FAQ: Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis
Der Aufenthaltstitel berechtigt Ausländer, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist immer ein zweckgebundener und befristeter Aufenthaltstitel.
Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass die Niederlassungserlaubnis im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis unbefristet gilt. Außerdem berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. An dieser Stelle erfahren Sie mehr dazu.
Die Niederlassungserlaubnis ist bereits ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Diese Befristung ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis. Letztere wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Sie kann aber unter Umständen verlängert werden.
Inhalt
Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis: Unterschied einfach erklärt
Ausländer aus Drittstaaten, die in die Bundesrepublik einreisen und sich hier aufhalten möchten, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel, beispielsweise ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis.
Sie dürfen nur dann einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen, wenn das Aufenthaltsgesetz dies vorsieht oder wenn dies im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.
Worin genau der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis liegt, veranschaulicht folgende Gegenüberstellung:
Aufenthaltserlaubnis:
- Dieser Aufenthaltstitel wird nur für befristete Zeit erteilt.
- Er ist immer zweckgebunden und erfolgt z. B. zum Zweck der Ausbildung, Erwerbstätigkeit, aus familiären oder völkerrechtlichen, humanitären bzw. politischen Gründen.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie wird nur verlängert, wenn diese Bedingungen weiterhin vorliegen.
Niederlassungserlaubnis:
- Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet.
- Sie berechtigt den Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gilt räumlich unbeschränkt.
- Voraussetzung für die Erteilung ist unter anderem, dass der Antragsteller seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis betrifft die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Inhaber der Niederlassungserlaubnis dürfen generell arbeiten – ohne dass dies mit Auflagen verbunden ist.
Menschen, die hingegen lediglich eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen nur dann arbeiten, wenn diese Berechtigung ausdrücklich in ihrem Titel enthalten ist. Diese Erlaubnis ist unter Umständen mit bestimmten Auflagen verbunden. Die Auflagen bzw. der Umfang der Arbeitserlaubnis wird in der Aufenthaltserlaubnis eingetragen oder in einem Zusatzblatt festgehalten.
Zeitlich unbegrenzt gelten nur die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Niederlassungserlaubnis, während im Unterschied dazu eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch das (Einreise-)Visum und die Blaue Karte sind befristet.