Wer eine andere Person beschimpft, kränkt diese in den meisten Fällen nicht nur seelisch, sondern macht sich unter Umständen sogar strafbar. Der Tatbestand der Beleidigung, gesetzlich normiert in § 185 Strafgesetzbuch (kurz: StGB), spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle.
Neben ihm kennt das deutsche Strafrecht indes weitere Ehrdelikte, also solche, die sich gegen die persönliche Ehre eines anderen Menschen richten. In unserem nachfolgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der üblen Nachrede etwas näher betrachten und Ihnen in diesem Zusammenhang einige relevanten Fragen zum Thema beantworten: Was ist eine üble Nachrede laut Definition? Mit welcher Strafe ist die Tat belegt? Welches Gesetz regelt die üble Nachrede? Wann tritt Verjährung ein? Lesen Sie hier mehr!
Inhalt
FAQ: Üble Nachrede
Hier können Sie nachlesen, unter welchen Umständen der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.
Üble Nachrede wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt in Deutschland nach drei Jahren.
Definition: Was bedeutet üble Nachrede?
Bevor wir uns der Strafe für üble Nachrede widmen, wollen wir Ihnen zunächst erläutern, was hierunter begrifflich überhaupt zu verstehen ist. Ferner soll geklärt werden, worin der Unterschied der üblen Nachrede zur Verleumdung und der Beleidigung liegt.
Die üble Nachrede ist ein Ehrdelikt, bei dem es um das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühiger Tatsachen geht. Eine Tatsache ist ein Zustand, welcher sich grundsätzlich beweisen lässt. Bei dem Begriff der Tatsachen wiederum wird differenziert zwischen sogenannten äußeren und inneren Tatsachen, die beide unter den Straftatbestand „üble Nachrede“ fallen. Äußere Tatsachen sind nach außen hin wahrnehmbare Zustände. Unter den Begriff der inneren Tatsachen hingegen fallen Absichten einer Person.
Die üble Nachrede unterscheidet sich von der Beleidigung insofern, als dass bei letzterer die Äußerung eines negativen Werturteils mit Strafe bedroht ist.
Üble Nachrede: Welches Gesetz regelt den Tatbestand?
Im Strafgesetzbuch regelt Paragraph 186 die üble Nachrede. Die Norm ist Teil des vierzehnten Abschnitts des StGB, welches den Titel „Beleidigung“ trägt und sämtliche Ehrdelikte regelt. In der Norm selbst heißt es:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie wird ein Täter bestraft?
Welche Strafe bei übler Nachrede droht, lässt sich dem Gesetz entnehmen. Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auf die leichte Schulter genommen werden sollte das Delikt also keineswegs, denn wie Sie sehen, können durchaus empfindliche Strafen drohen.
Sofern die Tat öffentlich oder aber mittels der Verbreitung von Schriften begangen wurde, ist das für eine üble Nachrede drohende Strafmaß sogar noch höher. In derartigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Es handelt sich bei der Straftat „üble Nachrede“ laut Strafrecht um ein sogenanntes Vergehen. Begrifflich gilt es ein solches stets vom Verbrechen abzugrenzen.
Ein Verbrechen ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Vergehen hingegen sind rechtswidrige Taten, die in ihrem Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder aber mit einer Geldstrafe bedroht sind. Dies ist der Vorschrift des § 12 StGB zu entnehmen.
Die Unterscheidung der beiden Begriffe ist mitunter wichtig für die Strafbarkeit des Versuchs. Ein Verbrechen ist stets auch im Versuch strafbar, ein Vergehen indes nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich so bestimmt.
Eine versuchte üble Nachrede ist demgemäß nicht strafbar. Das StGB hält dahingehend keine Norm parat, die Gegenteiliges bestimmen würde.
Tathandlungen der üblen Nachrede: Was bestimmt das StGB in § 186?
Der Tatbestand „üble Nachrede“ hält zwei verschiedene Tathandlungen parat. Es handelt sich hierbei einerseits um das Behaupten, andererseits um das Verbreiten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen.
Beide Handlungsvarianten erfordern einen sogenannten Drittbezug. Dies bedeutet, dass das Behaupten oder Verbreiten nur gegenüber einer weiteren Person erfolgen kann und nicht etwa gegenüber dem Betroffenen selbst. In derartigen Fällen käme indes nur der Tatbestand der Beleidigung in Betracht.
Ferner muss dem StGB zufolge die üble Nachrede ehrenrühig sein, also den Betroffenen in seiner Ehre kränken. Bei Äußerungen, die eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zum Ausdruck bringen, ist dies der Fall.
Eine Besonderheit besteht in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nichterweislichkeit der Tatsache. In Bezug auf dieses muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit des Täters nicht beziehen. Stattdessen droht eine Strafe für üble Nachrede selbst dann, wenn er an die Wahrheit und Beweisbarkeit seiner Äußerung glaubt.
Kommt es zu einem Strafverfahren wegen übler Nachrede, muss vonseiten des Gerichts die Wahrheit bzw. Unwahrheit der in Rede stehenden Tatsache bewiesen werden. Kann ein derartiger Beweis nicht erbracht werden oder aber gelingt ein solcher nicht, geht dies zu Lasten des Täters. Die Tatsache gilt in dem Fall als „nicht erweislich wahr“.
Üble Nachrede: Beispiele
Die Verwirklichung des Tatbestandes kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person gegenüber anderen behauptet: „Person XY geht mit jedem ins Bett“ oder „Person XY beklaut andere“ und jene Behauptungen nicht erwiesenermaßen der Wahrheit entsprechen.
Üble Nachrede: Urteile deutscher Gerichte
Folgender Tabelle können Sie beispielhaft gerichtliche Entscheidungen zum Thema „üble Nachrede“ entnehmen.
Tathandlung | Strafe | Gericht, Datum, Aktenzeichen |
---|---|---|
Unwahre Behauptung, ein Polizeibeamter habe nach dem Alkoholkonsum seinen Dienst versehen | Geldstrafe: 40 Tagessätze zu je 100 Euro | AG Backnang, Urteil vom 01.07.2014, Az. 2 Cs 96 Js 69894/13 (2) |
Behauptung eines Mannes, ein Polizist sei ein „Spanner“, der nichts besseres zu tun habe, als ihn zu kontrollieren | Tatbestand nicht erfüllt | BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15 |
Behauptung über Partnerschaftsgewalt, die nicht nachweislich als wahr bezeichnet werden konnte | Geldstrafe: 30 Tagessätze zu je 35 Euro | AG Rosenheim, Urteil vom 03.11.2011, Az. 1 Cs 420 Js 18674/11 |
Verjährungsfrist: Üble Nachrede ist nicht zeitlich grenzenlos verfolgbar
Laut Strafgesetzbuch kann die üble Nachrede, wie die meisten anderen Straftaten auch, strafrechtlich nicht zeitlich unbegrenzt verfolgt und geahndet werden.
Delikte unterliegen insoweit einer sogenannten Verjährung. Für die üble Nachrede ist insoweit § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB relevant, welcher eine Verfolgungsfrist von drei Jahren mit einem derartigen Strafmaß bestimmt. Die üble Nachrede kann nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden. Sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft sind dabei die Hände gebunden. Ein Täter ist in derartigen Fällen „aus dem Schneider“.
Was tun bei übler Nachrede?
Personen, die dem Delikt nach § 186 StGB zum Opfer fallen, fragen sich mitunter: „Wie wehre ich mich nun gegen die üble Nachrede?“ Je nachdem, wie gravierend die getätigten Äußerungen sind, sollte eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden. Ferner kann sich mitunter auch der Weg zu einem Rechtsanwalt lohnen. Gegebenenfalls kann er eine Unterlassungsklage gegen die üble Nachrede in die Wege leiten oder Schadensersatzansprüche einklagen. Derartige Ansprüche sind Teil des Zivilrechts. Gesetzliche Grundlagen finde sich hier im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).
Anzeige wegen übler Nachrede: Was nun?
Personen, die im Gegenzug eine Anzeige wegen übler Nachrede am Hals haben, stellen sich womöglich die Frage, wie sie darauf nunmehr reagieren. Bedarf es zwingend der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe?
Sofern einem mutmaßlichen Täter keine weiteren Vorwürfe gemacht werden und es lediglich um die üble Nachrede nach Paragraph 186 StGB geht, bedarf es keiner Vertretung durch einen Anwalt. In derartigen Fällen handelt es sich um keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Strafprozessordnung (StPO). Dies wäre stattdessen der Fall, wenn dem Betroffenen beispielsweise ein Verbrechen zur Last gelegt würde. Beispiele für Verbrechen sind die Delikte Mord oder Raub.
Dennoch, obwohl eine Verteidigung durch einen Anwalt nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, kann es sich oftmals als vorteilhaft erweisen, professionellen Rat einzuholen. Nicht selten kommt es vor, dass sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen reden und unbedachte Äußerungen tätigen, mit denen sie letzten Endes nur mehr Schaden anrichten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich durchaus, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Strafrecht vertreten zu lassen. Er weiß, worauf es besonders ankommt, was es zu beachten gilt und welche Handhabungsweise im konkreten Fall am vorteilhaftesten ist.
In schweren Fällen kann eine üble Nachrede Ansprüche auf Schadensersatz auslösen. Derartiges fällt zwar in den Bereich Zivilrecht. Dennoch kann sich auch hier die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt lohnen. In dem Fall kann er versuchen, die geltend gemachten Forderungen so gering wie möglich zu halten.
Danke für Ihre überaus umfangreiche, sachliche, sicherlich auch juristisch fundierte Darstellung des Themas „Beleidigung, Üble Nachrede“ u.ä. mit vielen Querverweisen. Was aber m.M. fehlt: Das Thema „gefühlte“, rein subjektiv empfundene Beleidigung, die lediglich einem persönlichen „Empfinden“ geschuldet ist, keinem rechtlich gesichertem § , Zustand zuzuordnen ist.
Vielen Dank.
Sehr gut erklärt und Antworten auf alle denkaeren Fragen!
Guten Tag. Ich hatte vor ein paar Tagen eine Gerichtsverhandlung als angeklagter. Jetzt gab es da eine Zeugin, die Behauptet hat. Dass ich schon vorher mit ihr eine Auseinandersetzung hatte. Was stimmte. Nur was damals passierte stimmte nicht. Sie sagte dass wir uns auf der Hunde wiese begegneten und ich sie Rasistisch beleidigte und ihr Schläge androhte,. zu gleich sagte sie dass sie an die genauen worte sich nicht erinnern konnte. Wir hatte einen kleinen Streit,. aber ich habe sie weder rassistisch beleidigt noch Bedroht. Was kann ich dagegen tun. Diese aussage hat natürlich auch meinen Fall beeinträchtigt und mich in einem sehr Schlechtem licht erscheinen lassen.
Hallo zusammen,
ich erwäge ein solches Verfahren gegen die Nichte meines Mannes, die unserem Freund und quasi „Pflegesohn“ per Telefon behauptete, ich sei nach einer Infektion mit Covid 19 verstorben und er solle sich ja nicht auf die Beerdigung wagen. Der Pflegesohn lebt in einer Einrichtung für betreutes Wohnen. Der hat daraufhin einen Nervenzusammenbruch bekommen, musste ärztlich versorgt werden. Ihr Artikel ist sehr detailliert und imformativ. Vielen Dank dafür.
Ich habe eine Frage und zwar wenn eine Person Dinge behauptet und verbreitet wie das Person XY Drogen und Ähnliches nimmt sowie das er ein ganz übler ist , was aber überhaupt nicht stimmt.
Kann man das strafrechtlich verfolgen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in Wort und Bild eine Wahrheit veröffentlicht. Es gibt ein Urteil der Verjährung von Rückzahlung eines Darlehens, welches ich dem Stiefsohn geliehen habe, es handelt sich um mehrere Tausend Euro. Trotz schriftlichen Aufforderungen, Einschreiben mit Rückantwort, das Darlehen zurückzuzahlen , wurde Verjährung festgestellt. Das habe ich veröffentlicht, Frage ist das üble Nachrede, Ehrherabsetzung, sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?
MFG
Meier
Ich beschäftige mich für einen Vortrag mit dem Strafrecht. Interessant, dass man bei übler Nachrede sogar für ein Jahr Freiheitsstrafe bekommen kann. Ich werde mal einen Strafverteidiger zu dem Thema befragen.
Ich war unsicher, ob üble Nachrede im Strafrecht verankert ist. Gut zu wissen, dass das im StGB unter „Beleidigung“ gezählt wird. Ich wusste gar nicht, dass auch eine Freiheitsstrafe hier möglich ist.
Meine Tante wurde erst kürzlich ernsthaft beschimpft. Da ist es hilfreich zu erfahren, dass dies unter Umständen sogar schon strafbar ist. Ich werde ihr raten, sich an einen kompetenten Anwalt für Strafrecht zu wenden.
Eine alte Freundin erzahlt lügen über mein Kind.
Mein Kind hätte sein roller ihrem Sohn vor den Kopf geschlagen. Oder meiner hätte ihrem Sohn so doll ins Ohr geschrieen das er Tage später immer noch ein pipen im Ohr hätte.
Da dieses auf einen offentlichen Platz passiert ist haben wir , natürlich andere Kinder gefragt und alle haben uns eine andere Geschichte erzählt. So das mein Sohn das garnicht war sondern ihr eigenes Kind über seinen Roller gefallen ist und sein Kopf gestoßen hat.
Jetzt ist es so das sie bei uns im Dorf mein Sohn als Schläger Junge da stellt. Mein Kind ist zwar sehr lebendig aber er würde mit seinen 8 Jahren kein anderes Kind weh tun. Mit ihr kann man leider nicht reden.
Was kann ich tun das sie damit aufhört so über mein Kind und meine Familie schlecht im Dorf zureden?
Eine Ehemalige Freundin von mir erzählt jedem das Ich fremdgegangen bin. Sie droht sogar Fotos von außerehelichen Aktivitäten zu verbreiten. Kann Ich Sie Anzeigen und Ihr eine Unterlassungsklage zukommen lassen?
Hallo, mich hat jemand in Facebook bloßgestellt. Er hat in einem Beitrag gesagt, das ich Hartz4 bekomme und von meiner Mutter Geld nehme. Das hat er öffentlich gepostet bei 530 Freunden das es jeder sehen kann. Das geht doch niemand was an und ist eine bloß Stellung von mir. Da er Leute kennt wo mich auch kennen, kann man ja eins und eins zusammen zählen. Ich würde gerne Strafanzeige stellen. Screenshots habe ich als Beweis. Bringt das was wenn ich zur Polizei gehe? MfG
Hallo ‚“hoffentlich kan mir das wer beantworten“
Bei einer Üblen Nachrede oder einer Behauptung die stimmt darf diese Person das an jeden verbreiten das zbs diese person was begangen hat..Und nun die person beim Chef anruft und sagt : wie koennen sie diese person einstellen die hat das und das gemacht und getan..Und auch jeden tag den laden besucht und lautstark dieses sagt so das arbeitsplatzverlust droht…Darf die person das ?…
Person A Schlägt Person B..Es kommt zu keiner strafe..
PErson C mischt sich ein und erzält ueberall rum auch bei Person A dessen chef das Person A wehm geschlagen hat..Person C steht vorm geschäft und schreit laut : Person A hat den geschlagen wie koennen sie da einkaufen…
Ist Das erlaubt ?
Danke für die Gedanken und Infos über Üble Nachrede und Strafrecht. Dies ist sicherlich eine Situation, die man vermeiden sollte. Ich finde es nie schön, wenn jemand schlecht über jemanden anders redet, besonders weil es strafbar sein könnte.
Hallo ,
meine Nachbarin verbreitet Lügen über mich und über meinen Vermieter,jetzt bekomme ich gedroht das es für mich konsequenzen hätte und wenn es nicht aufhört es nur noch Post vom Anwalt bekomme.
meine Frage wie oder was kann ich unternehmen dagegen
Hallo,
Ich habe es mir lang genug angetan und es weiterhin in mir hineingefressen,
Aber ich weiß mir gerade echt nicht mehr zu helfen, ein Familienmitglied von mir, erzählt sehr viel Mist über mich das ich angeblich mich anschaffen gehe, beleidigt mich als Hure, ich sei behindert, er erzählt es jeden rum, der hat mich mal geschlagen kann mir jemand helfen? Es hört bis heute nicht auf mit der üblen Nachrede und ich kann es leider nicht aufnehmen sonst mache ich mich strafbar wie man über mich sowas erzählt, ich will ihn am liebsten Anzeigen
üble Nachrede : Die Obfrau behauptet, dass ich als Juymitglied für … dem Preisträger zum Sieg verholfen hatte. Damit erlitten der vSieger, die gesamte Jury, ich und die Preisstifter einen gewaltigen Imageschaden. Ich erwäge eine Verleumdungsklage.
I.
Guten Tag .
Habe einen Nachbarn der ständig mich beleidigt und unwahrheiten über mich in der Nachbarschaft erzählt an welchen Anwalt muss ich mich da genau wenden. Sollte ich einen Anwalt für Privatrecht oder Wohnrecht einschalten, da es sich um einen Nachbarn handelt.