Das deutsche Strafgesetzbuch (kurz: StGB) normiert Straftatbestände unterschiedlichster Form und Ausgestaltung. Sowohl in Bezug auf die Handlungsweisen, die Rechtsfolgen sowie hinsichtlich des zu schützenden Rechtsgutes gibt es frappierende Unterschiede zwischen den verschiedenen Delikten.
Neben Vermögensdelikten wie dem Diebstahl oder dem Betrug gibt es Tatbestände im Bereich des Sexualstrafrechts oder solche, die die körperliche Integrität von Personen schützen.
Eines der wohl schwerwiegendsten Delikte im deutschen Recht ist der sogenannte Totschlag. Das zu schützende Rechtsgut ist hierbei das Leben des Opfers. Im folgenden Ratgeber soll dieser Tatbestand näher erläutert werden.
Was ist Totschlag? Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde? Wo ist der Straftatbestand gesetzlich normiert? Welche Strafe gibt es für Totschlag? Wann verjährt die Tat? Worin besteht der Unterschied zwischen Totschlag und Mord und was ist ein versuchter Totschlag? Im Folgenden erhalten Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.
Inhalt
FAQ: Totschlag
Diese Straftat liegt vor, wenn ein Mensch einen anderen tötet, ohne dabei die Tatmerkmale eines Mordes zu erfüllen.
Ein Totschlag wird gemäß Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet.
Welche Unterschiede es zwischen einem Mord und einem Totschlag gibt, können Sie hier nachlesen.
Was bedeutet Totschlag?
Unter dem Begriff Totschlag ist zunächst ein gesetzlicher Tatbestand im deutschen Strafrecht zu verstehen.
Dieser hat die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen zum Gegenstand.
Im StGB regelt Paragraph 212 den Tatbestand des Totschlags. Darin heißt es in Absatz 1:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Der Tatbestand sieht das folgende Schema vor:
Im objektiven Tatbestand bedarf es
- einer Tathandlung,
- als Taterfolg muss der Tod eines anderen Menschen eintreten,
- die Tathandlung muss kausal (= ursächlich) für den Taterfolg sein und
- die Tat muss objektiv zurechenbar sein, was wiederum bedeutet, dass der Täter eine entsprechende rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich sodann auch realisiert hat.
Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz gefordert.
Schließlich muss die Tat rechtswidrig begangen worden sein. Dies wäre im Falle eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes wie beispielsweise der Notwehr oder dem rechtfertigenden Notstand nicht der Fall.
Ferner muss der Täter schuldhaft gehandelt haben. Dies ist unter anderem bei Personen unter 14 Jahren nicht der Fall.
Totschlag sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe vor, die in ihrem Mindestmaß fünf Jahre beträgt. Eine geringere Haftstrafe kann für Totschlag nicht verhängt werden. Das Delikt ist ein Verbrechen.
Als solches werden Straftatbestände bezeichnet, die in ihrem Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.
Liegt der Strafrahmen unterhalb dieser Grenze, ist von einem sogenannten Vergehen die Rede. Ein Vergehen ist beispielsweise das Delikt des Diebstahls oder das der einfachen Körperverletzung.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Unter juristischen Laien wird der Unterschied zwischen Totschlag und Mord oft nicht richtig erfasst. Fälschlicherweise werden diese Begriffe synonym verwandt, miteinander verwechselt oder aber irrtümlich auf das Erfordernis einer vorsätzlichen Begehungsweise abgestellt. Oft wird auch behauptet, ein Mord sei eine geplante Tötung während Totschlag im Affekt begangen wird.
Das ist allerdings nicht richtig. Zum einen sind die Begriffe Mord und Totschlag nicht miteinander gleichzusetzen. Zum anderen erfordern beide Tatbestände eine vorsätzliche Begehungsweise. Der Täter muss wissentlich und mit einem entsprechenden Willen gehandelt haben, sowohl beim Mord als auch beim Totschlag.
Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag erfolgt mithin anhand anderer Kriterien und nicht aufgrund des Vorliegens eines entsprechenden Vorsatzes.
Beiden Tatbeständen ist zunächst gemein, dass es sich um die vorsätzliche Tötung einer anderen Person handeln muss, welche zugleich in rechtswidriger und schuldhafter Art und Weise erfolgt ist. Beim Mord hingegen kommen noch weitere Merkmale hinzu. Die Rede ist hierbei von sogenannten Mordmerkmalen. In §211 StGB sind diese abschließend aufgezählt. Weitere als die darin genannten gibt es nicht.
Gemäß § 211 Absatz 2 StGB ist Mörder, wer
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier oder sonst
- aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder
- grausam oder
- mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder
- zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Liegt eines jener Tatbestandsmerkmale zusätzlich zur Tötung vor, handelt es sich nicht mehr um einen Totschlag, sondern um einen Mord.
Beispiel 1: Person A sticht mit einem Messer hinterrücks auf Person B ein, die mit einem derartigen Angriff nicht gerechnet hat. Person B verstirbt. In diesem Fall handelte A heimtückisch. Heimtücke liegt dann vor, wenn sich das Opfer keines Angriffes versieht. Hierbei handelt es sich also um einen Mord.
Beispiel 2: Person A ersticht Person B, weil diese einen zuvor begangenen Diebstahl des A beobachtet hat, den sie folglich bezeugen kann. In diesem Fall handelte A mit Verdeckungsabsicht in Bezug auf eine andere Straftat. Auch hier handelt es nicht um einen Totschlag, sondern um einen Mord.
Liegt eine Tötung vor, ohne dass eines der genannten Mordmerkmale erfüllt ist, handelt es sich um einen Totschlag.
Totschlag: Welches Strafmaß sieht das StGB vor?
Ob Mord oder Totschlag vorliegt, ist entscheidend für die zu verhängende Strafe. Bei Totschlag droht gemäß § 212 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Mord hingegen eine lebenslange Haftstrafe. Eine Abgrenzung ist folglich von entscheidender Relevanz hinsichtlich des Strafmaßes.
Minder schwerer Fall des Totschlags
Der sogenannte minder schwere Fall des Totschlags ist im StGB in § 213 geregelt. Darin heißt es:
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Bei der Norm handelt es sich nach der herrschenden Meinung um eine sogenannte Strafzumessungsregel. Bei einer Strafzumessung wägt das Gericht sämtliche für und gegen einen Täter sprechenden Tatumstände gegeneinander ab, um eine bestimmte Strafe festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der minder schwere Fall einzig für den Totschlag und nicht für den Mord.
§ 213 StGB benennt zwei Varianten der Provokation, für die der minder schwere Fall des Totschlags angenommen werden kann: Zum einen handelt es sich dabei um eine Misshandlung und zum anderen um eine schwere Beleidigung des Täters.
Von entscheidender Relevanz ist dabei, dass sich sein Vorsatz auch auf die jeweiligen Voraussetzungen der Provokation erstreckt. Er muss diese also kennen und in ihrer Bedeutung erfasst haben. Ist dem Täter zum Beispiel eine schwere Beleidigung entgangen, kann ein Fall des minder schweren Totschlags nicht angenommen werden.
Unter einer Misshandlung ist eine schwere Beeinträchtigung, wie beispielsweise die Form einer Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu verstehen. Durch diese muss das körperliche Wohlbefinden oder aber die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden.
In Bezug auf die Beleidigung muss es sich in Anbetracht des hohen Rangs des Rechtsgutes Leben um eine von schwerwiegender Natur handeln, damit für den Totschlag ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.
Nach der herrschenden Rechtsprechung muss diese Beleidigung nicht nur aus subjektiver Sicht des Betroffenen, sondern nach allgemeinen objektiven Maßstäben als schwerwiegend qualifiziert werden. Insbesondere bei sexualbezogenen Kränkungen kommt der minder schwere Fall des Totschlags häufig zum Tragen.
Beide Formen der Provokation müssen ohne entsprechende Provokation von Seiten des Täters erfolgt sein. Er darf diese nicht in vorwerfbarer Art und Weise veranlasst haben bzw. nicht zur Verschärfung der Situation beigetragen haben. Ferner muss der Täter durch die Provokation auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein. Nicht von Notwendigkeit ist indes, ob die Beleidigung oder Misshandlung den einzigen Beweggrund zur Tat darstellen.
Wann verjährt Totschlag?
Die meisten Straftatbestände unterliegen nach deutschem Recht der Verjährung. Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Verjährungsformen differenziert, und zwar wischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Die beiden Verjährungsformen sehen unterschiedliche Definitionen und verschiedene Fristen vor. Zudem finden sie unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Hierunter ist eine Frist zu verstehen, nach deren Ablauf eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft können im Fall des Eintritts der Verfolgungsverjährung ermitteln. Der Täter ist somit „fein raus“ und er kann nicht mehr bestraft werden.
In Absatz 1 des § 78 StGB heißt es:
Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus.[…]
Wie hoch die jeweilige Verjährungsfrist eines Deliktes ist, bemisst sich anhand seines jeweiligen Strafmaßes, genauer gesagt an dessen Höchstmaß.
Die Höchststrafe beim Totschlag ist eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Anzuwenden ist folglich § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB. Danach verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, innerhalb von 20 Jahren.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist der Totschlag folglich strafrechtlich nicht mehr verfolgbar. Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt gemäß § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Sofern zu einem Tatbestand ein sogenannter Taterfolg gehört (wie beispielsweise der Tod eines anderen Menschen), beginnt die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt.
Für den Totschlag bedeutet dies also, dass der Eintritt des Todes die Frist zur Verfolgungsverjährung in Gang setzt. Verstirbt das Opfer also später als bei Beendigung der Tat, ist einzig dieser Zeitpunkt von Relevanz.
Beispiel: Person A tötet Person B, ohne dass der Tatbestand des Mordes erfüllt ist. Erst 21 Jahre später kommen die Ermittlungsbehörden auf A als möglichen Täter. Sie können die Tat jedoch wegen dem Eintritt der Verjährung nicht mehr verfolgen.
Der Begriff der Vollstreckungsverjährung meint hingegen, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Frist eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht mehr vollstreckt werden kann. Gesetzlich normiert ist sie in §§ 79 bis 79b StGB.
Auch für die Bemessung jener Frist ist das Höchstmaß einer Strafe von Relevanz. Anzuwenden ist beim Totschlag § 79 Absatz 3 StGB. Danach beträgt die Frist zur Vollstreckungsverjährung 25 Jahre, denn das Strafmaß für Totschlag beträgt höchstens 15 Jahre.
Aus § 79 Absatz 6 StGB ergibt sich, dass die Vollstreckungsverjährung mit der Rechtskraft einer Entscheidung zu laufen beginnt.
Der Tatbestand des Mordes verjährt übrigens nicht. Dies gilt sowohl für die Vollstreckungs– also auch für die Verfolgungsverjährung.
Versuchter Totschlag: Welche Strafe droht hier?
Versuchter Totschlag ist der Definition zufolge eine kriminelle Handlung, in welcher der Täter versucht, einen anderen Menschen zu töten. Die Tat wird hierbei nicht vollendet und der Taterfolg, sprich der Tod des anderen, tritt nicht ein.
Auch ein versuchter Totschlag ist dem StGB zufolge strafbar. Gemäß § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets mit Strafe bedroht.
Ein versuchter Totschlag wird im Strafrecht vereinfacht dargestellt nach dem folgenden Schema geprüft:
I. Vorprüfung:
- Die Tat wurde nicht vollendet.
- Der Versuch muss strafbar sein (versuchter Totschlag ist nach Paragraph 23 Absatz 1 StGB strafbar).
II. Tatentschluss
Der Täter muss hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des § 212 StGB einen entsprechenden Vorsatz gefasst haben.
III. Unmittelbares Ansetzen
Des Weiteren muss der Täter zur Tat bereits unmittelbar angesetzt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter für sich persönlich die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Auch im Rahmen von Versuchstaten müssen die Merkmale der Rechtswidrigkeit und der Schuld erfüllt sein. Der Täter darf folglich keinem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund unterliegen.
V. Kein Rücktritt
Schließlich darf der Täter, um sich wegen eines versuchten Totschlags strafbar zu machen, nicht in strafbefreiender Form vom Versuch zurückgetreten sein. Der Rücktritt vom Versuch ist in § 24 StGB gesetzlich verankert.
Darin heißt es:
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Im Strafmaß kann das StGB für versuchten Totschlag eine mildere Bestrafung vorsehen, als es das vollendete Delikt vorgibt.
Dies ist § 23 Absatz 2 StGB zu entnehmen. Die Norm wiederum verweist auf § 49 Absatz 1 StGB.
Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe darf hier höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Die Strafe bei versuchtem Totschlag darf folglich höchstens auf drei Viertel von 15 Jahren gemildert werden.
Totschlag durch Unterlassen
Gemäß den Paragraphen 212 Absatz 1 und 13 Absatz 1 StGB ist ein Totschlag nicht nur durch eine aktive Handlung, sondern auch durch Unterlassen möglich.
In § 13 Absatz 1 StGB heißt es:
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Vonnöten ist der Norm zufolge also, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Bezeichnet wird diese Verpflichtung als sogenannte Garantenpflicht oder Garantenstellung. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Rechtsverhältnis, in dem sich eine Person befindet. Dieses kann sich beispielsweise aus gesetzlichen Bestimmungen, vertraglichen Beziehungen oder aber vorausgehendem Handeln (= sogenannter Ingerenz) ergeben.
Ein Beispiel für eine gesetzliche Garantenpflicht ist beispielsweise die gesetzliche Verpflichtung unter Partnern innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Gleiches gilt im Sinne des § 1626 Absatz 2 BGB für Eltern gegenüber ihren Kindern.
Eine Garantenstellung aus Ingerenz ergibt sich beispielsweise aus der Situation, dass sich jemand im Straßenverkehr über die geltenden Vorschriften hinwegsetzt und eine andere Person dadurch verletzt. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung des Täters, dem Verletzten zu helfen. Tut er dies nicht und das Opfer verstirbt, macht sich der Täter (sofern alle weiteren Voraussetzungen für Unterlassungsdelikte vorliegen) wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar.
Fahrlässige Tötung
Nicht nur eine vorsätzliche Tötung ist dem Gesetz nach mit Strafe bedroht. Gemäß § 222 StGB ist auch die fahrlässige Tötung strafbar. Das Delikt wird fälschlicherweise im Volksmund auch als fahrlässiger Totschlag bezeichnet, was jedoch nicht der korrekte Terminus des Straftatbestandes ist.
Bei der fahrlässigen Tötung handelte der Täter, anders als beim Totschlag oder beim Mord, ohne Vorsatz. Stattdessen ist dem Täter, wie der Name bereits sagt, fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Dies bedeutet, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Fahrlässige Tötung kommt häufig im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zum Tragen.
Fahrlässige Tötung ist geringer zu bestrafen als die Delikte Mord und Totschlag. Der Strafrahmen sieht hierbei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Hallo,
wenn Person A von Person B angegriffen wird und Person C einschreitet und Person B mit einem Schlag bewusstlos schlägt, was zum Tod von Person B hätte führen können, welcher Rechtslage liegt hier vor?
Besteht der Verdacht der versuchten Tötung wenn meine ex im auto sagt weil ich schluss gemacht habe dass sie mit 140 gegen die Wand brettern ich vorher während der Fahrt aussteige weil ich Angst hatte und dann 3 Wochen im Koma und 5 Wochen im Krankenhaus liege ?
Guten Tag,
Mein Bruder wurde tot vor der Wohnung seiner Ex Freundin aufgefunden ,er wurde obduziert und es wird von der Kripo ermittelt wegen Körperverletzung mit Todesfolge,es gibt wohl einen Zeugen, bedeutet das, daß die Polizei von mehr ausgeht?
Habe eine Frage: Liegt ein versuchter Totschlag vor, wenn mit Absicht mit eiiner Schleuder (Stahlgeschoss 1,2 cm; 7,65g) eine hinter einem Fenster (doppelverglast) sitzende Person getroffen werden sollte, diese aber nur durch ein Scheibenglas geht und von diesem abprallt; d.h. es wird nicht das komplette Fenster durchschlagen ?
Hallo Uwe S.,
diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Hierfür bedarf es umfassender Ermittlungen seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Schütze nachweislich mit Tötungsvorsatz handelte.
Ihr Team von anwalt.org
Wenn man mit einem Knicker schießt, was niemals erfolgversprechend ist, dann ist das ganze maximal eine versuchte Schabeschädigung der Scheibe da auch Kratzer in Kauf genommen wurden oder eger einfach ausgedrückt ein Fall für den Psychiater und nicht für das Gericht
Wenn der Mord/Totschlag nicht gelingt, es sich also um den versuchten Mord/Totschlag handelt.
Liegt dann zusätzlich als „Auffangparagraf“ die einf., gef. oder ggf. die schwere Körperverletzung vor?
Hallo. Würde gerne wissen wenn ein Drängler im Baustellenbreich einer Autobahn in der Verschwenkung überholt und direkt rechts fährt und mit seinem Wohnwagen mich fast in die Leitplanke haut und nur durch eine absolute Vollbremsung diese Verhindert. Ist dies schon als Versuchter Totschlag( billigend) zu bewerten?
Hallo Holger R.,
wir können keine rechtliche Einschätzung vornehmen. Ob ein solcher Tatbestand vorliegt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder die zuständigen Behörden.
Ihr Team von anwalt.org
Ich würde dies eher als Nötigung werten!
Hallo ,ich brauche Hilfe.Mein Sohn ist zur 4J.8M wegen versuchten Totschlag verurteilt worden.Im Revisionsverfahren die selbe Strafe.Jetzt kam der Haftantretunhsbehl darin stand wegen Totschlag.Mein Sohn hatte sich nur gegen Hooligen gewährt.Außerdem ist mein Sohn krank wird die Haft bestimmt nicht überleben.Wie kann ich ihm noch helfen
Hallo Linda S.,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, ist uns eine Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Hier kann tatsächlich nur ein Anwalt weitere Maßnahmen ergreifen.
Ihr Team von anwalt.org