Das Wetter für morgen checken, in den neusten Song der Lieblingsband reinhören oder historische Daten für einen Aufsatz herausfinden – für all diese Dinge nutzen wir immer öfter das Internet. Denn dadurch erhalten wir Zugang zu einer Fülle von Informationen und Medien.
Allerdings handelt es sich beim World Wide Web nicht um einen rechtsfreien Raum. So fallen viele Inhalte – auf welche Sie problemlos und meist sogar kostenfrei zugreifen können – unter das Urheberrecht. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgebiet, welches das IT-Recht berührt.
Doch was umfasst das Urheberrecht im Internet? Was ist erlaubt bzw. verboten? Und welche Sanktionen können bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
FAQ: Urheberrecht im Internet
Ja, beim Urheberrecht spielt es in der Regel keine Rolle, ob es sich um digitale oder analoge Inhalte handelt.
Dies ist eigentlich immer der Fall. So können Texte auf Webseiten ebenso wie die Musik in YouTube-Videos geschützt sein. Bei der Verbreitung mithilfe von Streaming oder Filesharing gilt es ebenfalls das Urheberrecht zu beachten.
Welche Konsequenzen Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet haben können, lesen Sie hier.
Inhalt
Gilt im Internet das Urheberrecht?
Das Urheberrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen für die Nutzung und den Schutz von geistigen Schöpfungen. Darüber hinaus soll durch die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Paragraphen eine angemessene Vergütung der Urheber sichergestellt werden.
Der Schutz des Urheberrechts erstreckt sich grundsätzlich auf Werke, welche sich in einem besonderen Maß durch Individualität und Kreativität auszeichnen. Dabei ist es prinzipiell irrelevant, ob es sich um ein digitales oder ein reales Werk handelt.
Von besonderer Bedeutung für das Urheberrecht im Internet sind vor allem folgende Werkarten:
- Lichtbildwerke: Fotos
- Filmwerke: Dokumentationen, Spielfilme und Videos
- Musikwerke: Songtexte, Melodien und Notenblätter
- Sprachwerke: Gedichte, Texte und Software
Urheberrecht und Internet: Diese Rechte müssen Sie beachten!
Die Urheberschaft geht für den Schöpfer eines Werkes mit verschiedenen Rechten einher. Diese dienen zum einen dem Schutz der Werke, stellen zum anderen aber auch sicher, dass eine finanzielle Vergütung für die Nutzung des Werkes erfolgt.
So schützen die Urheberpersönlichkeitsrechte unter anderem vor der Entstellung der Schöpfung und sichern dem Urheber gleichzeitig das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu. Dadurch kann dieser entscheiden, ob und in welcher Art und Weise eine Namensnennung notwendig ist.
Die Entscheidung ob und wie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet werden darf, liegt ebenfalls ausschließlich beim Schöpfer. Die juristische Grundlage dafür bilden die Verwertungsrechte. Diese beinhalten unter anderem:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
Für das Urheberrecht im Internet sind dabei die Vervielfältigung und die Verbreitung durch öffentliche Zugänglichmachung von besonderer Relevanz. Eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG kann sowohl in körperlicher (Fotokopie oder Tonaufnahme) als auch digitaler Form (Download) erfolgen.
Eine Verbreitung von Inhalten über das Internet regelt gemäß Urheberrecht § 19a UrhG. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beinhaltet dabei alle technischen Optionen für die Weitergabe und Übertragung.
Schranken beim Urheberrecht im Internet
Zwar befinden sich alle Verwertungsrechte an einem Werk im Besitz des Urhebers, allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzung auch ohne dessen Einverständnis möglich. Juristen bezeichnen diese Einschränkungen des Urheberrechts als Schranken.
Für das Urheberrecht im Internet sind dabei unter anderem die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG) von Bedeutung. Darunter fällt nämlich auch die kurzzeitige Zwischenspeicherung im Cache bei der Wiedergabe von Videos. Notwendig ist dies für eine störungsfreie Wiedergabe.
Zulässig ist zudem eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch (§ 53 UrhG). Sie dürfen also Bilder aus dem Internet speichern, solange diese nicht öffentlich verbreitet werden. Für eine solche Vervielfältigung ist aber eine Vergütung notwendig, allerdings ist diese mit der Pauschalabgabe abgegolten.
Typische Urheberrechtsverletzung im Internet
Das Urheberrecht hat auch im Internet weiterhin Bestand, sodass bei einem Verstoß Sanktionen drohen. Der jeweilige Urheber kann in einem solchen Fall rechtliche Schritte – wie zum Beispiel eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung – einleiten.
Bei den Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet handelt es sich besonders häufig um rechtswidrige Vervielfältigungen. Ein typischer Fall ist dabei ein sogenannter Bilderklau. Dabei werden fremde Fotos für die eigene Webseite verwendet oder in Online-Shops eingesetzt.
Allerdings wird nicht nur das Urheberrecht für Bilder im Internet oft missachtet. So erfolgt die Einbindung von Musik in YouTube-Videos häufig auch ohne das Einverständnis des jeweiligen Rechteinhabers und somit einer entsprechenden Vergütung.
Zu typischen Urheberrechtsverletzungen im Internet zählen zudem Filesharing und Streaming. Letzteres galt lange als rechtliche Grauzone, sodass Nutzer meist keine Sanktionen zu befürchten hatten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.04.2017 (Az.: C-527/15) kann dies allerdings ändern.
Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung im Internet haben?
Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet ziehen in der Regel eine Abmahnung nach sich. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur außergerichtlichen Einigung. Ziel ist somit die Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens.
Im Zuge der Abmahnung kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu zählen unter anderem:
- Anspruch auf Unterlassung:
Durch den Unterlassungsanspruch wird der Rechtsverletzer dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Durchsetzung erfolgt in der Regel mithilfe einer Unterlassungserklärung. - Anspruch auf Beseitigung:
Der Beseitigungsanspruch stellt sicher, dass der Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet nicht weiterhin besteht. Ein widerrechtlich genutztes Foto ist in diesem Fall zum Beispiel von einer Webseite zu entfernen. - Anspruch auf Schadensersatz:
Entstanden durch die Urheberrechtsverletzung finanzielle Einbußen, sind diese durch den Schadensersatzanspruch zu entschädigen. Die Berechnung erfolgt in der Regel mit einer Lizenzanalogie. Dabei wird der Schaden nach einem fiktiven Lizenzvertrag ermittelt. - Anspruch auf Auskunft:
Mit dem Auskunftsanspruch hat der Urheber das Recht, die Identität des Rechtsverletzers in Erfahrung zu bringen. Dies ist insbesondere beim Urheberrecht im Internet von großer Bedeutung, da in diesem Fall meist die Rückverfolgung der IP-Adresse notwendig ist.
Danke für diesen Beitrag über das Urheberrecht im Internet. Mein Bruder hat Fotos von sich auf einer Seite gefunden, ohne dass er die Erlaubnis für die Veröffentlichung der Bilder gegeben hat. Er möchte nun einen Anwalt für Urheberrecht zurate ziehen. Guter Hinweis, dass für das Urheberrecht im Internet die Vervielfältigung und die Verbreitung durch öffentliche Zugänglichmachung von besonderer Relevanz sind.