Um ein rechtskräftiges Testament errichten zu können, muss der Verfasser im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte sein. Eine Krankheit wie Demenz kann daher das Vertrauen in die Testierfähigkeit erschüttern. Aber: Nicht immer ist ein Testament wegen einer Demenz automatisch ungültig. Entscheidend sind vielmehr der Grad und der Krankheitsverlauf, entschied das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Eilverfahren.
Testament bei leichter Demenz
Auch wenn es schon in jungen Jahren sinnvoll sein kann, ein Testament zu errichten, beschäftigen sich vor allem ältere Menschen damit, was nach ihrem Tod mit ihren Vermögenswerten geschieht. Im Regelfall sind die Erblasser geistig noch fit und der Inhalt des Vermächtnisses unumstritten.
Doch was ist, wenn wegen erster Anzeichen von Demenz Zweifel am Testament aufkommen? Mit dieser Frage musste sich das LG befassen. Im konkreten Fall ging es um eine 90-jährige Ludwigshafenerin, die kurz vor ihrem Tod dem Sohn einer guten Freundin ihr Anwesen vermacht hat. Ein entsprechendes Testament hat sie notariell beurkunden lassen.
Nachdem der Erbfall eingetreten war, erhielt der Testamentsvollstrecker Zugang zu Arztbriefen, in denen von einer „beginnenden demenzielle Entwicklung“ bei der mittlerweile Verstorbenen die Rede war. Im Glauben, dass das Testament wegen der Demenz keine Gültigkeit besitzt, focht er den Letzten Willen der Dame vor dem LG an.
Testament kann wegen Demenz ungültig sein
Damit ein Testament überhaupt gültig sein kann, muss der Verfasser testierfähig sein. Die Testier(un)fähigkeit ist in §2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort heißt es in Absatz vier:
“ Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.”
Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 29.08.2024.
Demnach können die Begleiterscheinungen einer Demenz das Testament tatsächlich unwirksam werden lassen.
LG: Nicht jede Demenz führt zur Ungültigkeit des Testaments
Die Frankenthaler Richter stellten aber klar, dass Demenz nicht gleich Demenz ist. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:
“Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.”
Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 29.08.2024.
Die zuständige Kammer unterscheidet in ihrer Entscheidung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Demenz. Im leichtgradigen Stadium könne man in der Regel noch von der Testierfähigkeit ausgehen, so das Gericht.
Konkrete Beweise, dass die Erblasserin kein rechtskräftiges Testament aufgrund ihrer Demenz aufsetzen konnte, legte der Testamentsvollstrecker nicht vor. Somit bleibt die Rechtskraft des Letzten Willens vorerst bestehen.