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FAQ: Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung
Als Bestandteil der Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe von einem erneuten Verstoß abhalten.
Die Höhe der Strafe wird dabei meist vom Geschädigten bestimmt. Dabei wird diese absichtlich hoch angesetzt. Mehr dazu hier.
Durch eine modifizierte Unterlassungserklärung kann der Rechtsverletzer unter Umständen die Bedingungen der Vertragsstrafe anpassen.
Was ist eine Vertragsstrafe?
Eine Vertragsstrafe ist in der Regel immer dann zu zahlen, wenn gegen eine Verpflichtung aus einem Vertrag verstoßen wird. In einer Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe daher vor allem als Druckmittel eingesetzt, um die Erfüllung der Vertragspflicht zu gewährleisten und die Wiederholungsgefahr in Bezug auf das in der Abmahnung gerügte Verhalten zu beseitigen.
Zudem dient die Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch als Ausgleich für einen entstandenen Schaden.
Eine rechtmäßige Vertragsstrafe setzt einen wirksamen Vertrag voraus, in dem eine solche vereinbart ist. Eine Möglichkeit für eine solche Vereinbarung ist die zur Abmahnung gehörende Unterlassungserklärung. Ob eine Vertragsstrafe allerdings immer notwendig ist und wie die Höhe bestimmt wird, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe: Welche Höhe gilt als angemessen?
In der Regel gehört in jede Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in nicht unerheblicher Höhe. Denn gemäß aktueller Rechtsprechung gilt eine Unterlassungserklärung nur dann als wirklich „ernst gemeint“, wenn die Zahlung im Falle eines erneuten Rechtsverstoßes zu finanziellen Unannehmlichkeiten führt.
Grundsätzlich ist es möglich, eine Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen in zwei verschiedenen Formen anzugeben:
- Feste Vertragsstrafe
- Hamburger Brauch
Bei festen Vertragsstrafen wurde innerhalb der Unterlassungserklärung eine konkrete Summe vereinbart. Im Urheberrecht liegt diese in den meisten Fällen zwischen 4.000 und 5.100 Euro. Beim gewerblichen Rechtsschutz sind allerdings auch deutlich höhere Beträge möglich.
Eine andere Möglichkeit, um bei einer Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe zu bestimmen, ist der sogenannte „Hamburger Brauch“. In diesem Fall wird keine konkrete Summe festgelegt, sondern ein Gericht entscheidet im Fall der Zuwiderhandlung, welche Höhe bei der Vertragsstrafe angemessen ist.
Eine Formulierung nach Hamburger Brauch ist auch im Zuge der Modifizierung einer Unterlassungserklärung bei der Vertragsstrafe möglich. Eine Muster-Formulierung kann wie folgt aussehen:
Modifizierte Unterlassungserklärung – die Vertragsstrafe anpassen
Nicht selten führt die Höhe der Vertragsstrafe zu Uneinigkeiten zwischen den beteiligten Parteien. Daher wird für eine modifizierte Unterlassungserklärung häufig die Vertragsstrafe bzw. deren Bedingungen angepasst. Allerdings sollte diese dennoch über eine entsprechende Höhe verfügen, damit der Abgemahnte in Zukunft auf weitere Rechtsverletzungen verzichtet.
Denn wenn der Geschädigte mit den Anpassungen an der Unterlassungserklärung bezüglich der Vertragsstrafe nicht einverstanden ist, kann dies dazu führen, dass die außergerichtliche Einigung scheitert und eine Unterlassungsklage droht.
Fazit zur Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung
In der Regel beinhaltet jede Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe. Sind Sie als Abgemahnter mit den Höhe oder den Bedingungen nicht einverstanden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese im Zuge einer modifizierten Unterlassungserklärung anzupassen. Allerdings sollten Sie bei den Änderungen nicht zu großzügig sein, weil dies dazu führen kann, dass die außergerichtliche Einigung scheitert. Daher kann es sinnvoll sein, die Modifizierung von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Ein Mieter parkt immer wieder auf meinem Tiefgaragen Parkplatz, ich habe Ihn schon sehr oft darauf hingewiesen da ich diesen Zustand nicht dulde. Wie teuer käme mich eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe?. Können Sie mir bitte ein Angebot unterbreiten.
Freundliche Grüsse
Franz Bastian