Inhalt
FAQ: Unterlassungserklärung bei Beleidigung
Die Beleidigung ist eine ehrverletzende Äußerung und stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Ja, betroffene Personen können eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer Beleidigung verlangen, um weitere Verstöße in der Zukunft zu verhindern und somit ihren Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Eine Unterlassungserklärung ist nur bei einer tatsächlich bestehenden Wiederholungsgefahr zulässig.
Was ist eine Beleidigung?
Wer beleidigt wird, muss dies nicht auf sich sitzen lassen. Bei einer Beleidigung handelt es sich um eine ehrverletzende Äußerung, mit der das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) stellt dies eine Straftat dar.
Für Betroffene sind Beleidigungen oft schwer zu ertragen. Aus diesem Grund sollte versucht werden, das Gespräch zu suchen und auf diese Weise einer Wiederholung entgegenzuwirken. In einigen Fällen kann es jedoch sein, dass eine solche Einigung scheitert und möglicherweise weiterhin wiederholt Beleidigungen geäußert werden. Eine juristische Lösung und ein Anwalt scheinen in einer solchen Lage unausweichlich.
Doch welche weiteren Möglichkeiten bleiben dann dem Betroffenen konkret? Ist eine Unterlassungserklärung wegen Beleidigung möglich? Im folgenden Ratgeber sollen diese Fragen näher behandelt werden.
Mögliches Vorgehen: Unterlassungserklärung wegen Beleidigung
Die Beleidigung stellt einen der Gründe dar, aus denen eine Unterlassungserklärung verlangt werden kann, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dies ist für den Betroffenen ein Weg, um sich juristisch zu wehren. Der Abgemahnte geht mit seiner Unterschrift einen Vertrag ein. Kommt es hiernach dennoch zu einem Verstoß, muss er eine Vertragsstrafe entrichten.
Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung kann bei Beleidigung also wegen der Abschreckung durch die Vertragsstrafe ein wirksames Mittel sein, um gegen eine mögliche Wiederholung vorzugehen.
Unterlassungserklärung bei einer Beleidigung: Nur bei Wiederholungsgefahr
Eine Unterlassungserklärung ist bei Beleidigung aber nur dann zulässig, wenn tatsächlich die Gefahr der Wiederholung droht. Dies kann aber schon dann vermutet werden, wenn auch nur eine einzige Beleidigung gefallen ist. Bereits dann kann der Unterlassungsanspruch bestehen.
Nur wenn die Situation, in der die Beleidigung gefallen ist, eindeutig eine einmalige Eskalation darstellt und daher kein Grund besteht, eine Wiederholung anzunehmen, ist eine Unterlassungserklärung wegen Beleidigung nicht zulässig.
Allerdings muss die Widerlegung für die Vermutung, dass eine Wiederholungsgefahr für die Beleidigung bestehe, durch die abgemahnte Person, welche die erstmalige Beleidigung ausgesprochen hat, erfolgen.
Fazit zur Unterlassungserklärung bei einer Beleidigung
Wer Opfer einer ehrverletzenden Äußerung wurde, hat die Möglichkeit, eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung wegen Beleidigung zu verschicken, um seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es sich nicht um eine einmalige Eskalation handelt, sondern tatsächlich eine Wiederholungsgefahr besteht. Wird der Verstoß anschließend erneut begangen, muss der Abgemahnte mit einer Vertragsstrafe rechnen.
Ist jegliches kontaktieren des Verletzten untersagt oder greift dir Vertragsstrafe nur bei wiederholter Beleidigung?