Mit einem Testament lassen sich weitreichende Entscheidungen über die Verteilung des eigenen Nachlasses treffen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber für die Errichtung eines Testamentes verschiedene Regelung und formale Richtlinien vor. So muss laut Erbrecht unter anderem die sogenannte Testierfähigkeit vorliegen, damit der letzte Wille rechtswirksam ist.
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FAQ: Testierfähigkeit
Dabei handelt es sich um die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Laut Gesetz gelten bereits Minderjährige, die das 16. Lebensjahr beendet haben, als testierfähig. Allerdings dürfen diese bis zur Volljährigkeit die Verfügung von Todes wegen ausschließlich bei einem Notar errichten.
Ob eine Erkrankung an Demenz ausreicht, um ein Testament anzufechten, hängt grundsätzlich vom Grad der Erkrankung und den damit einhergehenden Symptomen ab.
Testierfähigkeit – eine Definition
Ein Testament dürfen in Deutschland eigentlich nur Personen errichten, die sicher der Tragweite dieser Verfügung von Todes wegen bewusst sind. Juristen bezeichnen diese geistige Eignung als Testierfähigkeit. Wann eine Testierunfähigkeit vorliegt, ergibt sich unter anderem aus § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es:
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Kann eine Person also nicht mehr ihren eigenen Willen bilden und äußern – ohne dabei von Dritten beeinflusst zu werden –, führt dies zu einer Aufhebung der Testierfähigkeit. Allerdings spielt bei der Einschätzung nicht nur der gesundheitliche Geisteszustand eine wichtige Rolle, denn darüber hinaus ist bei der Testierfähigkeit auch das Alter relevant.
Denn gemäß § 2229 Abs. 1 BGB sind Minderjährige erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres dazu befugt, ein rechtswirksames Testament zu errichten. Der Gesetzgeber schreibt in diesem Fall vor, dass ein Notar mit dem letzten Willen beauftragt wird. Die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter braucht der minderjährige Erblasser hingegen nicht.
Worin liegt bei Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Unterschied?
Um ein rechtswirksames Testament aufsetzen zu können, muss der Verfasser testierfähig sein. Handelt es sich hingegen um einen Erbvertrag oder eine Vorsorgevollmacht, verlangt der Gesetzgeber die sogenannte Geschäftsfähigkeit. Darüber hinaus gibt es inhaltlich eigentlich kaum Unterschiede. So bedingen beide Fähigkeiten, dass der Erblasser seinen Willen frei bildet und äußert.
Wie lässt sich die Testierunfähigkeit beweisen?
Grundsätzlich gehen Gerichte solange von der Testierfähigkeit des Erblassers aus, bis eine entsprechende Unfähigkeit eindeutig belegt ist. Da es bei der Einschätzung auf den Geisteszustand während der Errichtung des Testamentes ankommt, gestaltet sich Beweislage in der Regel schwierig. Dies gilt insbesondere, wenn der letzte Wille durch einen Notar festgehalten wurde, denn dieser muss vor der Beurkundung die Testierfähigkeit bestätigen.
So können unter anderem folgende Beweise als Beleg für das Fehlen der Testierfähigkeit von Bedeutung sein:
- Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden, Pflegekräften, Ärzten, etc.
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- Psychologische oder psychiatrische Gutachten
- Dokumentation der Pflegekräfte/des Pflegedienstes
- Schriftliche Unterlagen des Erblassers
Die Entscheidung, ob die Testierfähigkeit gemäß BGB bei der Errichtung des Testaments noch bestanden hat, wird in der Regel aber nicht nur aufgrund dieser Beweise von den vorsitzenden Richtern gefällt. Stattdessen ist die Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigen üblich. Dieser erstellt zur Testierfähigkeit ein Gutachten, welches die Entscheidung des Gerichts nicht selten maßgeblich beeinflusst.
Ein Gutachten zur Testierfähigkeit geht mit Kosten einher. Wie hoch diese ausfallen, lässt sich pauschal nicht einschätzen. Allerdings kann sich die Summe durchaus auf mehrere Tausend Euro belaufen. Bei Gerichtsverhandlungen werden diese Ausgaben nicht selten der begünstigten Partei und somit dem Erben auferlegt.
Testierfähigkeit trotz Demenz: Ist dies möglich?
Bei Demenz handelt es sich um einen Oberbegriff, der verschiedene Krankheitsformen umfasst, die sich auf das Gedächtnis und das Urteilsvermögen auswirken. Aus diesem Grund kann Demenz grundsätzlich die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Allerdings gilt es in solchen Fällen immer die individuellen Umstände zu berücksichtigen. So führt allein eine Diagnose auf Demenz noch nicht dazu, dass ein bestehendes Testament unwirksam wird.
Ist ein benachteiligter Erbe der Meinung, dass aufgrund der Erkrankung keine Testierfähigkeit mehr vorlag, muss dieser den letzten Willen vor Gericht anfechten und entsprechende Beweise vorlegen. Dabei gilt es grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es die an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankten Personen durchaus lichte Momente haben, in denen sie – wenn auch nur vorübergehend – klare Entscheidungen treffen können. In dieser Zeit kann eine Testierfähigkeit vorliegen.