten gilt.
Guten Tag!
Eine Frage zum Übertrag des Urlaubsanspruchs auf das nächste Jahr: Meine Ehefrau wurde Anfang Dezember während ihres Urlaubs im europäischen Ausland krank. Wir kehrten am Sonntag nach Hause zurück und meine Frau begab sich umgehend zu unserem Hausarzt, der sie auch prompt für die nächsten 5 Tage (MO-FR) krank schrieb. Allerdings war ihr für diese Woche von ihrem AG noch Urlaub genehmigt worden und um diesen Anspruch nicht verfallen zu lassen, meldete sie sich umgehend bei ihrem AG krank. Dieser war jedoch nicht bereit, ihr diese 5 Urlaubstage auf das nächste Jahr zu übertragen, sondern „übertrug“ diese Tage „rückwirkend“ auf ursprünglich arbeitsfreie Tage des Vormonats (November) und zahlte entsprechend mit der nächsten Gehaltsabrechnung das Urlaubsgeld aus (Zitat: „damit es nicht verloren geht“). Für die 5 Krankheitstage im Dezember erhielt sie zwar ihren Lohn, der Freizeitanspruch wurde jedoch nicht mehr gewährt. Wir halten diese Vorgehensweise des AG für nicht zulässig, denn die restlichen 5 Tage des Jahresurlaubs standen nicht zwecks Erholung zur Verfügung, ihr Einverständnis, den Urlaub stattdessen „auszuzahlen“ hatte meine Frau definitiv nicht gegeben. Meine Frau arbeitet zu unregelmäßigen Tageszeiten (u.a. auch am WE) als Verkäuferin in einer Großbäckerei und hat in der Regel 2 Tage pro Woche frei.
Hallo P. Pannwitz,
wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten, daher empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt für Abreitsrecht oder eine Beratungsstelle der zuständigen IHK zu wenden. Diese können Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten.
Ihr Team von anwalt.org