Unterhalt – Wer ist wann wem gegenüber unterhaltspflichtig?

Im Familienrecht sind klare Bestimmungen und Regelungen zum Unterhalt zu finden.
Im Familienrecht sind klare Bestimmungen und Regelungen zum Unterhalt zu finden.

Finanzielle Unterstützung ist bereits aus der Zeit des römischen Kaisers Trajan bekannt. Kinderreiche Familien bekamen die sogenannte „alimenta“. Daher kann für den Begriff „Unterhalt“ auch der Ausdruck „Alimente“ genutzt werden.

Der Unterhalt, als Begriff dann im 16. Jahrhundert aus dem Lateinischen abgeleitet, ist eine soziale Absicherung. Dahinter steht die Idee, dass Familienmitglieder finanziell füreinander einstehen.

Beschäftigt sich ein Paar mit seiner Trennung und eventuell mit der Scheidung, so ist das Unterhaltsrecht dabei eine entscheidende Komponente. Dabei stellt sich die Frage „Muss ich Unterhalt zahlen?“. Ebenso kommen Fragen zur Düsseldorfer-Tabelle und den verschiedenen Unterhaltsformen auf.

Dieser Ratgeber geht auf diese Fragen und Begrifflichkeiten ein und bietet einen ersten Überblick zum Thema Unterhaltszahlung bei Trennung und Unterhalt nach der Scheidung. Auch den Kindesunterhalt, den Selbstbehalt und den Ehegattenunterhalt beleuchten wir näher.

FAQ: Unterhalt

Welche Formen von Unterhalt gibt es?

Es gibt unterschiedliche Formen von Unterhaltszahlungen. Als Beispiele sind der Ehegatten- oder Kindesunterhalt zu nennen.

Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder?

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, in welcher Höhe Sie Kindesunterhalt zahlen müssen.

Wie hoch ist der Unterhalt für Ehegatten?

In welcher Höhe Sie Ehegattenunterhalt bezahlen müssen, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

Kindesunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt berechnen

Weiterführende Ratgeber zum Unterhalt

Unterhalt während der Ehe

Doch beginnen wir vorne, nämlich mit dem Unterhaltsrecht während der Ehe. Während der Ehe gilt: Die Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig. Jeder Ehegatte muss durch Einkommen und Vermögen die Familie unterhalten.

§ 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt hierzu:

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Demnach muss also nicht jeder Ehegatte erwerbstätig sein, um zum Familienunterhalt beizutragen. Laut § 1356 BGB wird die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Leistet ein Ehegatte die Haushaltsführung, so ist dies in eigener Verantwortung zu tun. Beide Ehegatten können erwerbstätig sein, müssen aber auf die Belange der Familie Rücksicht nehmen.

Wie hoch müssen die Unterhaltszahlungen in der Ehe für die Familie ausfallen? Zu einem angemessenen Unterhalt der Familie gehört alles, was erforderlich ist, um die Lebensunterhaltungskosten zu bestreiten. Dazu zählen die Kosten des Haushalts und die Bedürfnisse aller Familienmitglieder. Des Weiteren ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Der Unterhalt ist der Familie im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a BGB).

Ist die Ehe eine sogenannte Alleinverdiener-Ehe (ein Ehegatte erwerbstätig), so hat dieser dem Haushaltsführenden im Voraus Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zu überlassen. Dies nennt sich Ehegattenunterhalt. Sind beide Ehegatten erwerbstätig (Doppelverdiener-Ehe, Zuverdiener-Ehe), müssen beide ihren Verdienst beisteuern.

Für die Schulden des Anderen müssen die Ehegatten grundsätzlich nicht aufkommen.

Der Unterhalt lässt sich mit Hilfe der Düsseldorfer-Tabelle berechnen.
Der Unterhalt lässt sich mit Hilfe der Düsseldorfer-Tabelle berechnen.

Kommt es nun zu einer Trennung, dann steht dem weniger bzw. gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhalt zu. Laut § 1361 Abs. 2 BGB kann der erwerbslose Ehegatte verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Dies geht allerdings nur, wenn das nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des erwerbstätigen Partners erwartet werden kann.

Ziel ist es, beide Partner finanziell so zu stellen, wie dies während des Zusammenlebens der Fall war. Dies bedeutet, dass der besser verdienende Ehegatte einen monatlichen Geldbetrag zu überweisen hat. Die Länge der Ehe hat keinen Einfluss auf den Anspruch von Trennungsgeld. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils.

Erst danach kommt es zum Unterhalt nach der Scheidung (Scheidungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt, nachehelicher Unterhalt). Wie hoch sich nach einer Scheidung der Unterhalt beläuft, wird in der Gerichtsverhandlung beschlossen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Geschiedenen nun selbst krankenversichern müssen. Die Familienversicherung, die während des Getrenntlebens bestand, ist nun nicht mehr nutzbar.

Oft wird darüber gestritten, inwieweit der bisher erwerbslose Ehegatte nach einer Trennung wieder arbeiten muss. Dies sind immer Einzelfallentscheidungen. Folgende Umstände müssen dabei aber berücksichtigt werden:

  • welches Alter und welche Gesundheitsprobleme die Ehegatten haben
  • ob minderjährige Kinder betreut werden müssen und wie alt diese sind
  • welche beruflichen Qualifikationen beim betroffenen Ehepartner vorliegen
  • in welchen finanziellen Verhältnissen die Ehegatten leben
  • wie lange die Ehe Bestand hatte

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass je leistungsfähiger und höher die beruflichen Qualifikationen sind und je kürzer die Ehe Bestand hatte, desto eher muss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Im ersten Trennungsjahr besteht allerdings noch keine Pflicht zur Aufnahme einer bezahlten Arbeit.

Unterhaltszahlungen während der Trennung

Soll während der Trennung Unterhaltsgeld gezahlt werden, so muss der weniger verdienende bzw. erwerbslose Ehegatte Alimente beantragen. Zunächst werden dafür die Einkommen verglichen und der besser verdienende Ehegatte muss dann einen Teil seines Verdienstes abgeben. Der Unterschied zwischen den Gehältern soll dabei ausgeglichen werden. Wie hoch diese Ausgleichszahlung ist, wird nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr haben sich im Laufe der Jahre mehrere Gerichte damit befasst und Leitlinien herausgegeben. Grundlegend ist dabei die Düsseldorfer-Tabelle.

Unterhaltsberechnung anhand der 3/7-Regelung

Unterhalt nach der Scheidung ist nicht per se vorgesehen.
Unterhalt nach der Scheidung ist nicht per se vorgesehen.

Die Düsseldorfer-Tabelle sieht vor, dass der besser verdienende Ehegatte 3/7 des Unterschiedsbetrages an den schlechter Verdienenden bezahlen soll. Zeigen wir diese Rechnung an einem Beispiel. Dabei ist zu beachten, dass dies stark vereinfacht ist und in der Realität weitere Grundsätze ins Gewicht fallen können.

Nehmen wir an, der Ehemann hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 €. Die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 2.100 €. Der Ehemann verdient so 1.400 € im Monat mehr. Von diesem Differenzbetrag muss der Ehemann 3/7 an seine Frau abgeben. Das sind dann 600 €. 3/7 und 1/7 Erwerbstätigenbonus, also 800 €, darf der Ehemann behalten. Damit stehen ihm dann 2.900 € zu. Der Frau stehen dementsprechend 2.700 € zu.

Weitere denkbare Abzüge bzw. Begünstigungen:

  • bereinigtes Nettoeinkommen

In der Praxis werden hier in aller Regel 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Schulden abgezogen (bereinigtes Nettoeinkommen). Auch eventuell zu zahlender Kindesunterhalt ist abzuziehen.

  • prägendes Einkommen

Nur das sogenannte prägende Einkommen wird bei der Berechnung berücksichtigt. Zieht die Ehefrau beispielsweise aus der gemeinsamen Wohnung aus und nimmt eine Tätigkeit mit höherem Einkommen auf oder leistet Überstunden zur Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten, wird dies bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

Gibt der Ehemann aber seinen gut bezahlten Job freiwillig auf, um die Unterhaltszahlungen nicht entrichten zu müssen, so wird sein bisheriges Einkommen als fiktives Einkommen zur Rechnung benutzt.

Beim prägenden Einkommen handelt es sich also um das Einkommen, welches die Ehegatten bis zur Trennung zur Verfügung hatten. Einkommensveränderungen nach der Trennung werden nur berücksichtigt, wenn es sich um „Normalentwicklungen“ handelt, also um Entwicklungen, die schon während des Zusammenlebens absehbar waren.

  • Wohnvorteil

Lebten die Ehegatten zuvor gemeinsam in einer Immobilie, welche bereits abbezahlt ist, so entsteht dem in der Wohnung verbleibenden Partner ein Wohnvorteil. Dieser ist bei der Berechnung ebenfalls abzuziehen, da diesem keine Mietzahlungen während der Trennungszeit anfallen.

  • Selbstbehalt

Unterhaltszahlungen können nur gezahlt werden, sofern der Ehegatte auch leistungsfähig ist. Wird der Selbstbehalt durch die anfallenden Unterhaltszahlungen unterschritten, entfällt der Unterhaltsanspruch zunächst.

Altersversorgung bei Trennung

"Muss ich Unterhalt zahlen?" Diese Frage beantworten wir hier.
„Muss ich Unterhalt zahlen?“ Diese Frage beantworten wir hier.

Wird der Scheidungsantrag rechtskräftig, so kann laut § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden. Damit sind Beiträge, welche zur finanziellen Absicherung des Unterhaltsberechtigten im Rentenalter dienen, gemeint.

Diese Beiträge sind in eine gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Vorsorge einzuzahlen.

Dieser Berechnung liegt die Bremer-Tabelle zu Grunde. Hat der getrennt lebende Ehegatte bereits eine gleichwertige Altersversorgung, so entfällt der Altersvorsorgeanspruch.

Ein Antrag auf Alimente für die Altersvorsorge muss extra beantragt werden und wird daher nicht im Scheidungsverbund verhandelt. Ebenso besteht nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf eine Absicherung gegen eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Allerdings scheitern in der Praxis diese Ansprüche häufig, da der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist.

Unterhalt bei Scheidung

Mit einer Unterhaltszahlung nach der Scheidung gestaltet es sich etwas schwieriger als mit dem Trennungsunterhalt. Grundsätzlich ist laut § 1569 BGB nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Demnach ist es üblich, dass auf ein Geschiedenenunterhalt im Gegensatz zum Trennungsunterhalt verzichtet wird. Ist jedoch ein geschiedener Ehegatte außerstande seinen eigenen Unterhalt zu erwirtschaften, so hat er gegenüber des anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Diese Option unterliegt allerdings strengen Voraussetzungen.

Ein eklatanter Verdienstunterschied ist also per se kein Grund Unterhalt nach der Scheidung zu bekommen. Kommt allerdings ein ehebedingter Nachteil hinzu oder ist dieser Einkommensunterschied auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen, kann Scheidungsunterhalt beantragt werden. Nur bei sehr langen Ehen ist eine Unterhaltszahlung ohne ehebedingten Nachteil denkbar.

Ein ehebedingter Nachteil entsteht durch die Eheschließung und/oder kommt durch die Rollenverteilung während der Ehe zustande. Ein möglicher ehebedingter Nachteil können gemeinsame Kinder, welche während der Ehe geboren worden, sein. Der Ehegatte hätte wohlmöglich ohne Kinder keine beruflichen bzw. finanziellen Nachteile. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wurden Kinder vor der Ehe geboren und von der Mutter Vollzeit betreut, gilt dies nicht als ehebedingter Nachteil, da die Betreuung der Kinder auch bereits vor der Ehe erfolgte. Erfolgte die Betreuung auch nach der Eheschließung weiter, dann kann diese Zeit als ehebedingter Nachteil geltend gemacht werden.

Mögliche Fälle von ehebedingten Nachteilen

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Laut § 1570 BGB ist es möglich, dass der geschiedene Ehegatte dem anderen wegen Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt zahlt. Dies soll sicherstellen, dass Kinder geschiedener Eltern ebenfalls die Möglichkeit einer persönlichen Pflege und Erziehung haben. Diese Unterhaltszahlung ist dann zusätzlich zu den Alimenten für das Kind zu tätigen.

Der Elternteil, welcher das Kind Vollzeit betreut, kann Betreuungsunterhalt beantragen.
Der Elternteil, welcher das Kind Vollzeit betreut, kann Betreuungsunterhalt beantragen.

Diese Regelung gilt für die ersten drei Jahre. Die Unterhaltsansprüche können verlängert werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

In dieser Zeit ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Ablauf der drei Jahre entscheidet das Familiengericht über die Billigkeit der Weiterbetreuung.

Billigkeit wird gewährt, wenn das Kind etwa krank ist, es keine Betreuungsmöglichkeit gibt oder elternbezogene Gründe vorliegen.

  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Sollte ein Ehegatte eine Krankheit oder ein Gebrechen haben, welche/s eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise möglich macht, so sind laut § 1572 BGB Alimente zu beantragen. Auf ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten kommt es dabei nicht an. Sollte es sich um eine Suchtkrankheit handeln, so muss eine Therapiebereitschaft vorhanden sein. Die Krankheit muss schon bereits vor dem Scheidungstermin aufgetreten sein.

Kommt die Erkrankung ohne Unterbrechung gleich nach einem Betreuungsunterhalt, kann ebenso der Krankenunterhaltsanspruch beantragt werden. Auch ist dies der Fall, wenn zwischen der Ehe und der Krankheit ein Zusammenhang feststellbar ist.

  • Altersunterhalt

Nach § 1571 BGB kann Unterhalt bekommen, wer wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Der Berechtigte soll in diesem Fall erst Unterhalt, dann Hartz 4 bekommen, um nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen. Der frühere Ehegatte soll diese Kosten dann tragen.

Der Anspruch auf Altersunterhalt entsteht mit dem Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters.

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit steht dem Ehegatten zu, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Dieser Unterhalt soll laut § 1573 Abs.1 BGB sicherstellen, dass der erwerbslose Geschiedene den Lebensstandard aufrechterhalten kann, welchen er während der Ehe führte.

Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn eine Leistungsfähigkeit besteht.
Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn eine Leistungsfähigkeit besteht.

Der Anspruch ist begründet, wenn der Erwerbslose keinen Arbeitsplatz finden kann, der zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreichend ist und der Unterhaltsanspruch zeitnah gefordert wird.

Verpflichtet ist der Unterhaltsberechtigte nur zu einer Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die Angemessenheit richtet sich nach Alter, Ausbildung, einer etwaigen früheren Tätigkeit, dem Gesundheitszustand und persönlichen Fähigkeiten des Geschiedenen, so § 1574 BGB.

  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschuldung

Durch den Ausbildungsunterhalt soll die Möglichkeit bestehen, durch die Ehe entstandene Nachteile hinsichtlich einer Ausbildung auszugleichen. Ziel ist es, dass der Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich selbstständig wird. Der Ausbildungsanspruch kann bewilligt werden, wenn eine Ausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen wurde, wegen der Ehe keine Berufsausbildung aufgenommen wurde oder eine Fortbildung bzw. Umschulung die ehebedingten Nachteile ausgleicht.

Die Ausbildung muss zeitnah aufgenommen werden und der Anspruch besteht nur über die Dauer, die eine Ausbildung üblicherweise beträgt.

  • Aufstockungsunterhalt

Aufstockungsunterhalt kann gefordert werden, wenn ein Ehegatte einer Arbeit nachgeht, das Gehalt aber nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu behalten. Grundlegend ist hier die Überlegung, dass der eheliche Lebensstandard durch beide Ehepartner geschaffen wurde und er daher auch beiden nach der Scheidung zusteht.

Um Aufstockungsunterhalt zu bekommen, müssen ehebedingte Nachteile dargelegt und nachgewiesen werden. Dabei ist die Frage entscheidend, wie der Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt ohne Eheschließung nun beruflich und finanziell dastünde. Kriterien, wie Kindererziehung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und berufliche Qualifikationen sind hier ausschlaggebend.

Darüber hinaus muss sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten um mehr als 10 % des bereinigten Nettoeinkommens unterscheiden. Wird der Aufstockungsunterhalt gewährt, so in der Regel nur über eine begrenzte Höhe und mit einer zeitlichen Befristung.

  • Unterhalts aus Billigkeitsgründen

Diese Unterhaltsform kann gewählt werden, wenn die Voraussetzungen für die anderen Unterhaltsansprüche nicht zutreffen. Dies ist denkbar, wenn beispielsweise die Ehefrau jahrelang unentgeltlich im Betrieb des Mannes mitgearbeitet hat.

Sonstige Unterhaltszahlungen für Kranken- und Altersvorsorge

Unterhaltszahlungen können auch für die Kranken- und Altersvorsorge gefordert werden.
Unterhaltszahlungen können auch für die Kranken- und Altersvorsorge gefordert werden.

Sobald die Ehe rechtskräftig ist und nachehelicher Unterhalt beantragt werden kann, kann der Geschiedene nach § 1578 Abs. 2 BGB Krankenvorsorgeunterhalt geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht selbst gezahlt werden kann.

Darüber hinaus muss der Bedürftige privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sein. Ist der Geschiedene allerdings berufstätig und daher über seinen Arbeitgeber versichert, kann kein Anspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt besteht erst nach der Scheidung, da während der Trennung der eheliche Versicherungsschutz besteht.

Darüber hinaus kann nach § 1578 Abs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nachehelichen Unterhalt erhält. Der Unterhaltsanspruch erwächst mit der Rechtskraft der Scheidung und besteht bis zum 65. Lebensjahr. Durch diesen Unterhalt soll sichergestellt werden, dass der Bedürftige im Rentenalter abgesichert ist. Daher sind die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Vorsorge einzuzahlen. Berechnungsgrundlage ist die Bremer-Tabelle. Verfügt der Geschiedene bereits über eine gleichwertige Altersvorsorge, so entfällt der Anspruch.

In der Realität kommt es häufig nicht zu diesen subsidären Ansprüchen, da es an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mangelt. Möchte der Berechtigte seine Ansprüche geltend machen, so muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, welcher dann aber im Scheidungsverbund erfolgen sollte, um Kosten zu sparen.

Unterhalt nach Scheidung

Eine Berechnung der Unterhaltszahlungen nach der Scheidung erfolgt ähnlich, wie die Berechnung des Trennungsunterhalts. Die Berechnung des Unterhalts nach Scheidung muss in regelmäßigen Abständen allerdings neu erfolgen, da sich der Verdienst oder die Steuerklassen verändert haben könnten.

Nach § 1579 BGB ist es möglich, dass der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt verweigert, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt wird. Passieren kann dies, wenn die Ehe nur einen kurzen Bestand hatten. Entstand aus der Ehe allerdings ein Kind oder mehrere Kinder, kann zumindest ein Betreuungsunterhalt nicht einfach verweigert werden.

Eine Unterhaltszahlung gilt als unzumutbar für den Unterhaltspflichtigen, wenn die Bedürftigkeit selbst verschuldet herbeigeführt, eine Straftat begangen wurde oder der Unterhaltsberechtigte wieder in einer neuen, festen Lebensgemeinschaft lebt.

Der Unterhaltspflichtige ist allerdings in der Beweispflicht, um den Unterhalt herumzukommen. Dies erweist sich in der Realität als schwierig. Gerade bei einer neuen Lebenspartnerschaft ist erst nach zwei oder drei Jahren von einer Festigung auszugehen.

Alles rund um den Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt zahlt der Elternteil den Barunterhalt und der andere den Naturalunterhalt.
Beim Kindesunterhalt zahlt der Elternteil den Barunterhalt und der andere den Naturalunterhalt.

Minderjährige Kinder erlangen bis zum Schulabschluss keinen regelmäßigen Verdienst.

Daher gelten sie als bedürftig. Die Eltern leisten dann Naturalunterhalt, in Form von Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. Später kommt ein Taschengeld hinzu. Hier kommt es bei der Höhe auf das Alter des Kindes und die finanziellen Mittel der Eltern an.

Auch volljährige Kinder gelten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als bedürftig, wenn sie …

  • unverheiratet sind
  • im Haushalt der Eltern leben
  • die allgemeine Schuldbildung durchlaufen (hierzu zählt nicht die Berufsschule)

Nach dem Schulabschluss erfolgt gewöhnlich eine Berufsausbildung. Hier kann das Kind selbst Kindesunterhalt fordern. Anspruch hat das Kind „nur“ auf eine Ausbildung, aber auch Weiterbildungen im erlernten Beruf können Unterhaltsforderungen herbeiführen. Der Naturalunterhalt wird dann also in einen Barunterhalt gewandelt, damit das Kind seine Wohnstätte und weitere Auslagen durch den Kindesunterhalt finanzieren kann.

Kindesunterhalt: Die Unterhaltszahlungen für Kinder bleiben sowohl bei Trennung als auch bei Scheidung gleich. Für den sogenannten Barunterhalt findet ebenfalls die Düsseldorfer-Tabelle Anwendung. Den Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind verbleibt.

Bedürftigkeit minderjähriger Kinder nach der Scheidung

Laut Familienrecht besteht ein Unterhalt entweder aus einem Barunterhalt oder aus einem Naturalunterhalt. Leben Eltern in Trennung oder sind bereits geschieden, kommen beide Unterhaltsformen zum Tragen.

Naturalunterhalt hat der Elternteil aufzubringen, bei dem das minderjährige Kind verbleibt. Dies beinhaltet die Unterkunft, Verpflegungen usw. Damit hat der Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt. Der andere Elternteil hat hingegen Barunterhalt zu leisten. Die Höhe dieses Betrages ergibt sich in aller Regel aus der Düsseldorfer-Tabelle. Hat der Unterhaltspflichtige nur ein geringen Verdienst, kann das Kindergeld, welches das andere Elternteil erhält, angerechnet werden, somit verringert sich der Barunterhalt.

Dabei ist zu beachten, dass auch die Düsseldorfer-Tabelle nur einen Richtwert liefert und der Einzelfall entscheidend ist.

Für Hartz 4 und Unterhalt gilt: Der Barunterhaltspflichtige unterliegt der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten, denn der Unterhaltspflichtige muss dafür Sorge tragen, dass sein Kind die Alimente erhält. Ist er ohne Arbeit, muss er nicht nur beim Jobcenter vorstellig werden, sondern auch vermehrt Bewerbungen versenden. Kommt der Unterhaltspflichtige diesen Bestimmungen nicht nach, wird ihm ein fiktiver Verdienst unterstellt. Dieser richtet sich nach dem möglichen Einkommen, welches mit dem erlernten Beruf branchenüblich ist.

Das gilt bei volljährigen Kindern

Für privilegierte volljährige Kinder gelten die gleichen Unterhaltsansprüche, wie für minderjährige Kinder. Häufig sind allerdings dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Unterhalt ist beim Familiengericht zu beantragen.
Unterhalt ist beim Familiengericht zu beantragen.

Neben den regulären Unterhaltszahlungen, können auch Mehrbedarf und/oder ein Sonderbedarf anfallen. Es handelt sich hierbei um Kosten, die über den normalen Bedarf hinausgehen. Hier handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, weswegen diese Kosten nicht in der Düsseldorfer-Tabelle zu finden sind.

Laut § 1610 Abs. 2 BGB ist ein Mehrbedarf gegeben, wenn länger Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung oder umfangreiche Krankheitsbehandlungen anfallen. Darunter können aber auch Kosten für eine Privatschule, sofern sachlich begründet, und Kosten für einen Nachhilfeunterricht liegen. Auch Kosten für einen Kindergarten fallen hierunter.

Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein Sonderbedarf ein unregelmäßige, außerordentlicher Bedarf. Hier runter fallen beispielsweise einmalige hohe Arztkosten, Betreuungskosten, oder auch Säuglingserstanschaffungen, Studiengebühren oder Umzugskosten. Hier kommt es bei der Bewilligung sehr auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern an. Verdienen die Eltern sehr gut, kann auch ein Auslandsstudium oder eine Privatschule finanziert werden.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Anschaffungskosten für eine Brille, Kleidung, Lernmittel, Möbel oder Musikinstrumente nicht übernommen werden. Wichtig ist bei einer Gerichtsentscheidung, ob der Bedarf unvorhersehbar war. Daher scheitern Anträge beispielsweise auf Übernahme der Klassenfahrt oder Kommunion oftmals.

Sowohl der Mehrbedarf als auch der Sonderbedarf ist von beiden Eltern anteilig zu zahlen und im Verhältnis zum Verdienst zu sehen.

Selbstbehalt und Mangelfall

Nachdem die Alimente anhand der Düsseldorfer-Tabelle ermittelt wurden, wird überprüft, ob der Unterhaltspflichtige selbst noch genug Geld hat. Dies ist der sogenannte Selbstbehalt, welcher am 01.08.2015 eingeführt wurde. Bei einem minderjährigen Kind beträgt der Selbstbehalt aktuell (Stand: 2024) bei Erwerbstätigen 1.450 Euro und bei Nichterwerbstätigen 1.200 Euro. Bei volljährigen privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 Euro.

Wenn der Selbstbehalt durch den Unterhalt unterschritten wird, ist der Unterhalt entsprechend anzupassen.

Einfacher und absoluter Mangelfall
Beim Unterhalt ist das Rangprinzip zu befolgen. Dies bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Reihenfolge zu zahlen sind. Laut § 1609 BGB ist zuerst an minderjährige und privilegierte Unterhalt zu bezahlen, dann an gemeinsame Kinder betreuende (ehemalige) Partner, dann an Ehegatten, dann folgen volljährige Kinder. In der Realität reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen allerdings nicht dafür, um allen Unterhalt zu zahlen.

Einfacher Mangelfall: Ein einfacher Mangelfall besteht, wenn der Unterhaltspflichtige nur den erstrangigen Bedürftigen versorgen kann, aber die folgenden nicht mehr. In der Realität heißt das häufig, dass das gemeinsame Kind Unterhalt erhält, die geschiedene Ehefrau allerdings nicht.

Absoluter Mangelfall: Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um auch den Bedürftigen ersten Ranges zu unterhalten. Erfüllt der Unterhaltspflichtige dabei seine Erwerbsobliegenheit, so folgt eine Mangelfallberechnung.

Unterhaltspflichtiger wird erneut Vater bzw. Mutter
Wird der Unterhaltspflichtige erneut Vater bzw. Mutter so hat dies Auswirkungen auf das Rangprinzip. Das „neue“ Kind ist dann an Platz eins des Rangprinzips, da er auch an dieses Kind Unterhalt zu zahlen hat. Es kann also passieren, dass dann die anderen älteren Kinder keinen Unterhalt mehr bekommen, da der Verdienst des Vaters bzw. der Mutter nicht ausreicht.

Unterhaltsvorschusskasse

Zahlt der Pflichtige nicht, kann Unterhalt bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.
Zahlt der Pflichtige nicht, kann Unterhalt bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden.

Kann oder möchte der Unterhaltspflichtige die Alimente nicht bezahlen, so kann ein Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt werden. Diese tritt dann mit den Unterhaltszahlungen in Vorkasse. Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig oder wird es wieder, fordert die Unterhaltsvorschusskasse die Zahlungen zurück, notfalls wird per Klage oder Lohnpfändung

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Um die Unterhaltsansprüche durchzusetzen, wird die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen benötigt. Hierzu sind die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und der Einkommenssteuerbescheid des letzten Jahres vorzulegen. Bei Selbstständigen sind die Bilanzen bzw. die Einnahmen-/Überschussrechnungen und die Steuerbescheide der letzten drei Jahre anzuführen.

Geht es um den nachehelichen Unterhalt, so ist zunächst zu erklären, auf welcher Grundlage dieser gefordert wird. Weigert sich der Unterhaltspflichtige Auskunft zu erteilen, so kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, welcher sich an unterschiedlichen Stellen im BGB finden lässt. Der Auskunftsanspruch ist durch §§ 1361 Abs. 4, 1580, 1605 BGB festgelegt.

Diese Auskunft ist in vollständiger, klarer und geordneter Form einzureichen und kann alle zwei Jahre verlangt werden. Wird eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen glaubhaft versichert, kann auch früher eine erneute Auskunft verlangt werden. Darüber hinaus kann von dem Unterhaltspflichtigen eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Erfolgt nun immer noch keine Auskunft, so kann der Unterhaltspflichtige auf Auskunftserteilung verklagt werden. In diesem Fall wird eine Stufenklage erhoben, um nicht im Anschluss einen zweiten Prozess führen zu müssen, in dem die Unterhaltszahlungen verhandelt werden. Die erste Stufe beinhaltet die Erteilung der Auskünfte, an zweiter Stelle wird dann die Zahlung von Unterhalt und dessen Höhe bestimmt. Nach Offenlegung des Einkommens, entscheidet das Familiengericht über die Höhe des Unterhalts. Die Erwerbsobliegenheit greift nur bei minderjährigen Kindern. Nachehelicher Unterhalt wird nur gezahlt, wenn eine Leistungsfähigkeit vorhanden ist.

Rückwirkender Unterhalt und Rückforderung von Unterhalt

Einen rückwirkenden Unterhalt kennt das Gesetz nicht. Der Unterhaltsanspruch besteht erst, wenn die Alimente gefordert werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn …

  • der Pflichtige zu Unterhaltszahlungen verklagt wurde
  • der Pflichtige bereits zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde
  • sich aufgrund einer Mahnung in Verzug befindet oder aufgrund einer Vereinbarung ein fester Zahlungstermin besteht
  • über den Unterhalt bereits ein Vergleich, ein Urteil, eine Jugendamts-Urkunde oder eine notarielle Vereinbarung vorliegt
  • es sich um einen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt
  • der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach § 1613 Abs. 2 Nr.2 BGB nicht früher geltend gemacht werden konnte.

Allerdings ist auch eine Rückwirkung begrenzt. Nach § 1585b Abs. 3 BGB kann ein nachehelicher Unterhalt nur ein Jahr nach Klageerhebung rückwirkend gefordert werden. Ebenso können Unterhaltsansprüche verwirken, wenn diese mindestens ein Jahr nicht weiter verfolgt wurden. Unterhaltsansprüche für die Zukunft können nicht geltend bzw. eingeklagt werden.

Rückforderung des Unterhalts
Eine Rückforderung des Unterhalts ist nur in zwei Fällen denkbar:

  • Wurden die Alimente besseren Wissens geltend gemacht oder
  • wenn der gezahlte Unterhalt noch vorhanden ist.

Zuviel oder gar kein zu zahlender Unterhalt kann also nicht zurückgefordert werden. Auch eine Aufrechnung in der Zukunft ist nicht rechtens.

Unterhaltsvereinbarungen

Viele Paare überlegen im Vorfeld eine Unterhaltsvereinbarung zu schließen. Laut § 1585c BGB ist dies für den nachehelichen Unterhalt zugelassen. Demnach können Unterhaltshöhen oder Bemessungsgrundlagen nach dem Familienrecht vereinbart werden. Auf einen Familienunterhalt, Kindesunterhalt und/oder Trennungsunterhalt kann nur im Nachhinein verzichtet werden.

Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland

Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, so liegt in diesem Fall immer eine Einzelfallentscheidung vor. In vielen Ländern sind die Unterhaltungskosten höher oder niedriger als in Deutschland. In diesen Fällen gilt dann, dass weniger Unterhaltszahlungen geleistet werden können, aber nicht mehr gezahlt werden muss, als es in Deutschland der Fall wäre. Gehen die Alimente in ein Land mit einem kostengünstigeren Lebensstandard, darf auch weniger Unterhalt gezahlt werden.

Das Bundesfinanzministerium gibt Ländergruppen heraus, in denen der Unterhalt in unveränderter Höhe zu zahlen ist. Entsprechend können sich Unterhaltszahlungen in anderen Ländern auf bis zu 75 % verringern. Entscheidend ist, welche Lebensumstände bei dem Unterhaltsberechtigten vorliegen. Beispielsweise kann in ländlichen Regionen das Preisgefälle zu größeren Städten erheblich sein.

Erkundigen Sie sich in diesem speziellen Fall bei einem Anwalt für Familienrecht, wie Sie vorgehen sollten.

Aktuell sind in folgende Länger die Unterhaltszahlungen in voller Höhe zu überweisen:

Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Ile of Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuweit, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Monaco, Neukalledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästina, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, USA und Zypern.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

7 Gedanken zu „Unterhalt – Wer ist wann wem gegenüber unterhaltspflichtig?

  1. Mira

    Es ist faszinierend, dass finanzielle Untertützung schon in Rom bekannt war. Generell ist der Gedanke gut, dass Familienmitglieder füreinander einstehen, dass Ganze wird jedoch komplizierter, wenn das Kind bei der Mutter lebt und der Vater wie in so vielen Fällen Unterhalt zahlen soll obwohl das Gehalt der Mutter beispielsweise größer ist als das des Vaters. Doch auch dieser Fall wird vom Familiengericht gerecht geklärt.

  2. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag über Unterhalt. Gut zu wissen, dass laut Familienrecht ein Unterhalt entweder aus einem Barunterhalt oder aus einem Naturalunterhalt bestehen kann. Ich möchte, dass mein Ex-Mann mehr Unterhalt leistet und werde mich mal mit einem Rechtsanwalt beraten.

  3. Jan

    Danke für den Hinweis, dass in aller Regel 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen und ehebedingte Schulden abgezogen werden. Ich benötige unbedingt fachliche Unterstützungen zu persönlichen Fragen zu dem zu Zahlenenden Unterhalt. Am besten richte ich mich nächste Woche an einen passenden Notar mit Rechtsberatung.

  4. Mario S

    Gut zu wissen, dass der verbleibende Partner ein Wohnvorteil hat, wenn die Immobilie bereits abbezahlt ist. Ich bin mittlerweile von meiner Ehefrau getrennt. Ich habe letzte Woche erfahren, dass sie sich nun mehr Unterhalt wünscht, als üblich. Am besten werde ich mich dafür zunächst an eine Anwaltskanzlei für Familienrecht wenden.

  5. Sabrina

    Guten Tag meine Damen und Herren
    Hier ist Frau … Und zwar am 09.06.2020 wurde meine Tochter Mia in obuht zum Jugendamt genommen und der Grund war das die mir die abnehmen das ich eine angebliche gefahr wäre für mein kind und dann wollten die das ich das Blatt unterschreibe das meine Tochter in obuht genommen wird für immer aba ich habe es aba nicht unterschrieben also wollen die mit mir vors Familiengericht gehen und jetzt brauch ich ein Anwalt für Familienrecht mit freundlichen Grüßen Sabrina

  6. Jim W.

    Hallo,
    bei dem Unterhaltsrecht ist es ja oft nicht so einfach aber mein kleines Kind soll nicht dadurch benachteiligt werden weil ich mich mit deiner Mutti nicht mehr richtig verstehe. Von daher finde ich Düsseldorfer-Tabelle gar nicht so schlecht und es ist ein guter Wert mit dem man Arbeiten kann.

  7. Joachim H.

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Unterhalt ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

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