Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 20.08.2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R), dass Bewerber, die einen Unfall beim vereinbarten Probearbeiten haben, gesetzlich unfallversichert sind. Zwar sei der Bewerber selbst noch nicht Mitarbeiter, würde jedoch im Rahmen der Probearbeit als „Wie-Beschäftigter“ behandelt. Es gibt jedoch enge Vorgaben.
Sturz von Lkw als gesetzlich versicherter Unfall beim Probearbeiten anerkannt
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein 39-jähriger Arbeitssuchender, der einen Probearbeitstag bei einem Müllentsorgungsunternehmen absolviert hatte. Beim Leeren der Mülltonnen stürzte er dabei von dem Müllwagen und verletzte sich schwer. Die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigerte die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik jedoch. Grund: Der Verunfallte sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Mitarbeiter in das Unternehmen integriert gewesen.
Zwar widersprach auch das Sozialgericht dieser Ansicht nicht, jedoch sei der Bewerber, der einen Unfall beim Probearbeiten hatte, wie ein Beschäftigter zu behandeln. Dies deshalb, als er dem Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte und dieses davon potentiell auch profitierte.
Probearbeiter erbrachte Leistungen von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen
Ähnlich einem Angestellten habe der „Wie-Beschäftigte“ vor dem Unfall beim Probearbeiten Leistungen erbracht, die vergleichbar einem Angestelltenverhältnis von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen waren. Zudem ging das Interesse daran, auf Grundlage der Leistungen am Probetag ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, nicht nur vom Bewerber, sondern auch vom Unternehmen aus.
Was ist die gesetzliche Unfallversicherung eigentlich?
Erfahren Sie in dem folgenden Video der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften (UK|BG) welche Aufgaben die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt und wen sie betrifft:
Im Übrigen: Nicht nur ein Unfall beim Probearbeiten kann grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein. Auch im Rahmen von „Einfühlungsverhältnissen“ ist der Bewerber in der Regel gesetzlich unfallversichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). In Streitfällen muss jedoch dennoch im Zweifel ein Gericht über den Versicherungsschutz nach einem Unfall beim Probearbeiten oder bei Schnuppertagen entscheiden.
Interessant, dass nicht nur ein Unfallschaden beim Probearbeiten grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein kann. Gut zu wissen, dass der Bewerber im Rahmen von “Einfühlungsverhältnissen” in der Regel gesetzlich unfallversichert ist. Dann kann ich jetzt beruhigter an meinen Probearbeiten bei einem LKW Unternehmen rangehen.