
Wer eine andere Person beschimpft, kränkt diese in den meisten Fällen nicht nur seelisch, sondern macht sich unter Umständen sogar strafbar. Der Tatbestand der Beleidigung, gesetzlich normiert in § 185 Strafgesetzbuch (kurz: StGB), spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle.
Neben ihm kennt das deutsche Strafrecht indes weitere Ehrdelikte, also solche, die sich gegen die persönliche Ehre eines anderen Menschen richten. In unserem nachfolgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der üblen Nachrede etwas näher betrachten und Ihnen in diesem Zusammenhang einige relevanten Fragen zum Thema beantworten: Was ist eine üble Nachrede laut Definition? Mit welcher Strafe ist die Tat belegt? Welches Gesetz regelt die üble Nachrede? Wann tritt Verjährung ein? Lesen Sie hier mehr!
Inhalt
FAQ: Üble Nachrede
Hier können Sie nachlesen, unter welchen Umständen der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.
Üble Nachrede wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt in Deutschland nach drei Jahren.
Definition: Was bedeutet üble Nachrede?

Bevor wir uns der Strafe für üble Nachrede widmen, wollen wir Ihnen zunächst erläutern, was hierunter begrifflich überhaupt zu verstehen ist. Ferner soll geklärt werden, worin der Unterschied der üblen Nachrede zur Verleumdung und der Beleidigung liegt.
Die üble Nachrede ist ein Ehrdelikt, bei dem es um das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühiger Tatsachen geht. Eine Tatsache ist ein Zustand, welcher sich grundsätzlich beweisen lässt. Bei dem Begriff der Tatsachen wiederum wird differenziert zwischen sogenannten äußeren und inneren Tatsachen, die beide unter den Straftatbestand „üble Nachrede“ fallen. Äußere Tatsachen sind nach außen hin wahrnehmbare Zustände. Unter den Begriff der inneren Tatsachen hingegen fallen Absichten einer Person.
Die üble Nachrede unterscheidet sich von der Beleidigung insofern, als dass bei letzterer die Äußerung eines negativen Werturteils mit Strafe bedroht ist.
Üble Nachrede: Welches Gesetz regelt den Tatbestand?
Im Strafgesetzbuch regelt Paragraph 186 die üble Nachrede. Die Norm ist Teil des vierzehnten Abschnitts des StGB, welches den Titel „Beleidigung“ trägt und sämtliche Ehrdelikte regelt. In der Norm selbst heißt es:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie wird ein Täter bestraft?

Welche Strafe bei übler Nachrede droht, lässt sich dem Gesetz entnehmen. Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auf die leichte Schulter genommen werden sollte das Delikt also keineswegs, denn wie Sie sehen, können durchaus empfindliche Strafen drohen.
Sofern die Tat öffentlich oder aber mittels der Verbreitung von Schriften begangen wurde, ist das für eine üble Nachrede drohende Strafmaß sogar noch höher. In derartigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Es handelt sich bei der Straftat „üble Nachrede“ laut Strafrecht um ein sogenanntes Vergehen. Begrifflich gilt es ein solches stets vom Verbrechen abzugrenzen.
Ein Verbrechen ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Vergehen hingegen sind rechtswidrige Taten, die in ihrem Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder aber mit einer Geldstrafe bedroht sind. Dies ist der Vorschrift des § 12 StGB zu entnehmen.
Die Unterscheidung der beiden Begriffe ist mitunter wichtig für die Strafbarkeit des Versuchs. Ein Verbrechen ist stets auch im Versuch strafbar, ein Vergehen indes nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich so bestimmt.
Eine versuchte üble Nachrede ist demgemäß nicht strafbar. Das StGB hält dahingehend keine Norm parat, die Gegenteiliges bestimmen würde.
Tathandlungen der üblen Nachrede: Was bestimmt das StGB in § 186?
Der Tatbestand „üble Nachrede“ hält zwei verschiedene Tathandlungen parat. Es handelt sich hierbei einerseits um das Behaupten, andererseits um das Verbreiten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen.
Beide Handlungsvarianten erfordern einen sogenannten Drittbezug. Dies bedeutet, dass das Behaupten oder Verbreiten nur gegenüber einer weiteren Person erfolgen kann und nicht etwa gegenüber dem Betroffenen selbst. In derartigen Fällen käme indes nur der Tatbestand der Beleidigung in Betracht.
Ferner muss dem StGB zufolge die üble Nachrede ehrenrühig sein, also den Betroffenen in seiner Ehre kränken. Bei Äußerungen, die eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zum Ausdruck bringen, ist dies der Fall.

Eine Besonderheit besteht in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nichterweislichkeit der Tatsache. In Bezug auf dieses muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Täters nicht beziehen. Stattdessen droht eine Strafe für üble Nachrede selbst dann, wenn er an die Wahrheit und Beweisbarkeit seiner Äußerung glaubt.
Kommt es zu einem Strafverfahren wegen übler Nachrede, muss vonseiten des Gerichts die Wahrheit bzw. Unwahrheit der in Rede stehenden Tatsache bewiesen werden. Kann ein derartiger Beweis nicht erbracht werden oder aber gelingt ein solcher nicht, geht dies zu Lasten des Täters. Die Tatsache gilt in dem Fall als „nicht erweislich wahr“.
Üble Nachrede: Beispiele
Die Verwirklichung des Tatbestandes kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person gegenüber anderen behauptet: „Person XY geht mit jedem ins Bett“ oder „Person XY beklaut andere“ und jene Behauptungen nicht erwiesenermaßen der Wahrheit entsprechen.
Üble Nachrede: Urteile deutscher Gerichte
Folgender Tabelle können Sie beispielhaft gerichtliche Entscheidungen zum Thema „üble Nachrede“ entnehmen.
Tathandlung | Strafe | Gericht, Datum, Aktenzeichen |
---|---|---|
Unwahre Behauptung, ein Polizeibeamter habe nach dem Alkoholkonsum seinen Dienst versehen | Geldstrafe: 40 Tagessätze zu je 100 Euro | AG Backnang, Urteil vom 01.07.2014, Az. 2 Cs 96 Js 69894/13 (2) |
Behauptung eines Mannes, ein Polizist sei ein „Spanner“, der nichts besseres zu tun habe, als ihn zu kontrollieren | Tatbestand nicht erfüllt | BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15 |
Behauptung über Partnerschaftsgewalt, die nicht nachweislich als wahr bezeichnet werden konnte | Geldstrafe: 30 Tagessätze zu je 35 Euro | AG Rosenheim, Urteil vom 03.11.2011, Az. 1 Cs 420 Js 18674/11 |
Verjährungsfrist: Üble Nachrede ist nicht zeitlich grenzenlos verfolgbar

Laut Strafgesetzbuch kann die üble Nachrede, wie die meisten anderen Straftaten auch, strafrechtlich nicht zeitlich unbegrenzt verfolgt und geahndet werden.
Delikte unterliegen insoweit einer sogenannten Verjährung. Für die üble Nachrede ist insoweit § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB relevant, welcher eine Verfolgungsfrist von drei Jahren mit einem derartigen Strafmaß bestimmt. Die üble Nachrede kann nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden. Sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft sind dabei die Hände gebunden. Ein Täter ist in derartigen Fällen „aus dem Schneider“.
Was tun bei übler Nachrede?
Personen, die dem Delikt nach § 186 StGB zum Opfer fallen, fragen sich mitunter: „Wie wehre ich mich nun gegen die üble Nachrede?“ Je nachdem, wie gravierend die getätigten Äußerungen sind, sollte eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Ferner kann sich mitunter auch der Weg zu einem Rechtsanwalt lohnen. Gegebenenfalls kann er eine Unterlassungsklage gegen die üble Nachrede in die Wege leiten oder Schadensersatzansprüche einklagen. Derartige Ansprüche sind Teil des Zivilrechts. Gesetzliche Grundlagen finde sich hier im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).
Anzeige wegen übler Nachrede: Was nun?
Personen, die im Gegenzug eine Anzeige wegen übler Nachrede am Hals haben, stellen sich womöglich die Frage, wie sie darauf nunmehr reagieren. Bedarf es zwingend der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe?

Sofern einem mutmaßlichen Täter keine weiteren Vorwürfe gemacht werden und es lediglich um die üble Nachrede nach Paragraph 186 StGB geht, bedarf es keiner Vertretung durch einen Anwalt. In derartigen Fällen handelt es sich um keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Strafprozessordnung (StPO). Dies wäre stattdessen der Fall, wenn dem Betroffenen beispielsweise ein Verbrechen zur Last gelegt würde. Beispiele für Verbrechen sind die Delikte Mord oder Raub.
Dennoch, obwohl eine Verteidigung durch einen Anwalt nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, kann es sich oftmals als vorteilhaft erweisen, professionellen Rat einzuholen. Nicht selten kommt es vor, dass sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen reden und unbedachte Äußerungen tätigen, mit denen sie letzten Endes nur mehr Schaden anrichten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich durchaus, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht vertreten zu lassen. Er weiß, worauf es besonders ankommt, was es zu beachten gilt und welche Handhabungsweise im konkreten Fall am vorteilhaftesten ist.
In schweren Fällen kann eine üble Nachrede Ansprüche auf Schadensersatz auslösen. Derartiges fällt zwar in den Bereich Zivilrecht. Dennoch kann sich auch hier die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt lohnen. In dem Fall kann er versuchen, die geltend gemachten Forderungen so gering wie möglich zu halten.
Guten Tag, ich (27 Männlich )wurde letzes jahr von einer Frau der vergewaltigung beschuldigt, die Anzeige wurde leider fallen gelassen ,leider weil ich mir sicher bin das ihre Lügen vor Gericht hätten entlarvt werden können. So aber finde ich mich regelmäßig in Situationem wieder ( in allen Fällen in der Discothek) in denen ich mich Personen gegenüber rechtfertigen „muss“, seien es bekannte von uns beiden oder ihr jüngerer Bruder. Bis jetzt ist das auch immer recht „gut“ ausgegangen aber ich habe weder die Energie noch die lust das dies so weiter geht. Im schlimmsten Fall ist eine Freundin von ihr zu Frauen gegangen (als ich rauchen war) die neben mir und einem Freund getanzt haben und habe ihnen der aussage meines freundes nach gesagt das ich ein vergewaltiger sei und sie auf sich aufpassen sollen( ich hatte keinerlei interakion mit den neben uns Tanzenden Frauen also nicht einmal einen intensiven blickaustausch oder sowas . Ich kann nicht mehr.
Danke im Voraus
Mfg Sydney