Der Schutz für Werke ist durch das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ geregelt. 1965 wurde zum ersten Mal ein Urheberrechtsgesetz verabschiedet, das den Schutz von Werken der Literatur und Tonkunst und von Werken der bildenden Künste und Photographie vereinte. Diese Vereinheitlichung der Rechtslage stellt die Basis dar, auf der das moderne deutsche Urheberrechtsgesetz (Abkürzung: UrhG) gründet. Es ist ein Teil des Rechtskomplexes aus Medien- und Urheberrechtsgesetz.
Das Urheberrecht in Deutschland ist als Gesetz mit über 100 Paragraphen alles andere als leicht verständlich. Auch im Alltag, bei einem sensiblen Umgang mit dem Urheberrecht, tauchen immer wieder Fragen auf, die eindeutig das Urheberrechtsgesetz betreffen, aber nicht intuitiv richtig beantwortet werden können.
Mit diesem Ratgeber möchten wir die maßgeblichen Eckpunkte und Grundsätze beleuchten, die das Schutzrecht, das als Urheberrechtsgesetz in Deutschland bekannt ist, bestimmen. Darunter sind Fragen wie: Was schützt das UrhG genau? Den Urheber, den Konsument oder das Werk? Unter welchen Bedingungen darf ein Werk überhaupt genossen werden? Was ist eine öffentliche Vorführung und was eine Zugänglichmachung? Diese und andere Fragen zu dem Thema „Deutsches Urheberrechtsgesetz: Strafen und Vorschriften“ werden im Folgenden beantwortet.
Inhalt
FAQ: Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Durch das Urheberrecht werden geistige Werke vor der unerlaubten Vervielfältigung und Verbreitung geschützt.
Einen Schutz gemäß Urheberrecht genießen zum Beispiel Kunstwerke oder Musikstücke. In welchen weiteren Bereichen das Urheberrechtsgesetz greift, erfahren Sie hier.
Eine Urheberrechtsverletzung zieht in aller Regel eine Schadensersatzforderung inklusive einer Unterlassungserklärung nach sich.
Die Gesetze zum Urheber
Das UrhG besteht aus fünf Teilen, die die verschiedenen Facetten der Gesetzeslage regeln. Dabei geht es zuerst auf die unterschiedlichen Akteure und Schutzobjekte ein, auf die sich das Urheberrechtsgesetz in Deutschland bezieht. Daraus ergeben sich die rechtlich möglichen Verbindungen, Verpflichtungen und Vorgehensweisen, die das UrhG bestimmen.
Doch nicht nur die Rechte für den Urheberschutz sind im Gesetz festgelegt. Auch der sogenannte Rechtsverkehr, also die Abtretung oder der Verkauf der Rechte und explizite Nutzungsrechte sind ebenfalls im Urheberrechtsgesetz niedergeschrieben. Das ermöglicht den Handel mit den Werken, Kopien der Werke oder immateriellen Duplikaten.
Darüber hinaus regelt das Urheberrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutz im Gesetz auch die Vergütung, die einem Urheber oder Rechteinhaber zusteht, wenn das Werk vervielfältigt oder zugänglich gemacht wird. Verstöße gegen diese Regeln sind die immer wieder in den Medien auftretenden Urheberrechtsverletzungen oder Abmahnungen, die hin und wieder bemerkenswert hohe Sanktionen nach sich ziehen. Auch die möglichen Strafen und Bußgelder sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt.
Das Werk als Kern des Urheberschutzes
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
So beginnt das Urheberrechtsgesetz mit dieser Definition und umreißt damit schon den Fokuspunkt der Rechtslage. Denn im Zentrum des Gesetzes steht das Werk. Diese kann verschiedene Formen annehmen und nicht selten drehen sich Rechtsstreitigkeiten im Urheberrechtsgesetz darum, ob ein Werkstück als solches anerkannt werden kann. Dabei ist der mögliche Rahmen, den der Gesetzestext setzt, bereits weit gefasst. Er umfasst:
- Werke der Sprache – Schriften, Reden, Computerprogramme
- Musikalische Werke – potenziell jedes intendierte Klangarrangement
- Tanz und andere pantomimische Werke
- Werke der bildenden Kunst – Architektur, Skulptur, Entwürfe solcher
- Lichtbildwerke – Fotos und technisch ähnlich geschaffene Werke
- Filmwerke – Mit filmischer Technik erschaffene Werke
- Technische und wissenschaftliche Werke – Skizzen, Karten, Pläne, Tabellen
Eingeschränkt wird diese Aufzählung durch den zweiten Satz der Definition. Laut diesem ist ein Werk im Sinne des Gesetzes dann ein solches, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Der Urheber als Rechteinhaber
Auch der Urheber wird im Gesetz selbst berücksichtigt. Er ist die Person, die dieses Urheberrechtsgesetz für sich einfordern darf. Ihm soll es auch möglich sein, aus der Nutzung durch Dritte eine angemessene Entlohnung zu erfahren.
Die Möglichkeiten, die das Urhebergesetz dem Erschaffer eines Werkes zuspielt, lassen sich in zwei Kategorien unterteilen, die jeweils in Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 (§§ 12 – 24 UrhG) zu finden sind. Zum einen handelt es sich dabei um die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Diese Trennung dient der Unterscheidung zwischen den persönlichen Interessen des Urhebers zum Werk und den wirtschaftlichen Interessen, an einer Verwertung zu verdienen.
Entsprechend unterscheiden sich diese Abschnitte vom Urheberrechtsgesetz in Umfang und Inhalt. Während die Persönlichkeitsrechte kurz und offen formuliert sind, um der komplexen Beziehung zwischen Urheber und Werk gerecht zu werden, sind die Verwertungsrechte ausführlich und präzise beschrieben. So kann das Urheberrechtsschutzgesetz der Situation entsprechend angewendet werden.
Was sind Urheberpersönlichkeitsrechte?
Die erste Art der Rechte, die einem Werksurheber zustehen, sind diese, die die persönliche Verbindung des Schaffenden mit dem Stück schätzen und schützen. Sie entspringen dem europäischen Gedanken, dass die Verbindung zwischen Erschaffer und Werk einen eigenen Wert besitzt, der nicht mit dem wirtschaftlichen Wert aufgewogen werden kann. Auf der anderen Seite stehen die sogenannten Verwertungsrechte. Diese repräsentieren den wirtschaftlichen Teil am Urheberrecht. Das Gesetzbuch schützt nämlich auch das Interesse, mit einem eigenen Werk Geld verdienen zu wollen.
In § 12 UrhG ist das Recht an der Veröffentlichung geregelt. Es besagt, dass der Schöpfer bestimmen darf, wann und wie sein Werk publiziert werden darf. Das zählt auch für eine Veröffentlichung im Internet. Oftmals werden Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet aus Unwissenheit oder Ignoranz begangen.
Der nächste Paragraph legt fest, wie der Urheber zu würdigen ist. Das bedeutet, dass er das Recht hat, als Urheber genannt zu werden. Auch die Art der Nennung zu bestimmen, also ob der bürgerliche oder der Künstlername verwendet werden soll, obliegt laut § 13 UrhG dem Erschaffer.
Das dritte und letzte der Urheberpersönlichkeitsrechte definiert das Recht des Urhebers, eine Entstellung oder Beeinträchtigung zu unterbinden. Das ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Für dieses Recht gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn keine Beeinträchtigung des persönlichen oder geistigen Interesses des Urhebers am Werk zu erkennen ist. Auch in anderen Situationen kann darüber gestritten werden, ob § 14 aus dem Urheberrechtsgesetz anwendbar ist.
Verwertungsrecht: Schutz der wirtschaftlichen Interessen
Neben den ideellen Werten, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt werden, gibt es auch noch eine andere Art von berechtigtem Interesse des Erschaffers. Dabei handelt es sich um die wirtschaftlichen Werte und Potenziale, die aus einer kreativen Leistung erwachsen. Auch diese Möglichkeit für den Urheber, von seinem Werk zu profitieren, ist geschützt.
Die Verwertungsrechte sind somit wesentlich umfangreicher als die Persönlichkeitsrechte für den Urheber. Im Wesentlichen bestimmen sie, wie mit dem Werk umzugehen ist und wie es einer Öffentlichkeit präsentiert werden darf. Da die Vorführung vor einer Öffentlichkeit meist mit einer Form von Eintritt oder Entgelt verbunden ist, obliegt es dem Urheber, als Erster darüber bestimmen zu dürfen.
Zu den Verwertungsrechten (§§ 16 – 23 UrhG) gehören:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs-, und Vorführungsrecht
- Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
- Senderecht
- Wiedergaberecht
- Erlaubnisvorbehalt für Bearbeitung und Umgestaltung
Eine Ausnahme definiert der § 24 des UrhG. Darin heißt es, dass eine freie Verwendung auch ohne die Zustimmung des Urhebers zu einem neuen Werk führen kann. Dieses darf dann auch ohne Einwilligung veröffentlicht und verwertet werden. Ohne diese Ausnahme im Urheberrechtsgesetz wäre es schwer, eine inspirierte Arbeit als eigenes Werk zu definieren.
Regelungen zum Rechtsverkehr im Urheberrecht
Über die Schutzrechte für den Werksurheber hinaus regelt das Urheberschutzgesetz noch weitere Belange für das Urheberrecht. Im Bereich des Rechtsverkehrs geht es um die Übertragung und Vererbung von Urheberrechten. Da diese ihren Ursprung beim Urheber haben, dem eine besondere Verbindung zu seinem Werk zugesprochen wird, stellt sich die Frage, ob eventuelle Nachfolger ein ebenso geartetes Interesse am Werk haben.
Außer durch den Tod und den damit verbundenen Erbfall können Urheberrechte nicht übertragen werden. Dadurch ist zwar auch eine Übertragung bei Erbstreitigkeiten möglich, dennoch sind die Rechte, die das Werk und den Erschaffer schützen, prinzipiell nicht übertragbar, solange der Urheber am Leben ist.
Nutzungsrechte für urheberechtlich geschützte Werke
Einer der umfangreichsten Abschnitte im gesamten Urheberschutzgesetz widmet sich den Nutzungsrechten und wie mit diesen umgegangen werden darf. Im Folgenden wird eine Auswahl der interessantesten und relevantesten Abschnitte präsentiert. Ab § 31 vom Urhebergesetz sind die Regelungen zu den Nutzungsrechten niedergeschrieben.
An dieser Stelle beginnt das Urheberrechtsgesetz mit den Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten. Es wird darin festgelegt, dass der Urheber anderen das Recht einräumen kann, sein Werk zu verwenden. Die Verwendung kann einmalig sein, auf einen bestimmten Raum oder Zeitrahmen begrenzt sein oder unbefristet laufen, bis ein Widerruf erfolgt.
Es wird auch ein einmaliges und ein ausschließliches Nutzungsrecht unterschieden. Dadurch wird bestimmt, ob das Werkstück in der Zeit der Nutzung ebenfalls von anderen verwendet werden darf. Dies kann für Künstler und Kunstkampagnen sehr wichtig sein, wenn sichergestellt werden soll, dass eine Veranstaltung in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt einmalig ist.
Da der Urheber auch entscheiden darf, ob eine bestimmte Nutzungsart erlaubt ist, aber nicht immer alle Möglichkeiten für den Nutzer absehbar sind, regelt das UrhG ebenfalls die Verträge über unbekannte Nutzungsarten. Damit sollen auch in unsicheren Situationen die Rechte des Urhebers gewahrt bleiben.
Darüber hinaus regelt der Abschnitt die verschiedenen Ansprüche, die der Urheber ständig behält, auch wenn eine wirtschaftliche Nutzung durch andere besteht. Dazu gehören die Auskunftsrechte bei einer Lizenzkette, Regelungen zur angemessenen Vergütung, Unterlassungsansprüche und vieles mehr. Der Umfang des Rechtsgebietes hat bewirkt, dass sich Kanzleien gegründet haben, deren Anwälte auf das Urheberrecht spezialisiert sind. Auch die umstrittenen Abmahnanwälte, die das Wettbewerbsrecht gegen Privatpersonen wenden, beziehen sich häufig auf das Urheberschutzgesetz, um ihre Forderungen zu begründen.
Staatlich eingeräumte Nutzungsrechte entgegen dem Urheberrecht
Entgegen dem Privileg des Urhebers, die Nutzung ausschließlich allein bestimmen zu dürfen, gibt es festgelegte Verwendungsweisen, die von dieser Beschränkung ausgenommen sind. Dazu gehören Verwendungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Interesse stellt die Verwendung im Zitat dar oder eine Benutzung in der Zeitung zur Darstellung des Zeitgeschehens. Es existiert eine Vielzahl an Gründen, die eine berechtigte Nutzung ohne Involvierung des Urhebers begründen.
Was ist eine Privatkopie?
Einen häufigen Streitpunkt im Urheberecht stellt die sogenannte Privatkopie bzw. die Kopie für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch dar. Rechtlich ist es legal, von einem Werk bis zu sieben Kopien anzufertigen und sie einem engen Kreis an Bekannten zur Verfügung zu stellen. Dabei darf aber keinerlei Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden. Auch Werbezwecke oder Ähnliches werden als auf Gewinn ausgerichtet verstanden, da es sich dabei um eine sogenannte implizite Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Privatkopien dürfen angefertigt werden, um sie beispielsweise in einem Magazin oder einer Sammlung ablegen zu können, ohne auf den Genuss verzichten zu müssen. Auch darauf nimmt das Urheberrechtsgesetz Rücksicht. Die Gesetze versuchen eine verhältnismäßige und gerechte Umgangsweise mit immateriellen Gütern zu gewährleisten, auch wenn die Ansichten über die Verhältnismäßigkeit auseinander gehen.
Wie wird das Urheberrechtsgesetz durchgesetzt?
Neben der Definition der Rechte ist im UrhG auch festgelegt, wie Verstöße gegen das Urheberrecht zu ahnden sind, wie sie vor Gericht gebracht werden können und welche Möglichkeiten die Urheber haben, wenn sie ihr Recht bedroht oder beschädigt sehen. Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Eine Verfolgung ist also nur möglich, wenn der Rechteinhaber dies beantragt.
Eine Verfolgung von Amts wegen findet nicht statt. Die Ansprüche, die das UrhG dem Urheber zugesteht, können aber auch von Abmahnanwälten aufgenommen werden, wenn diese darin eine Wettbewerbsverzerrung sehen und begründen können. In der Zeit von Internet und digital vervielfältigbaren Daten kann ein Urheberrechtsverstoß schnell zu Stande kommen. So wird das Urheberrechtsgesetz bei Musik besonders streng angewendet.
Bereits ein Zweifel an den Urheberrechten kann auf Online-Plattformen zu Sperrungen führen, was eine erste Konsequenz der Plattform-Anbieter auf ihre , Verantwortungauf das Urheberrechtsgesetz zu reagieren, darstellt. So hat der Rechteinhaber die Freiheit, eine bindende Unterlassungserklärung zu fordern.
Das Thema ist umfassend, komplex und eine Abkürzung durch das Urheberrechtsgesetz existiert nicht. Da die Sachlage bei beinahe jedem Fall einzeln begutachtet werden muss, sind im Urheberrechtsgesetz auch die Strafen unterschiedlich. Angefangen bei einer Abmahnung mit entsprechenden Gebühren, kann ein grober Verstoß gegen das UrhG mit maximal drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe belegt werden.