Bereits im Jahr 1938 trat die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in Kraft. Sie ist eine Rechtsverordnung, die Teil des Verkehrsrechts ist. Doch das ist nicht mehr lange der Fall, wie es scheint, denn die StVZO soll langsam aber allmählich abgebaut werden, um strukturierter und detaillierter wieder in anderen Verordnungen und Gesetzen aufzugehen. So ist etwa der Teil A zu „Personen“ (§1 bis 15) bereits weggefallen und 1998 in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) neu zusammengefasst und aufgearbeitet worden.
Wie es ihr Name schon verrät, befasst sich die StVZO mit der Zulassung von Fahrzeugen. Das Reichsgesetzblatt betitelte die StVZO als die „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“ und kürzte dies als Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ab.
Inhalt
FAQ: Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
In der StVZO dreht sich alles um die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Sie beruht auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Ja, die Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sollen schrittweise in andere Gesetze übertragen werden. Ein Teil wurde bereits in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) neu zusammengefasst.
Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus der StVZO, müssen Sie als Kraftfahrer in der Regel mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen.
Weiterführende Informationen zur StVZO
Die wichtigsten Paragraphen der StVZO
Zu den Inhalten der StVZO im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen gehören neben Informationen zu Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung auch Bau- und Betriebsartvorschriften und Durchführungs- und Bußgeldverordnungen. Die StVZO behandelt sozusagen immer noch alle Basisregelungen zur Fahrzeugzulassung, insbesondere also die technischen Gegebenheiten.
Die wichtigsten Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung sollen daher in den folgenden Abschnitten thematisch relevant sein.
§ 16 StVZO
Die Straßenverkehrszulassungsverordnung beginnt aufgrund des Wegfalls des Teiles A mit § 16 StVZO. Hierin sind die Grundregeln der Zulassung dargelegt. Es wird beschrieben, dass all jene Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind, welche den Regelungen der StVZO entsprechen. Daneben sind alle nicht motorbetriebenen Fortbewegungsmittel, wie etwa Kinderwagen, Roller oder Greifreifenrollstühle, die bauartbedingt lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h erreichen, nicht als ein Fahrzeug nach der StVZO anzusehen. Dazu zählen ebenfalls Gerätschaften, die mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind.
§ 21 StVZO
Der Paragraph 21 StVZO reglementiert die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Darin ist festgelegt, dass für nicht genehmigte Typen von Fahrzeugen bei der zuständigen Behörde eine Betriebserlaubnis zu beantragen hat. Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist, dass das Kraftfahrzeug von einem Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr untersucht werden muss. Das erhaltene Gutachten ist dann der Behörde vorzulegen, die dann die Angaben daraus in die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 überträgt.
§ 22a StVZO
Die StVZO behandelt in § 22a die Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile. Dementsprechend sind darin jene Einrichtungen aufgeführt, die bei Verwendung in einer amtlich genehmigten Bauart eingebaut werden müssen. Hierzu gehören etwa:
- Heizungen
- Abschlepp- und Rangiereinrichtungen
- Luftreifen
- Gleitschutzeinrichtungen
- Scheiben aus Sicherheitsglas
- Frontschutzsysteme
- Auslaufbremsen
- Scheinwerfer für das Fernlicht
- Begrenzungsleuchten
- Parkleuchten
- Warneinrichtung mit Klängen
- Fahrtenschreiber
- Rückfahrscheinwerfer
- Nebelschlussleuchten
- Fahrtrichtungszeiger
Dabei sind jene in ihrer Bauart amtlich genehmigten Einrichtungen mit einem dementsprechenden amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen, welches vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgestaltet wird.
Unter Umständen werden auch Einzelgenehmigungen erteilt, für die die entsprechende Genehmigung in Form einer Urkunde stets mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist, es sei denn diese Einzelgenehmigung geht aus dem Fahrzeugschein hervor.
§ 29 StVZO
Paragraph 29 StVZO regelt die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge müssen Sie demnach in regelmäßigen zeitlichen Abständen und nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) und Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist als TÜV oder Hauptuntersuchung (HU) bekannt und hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Von der Untersuchung ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einem roten Kennzeichen und jene der Bundeswehr und Bundespolizei.
Der Termin zur HU bzw. der Monat und das Jahr, in dem sie stattzufinden hat, ist entsprechend auf der Prüfplakette verzeichnet. Die Fälligkeit zur Sicherheitsprüfung, die laut StVZO von Kraftomnibussen und LKW vorgenommen werden muss, ist durch eine Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachzuweisen. Die Prüfplakette ist bei der je nach Landesrecht entsprechenden Behörde erhältlich.
Wird am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht, so wird damit auch bescheinigt, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Das kann auch bei geringen Mängeln der Fall sein, wenn hier eine unverzügliche Mängelbeseitigung zu erwarten ist. Zudem darf die Plakette nicht verdeckt oder beschmutzt sein, dafür hat der Halter Sorge zu tragen.
Läuft das Datum für den auf der Plakette oder Prüfmarke angegebenen Monat ab, so werden Prüfplakette und -marke ungültig und es droht ein Bußgeld. Mit einem solchen sowie mit einem Verbot zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges ist ebenfalls zu rechnen, wenn keine gültige Prüfplakette am Auto vorhanden ist.
Der für die Untersuchung verantwortliche Sachverständige hat ein Prüfprotokoll anzufertigen, welches an den Fahrzeughalter auszuhändigen und von diesem bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen sollte dieses Prüfprotokoll der Behörde vorgezeigt werden.
§ 31 StVZO und § 31a StVZO
Laut § 31 StVZO hat der Halter dafür die Verantwortung zu tragen, dass der Fahrzeugführer zur selbstständigen Inbetriebnahme der Fahrzeuge geeignet ist und somit die Ladung, den Zug sowie die Besetzung vorschriftsmäßig und ohne eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bewegen kann.
Ist dem nicht so, dann kann nach Landesrecht von der Behörde die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für den Halter und seine Fahrzeuge angeordnet werden. Das sogenannte Fahrtenbuch wird in § 31a StVZO reglementiert. Dies ist besonders dann vonnöten, wenn nach einer Zuwiderhandlung im Verkehrsrecht der Täter nicht ausfindig zu machen war.
In das Fahrtenbuch sind folgende Informationen einzutragen:
- Vor der Fahrt: Vor- und Nachname sowie die Anschrift des Fahrers, das amtliche Kennzeichen und Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
- Nach der Fahrt: Datum und Uhrzeit der Beendigung, Unterschrift des Fahrers
Auch das Fahrtenbuch ist auf Verlangen jeder zuständigen Behörde oder Person auszuhändigen bzw. vorzuzeigen. Zudem muss es mindestens sechs Monate nach Beendigung der Auflage weiterhin aufbewahrt werden.
Sollte sich der Halter weigern, das Fahrtenbuch zu führen, dann kommt ein Bußgeld von 100 Euro auf ihn zu. Selbiges droht, wenn das Fahrtenbuch nicht ausgehändigt wird.
§ 35 StVZO
Die Motorleistung wird in der StVZO in § 35 thematisiert. Demzufolge ist festgelegt, dass LKW, Kraftomnibusse, Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagenzüge je Tonne ihres zulässigen Gesamtgewichts plus der zugehörigen Anhängelast mindestens eine Motorleistung von 5,0 kW besitzen müssen. Bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen sind es 2,2 kW, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Gerätschaften. Diese Regelung hat keinerlei Bedeutung für Kraftfahrzeuge, die mit elektrischer Energie betrieben werden und jene, die nicht mehr als 25 km /h fahren können.
§ 35a StVZO
Paragraph 35a StVZO enthält Vorschriften zu Sitzen, Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen und Rückhalteeinrichtungen für Kinder. So hat der Sitz des Fahrzeugführers genau so eingerichtet zu sein, dass er auch nach Anlegen des Sicherheitsgurtes noch eine Gewährleistung zum sicheren Führen des Fahrzeuges gibt. Außerdem müssen Kraftfahrzeuge eine entsprechende Verankerung für die Sicherheitsgurte besitzen.
Solche Sicherheitsgurte und ebenfalls diverse Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass sie auf allen Sitzplätzen vorhanden sind und die Verletzungsgefahr bei einem Unfall mindern.
Auf Beifahrersitzen, die einen betriebsbereiten Airbag besitzen, darf kein rückwärts gerichteter Kindersitz eingesetzt werden. Allgemein dürfen die sogenannten Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis 15 Monate übrigens vorschriftsmäßig nur nach hinten gerichtet oder seitlich angebracht werden.
Überhaupt müssen Sitze und Lehnen in Verbindung mit ihrer Beanspruchung sicheren Halt gewährleisten und klappbare Sitze sollten sich während der normalen Fahr- und Gebrauchsstellung eigenständig verriegeln.
§ 35h StVZO
Tatsächlich ist in der StVZO auch der Verbandskasten von Relevanz. Daher befasst sich die StVZO in § 35h mit Regelungen zum Erste-Hilfe-Material in einem Kraftfahrzeug, denn ein solcher Verbandskasten ist in allen Kraftfahrzeugen mitzuführen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen können. Dieses Erste-Hilfe-Material muss mindestens der Norm DIN 13 164 (Januar 1998 oder Ausgabe 2014) entsprechen. Dabei ist das Behältnis mit den Materialien verpackt aufzubewahren und vor Staub, Feuchtigkeit oder Kraft- und Schmierstoffen zu schützen.
In einem Kraftomnibus muss ferner ebenso ein Verbandskasten zur Verfügung stehen, wenn der Bus aus weniger als 22 Fahrgastsitzplätzen besteht. Andernfalls sind zwei Verbandskästen mitzuführen.
§ 53 StVZO
In § 53 StVZO werden zur Beleuchtung Vorschriften gemacht, genauer zu Schlussleuchten, Bremsleuchten und dem Rückstrahler. Demnach müssen sowohl ein Kraftfahrzeug als auch laut StVZO ein Anhänger mit zwei Schlussleuchten mit rotem Licht ausgerüstet haben. Diese Schlussleuchten sollten möglichst soweit es geht voneinander entfernt angebracht sein.
Auch Bremsleuchten haben Anhänger und Kfz hinten zu besitzen, welche beim Bremsen für rotes Licht sorgen. Bremsleuchten müssen stärker strahlen als Schlussleuchten. Weiterhin sind an den benannten Fahrzeugen genauso zwei rote Rückstrahler anzubringen. Diese haben bei einem Anhänger dreieckig auszusehen, sind allerdings an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
§53a StVZO
In Paragraph 53 a StVZO ist der Gebrauch von Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage und Warnweste beschrieben. Diese müssen in jedem Fall
- tragbar,
- standsicher und
- auf ausreichende Entfernung gut sichtbar sein.
Außerdem müssen Warndreiecke rückstrahlend sein und Warnleuchten haben ein gelbes Blinklicht abzugeben. Warnwesten haben hinzukommend der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007 (Ausgabe März 2008) oder EN ISO 20471:2013 zu entsprechen. Alle diese Einrichtungen müssen sich laut StVZO in betriebsfertigem Zustand befinden.
Weiterhin gibt es noch die Warnleuchten, die je nach Beschaffenheit des Wagens fest angebracht oder erst bei Bedarf am Auto innen oder außen befestigt werden können.
§ 57b StVZO
Um die Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte geht es in § 57b StVZO. Hier wird beschrieben, inwiefern die Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte der in § 57a beschriebenen Kfz (z.B. Kfz von 7,5 t und mehr) auf ihr Funktionieren hin geprüft werden müssen. Das bedeutet, der Halter eines Kraftfahrzeuges, welches mit einem dieser beiden Geräte ausgestattet ist, hat diese auf eigene Kosten diese prüfen zu lassen und zwar auf die Vorschriftsmäßigkeit von
- Einbau,
- Zustand,
- Messgenauigkeit und
- Arbeitsweise.
Bestätigt die Werkstatt oder der Hersteller diese, so ist neben dem Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät ein Einbauschild, das dauerhaft, gut sichtbar und keinesfalls verschmutzt sein darf, anzubringen. Eine solche Prüfung hat wenigstens einmal alle zwei Jahre zu erfolgen. Ferner darf sie lediglich von einer durch eine der amtlich anerkannten Fahrtenschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden.
Daneben hat nach § 57a der Fahrtenschreiber plombiert (mit einem Metallsiegel versehen) und muss von Beginn bis Ende jeder Fahrt ununterbrochen angeschaltet sein. Auch die Haltezeit muss darin aufgezeichnet werden. Enthalten ist zudem ein Schaublatt bzw. mehrere Schaublätter, die mit dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt und dem Datum der ersten Fahrt versehen sein müssen. Die Schaublätter sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
§ 69a StVZO
In Paragraph 69 a StVZO geht es um die Ordnungswidrigkeiten – die Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Das können zum Beispiel sein:
- Das Veräußern, Erwerben oder Verwenden eines Fahrzeugteils ohne das amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen
- Das Nichtmitführen und Nichtaushändigen der Urkunde über eine Einzelgenehmigung oder des zu führenden Fahrtenbuches oder der Schaublätter von Fahrtenschreiber und Kontrollgerät
- Das Verwenden einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf dem Beifahrersitz, wenn dieser einen betriebsbereiten Airbag besitzt
- Das Anbringen von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, die nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen
- Das Nichtmitführen von Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage und Warnweste
- Das Überziehen des Termins zur Hauptuntersuchung
§ 70 StVZO
Paragraph 70 StVZO zählt die Ausnahmen auf, bei denen in bestimmten Einzelfällen doch noch Einzel- bzw. Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde erteilt werden können. Demnach werden Ausnahmen durch folgende Institutionen genehmigt:
- Höhere Verwaltungsbehörden
- Zuständige oberste Landesbehörde
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
In besonderen Fällen muss für eine Ausnahmegenehmigung sogar die oberste Straßenbehörde der Länder angehört werden. Außerdem ist stets der genaue örtliche Geltungsbereich einer Ausnahme festzulegen und der Fahrzeugführer ist dazu verpflichtet, die Urkunde seiner Ausnahmegenehmigung stets bei der Fahrt mit sich zu führen und diese auch auf Verlangen vorzuzeigen.
StVZO – Fahrrad: Fahrradbeleuchtung
Auch das Fahrrad ist laut StVZO ein Fahrzeug im Sinne der Verordnung. Daher lohnt sich ein Blick in den Paragraphen 67, wenn Sie wissen möchten, welche Fahrradbeleuchtung laut StVZO am Fahrrad zugelassen ist. Hierin geht es um die Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern.
Es wird beschrieben, dass für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte am Fahrrad eine Lichtmaschine angebracht sein muss. Diese hat eine Nennleistung von wenigstens drei Watt zu besitzen sowie eine Nennspannung von sechs Volt. Dabei müssen jedoch Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen anschaltbar sein.
Als lichttechnische Einrichtungen werden laut StVZO auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel akzeptiert. Die Einrichtungen müssen ansonsten vorschriftsmäßig sowie fest angebracht sein und selbstverständlich stets betriebsfähig und einsetzbar. Auch verdeckt dürfen die Lichter natürlich nicht sein.
Ein Fahrrad muss vorschriftsmäßig mit wenigstens einem nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Dabei muss der Lichtkegel so ausgerichtet sein, dass er mittig in etwa fünf Meter Entfernung noch etwa halb so hoch liegt, wie bei seinem Austritt. Deshalb darf der Scheinwerfer sich auch nicht eigenständig verstellen und muss daher entsprechend fest angebracht sein.
An der Fahrradrückseite muss eine rote Schlussleuchte vorhanden sein, deren niedrigster Punkt sich 250 mm über Fahrbahn befinden sollte. Zusätzlich muss das Fahrrad hinten einen Rückstrahler mit ebenfalls rotem Licht haben. Hier muss der höchste Punkt 600 mm über der Fahrbahn sein. Zu guter Letzt muss das Rad hinten einen roten Großflächen-Rückstrahler haben, welcher mit einem „Z“ gekennzeichnet ist. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen vereinigt sein. Es ist ebenfalls zulässig, an der Rückseite eine im Stand wirkende Schlussleuchte zu befestigen, wenn diese unabhängig von den anderen Einrichtungen einschaltbar ist. Scheinwerfer und Schlussleuchte dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein.
Die Fahrradpedale müssen zudem mit gelben Rückstrahlern ausgestattet sein, die zum einen nach vorn und zum anderen nach hinten wirken. Seitliche Rückstrahler an den Pedalen sind nicht erlaubt.
In den Speichen beider Räder – also vorn und hinten – haben sich mindestens zwei seitlich gerichtete gelbe Speichenrückstrahler zu befinden. Somit ist vornehmlich auch die Fahrradbeleuchtung in der StVZO ein wichtiges Thema.