Bereits seit 1997 existiert ein deutsches Transplantationsgesetz (TPG), welches vom „Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz“ sowie dem „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ ergänzt wird.
Inhaltlich gesehen könnte auch von einem „Organspendegesetz“ gesprochen werden, denn darin wird geregelt, wann eine Organspende bei Verstorbenen oder Lebenden zulässig ist.
In diesem Ratgeber können Sie nachlesen, welche Ziele das Transplantationsgesetz verfolgt, welche medizinischen Richtlinien bei einer Organspende in Deutschland laut Gesetz eingehalten werden müssen und warum am TPG eine Änderung vorgenommen werden musste.
Inhalt
FAQ: Transplantationsgesetz
Grundsätzlich kommt eine Organspende der nachfolgenden Organe in Betracht: Lunge, Herz, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse oder Dünndarm.
Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen ein potenzieller Organspender gemäß Transplantationsgesetz erfüllen muss.
Welchen Ablauf das Transplantationsgesetz bei einer Organspende vorsieht, können Sie hier nachlesen.
Welchen Zweck erfüllt das Transplantationsgesetz?
Zum einen wird im Transplantationsgesetz definiert, wann eine Organspende überhaupt zulässig ist. Weiterhin finden sich dort Richtlinien zum Ablauf einer Spende an sich, also zur Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen. Das eigentliche Ziel des Gesetzes ist jedoch in § 1 TPG festgehalten. Dort heißt es:
Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.“
Welche Organe dürfen laut Transplantationsgesetz gespendet werden?
Das Transplantationsgesetz unterscheidet zwischen Lebendspende und postmortaler Spende. Nach dem Tod darf beispielsweise eine Transplantation folgender Organe stattfinden:
- Lunge
- Herz
- Leber
- Niere
- Bauchspeicheldrüse
- Dünndarm
Soll die Organentnahme bei einer lebendigen Person vorgenommen werden, kommen ausschließlich Organe infrage, die paarweise vorkommen bzw. sich schnell wieder regenerieren. Dazu zählen
- Teile der Leber, da sich diese schnell wieder regeneriert
- eine Niere, da jeder Mensch über zwei Nieren verfügt
- Teile der Lunge, da jeder Mensch zwei Lungenflügel besitzt
Wer darf gemäß Transplantationsgesetz Organe spenden?
Handelt es sich um eine Spende nach dem Tod, muss der Hirntod in jedem Fall festgestellt worden sein und das Herz-Kreislauf-System daher nur noch künstlich betrieben werden. Eine Organspende ist laut Gesetz außerdem nur dann rechtens, wenn Kleinhirn, Großhirn und Hirnstamm ihre Funktionen eingestellt haben und diese nicht wiederhergestellt werden können.
Das Transplantationsgesetz besagt außerdem, dass ohne Zustimmung des Organspenders keine Organentnahme oder Übertragung stattfinden darf. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich noch vor dem Ableben einen Organspendeausweis zu besorgen, in dem eine mögliche Zustimmung oder Ablehnung festgehalten wird. Es existieren dabei vier Möglichkeiten:
- Alle Organe dürfen entnommen werden.
- Bestimmte Organe dürfen entnommen werden.
- Es darf kein Organ entnommen werden.
- Eine ausgewählte Person trifft die Entscheidung.
Soll hingegen eine Lebendspende vorgenommen werden, sehen die Bestimmungen aus dem Transplantationsgesetz etwas anders aus. Um dem Organhandel entgegenzuwirken, dürfen nur bestimmte Personen ihre Organe zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich beispielsweise um
- Verlobte
- Ehegatten
- eingetragene Lebenspartner
- Verwandte ersten oder zweiten Grades
- weitere Personen aus dem Umfeld des Organempfängers, die ihm nahe stehen
Welchen Ablauf sieht das Transplantationsgesetz vor?
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) trägt seit dem Jahr 2000 Sorge für die Transplantation von Organen in Deutschland. Sobald ein Patient für hirntot erklärt wird, muss die DSO in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der betroffene Patient keinen Organspendeausweis besitzt.
Nachdem die DSO informiert wurde, muss dies bei den Angehörigen des Patienten ebenfalls geschehen. Ohne vorliegenden Organspendeausweis müssen sie entscheiden, was mit den Organen geschehen soll und was im Sinn der verstorbenen Person gewesen wäre. Ist ein Ausweis vorhanden, reicht es in der Regel aus, die Angehörigen über die Situation aufzuklären.
Im Anschluss muss laut Transplantationsgesetz die Organentnahme vorbereitet werden. Alle medizinischen Daten, die dafür relevant sind, müssen an die Organisation „Eurotransplant“ weitergeleitet werden. Dort wird dann nach einem geeigneten Empfänger gesucht. Ob die Organentnahme letzten Endes stattfindet oder nicht, darf nur von zertifizierten Transplantationszentren angeordnet werden.
Wie sehen die Änderungen im Transplantationsgesetz aus?
Um einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen in ganz Europa zu schaffen, wurde das Transplantationsgesetz 2012 einer Änderung unterzogen. Auch die Strukturen und Abläufe in Krankenhäusern sollten dadurch verbessert und auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.
Außerdem wurden folgende Punkte in das Gesetz mit aufgenommen bzw. abgeändert:
- Damit der gesamte Prozess einer Transplantation koordiniert und überwacht wird, müssen Krankenhäuser, in denen die Entnahme stattfindet, sogenannte Transplantationsbeauftragte bestellen.
- Weiterhin müssen Entnahmekrankenhäuser dem Transplantationsgesetz zufolge Unterlagen über die Entscheidung der Vermittlung von Organen einer Prüfungskommission vorlegen.
- Diese hat wiederum die Pflicht, die Landesbehörden über Verstöße gegen das Transplantationsgesetz bezüglich der Arzthaftung zu informieren.
- Vor allem Lebendspender profitieren durch die Änderungen vom Organtransplantationsgesetz in Deutschland. Es besteht seitdem unter anderem ein Anspruch auf eine Behandlung im Krankenhaus, Rehabilitation sowie die Erstattung der Fahrtkosten. Für diese Ansprüche muss die Krankenkasse des Empfängers aufkommen.