Unbegleitete Minderjährige: Was für Geflüchtete in Deutschland gilt

Damit sie in Deutschland nicht komplett auf sich allein gestellt sind, werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen.
Damit sie in Deutschland nicht komplett auf sich allein gestellt sind, werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen.

FAQ: Unbegleitete Minderjährige

Was ist ein UMA oder UMF?

Beide Abkürzungen hängen mit unterschiedlichen Begriffen zusammen, meinen aber das Gleiche. UMA steht für „unbegleitete minderjährige Ausländer“, während sich UMF auf „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ bezieht. Per Definition sind das in beiden Fällen Kinder oder Jugendliche, die von ihren Herkunftsländern aus allein (d. h. weder in Begleitung der Eltern noch eines personensorgeberechtigten Angehörigen) nach Deutschland kommen. Mehr zu der allgemeinen Rechtslage unbegleiteter minderjähriger Ausländer finden Sie hier.

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland aufgenommen?

Bei Asylverfahren sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von den Zahlen der Einwanderungsquote her immer unterschiedlich stark vertreten. Den Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach zu urteilen, stellten im Jahr 2023 bspw. 10.900 unbegleitete minderjährige Asylsuchende einen Erstantrag. Von allen Erstantragsstellern, die auch begleitete Kinder, Jugendliche und Erwachsene umfassen, waren es somit ungefähr 5 %.

Wie hoch fallen die Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kosten das jeweils zuständige Bundesland je nach Anzahl und Bedarf der aufzunehmenden Personen unterschiedlich viel. Prinzipiell müssen Kinder und Jugendliche ohne Familienangehörige immer bei Verwandten, Pflegefamilien oder in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung unterkommen sowie ausreichend sozialpädagogische Unterstützung vom Jugendamt erhalten. 2023 sind dafür pro UMF in Berlin z. B. monatlich um die 3567.81 Euro an Mehrkosten entstanden.

Was bedeutet es, einen unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber einem Screening zu unterziehen?

Möchten unbegleitete Minderjährige in Deutschland Asyl beantragen, ist das Jugendamt gesetzlich verpflichtet, sie gemäß § 88a Abs. 1 und § 42a Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zeitweise in Obhut zu nehmen. Das bleibt so lange notwendig, bis eine permanente Lösung zu ihrer Unterkunft und etwaigen Vormunden gefunden werden konnte. Bestandteil dieser vorläufigen Inobhutnahme ist auch ein Screening, um bspw. den gesundheitlichen Zustand der UMA zu überprüfen. Eine Altersfeststellung findet ebenfalls statt. Mehr zum Screeningverfahren erfahren Sie in diesem Abschnitt.

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Rechtsgrundlagen: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Gesetz

Von den Zahlen her machten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Jahr 2023 5 % aller Asylerstanträge aus.
Von den Zahlen her machten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Jahr 2023 5 % aller Asylerstanträge aus.

Per Definition sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge all die Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte aus ihrem ursprünglichen Herkunftsland nach Deutschland einreisen, um hier Asyl zu beantragen. Seit dem 1. Oktober 2015 gilt eine bundesweite Aufnahmepflicht.

Der Pflicht zur Aufnahme unbegleiteter Flüchtlingskinder liegt wiederum ein Verteilungsverfahren zugrunde. Dieses stellt sicher, dass das Bundesverwaltungsamt alle UMA bzw. UMF ihren Bedürfnissen entsprechend den jeweiligen Bundesländern zuordnet. Dabei entscheiden einige Auswahlkriterien darüber, ob sie zum Verfahren zugelassen werden können oder vorerst in der Obhut des Jugendamtes bleiben. Kriterien können z. B. sein, ob eine Familienzusammenführung mit in der EU lebenden Angehörigen möglich ist bzw. inwiefern ihr Gesundheitszustand eine Verteilung zulässt.

Wichtig: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind rechtlich gesehen theoretisch auch deutschen Kindern und Jugendlichen gleichgestellt, die aus etwaigen Gründen nicht länger bei den Eltern wohnen können. Sie haben in beiden Fällen die Gefährdung des eigenen Kindeswohls und die Notwendigkeit, dass das Jugendamt für sie sorgen muss, gemeinsam.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufnehmen – Jugendhilfe & Screening

Damit der Staat unbegleitete Flüchtlingskinder aufnehmen kann, müssen sie zuerst ein mehrteiliges Screening-/Clearingverfahren absolvieren.
Damit der Staat unbegleitete Flüchtlingskinder aufnehmen kann, müssen sie zuerst ein mehrteiliges Screening-/Clearingverfahren absolvieren.

Bevor unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sich in der Jugendhilfe neue Perspektiven für ihr Leben in Deutschland eröffnen können, müssen sie sich einer gründlichen Überprüfung unterziehen. Das sogenannte Screening- bzw. Clearingverfahren dient bspw. dazu, die Identität eines UMA zu klären. 

Dazu zählen folgende Schritte:

  1. Erstscreening (Erfassung personenbezogener Daten wie Name, Alter, Familienstand etc. sowie eine Überprüfung des Gesundheitszustands)
  2. Altersfeststellung anhand fallrelevanter Methoden (qualifizierte Inaugenscheinnahme, körperliche und medizinische Untersuchungen etc.), sofern eine Bestimmung des Alters über Ausweisdokumente und Selbstauskunft der Betroffenen nicht eindeutig möglich ist
  3. Beurteilung, inwiefern derjenige physisch und psychisch in der Lage dazu ist, am Verteilungsverfahren teilzunehmen
  4. Überprüfung, ob eine Familienzusammenführung sinnvoll erscheint oder nicht

Haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das Screening erfolgreich überstanden, entscheidet das Jugendamt danach über erforderliche Jugendhilfemaßnahmen.

Gemäß § 1 des SGB VIII können Betroffene ihren Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe immer geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Aufenthaltserlaubnis oder Nationalität sie haben. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem die folgenden:

  • Aufnahme in eine Pflegefamilie (§ 33), wenn die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge und das Jugendamt dieser zustimmen
  • Einzelfallbetreuung durch sozialpädagogisches Fachpersonal (§ 35) und Unterstützung zur Eingliederung in die Gesellschaft bei psychischen Erkrankungen wie Depression, einer Posttraumatischen Belastungsstörung etc. (§ 35a)
  • Wohnformen für UMA bzw. UMF mit Kindern unter 6 Jahren (§ 19)

Wichtig: Gemäß § 34 des SGB VIII ist die Heimerziehung eine weitere Jugendhilfemaßnahme, die z. B. eine 24-stündige Betreuung für besonders Hilfsbedürftige bereitstellt. Betreutes Einzelwohnen (BEW) bzw. eine betreute WG (BWG) für Jugendliche ab 15 Jahren sind ebenfalls möglich, sofern die UMA eine geregelte Tagesstruktur selbstständig einhalten können.

Wie erhalten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eine Vormundschaft?

Angehörige oder Mitarbeiter des Jugendamts können für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein zulässiger Vormund sein.
Angehörige oder Mitarbeiter des Jugendamts können für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein zulässiger Vormund sein.

Da sie unter einem Alter von 18 Jahren keine rechtlich gültigen Willenserklärungen abgeben können, ist eine Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge notwendig. Vormund können dabei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verschiedene Parteien sein. Das ist in der Regel eine der folgenden:

  • Jeder Privatperson ist es grundsätzlich gestattet, eine ehrenamtliche Einzelvormundschaft (§ 1779) zu übernehmen. Es muss nur das Familiengericht zustimmen und diese als geeignet ansehen.
  • Das Jugendamt übernimmt eine Amtsvormundschaft (§ 1791b), wenn niemand die Aufgabe ehrenamtlich ausüben kann. Dabei vertritt eine ausgewählte Person gemäß § 55 Abs. 2 des SGB VIII die Interessen des UMA.
  • Ein vom Jugendamt und Familiengericht bewilligter Verein übt eine persönliche Vereinsvormundschaft (§ 1791a) aus. Auch hier ist ein einzelner Mitarbeiter zuständig.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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