Die Wohnung bzw. das Haus stellt für jeden Menschen den Lebensmittelpunkt dar. Das Koordinatensystem unseres Alltags hat hier seinen Ursprung. Bei einem Wohnungswechsel ändert sich folglich nicht nur die Adresse. Häufig folgt der Wohnungswechsel einem neuen Jobangebot. Es gibt aber auch noch andere Gründe. Paare ziehen zusammen. Paare trennen sich. Die Wohnung wird zu klein, weil die Familie Zuwachs erwartet.
Nicht immer ist der Wohnungswechsel gewünscht, manchmal sind es äußere Zwänge, welche einen Umzug notwendig machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter Eigenbedarf angemeldet bzw. einem Mieter ordentlich gekündigt hat. Auch der Tod des Ehepartners oder eine Scheidung kann eine neue Wohnsituation erforderlich machen. Die Gründe für einen Umzug sind also so vielfältig wie die Menschen selbst.
Aber egal, was auch immer jemanden zum Umziehen bringt. Eine gute Vorbereitung ist in der Regel unumgänglich, wenn der Wohnungswechsel erfolgreich sein soll. Es gibt viele Hürden, die beachtet werden sollten, wenn der Umzug nicht unnötig Geld, Zeit und Nerven kosten soll. In diesem Ratgeber sind die wichtigsten Informationen zum Thema Umzug zusammengetragen. Er informiert Sie beispielsweise zu Ihrem Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Umzug, zu den Kosten des Wohnungswechsels und darüber, ob Schönheitsreparaturen bei einem Auszug immer Pflicht sind. Am Ende des Textes finden Sie darüber hinaus Tipps für Ihren Umzug und eine Checkliste, die Sie kostenlos downloaden und abarbeiten können.
Inhalt
FAQ: Umzug
Beginnen Sie so früh wie möglich mit den Vorbereitungen und achten Sie insbesondere auf die Kündigungsfrist für Ihre Wohnung. Orientieren Sie sich an der unten stehenden Checkliste, damit Sie beim Umzug geplant und strukturiert vorgehen.
Das kommt insbesondere darauf an, wie weit die neue Wohnung von Ihrer alten Wohnung entfernt ist, wie viel Sie transportieren müssen und ob Sie ein Umzugsunternehmen damit beauftragen oder den Umzug allein bewältigen. Welche Kosten Sie einkalkulieren müssen, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Ja, allerdings sollte das Jobcenter dem Umzug zustimmen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass das Jobcenter die Kosten, die Kaution und die Mehrkosten an Miete nicht übernimmt. Mehr zu dieser Frage lesen Sie hier.
Frühzeitig mit der Planung vom Umzug beginnen
Am Anfang steht die Wohnungssuche. Je nach Region und Geldbeutel kann dies zu einer echten Herausforderung werden.
Gerade in Ballungsgebieten verzögert sich oftmals der Umzug, weil keine passende neue Wohnung gefunden werden kann.
Bei der Suche nach dem neuen Domizil können Sie aber zahlreiche Online-Portale unterstützen. Bei diesen tragen gewerbliche und private Anbieter ihre Wohnungsangebote ein.
Je nachdem, wie viel Zeit Sie zur Verfügung haben, können Sie den Umzug entsprechend vorbereiten. Steht der Wohnungswechsel allerdings spontan ins Haus, wird es oftmals teurer. Abhängig ist dies aber auch von der Größe des Hausstands und der Entfernung zwischen altem und neuem Wohnsitz.
Die Umzugsvorbereitung besteht in der Regel nicht nur aus dem Packen der Kartons. Der Wohnungswechsel verlangt den Umzugswilligen ein Höchstmaß an Organisationstalent ab. Verträge müssen gekündigt bzw. umgemeldet werden, die neue oder alte Wohnung bedarf möglicherweise einer Renovierung. Das Umzugsunternehmen muss gebucht bzw. freiwillige Helfer müssen organisiert werden.
Der eigentliche Umzug ist ebenfalls eine zeitaufwändige Angelegenheit. Hierbei empfiehlt sich häufig das Wochenende, um die Möbel von A nach B zu transportieren. Sinnvoll ist es auch, Urlaub bei einem Umzug zu beantragen. Was Sie außerdem beachten sollten, wenn Sie einen Wohnungswechsel planen, erfahren Sie im Folgenden.
Wohnungssuche: Viele Wege führen zu den neuen vier Wänden
Es gibt eine Vielzahl von Internetportalen, bei denen Sie auf Wohnungssuche gehen können. Empfehlenswert ist es aber auch, sich im eigenen Umfeld nach aktuellen Wohnungsangeboten zu erkundigen.
Insbesondere in Ballungsgebieten kann die Suche nach den neuen vier Wänden sehr schwierig und zeitaufwendig sein. Sie sollten sich daher nicht zu früh festlegen und verschiedene Optionen in Betracht ziehen.
Gerade die sozialen Medien können beim Umzug hilfreich sein. Mittlerweile gibt es beispielsweise für viele Großstädte und Regionen auf Facebook Gruppen, die sich speziell der Wohnungssuche widmen. Dort werden Angebote von privaten aber auch gewerblichen Vermietern eingestellt oder Nachmieter gesucht. Über solche Netzwerke lassen sich oftmals Wohnungen ergattern, welche auf den gängigen Vermittlungsseiten nicht eingetragen werden.
Bei der Suche nach einer Wohnung können auch Genossenschaften ein guter Ansprechpartner sein. Diese bieten in der Regel vergleichsweise günstige Wohnungen an. Neben der klassischen Vermietung haben sie oftmals auch weitere Services im Angebot, welche den Umzug erleichtern können. Hier sollten Sie sich im Vorfeld über die jeweilige Wohnungsbaugenossenschaft informieren.
Zu beachten ist allerdings, dass die genossenschaftlich organisierten Anbieter zunächst ihre eigenen Mitglieder mit Wohnungen versorgen. Mitglied kann in der Regel fast jeder werden, der sogenannte Genossenschaftsanteile erwirbt. Eine Wohnung muss dazu nicht angemietet werden.
Gerade in Großstädten wie Berlin und Hamburg gibt es lange Wartelisten, weil die Nachfrage höher ist als das Angebot. Nicht selten verfolgen Wohnungssuchende die Strategie, dass sie bei verschiedenen Genossenschaften Anteile kaufen und somit Mitglied werden, um bei der Zuteilung einer Wohnung bevorzugt zu werden. Nicht immer geht diese Taktik auf. Außerdem kann es sehr teuer werden. Das Geld bekommen die Mitglieder zwar nach Kündigung der Mitgliedschaft wieder, aber meistens müssen sie dennoch je nach Statuten der Genossenschaft darauf ein bis zwei Jahre warten.
Doch wie sollte nun konkret bei der Wohnungssuche vorgegangen werden?
Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ihre Präferenzen klären. Damit Sie gezielt bei der Suche vorgehen können, sollten Sie elementare Fragen für sich beantworten. Welche Ausstattung muss das neue Domizil unbedingt haben? Worauf können Sie Notfalls verzichten?
- Welche Größe benötigt die Wohnung?
- Wie viele Zimmer sollen es sein?
- Wie groß darf der Miet- bzw. Kaufpreis sein?
- Bevorzugen Sie Alt- oder Neubau?
- Brauchen Sie eine Wohnung mit Einbauküche bzw. Balkon?
- Brauchen Sie eine Garage oder einen PKW-Stellplatz?
- Welche Lage soll die Wohnung haben?
- Haben Sie Haustiere bzw. planen Sie die Anschaffung?
Darüber hinaus können Sie natürlich weitere Wünsche an Ihre neue Wohnung richten. Je nachdem wie festgelegt Sie sind, muss dann die Zeit eingeplant werden, die Sie für die Wohnungssuche aufbringen müssen. Meist ist aber auch ein Quäntchen Glück vonnöten, um genau die Wohnung zu finden, die alle Wünsche erfüllt. Häufig ist es aber eher ein Abwägen und das Finden von Kompromissen.
Der Immobilienmakler: Wer zahlt ihn?
Die perfekte Wohnung zu finden, ist anstrengend und zeitaufwändig. Wer diese Arbeit abgeben möchte, kann einen Immobilienmakler beauftragen. Dadurch kann die wochenlange Recherche entfallen.
Insbesondere dann, wenn der Umzug in eine fremde Stadt ansteht, kann dies der Königsweg sein. Die Dienste des Maklers sind natürlich nicht gratis.
Zu beachten ist das sogenannte Bestellerprinzip. Wer den Makler einsetzt, muss ihn folglich auch zahlen. Seit 1. Juni 2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) in Kraft. Zuvor war die sogenannte Maklercourtage in der Regel vom Mieter zu zahlen. Heute sind es zumeist die Vermieter, die einen Makler entlohnen müssen.
Die Höhe der Provision ist gesetzlich auf zwei Nettokaltmieten (zzgl. Mehrwertsteuer) begrenzt. Keine Courtage fällt an, wenn Wohnungen öffentlich gefördert werden. Auch genossenschaftlich bzw. kommunal verwaltete Immobilien dürfen nur provisionsfrei vermietet werden. Beim Immobilienkauf gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur maximalen Provision.
Keine Provision verlangen dürfen Personen, die
- Zum Vertragszeitpunkt selbst Eigentümer, Verwalter oder Mieter der Wohnung sind
- Wirtschaftlich mit diesen verbunden sind.
Wann mit der Wohnungssuche beginnen?
Wer ausreichend Zeit mitbringt, kann den Umzug besser vorbereiten. Es wird empfohlen, mit der Wohnungssuche bereits drei bis vier Monate vor dem geplanten Auszugstermin zu beginnen. Muss spontan umgezogen werden und eine Wohnung ist bereits in Aussicht, sollte die Suche nach einem Nachmieter im Vordergrund stehen. Dadurch lässt sich die Zahlung einer doppelten Miete vermeiden.
Gute Wege zur Wohnung sind:
- Zeitungsanzeigen
- Wohnungssuchanzeigen
- Internetportale
- Makler
- Genossenschaften
- Tipps aus dem Freundes- und Bekanntenkreis
Neuer Mietvertrag
Wurde eine neue Wohnung gefunden, steht dem Umzug eigentlich fast nichts mehr im Wege. Bevor der Mietvertrag unterschrieben wird, sollten die einzelnen Klauseln aber genau studiert werden. In der Regel handelt es sich um einen Standardmietvertrag, der eine unbefristete Überlassung von Wohnraum betrifft.
Grundsätzlich gilt: Sie sollten sich nicht auf die Versprechungen des Vermieters verlassen. Wenn er Ihnen ein Angebot macht, sollten Sie dies im Mietvertrag schriftlich fixieren lassen. Wird Ihnen beispielsweise eine Einbauküche versprochen und diese wird nicht rechtzeitig in der Wohnung verbaut, berechtigt Sie das zur Mietminderung. Findet sich aber kein Vermerk im Mietvertrag, haben Sie kaum eine Handhabe Ihr Recht einzufordern bzw. einen gewissen Ausgleich zu erhalten.
Maßgeblich für den Mietvertrag ist stets das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gibt es im Vertrag Klauseln, die im Widerspruch zum Gesetzestext sind, gelten diese häufig trotz Vertragsfreiheit als ungültig.
Folgendes wird im Mietvertrag geregelt:
- Vertragsparteien
- Angaben zur Mietsache
- Mietzeit
- Höhe der Miete
- Höhe der Nebenkosten
- Höhe der Kaution
- Kündigung
- Weitere Rechte und Pflichten
Umzug mit Haustier: Mietvertrag beachten!
Wer ein Haustier hat, sollte zudem vor Unterzeichnung klären, ob Haustiere im Gebäude geduldet werden. Solange sie die Nachbarn nicht stören, sind harmlose Kleintiere wie Kanarienvögel, Kleinnager oder Zierfische grundsätzlich erlaubt. Das Halten von Hunden und Katzen kann jedoch per Mietvertrag untersagt sein. Daher ist auch stets die Genehmigung durch den Vermieter einzuholen. Sollte ohne Zustimmung ein Hund oder eine Katze gehalten werden, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Kaution und Genossenschaftsanteile
Die Mietkaution ist eine freiwillige aber in der Immobilienwirtschaft übliche Sicherheitsleistung, die vom Mieter oder Vermieter auf einem sogenannten Kautionskonto verzinst angelegt wird.
Die Höhe ist auf maximal drei Monatskaltmieten beschränkt, muss aber vertraglich vereinbart sein.
Per Gesetz ist es erlaubt, die Kaution in drei Raten abzuzahlen, dabei ist zu beachten, dass die erste Rate bei Vertragsbeginn zu leisten ist. Die übrigen Teilleistungen sind in den folgenden Monaten zu erbringen.
Mittels Kaution hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit, fehlende Zahlungen zu kompensieren oder Schäden in der Wohnung zu regulieren. Die übrige Summe ist dem Mieter inklusive Zinsen auszuzahlen.
Ein Umzug in eine Wohnung einer Genossenschaft hat viele Vorteile. Neben den vergleichsweise günstigen Mieten bietet der gemeinschaftlich organisierte Wohnungsbau häufig einen sehr guten Service, der kleinere Reparaturen in der Mietsache und Annehmlichkeiten wie unbürokratisch buchbare Gästewohnungen beinhaltet. Außerdem entfallen Geldleistungen wie Maklercourtage und Kaution. Stattdessen erwerben Neumieter sogenannte Genossenschaftsanteile.
Mit den Anteilen wird eine Person Mitglied der Genossenschaft und erhält dadurch auch Stimm- und Wahlrecht. Dadurch ist es möglich, Entscheidungen der Genossenschaft zu beeinflussen. Die Genossenschaftsanteile werden marktüblich und verzinslich angelegt. Außerdem erhalten die Mitglieder regelmäßig eine geringe Dividende ausgezahlt. Es ist also auch durch den Erwerb weiterer Anteile möglich, in eine Genossenschaft zu investieren.
Finanzierung vom Umzug: Wann gibt es die alte Kaution zurück?
Bei einem Umzug wäre es natürlich praktisch, die Kaution der alten Wohnung direkt für die neue zu verwenden. Mieter fragen sich daher häufig, wann Sie mit der Auszahlung der Kaution rechnen können. Gemäß § 548 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Kaution bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden, denn dann sind alle Ersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter verjährt. Es ist aber gestattet, dass für eine ausstehende Betriebskostenabrechnung Geld zurückbehalten wird.
Vermieter können die Kaution aber auch früher wieder auf das Konto des Mieters überweisen. Wurde die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben und gibt es keine weiteren offenen Kosten, entfällt der Sicherungszweck.
Bei Genossenschaftsanteilen gibt es längere Fristen. Bei der Rückzahlung kommt es auf die in der jeweiligen Satzung festgeschriebenen Zeiträume an. Im ungünstigsten Fall warten Betroffene über ein Jahr auf die Anteile.
Vorbereitung vom Umzug: Mietvertrag kündigen
Haben Sie sich für ein neues Domizil entschieden, heißt es vor dem Umzug, die alte Wohnung abzuwickeln. Für eine ordentliche Kündigung haben Mieter gemäß § 568 Abs. 1 BGB immer eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Dabei ist unerheblich, wie lange das Mietverhältnis bestand.
Die Kündigung bedarf außerdem der Schriftform und muss von allen Mietparteien unterschrieben sein. Während ein Vermieter stets eine Kündigung begründen muss, entfällt diese Pflicht beim Mieter. Zu beachten ist auch, ob im Mietvertrag eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden ist
Beim Untermietvertrag sind die Regelungen entsprechend. Im Unterschied zum klassischen Mietvertrag besteht das Vertragsverhältnis nicht zwischen Vermieter und Mieter, sondern zwischen Hauptmieter und Untermieter. Die Kündigungsfrist vom Untermieter beträgt drei Monate.
Zu beachten ist, dass die Kündigung der Wohnung spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen muss, um die Dreimonatsfrist einzuhalten. Bei einem verspäteten Eingang verschiebt sich das Ende des Mietverhältnisses um einen Monat nach hinten. Fällt der dritte Tag des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag, ist gemäß § 193 BGB der nächstfolgende Werktag ausschlaggebend. Ein Samstag gilt stets als Werktag.
Beispiel für eine fristgerechte Kündigung eines Mietvertrags
Die schriftliche Kündigung geht pünktlich am 3. August 2017 beim Vermieter ein. Damit endet das Mietverhältnis zum 31. Oktober 2017. Kommt das Schreiben am 6. August verspätet beim Vermieter an, endet das Mietverhältnis erst zum 30. November, also einen Monat später.
Viele Mieter kündigen bereits die alte Wohnung, bevor sie eine neue haben. Was auf den ersten Blick vielleicht clever und zeitsparend wirkt, kann durchaus problematisch werden, falls sich die Pläne für den Umzug in Wohlgefallen auflösen. Auch wenn der Wunsch besteht, das alte Mietverhältnis fortzusetzen, ist die Kündigung wirksam. Besteht der Vermieter darauf, müssen die Mieter die Wohnung räumen.
Der Rücktritt von der Kündigung kann nur rechtskräftig erfolgen, wenn eine Widerrufserklärung den Vermieter vor bzw. gleichzeitig mit Zugang der Kündigung erreicht. Wenn Sie also abends den Brief eingeworfen haben und am nächsten Tag Ihren Vermieter anrufen, stellt dies einen rechtskräftigen Widerruf dar. Einen anderen Weg zur einseitigen Rückgängigmachung gibt es nicht. Lassen Sie sich den Widerruf schriftlich bestätigen.
Die letzte Möglichkeit, das Mietverhältnis fortzuführen, ist im § 545 BGB beschrieben. Entsprechend dem Paragraph verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Mietzeitende den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisgewinn nicht seinen entgegenstehenden Willen erklärt.
Der Umzug wird abgesagt: Rücktritt von der Kündigung
- Einvernehmlicher Fortsetzungsvertrag
- Ein einseitiger Rücktritt von der Kündigung ist nicht wirksam.
- Ein Widerspruch muss vor bzw. gleichzeitig mit dem Zugang der Kündigung erfolgen.
- Eine Kündigung kann zwar gerichtlich angefochten werden, in der Praxis wird es aber schwierig sein, einen gültigen Anfechtungsgrund zu finden.
- Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs ohne Widerspruch durch den Vermieter
Internet, Telefon, Strom und Gas: Altverträge ab- bzw. ummelden
Wer umzieht, beendet eine Phase seines Lebens. Doch nicht in allen Belangen bedeutet es einen Neubeginn. Alte Verträge, die noch eine Laufzeit haben, müssen in der Regel mit in die neue Wohnung genommen werden. Häufig ist dies beim Telefon- bzw. Internetanbieter der Fall.
Sinnvoll ist es häufig, die alten Verträge zu kündigen, doch nicht immer ist dies möglich. Kann der Vertrag am neuen Wohnort nach dem Umzug weiter vom Kommunikationsanbieter erfüllt werden, müssen Sie ihn in der Regel auch fortsetzen. Ist dies allerdings nicht der Fall bzw. müssen Sie als Verbraucher eine deutlich geringere Leistung in Kauf nehmen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Mit einer Frist zu drei Monaten können Betroffene dann schriftlich kündigen.
Ziehen zwei Personen zusammen und jeder bringt einen Telefon- bzw. Internetvertrag mit, ist dies noch kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn faktisch nur ein Vertrag gebraucht bzw. betrieben werden kann. Hierbei kommt es auf die Kulanz des Anbieters an. Oftmals lassen sich die Unternehmen ein Vertragsende auch gut bezahlen.
Wer den Vertrag allerdings weiterbetreiben möchte, vorausgesetzt die örtlichen Gegebenheiten lassen dies zu, kann das tun. Eine automatische Verlängerung, wie es noch vor einigen Jahren Gang und Gäbe war, ist heute allerdings nicht mehr erlaubt. Der Vertrag läuft normal mit der Restlaufzeit weiter. Einzig eine Gebühr für die Ummeldung darf anfallen. Diese darf aber nicht höher sein, als bei einem Neuanschluss.
Auch beim Strom- bzw. Gasanbieter gibt es häufig Verträge mit langen Laufzeiten. Auf der einen Seite ermöglicht dies zwar eine gewisse Preisstabilität, hemmt aber gleichzeitig die Flexibilität, denn eine Kündigung ist in der Regel nur mit Ablauf der Laufzeit möglich. Bei einem Umzug haben Kunden aber oftmals die Möglichkeit, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Wer sich in der Grundversorgung des regionalen Anbieters befindet, hat stets das Recht bei einem Umzug bzw. Auszug seinen Vertrag zu kündigen. Wer sich dagegen für einen alternativen Stromanbieter entschieden hat, sollte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Tarifs genau studieren. Hier gibt es meist kein automatisches Sonderkündigungsrecht. Häufig wird es aber eingeräumt, insbesondere dann, wenn das Unternehmen am neuen Wohnort seine Leistung nicht mehr anbieten kann.
Vor dem Umzug die Verträge prüfen
Bereits frühzeitig sollten alle, die einen Umzug erwägen, ihre Verträge auf Regelungen bezüglich eines Sonderkündigungsrechts bei Umzug prüfen. Das gilt neben Telefon, Internet, Strom und Gas auch für Abonnements von Zeitungen bzw. Magazinen. Ist die Kündigung nicht möglich bzw. nicht gewünscht, sollte die neue Adresse frühzeitig den einzelnen Unternehmen mitgeteilt werden. Nur so ist ein reibungsloser Umzug der Verträge möglich.
Gleiches gilt für Kredite und Versicherungen, insbesondere für die Hausratversicherung. Um ggf. eine teure Adressnachforschung zu vermeiden, bietet es sich auch an, einen Postnachsendeauftrag zu buchen. Zu beachten ist dabei aber, dass heute nicht mehr alle Briefe über die Deutsche Post versendet werden.
Nachmieter suchen und Kündigungsfrist verkürzen
Manchmal muss es eben schnell gehen und eine dreimonatige Kündigungsfrist kann schon ziemlich lang sein. Nicht selten wollen Mieter einen früheren Umzug ermöglichen, indem sie einen Nachmieter für die Wohnung suchen. Dies hat zudem auch den Vorteil, dass ggf. Einrichtungsgegenstände wie eine Einbauküche dem neuen Mieter gegen Geld überlassen werden können.
Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht korrekt, dass ein Mieter dem Vermieter drei Nachmieter vorschlagen muss, um aus einem Mietvertrag vorzeitig entlassen zu werden. Im Mietrecht ist dieses Thema weitgehend ausgespart. Maßgebend ist allerdings ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VIII ZR 244/02 vom 22. Januar 2003). In diesem skizzierte das Gericht Voraussetzungen, unter denen ein Mieter einen Nachmieter stellen kann:
- Einvernehmlich: Mieter und Vermieter einigen sich. Die Schriftform ist empfehlenswert.
- Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse am vorzeigen Auszug (z. B. Wohnortwechsel wegen neuer Arbeitsstelle) und präsentiert einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter.
- Nachmieterklausel im Mietvertrag
„Echte“ Nachmieterklausel: Der Vermieter wird verpflichtet, den Nachmieter vom Mieter zu akzeptieren und das Mietverhältnis fortsetzen. Diese Klausel ist sinnvoll, wenn der Mieter an der Wohnung wertsteigernde Maßnahmen durchgeführt hat.
„Unechte“ Nachmieterklausel: Der Mieter kann einen Nachmieter vorschlagen, der Vermieter kann aber diesen ablehnen. In der Wahl des neuen Mieters ist er frei. Das Mietverhältnis endet allerdings zu dem Zeitpunkt, an dem der vorgeschlagene Nachmieter in der Wohnung hätte einziehen können.
Sonderurlaub für den Umzug beantragen
Ein Umzug kostet Geld und vor allem Zeit. Da wäre es doch auch sehr praktisch, wenn es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Umzug gäbe. Tatsächlich gibt es mit dem § 616 einen Text im BGB, der scheinbar einen Anspruch auf Sonderurlaub begründet. Dort steht geschrieben:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Neben Erholungs- und Bildungsurlaub ist der Sonderurlaub eine weitere Variante, bezahlte, arbeitsfreie Tage zu beantragen. Die Gründe sind im Gesetz als „unverschuldet“ gekennzeichnet.
Das trifft beispielsweise für die Geburt eines Kindes, den Tod, Krankheit oder Pflege eines Angehörigen (z. B. Kindkranktage) zu.
Ein Umzug gilt in der Regel allerdings als Privatsache. Ein Recht auf Sonderurlaub besteht gemäß BGB also nicht. Dennoch könnte es einen Anspruch geben. Dazu sollten Sie folgende Dokumente prüfen:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvereinbarungen
- Betriebsvereinbarung
Auch der Betriebsrat wäre eine gute Anlaufstelle, um sich über die Bestimmungen in der Firma zum Sonderurlaub beim Umzug zu informieren. Gibt es keine Schriftstücke, aber der Arbeitgeber genehmigt für gewöhnlich einen solchen Urlaub bei einem Umzug, tritt die „betriebliche Übung“ in Kraft, aus welcher sich ein rechtlicher Anspruch ergeben kann. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Ist der Umzug dienstlich bzw. betrieblich bedingt, also nicht freiwillig, weil beispielsweise die Firma einen neuen Standort hat, kann ein solcher Sonderurlaub tatsächlich gegeben sein. Der Bundesangestelltentarif (BAT) sieht beispielsweise eine solche arbeitsfreie Zeit bei einem Umzug vor.
Umzugskosten: Wie viel Geld müssen Sie einplanen?
Bei einem Umzug entstehen Kosten an vielen Stellen. Es ist recht schwierig, diese im Vorfeld genau zu beziffern. Dennoch sollten Umzugswillige sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, wie viel Geld sie in die Hand nehmen müssen. Bei der Frage „Was kostet ein Umzug?“ ist die Antwort stets von verschiedenen Variablen abhängig.
Werden Umzüge durch Firmen geleistet, entstehen natürlich höhere Kosten, als wenn der Umzug in Eigenregie organisiert wird. Auch die Entfernung zwischen alter Wohnung und neuem Domizil ist preisrelevant. Ein großer Hausstand einer Familie ist naturgemäß teurer als das Inventar einer studentischen Singlewohnung. Ein Vergleich von Umzugsunternehmen ist daher stets angeraten. Hier gibt es große Unterschiede in Preis und Leistung.
Was verursacht beim Umzug Kosten?
- die neue Wohnung (Kaution bzw. Genossenschaftsanteile, ggf. doppelte Miete)
- die Renovierung der alten bzw. neuen Wohnung (z. B. Maler, Farbe, Werkzeug)
- Spedition und Umzugsunternehmen
- Transporter und Umzugshelfer (Sprit, Kaution für den Wagen, Verpflegung)
- Versicherungen
- Packmaterial (Umzugskartons, Klebeband)
- neue Möbel und Einrichtungsgegenstände (ggf. Handwerker bei z. B. Installation einer Einbauküche)
- Postnachsendeauftrag
- Umzug von Telefon- und Internetverträgen
- Parkgebühren
- Ummeldung von Kfz oder Personalausweis
Wo Kosten entstehen, gibt es oftmals auch Einsparpotential. Bestes Beispiel sind die Umzugskartons. Diese werden häufig nur für das eigentliche Umziehen, also nur für wenige Tage, benötigt, danach stehen sie unnütz im Keller und sind ständig im Weg. Im Internet bieten viele Personen gebrauchte Kartons an. Es gibt sogar spezielle Umzugsläden, bei denen Packmaterial geliehen werden kann. Noch günstiger oder sogar kostenlos sind Bananenkisten und Kartons aus Supermärkten und Co. – die Läden sind häufig froh, wenn sie die Pappe nicht selbst entsorgen müssen.
Generell ist natürlich immer ein Preisvergleich der Angebote ratsam. Ob Umzugsunternehmen oder Transporter – wer vergleicht und auf nicht notwendige Serviceleistungen verzichtet, kann viel Geld sparen. Wird zudem das Transportgut im Vorfeld sorgsam geschätzt, kann vielleicht auch auf ein kleineres Fahrzeug ausgewichen werden.
Den Umzug bei der Steuererklärung angeben
Bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel sollte der Umzug unbedingt in der Steuererklärung auftauchen. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für das Umzugsauto bzw. das Umzugsunternehmen, es gibt aber auch eine Umzugspauschale, die abgesetzt werden kann.
Steuerlich ausgleichen lassen sich auch:
- doppelte Haushaltsführung
- Maklercourtage
- Reisekosten
Hartz 4: Ein Umzug ist immer möglich
Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass jemand, der Sozialleistungen erhält, stets nur mit Zustimmung der ARGE umziehen darf. Dies ist allerdings so nicht ganz korrekt. Generell darf jeder umziehen, egal wohin er will. Auch der Umzug in eine andere Kommune oder sogar ein anderes Bundesland ist möglich.
Im besten Fall ziehen Leistungsempfänger mit Zustimmung der der ARGE um. Dies ermöglicht die Übernahme von Umzugskosten und ein Darlehen für die Mietkaution.
Geht es bei dem Umzug um die Aufnahme einer sozialpflichtigen Beschäftigung, ist sogar eine doppelte Haushaltsführung finanzierbar.
Zustimmungsfähig sind generell alle Umzüge, die erforderlich sind. Das ist der Fall bei:
- Jobcenter verlangt zur Kostenreduktion einen Umzug (Aufforderung)
- Familienzuwachs (Wohnraum nicht mehr ausreichend)
- gesundheitlichen Gründen
- Arbeitsaufnahme
- unverschuldete, ordentliche Kündigung durch den Vermieter.
- Heirat, Trennung oder Scheidung.
- der bisherige Wohnraum ist nicht zumutbar (z. B. bei Schimmelbefall)
Wer allerdings einen nicht erforderlichen Umzug durchführt, muss auf die Unterstützung durch das Jobcenter verzichten. Während nach einer Aufforderung zum Umzug sogar die gekauften Zeitungen mit Wohnungsannoncen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Maklercourtage übernommen werden kann, werden bei einem nicht erforderlichen Umzug ausschließlich die Kosten übernommen, welche für die bisherige Wohnung entstanden sind.
Umzug ohne Zustimmung:
- Die neue Wohnung darf nicht teurer sein. (Mehrkosten werden nicht übernommen.)
- Das Mindestalter beträgt 25 Jahre. Wird dennoch umgezogen, können die Kosten für die Unterkunft nicht übernommen werden. Nur 80% der Regelleistung werden ausgezahlt. Nur mit triftigem Grund entfällt die Pflicht, bei den Eltern zu wohnen (z. B bei Zerwürfnis).
- Keine Übernahme der Umzugskosten oder Mietkaution
Der große Tag – der Umzug beginnt
Mit der entsprechenden Vorbereitung kann der Stress beim Umzug zwar minimiert, allerdings wohl kaum komplett vermieden werden. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Umzugskartons bereits im Vorfeld mit all den Sachen zu befüllen, die nicht unbedingt benötigt werden. Achten Sie auch darauf, die Kisten nicht zu überladen, damit sie nicht zu schwer werden.
Fangen Sie nicht erst am Tag des Umzugs damit an, die Kartons zu packen oder Möbel zu zerlegen. Beschriften Sie die Kisten und verwahren Sie Schrauben an einem Ort, an dem Sie diese schnell wiederfinden können. Das erspart langes Suchen in der neuen Wohnung.
Sortieren Sie Dinge, die nicht mehr benötigt werden, aus. Was noch zu Geld zu machen ist, können Sie über Kleinanzeigen bzw. Onlineportale verkaufen. Auch ein Flohmarkt kann eine Möglichkeit sein, sich von unnötigem Ballast zu trennen. Erfahrungsgemäß verbleiben die meisten Dinge, die mit umziehen, noch Jahre im Haushalt und blockieren somit wertvollen Stauraum.
Nicht selten vergessen Umziehende den Keller oder andere Abstellräume zu entrümpeln. Zur Planung des Umzugs sollte daher immer eine Sperrmüllrunde gehören. Je nach Kommune müssen alte Möbel, Waschmaschinen und Co. zu einer Deponie gebracht werden oder werden direkt von Zuhause abgeholt. Erkundigen Sie sich bei den entsprechenden Stellen, wie es bei Ihnen vor Ort gehandhabt wird.
Umzug ins Ausland
Gerade bei einem Umzug ins Ausland kommt es auf eine gute Vorbereitung an. Der Transport ist häufig sehr teuer, weshalb im Vorfeld genau überlegt werden sollte, ob wirklich alles aus der alten Wohnung im neuen Domizil benötig wird. Manchmal macht es den Umzug sogar günstiger, wenn auf alte Möbel verzichtet wird und diese vor Ort neu besorgt werden. Wird nur ein kleiner Transporter benötigt, spart das Sprit und Mietkosten für das Fahrzeug.
Lassen sich alte Möbel in Deutschland noch verkaufen, haben Sie zudem etwas Kapital, dass Sie für die Einrichtung der neuen Wohnung verwenden können.
Private Helfer oder Umzugsunternehmen?
Umzüge sind eine anstrengende Angelegenheit. Wer bereits einmal einen Wohnungswechsel hinter sich gebracht und das notwendige Kleingeld hat, wird vermutlich den nächsten Umzug durch eine Speditionsfirma realisieren lassen.
Sinnvoll ist es, im Vorfeld mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Zu beachten ist dabei, ob eine Abrechnung per Aufwand oder per Festpreis abgerechnet wird. Qualität hat aber auch nicht immer einen hohen Preis, hier geht es darum, die Angebote sorgfältig zu vergleichen.
Vielleicht können Sie sich auch im Bekanntenkreis umhören, ob jemand eine empfehlenswerte Spedition kennt.
Nach der Entscheidung für ein Angebot sollte unbedingt der Vertrag genau studiert werden. Manche Firmen vereinbaren zwar einen Festpreis, weisen aber noch Zusatzgebühren aus. Auch bei der Kalkulation des Transportguts ist Sorgfalt geboten. Wer sich verrechnet, muss am Ende vielleicht einen hohen Aufschlag zahlen oder zurückgelassene Gegenstände später mühsam selbst transportieren. Viele Firmen bieten im Vorfeld sogar eine Besichtigung an, so dass gemeinsam das Transportgut geschätzt werden kann.
Günstiger ist es, wenn Freunde und Bekannte beim Umzug helfen. Mittlerweile gibt es überall preiswerte Fahrzeuge zu mieten. Hat der Wohnungswechsler genügend helfende Hände und jemanden, der das Fahrzeug fahren darf, kann so ein Umzug recht schnell über die Bühne gehen und macht vielleicht sogar Spaß.
Sinnvoll ist es, in beiden Varianten auch über einen geeigneten Versicherungsschutz nachzudenken. Nur mit der passenden Police ist die Haftung im Schadensfall richtig geklärt. Bei einem Gütertransport ist ab 3,5 Tonnen eine Versicherung Pflicht.
Zusatzversicherungen sind ratsam, wenn Möbel und persönliche Gegenstände besonders wertvoll sind. Speditionen bieten in der Regel selbst Versicherungen an. Im verschuldeten Schadensfall sind sie auch regulierungspflichtig. Verletzen sich Möbelpacker, haftet zudem der Versicherungsschutz der Spedition.
Beim Privattransport sollte zumindest der Umziehende eine Haftpflichtversicherung haben. Freunde und Bekannte, die unentgeltlich den Umzug unterstützen, leisten in der Regel einen sogenannten Gefälligkeitsdienst. Für entstandene Schäden aus leichter Fahrlässigkeit können sie nur selten belangt werden, weil ein „stillschweigender“ Haftungsausschluss angenommen wird. Bei bezahlten Umzugshelfern sollte im Vorfeld der Versicherungsschutz geklärt sein, ansonsten bleiben Sie am Ende auf dem Schaden sitzen.
Geht es nicht nur um Schäden am eigenen Hausstand oder beispielsweise am Treppenhaus durch den Transport, sondern um Personenschaden, könnte eine „Bauherrenhaftversicherung“ sinnvoll sein. Wo gehobelt wird, fallen Späne – nicht selten kommt es im Rahmen eines solchen Gefälligkeitsdienstes auch zu Verletzungen. Diese Form der Haftpflicht deckt die gängigsten Sach- und Personenschäden ab, die während eines Umzugs passieren können. Entsprechend der jeweiligen Konditionen sind damit Arztkosten, Schadensersatz und Schmerzensgelder abgedeckt.
Halteverbot: Für den Umzug einen Parkplatz sichern
Gerade in Großstädten ist es schwierig, einen passenden Parkplatz für den Umzugswagen zu finden. Ist die Parksituation entsprechend schlecht, müssen schwere Möbel oftmals über weite Strecken getragen werden. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld eine vorübergehende Halteverbotszone vor der Haustür einzurichten.
Den Service bieten in der Regel alle Kommunen für Umzüge an. Er muss aber rechtzeitig, und das bedeutet ca. zwei Wochen im Voraus, beantragt werden. Hierbei handelt es sich um einen Eingriff in den Straßenverkehr, was grundsätzlich zustimmungspflichtig ist. Die Ämter können die Einrichtung der Halteverbotsschilder außerdem an gewisse Auflagen knüpfen, die zwingend beachtet werden müssen.
Die Schilder, welche 48 bis 96 Stunden im Voraus aufgestellt werden müssen, können entweder bei der Gemeinde oder bei entsprechenden Firmen geliehen werden. Am besten informieren Sie sich vor Ort, wie die Einrichtung vom Halteverbot bei einem Umzug in Ihrer Region gehandhabt wird.
Wer zahlreiche Behördengänge vermeiden möchte, kann mittlerweile auch im Internet den Service buchen, bei dem ein Halteverbot für den Umzug eingerichtet wird. Die Firmen kümmern sich um den Papierkram und bauen die Halteverbotsschilder fristgerecht auf und ab. Bei Umzugsfirmen ist dieser Service meist ebenfalls Teil der Dienstleistung. Falls Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie ggf. nochmal nachfragen.
Durch die Halteverbotszone haben Sie die Möglichkeit, Fahrzeuge abschleppen zu lassen, welche den Stellplatz für Ihren Umzugswagen blockieren. Die Fahrzeughalter erhalten im Anschluss ein Bußgeld von 35 Euro zuzüglich der Abschleppkosten aufgebrummt.
Kurz nach dem Umzug
Sind die Möbel aufgebaut und die Umzugskarton weitgehend ausgepackt, beginnt oftmals der Papierkram. Nach dem Umzug sollte Ihre Post per Nachsendeauftrag an die neue Adresse weitergeleitet werden. Selbst wenn Sie alle Unternehmen im Vorfeld über Ihren Umzug informiert haben, verirren sich häufig dennoch Briefe an die alte Adresse. Den Absendern der nachgesendeten Briefe sollten Sie die neuen Adressdaten übermitteln. Vergessen Sie zudem nicht, Ihren Namen an Briefkasten und Klingel anzubringen.
Checkliste: Was müssen Sie beim Umzug ummelden? | |||
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Vertrag umgezogen | |||
Ämter und Behörden: | |||
Bürgeramt | |||
Kfz-Zulassungsstelle | |||
Finanzamt | |||
Arbeitsagentur | |||
Bafög-Amt | |||
Universität, Schule, Kindergartenstätte | |||
... | |||
... | |||
Banken und Versicherungen: | |||
Girokonto | |||
Sparbuch | |||
Kreditinstitutionen | |||
Bausparkasse | |||
Krankenkasse | |||
Haftpflichtversicherung | |||
Hausratsversicherung | |||
Unfallversicherung | |||
Lebensversicherung | |||
... | |||
... | |||
Kommunikation: | |||
Internet und Telefon | |||
Handyvertrag | |||
Kabelanschluss | |||
Rundfunkbeitrag | |||
Nachsendeauftrag (Post) | |||
... | |||
... | |||
Versorgungsbetriebe: | |||
Strom | |||
Gas | |||
Wasser | |||
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Mitteilungspflicht nach dem Umzug: Die Adressänderung
Unbedingt erforderlich ist auch das Ummelden bei einem Umzug. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug die Adressänderung im Einwohnermeldeamt bekannt zu geben. Seit November 2015 brauchen Sie dazu eine Vermieterbescheinigung.
Auf dieser müssen Name und Anschrift des Vermieters, Angaben über das Einzugsdatum, die Adresse der vermieteten Wohnung sowie die Personalien aller neuen Mieter notiert sein. Sämtliche Formulare sind auf den Meldeämtern erhältlich. Sie lassen sich aber auch online ausdrucken.
Wenn Sie den Umzug nicht pünktlich melden, droht ein saftiges Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Versäumt ein Vermieter das Ausstellen der sogenannten Wohnungsgeberbestätigung, erwartet ihn dieselbe hohe Strafzahlung. Ein zügiges Handeln ist also unbedingt erforderlich.
Nach dem Umzug müssen Sie ggf. auch Ihre Kraftfahrzeuge wie Auto oder Motorrad auf den neuen Wohnsitz anmelden. Dies ist in der Regel unkompliziert, wenn Sie alle notwendigen Dokumente beisammen haben. Seit 2015 ist es außerdem möglich, das alte Nummernschild nach dem Umzug mitzunehmen, selbst dann, wenn über Zulassungsgrenzen hinweg umgezogen wird.
Anlaufstelle ist wie üblich die Zulassungsstelle, in einigen Kommunen ist es aber auch beim Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt zusammen mit der Ummeldung vom Wohnsitz möglich.
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Nummernschild
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Personalausweise oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Versicherungsbescheinigung (eVB)
- Nachweis der Hauptuntersuchung (HU)
- Zulassungsantrag
Müssen Sie den Strom am neuen Wohnsitz anmelden?
Das Licht leuchtet, die Bohrmaschine bohrt – in der Regel funktionieren elektronische Geräte nach dem Umzug in die neue Wohnung ohne Probleme. Das liegt daran, dass jeder direkt über die Grundversorgung Strom erhält. Wer allerdings Stromkosten sparen möchte, sollte zeitnah, am besten bereits vor dem Bezug, zu einem kostengünstigen Anbieter wechseln. Hilfreich sind sogenannte Vergleichsportale. Diese erledigen das Ab- und Anmelden gleich mit.
Renovierung bei Auszug: Müssen Sie die alte Wohnung weißen?
Unsicherheit besteht häufig bei der Frage, ob Umziehende die alte Wohnung streichen müssen. Bei einem Auszug werden kleinere Schäden und Verfärbungen an den Wänden deutlich. Vermieter bestehen in der Regel auf Schönheitsreparaturen und weiße Wände. Doch ist die Renovierung nach einem Auszug wirklich Pflicht?
Es kommt drauf an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren einige Urteile zum Thema Schönheitsreparaturen gesprochen, welche häufig die Zielsetzung hatten, den Vermieter vermehrt in die Pflicht zu nehmen, damit der Mieter nicht über Gebühr belastet werden kann.
Insbesondere Altverträge haben Klauseln, welche ein Streichen bei Auszug und nach festgelegten Fristen vorsehen. Auch Farbtöne werden nicht selten vorgeschrieben oder das Entfernen der Tapete. Dass gemäß Mietrecht die Renovierung bei einem Auszug nicht wirklich solch starren Regeln folgen muss, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Dennoch herrscht einige Verwirrung bei dem Thema.
Ob die Altwohnung nach einem Umzug gestrichen werden muss, ist zunächst abhängig von:
- Zustand der Mietsache
- Dauer des Mietverhältnisses
- Umfang und Aufwand der Arbeiten
Unwirksam sind Klauseln im Mietvertrag, welche starre Fristen unabhängig vom Renovierungsbedarf festsetzen. Auch die Pflicht zur Renovierung bei Auszug (z. B. Weißen der Wände und Decken) ist unzulässig, wenn der eigentliche Zustand der Wohnung keine Berücksichtigung findet. Eine Klausel, welche die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch Handwerker vorschreibt, ist ebenfalls unwirksam.
Maßgebend beim Thema Schönheitsreparaturen sind im BGB die §§ 535 und 538.
In § 535 Abs. 1 BGB heißt es:
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Demnach obliegt dem Vermieter, die Aufgabe einen vertragsgemäßen Zustand zu gewährleisten und zu erhalten. Paragraph 538 BGB wird noch konkreter:
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Schönheitsreparaturen fallen also somit in den Bereich des Vermieters. Dieser hat aber die Möglichkeit, per Vertrag Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Dabei darf der Mieter nicht über die Maßen belastet werden. Entscheidend ist, dass die Wohnung in einem Zustand übergeben wird, der als „vermietbar“ gilt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 BGB sind Schönheitsreparaturen folgendermaßen beschrieben:
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Arbeiten, die darüber hinausgehen (z. B. Schleifen der Fußböden), sind von der Rechtsprechung nicht abgedeckt. Ob die Klauseln in Ihrem Mietvertrag nach gegenwärtiger juristischer Überzeugung gültig sind, sollten Sie von einem Mietrechtsexperten (Anwalt für Mietrecht, Mieterbund) überprüfen lassen. Bei festen Fristen oder vorgeschriebenen Farbtönen sollten Sie jedenfalls hellhörig werden.
Mietminderung
Mängel an der neuen Wohnung fallen häufig erst nach dem Umzug auf. Wird die Lebensqualität durch diese stark eingeschränkt, berechtigt das unter Umständen zu einer Mietminderung. Dies ist immer dann der Fall, wenn der vertraglich zugesicherte Zustand der Mietsache mangelhaft ist und dies in einem nicht unerheblichen Maße.
Checkliste für den Umzug inkl. Tipps
Es gibt eine Menge beim Umzug, was Sie beachten müssen. Nicht alles lässt sich einfach so im Kopf behalten. Daher haben Sie hier die Möglichkeit, unsere Umzugstipps und Checklisten kostenlos zu downloaden. In der ausdruckbaren Umzugsliste bekommen Sie neben hilfreichen Tipps auch einen Überblick darüber, was Sie wann erledigen sollten. Dadurch können Sie Ihren Umzug besser planen. Mit der Checkliste zum Thema „Ummelden“ können Sie zudem überprüfen, ob Sie bereits allen wichtigen Personen, Unternehmen und Institutionen die Adressänderung mitgeteilt haben.
Ihre Checkliste für den Umzug | |
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Langfristig | |
Wohnung schriftlich kündigen (Kündigungsfrist mindestens drei Monate) | |
Alten Mietvertrag studieren (Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen?) | |
Wohnungssuche (Online-Portale, Zeitung, Bekanntenkreis, Makler) | |
Neuen Mietvertrag prüfen und unterzeichnen | |
Passenden Umzugstermin überlegen | |
Entrümpeln (Keller, Dachboden, Abstellkammer) | |
Alten Hausrat verkaufen, verschenken oder entsorgen | |
Urlaub für den Umzug beantragen (ggf. Sonderurlaub) | |
Umzugsunternehmen bzw. Umzugstransporter buchen (ca. zwei Monate vorher) | |
Verträge prüfen und ummelden bzw. kündigen (Fristen beachten) Z. B. Internet- und Telefonanbieter, Kabelfernsehen, Tageszeitung etc. | |
Eventuell Nachmieter suchen | |
Gegebenenfalls Handwerker anfragen | |
Mietkaution sparen | |
Mittelfristig | |
Schlüssel für neue Wohnung organisieren und ggf. vervielfachen | |
Neue Wohnung renovieren | |
Verpackungsmaterial kaufen oder leihen | |
Dinge verpacken, die nicht täglich gebraucht werden | |
Möbel kaufen bzw. bestellen (Lieferfristen beachten) | |
Eventuell Umzugshelfer suchen | |
Gegebenenfalls Handwerker buchen | |
Gegebenenfalls Klaviertransport bestellen | |
Nachsendeauftrag für die Post | |
Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechnung mit Vermieter klären | |
Halteverbot vor alter und neuer Wohnung organisieren (mind. 2 Wochen vorher) | |
Vorräte verbrauchen (Tiefkühlschrank leeren) | |
Gegebenenfalls Termin für Ummeldung beim Bürgeramt organisieren | |
Kurz vor dem Umzug | |
Notwendige Werkzeuge organisieren | |
Planung des Termins für die Übergabe der alten Wohnung | |
Kaution überweisen | |
Daueraufträge (Miete, Strom, Gas etc.) anpassen | |
Ablesung der Zählerstande organisieren | |
Wichtige Dokumente kopieren | |
Umzugstage | |
Ruhe bewahren! | |
Alles verladen, Abstellräume nicht vergessen | |
Verpflegung der Umzugshelfer | |
Reinigung der alten Wohnung und Treppenhaus reinigen, falls notwendig | |
Aufbau der Möbel und Auspacken der Kartons | |
Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung | |
Übergabe der alten Wohnung an Vermieter oder Nachmieter | |
Kurz nach dem Umzug | |
Ummelden des Wohnsitzes (zwei Wochen Zeit, danach Bußgeld möglich) | |
Ummelden von Kfz | |
Adressänderungen beantragen bei Absendern nachgesendeter Briefe | |
Müll entsorgen, gegebenenfalls erneute Sperrmüllrunde | |
Einweihungsfeier | |
Rechnungen aufbewahren (gegebenenfalls steuerlich absetzbar) |
Ich wusste gar nicht, dass die Mietkaution eine freiwillige, aber in der Immobilienwirtschaft übliche Sicherheitsleistung ist. Bisher musste ich immer eine solche bezahlen vor Einzug. Außer dort, wo die Wohnung von einer Genossenschaft verwaltet wurde.
Wie viele andere auch bin ich seit einer Weile auf Immobiliensuche. Sobald ich eine neue Wohnung gefunden habe, muss ich meine alte aber erstmal renovieren. Gut zu wissen, dass Klauseln im Mietvertrag, welche starre Fristen unabhängig vom Renovierungsbedarf festsetzen, unwirksam sind.