2015 ließen sich 163.335 Ehepaare scheiden. Den allermeisten Scheidungen geht ein Trennungsjahr voraus. Dieses kann nur umgangen werden, wenn ein Härtefall vorliegt. In dieser Zeit kämpfen viele nicht nur mit ihren Emotionen und Enttäuschungen, sondern auch bürokratisch kommt einiges auf die Paare zu. So stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel bei einer Trennung vorzunehmen ist und wann dieser erfolgen muss.
Inhalt
FAQ: Steuerklassenwechsel bei Trennung
Im Kalenderjahr der Trennung kann die eheliche Steuerklassenkombination beibehalten werden. Zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres ist der Steuerklassenwechsel zu beantragen. Das Finanzamt nimmt diesen nicht automatisch vor. Das Kalenderjahr ist auch nicht gleichzeitig das Trennungsjahr.
Der Ehegatte, der die Kinder betreut, wird dann in Steuerklasse II eingruppiert, der andere in Steuerklasse I. Was das eventuell bedeutet, kann eine unverbindliche Einschätzung über den Rechner zeigen.
Ja. Die Änderung der Lohnsteuerklasse kann auch bereits im gleichen Kalenderjahr der Trennung erfolgen. Hierüber müssen sich allerdings beide Partner einig sein. Wie die Änderung funktioniert, erklärt der Ratgeber hier.
Steuerklassenrechner (unverbindliche Einschätzung)
Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr
Das Steuerrecht kennt sechs verschiedene Steuerklassen. Abhängig vom Familienstand und der beruflichen Tätigkeit gruppiert Sie das Finanzamt in die entsprechende Lohnsteuerklasse ein. Einige Personengruppen haben aber das Privileg, einen Lohnsteuerklassenwechsel vornehmen zu können. Hierzu zählen unter anderem auch Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Insofern gilt folgender Ratgeber auch für letztere.
Nach der Heirat stehen den Ehegatten verschiedene Kombinationen der Steuerklassen zur Verfügung, die in Abhängigkeit gewählt werden müssen. Ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Kalenderjahr möglich. Nehmen Sie eine solche Änderung der Lohnsteuerklasse vor, erstreckt sich diese auf das gesamte Kalenderjahr.
Es ist also egal, ob Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten beispielsweise im Januar 2017 oder im November 2017 stellen. Sie können allerdings durch die Terminierung die anfallende Steuer beeinflussen. Je nachdem von welcher Steuerklasse in welche Sie wechseln, zahlen Sie unter dem Jahr mehr Steuern und können mit einer Rückzahlung rechnen oder Sie zahlen weniger Steuern, haben unterm Jahr entsprechend mehr Netto vom Brutto, müssen allerdings eine Nachzahlung einkalkulieren.
Status „getrennt lebend“: Wann tritt er ein?
Bevor dieser Ratgeber darauf eingeht, wie Sie die Lohnsteuerklasse wechseln können, bedarf es erst einmal einer Definition:
Das Familienrecht kennt das Trennungsjahr als einjährigen Zeitraum, in welchem die Ehegatten zeigen sollen, dass die Ehe gescheitert ist. Wichtig hierbei ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ehegatten müssen also zwei getrennte Haushalte führen, um sicher zu gehen, dass die Ehe nicht weiter bestehen soll. Erst kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung beantragt werden.
Auch im Steuerrecht gibt es ein sogenanntes Trennungsjahr, dieses ist allerdings nicht mit dem familienrechtlichen Begriff gleichzusetzen. Der Teufel steckt im Detail. Während das familienrechtliche Trennungsjahr unabhängig von den Kalenderjahren geführt werden muss, sind diese im steuerrechtlichen Sinne relevant.
Ein Beispiel zum Steuerklassenwechsel bei Trennung: Ulli und Petra beschließen am 02.12.2016 die Trennung. Das familienrechtliche Trennungsjahr endet damit am 01.12.2017. Steuerrechtlich endet das Trennungsjahr allerdings mit Ablauf des Kalenderjahres, also am 31.12.2016. Dies wäre auch so, wenn sich Ulli und Petra am 03.01.2016 getrennt hätten.
Welche Steuerklassen können gewählt werden?
Ehegatten stehen während der Ehe und dem steuerrechtlichen Trennungsjahr folgende Kombinationen der Lohnsteuerklassen zur Verfügung:
- Steuerklasse IV und IV
- Steuerklasse III und V
- Steuerklasse IV und IV mit Faktor
Ein Steuerklassenwechsel ist nur einmal im Kalenderjahr bis zum 30. November möglich. Allerdings erlaubt das Finanzamt eine zusätzliche Steuerklassenänderung, wenn Sie sich getrennt haben. Hierzu ein Beispiel: Sie wechselten zu Beginn des Jahres von der Steuerklassenkombination IV und IV in die Kombination III und V. Im Sommer trennen Sie sich. Dann haben Sie die Option den Steuerklassenwechsel bei einer Trennung vorzunehmen, sofern dieser Änderung beide Ehegatten zustimmen. Spätestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres müssen Sie die Lohnsteuerklasse dann wechseln.
Kombination der Steuerklassen IV und IV bei gleichem Gehaltsniveau
Heiratet ein Paar, gruppiert das Finanzamt die Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV ein. Ein Steuerklassenwechsel ist dafür nicht nötig. Doch nicht für jedes verheiratete Paar ist diese Kombination auch die beste.
Die Kombination lohnt sich vor allem für Ehepaare, die ungefähr gleich viel verdienen. Die Einkommen sollten maximal 10 % auseinander liegen. Folgende Freibeträge und Pauschbeträge sieht Lohnsteuerklasse IV vor (Stand 2024).
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Vorsorgepauschbetrag: abhängig vom Bruttoeinkommen
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung)
- ggf. Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil) plus 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil)
Die Freibeträge stehen beiden Partnern zur Verfügung und mindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Die zu zahlenden Steuern fallen bei beiden Ehegatten in etwa gleich hoch aus. Die Steuerlast ist entsprechend gleich verteilt. Wer vor allem Nachzahlungen verhindern will, kann den Faktor hinzuwählen.
Steuerklasse IV mit Faktor: Was gilt es zu beachten?
Der Unterschied zu Steuerklasse IV besteht darin, dass das Finanzamt das Splittingverfahren bereits unter dem Jahr beachtet. Ein weiterer Vorteil: eine Steuernachzahlung kann meist vermieden werden. Das Finanzamt berechnet zu Beginn des Jahres die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares und teilt diese durch 12. Im Monat ist dann der entsprechende Anteil als Lohnsteuer zu entrichten.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie stark schwankende Einkommen haben oder einen Jobwechsel planen. Dann lässt sich die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld nicht exakt berechnen und Sie riskieren eine Nachzahlung.
Kombination der Steuerklassen III und V bei unterschiedlich hohen Einkommen
Die Kombination aus Lohnsteuerklasse III und V können Ehepaare durch einen Steuerklassenwechsel erhalten. Diese Wahl sollten Sie treffen, wenn Ihre Gehälter sehr unterschiedlich ausfallen. Der Ehegatte, der deutlich mehr verdient, wechselt dann in Steuerklasse III, während der geringer verdienende in Lohnsteuerklasse V wechselt.
Auf diese Weise wird das höhere Einkommen kaum versteuert, während das niedrigere Gehalt verhältnismäßig hoch besteuert wird. Dies erklärt sich aus den zur Verfügung stehenden Freibeträgen und Pauschbeträgen (Stand 2024):
Lohnsteuerklasse III:
- doppelter Grundfreibetrag: 23.208 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen
- ggf. Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil) plus 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil)
Steuerklasse V:
- kein Grundfreibetrag, kein Kinderfreibetrag
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdient
Da die Freibeträge auf den Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse III übertragen werden, mindert dies entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass in Steuerklasse V viele Steuern zu zahlen sind. Dieser Verlust gleicht sich allerdings durch die Steuerersparnis des anderen Partners wieder aus.
Während des steuerrechtlichen Trennungsjahres stehen dem getrennt lebenden Ehepaar alle genannten Kombinationen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie bereits in die Steuerklasse I bzw. II wechseln, wenn beide Partner einverstanden sind. Erst im Kalenderjahr nach der Trennung werden die Ehegatten steuerrechtlich als Singles betrachtet und ein Steuerklassenwechsel ist zwingend nötig.
Zusammenveranlagung während der Trennungszeit
Prinzipiell können Ehepaare wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung macht vor allem dann Sinn, wenn die Einkommen sehr unterschiedlich ausfallen. Auch im Trennungsjahr kann die Zusammenveranlagung gewählt werden. Entsprechend kann das getrennt lebende Ehepaar von allen Steuervorteilen, die der Staat einem verheirateten Paar einräumt, profitieren.
Eine Zusammenveranlagung während des Trennungsjahres ist nicht zwingend nötig. Einer Einzelveranlagung muss aber vor allem der Ehegatte zustimmen, dem daraus steuerliche Nachteile entstehen.
Wenn ein Ehegatte die Zusammenveranlagung versagt
Einer Zusammenveranlagung müssen zwar beide Ehegatten zustimmen, doch gerade im Trennungsjahr kann das Finanzamt eine Zusammenveranlagung verlangen.
Was geschieht aber, wenn ein Ehegatte seine Zustimmung nicht geben möchte?
Reicht ein Ehegatte den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt ein, so muss der andere Ehegatte diesem zustimmen, wenn für ihn daraus keine finanziellen Nachteile entstehen bzw. der andere Partner einen entsprechenden Ausgleich verspricht.
Ermittelt das Finanzamt eine Nachzahlung, so können die Ehegatten beantragen, dass jeder nur anteilig seinen Beitrag leisten muss.
Steuerrückerstattung während der Trennung: Streit vorprogrammiert?
Doch was geschieht im anderen Fall, wenn das Paar eine Rückerstattung erhält. Kann sich dann ein Partner das Geld einfach einstecken? Auch in diesem Fall kann ein Antrag eingereicht werden, sodass das Finanzamt anteilig für beide Partner die Rückerstattung ermittelt und entsprechend überweist.
Wie funktioniert die Änderung der Steuerklasse bei einer Trennung?
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung ist nicht sofort zu erledigen. Der Wechsel der Lohnsteuerklasse muss erst im nachfolgenden Kalenderjahr nach der Trennung erfolgen. Wie dies geht, erklären wir im Folgenden.
Ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres werden die Ehegatten steuerrechtlich als Singles gewertet, unabhängig davon, ob die Scheidung bereits eingereicht oder vollzogen wurde.
Der Steuerklassenwechsel erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Sofern kein Anspruch auf Kindergeld besteht, finden sich beide Ehegatten in Steuerklasse I wieder.
Folgende Freibeträge und Pauschbeträge gibt es (Stand 2024):
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Vorsorgepauschbetrag: abhängig vom Bruttoverdienst
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: : 4.656 Euro pro Elternteil.
Bezieht allerdings ein Ehegatte für ein Kind Kindergeld, kann dieser auch Steuerklasse II wählen. In dieser Lohnsteuerklasse ist ein zusätzlicher Freibetrag vorhanden:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
- Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: : 4.656 Euro
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro für das 1. Kind, für jedes weitere Kind 240 Euro
Nehmen Sie den Steuerklassenwechsel bei Trennung nicht vor, kann das Finanzamt empfindliche Nachzahlungen von Ihnen verlangen.
Steuerklasse wechseln: Dieses Formular muss ausgefüllt werden
Den Steuerklassenwechsel bei einer Trennung nehmen Sie beim zuständigen Finanzamt vor. Zu unterscheiden sind zwei Formulare:
- Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten: Möchten Sie während des steuerrechtlichen Trennungsjahres beispielsweise von der Kombination III/V in IV/IV wechseln, müssen Sie dieses Formular nutzen. Ihr Ex-Partner muss dem zustimmen. Möchten Sie bereits in Lohnsteuerklasse I oder II wechseln, müssen Sie nachfolgendes Formular nutzen. In diesem Fall müssen beide Partner zustimmen.
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben: Beginnt das Folgekalenderjahr nach der Trennung, ist das Finanzamt darüber zu informieren, dass Sie sich getrennt haben. Es genügt, wenn ein Gatte diesen Antrag einreicht. Eine Zustimmung des anderen Partners ist dann nicht mehr nötig.
Das Formular zum Steuerklassenwechsel für Ehegatten füllen Sie wie folgt aus:
- Zeile 1: Hier tragen Sie die Steuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid.
- Zeile 2: An dieser Stelle sind die Identifikationsnummern hineinzuschreiben. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrer Lohnabrechnung vom Arbeitgeber.
- Zeile 3-4: Tragen Sie hier das zuständige Finanzamt ein. Dies ist jenes an Ihrem Wohnsitz.
- Zeile 5-9 bzw. 10-14: Hier sind die Adressen, Geburtsdaten und Kontaktdaten der Ehegatten einzutragen. In Zeile 9 tragen Sie das Datum Ihrer Trennung ein.
- Zeile 15: Kreuzen Sie hier die bisherige Steuerklassenkombination an.
- Zeile 16: Hier markieren Sie die gewünschte Steuerklassenkombination.
- Zeile 18-22: Da nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich ist, müssen Sie ggf. in Zeile 20 ankreuzen, dass sie sich dauernd getrennt haben, damit der Antrag auf Änderung der Steuerklasse anerkannt wird.
- Zeile 25-31: Wählen Sie nun die Lohnsteuerklassen IV mit Faktor, müssen Sie in Bereich C weitere Angaben machen.
- Zeile 32-34: Erhielten Sie Hilfe durch einen Steuerberater, können Sie das an dieser Stelle vermerken.
- Zeile 35: In dieser Zeile haben beide Ehegatten zu unterschreiben.
Schicken Sie das Steuerklassenwechsel-Formular dann per Post an das zuständige Finanzamt. Alternativ können Sie es auch persönlich vorbeibringen.
Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben ist deutlich kürzer und einfacher auszufüllen. Zeile 1-4 deckt sich mit den obigen Angaben.
- Zeile 5-9: Hier geben Sie Ihre Kontaktdaten und Ihr Geburtsdatum an.
- Zeile 10: An dieser Stelle muss das Datum Ihrer Trennung stehen.
- Zeile 11-14: In diesen Zeilen geben Sie die Daten Ihres Ex-Partners an.
- Zeile 16: Unterschreiben Sie die Erklärung und übersenden sie an das Finanzamt.
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung steht in keinem Zusammenhang mit der Scheidung, denn dieser muss meist bereits vorher erfolgt sein. Entsprechend müssen Sie, wenn die Scheidung rechtskräftig wird, keine steuerlichen Anpassungen vornehmen. Liegt eine Härtefallscheidung vor, so können die Scheidung und der Steuerklassenwechsel bei Trennung zusammenfallen.
Hat der Wechsel der Steuerklasse Einfluss auf den Unterhalt?
Nach der Steuerklassenänderung bei Trennung sollte der Unterhalt neu berechnet werden, da sich die Nettoeinkommen mitunter erheblich verändern. Ggf. ist eine entsprechende gerichtliche Entscheidung anzupassen.
Was passiert, wenn Sie die Trennung revidieren und die Ehe weiterführen wollen? Auch dies müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Nutzen Sie hierzu den Antrag „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“. Auch ein Steuerklassenwechsel erfolgt dann. Sie können zwischen den entsprechenden Lohnsteuerklassen, die Ehepaaren zur Verfügung stehen, wählen.
Mein Mann und ich haben die Trennung Anfang Oktober 2019 beschlossen. Die räumliche Trennung erfolgt zum 1.11.19 mit Auszug meines Mannes. Die Steuerklasse wurden im September 2019 von 4/4 auf 3/5 geändert da ich das höhere Gehalt in 2019 verdiene. Welche Steuerklasse ist für mich in 2019 die günstigere? Kann mein Mann ohne meine Einwilligung auf 4/4 in 2019 zurück wechseln? Bin in ihren Aussagen verwirrt. Das Kindergeld wird über meinen Mann ausgezahlt, die Kinder leben jedoch auch nach Trennung bei mir im Haushalt. Bekomme ich dann die Steuerklasse 2 und er die 1 ab Januar 2020? Vielen Dank für Ihren Rat!
Guten Tag,
bei uns ist es so, dass wir uns Ende Mai 2018 getrennt haben. Meine „Frau“ ist zu ihren Eltern gezogen und hat dort kostenfrei gelebt. Ich musste mir Geld leihen um unser Haus und ihr finanziertes Auto weiter zahlen zu können. OK, Pech für mich, das ist nun mal so gelaufen…Zum 1.7.hat sie dann von Steuerklasse 5 auf 4 gewechselt und ich dann auch von 3 auf 4, um beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht so viel nachzahlen zu müssen…
Jetzt wurde ich vom Finanzamt aufgefordert meinen Lohnsteuerausgleich für 2018 abzugeben. Meine noch Frau fordert die getrennte Veranlagung, da sie damit ja besser fährt. nun meine Frage: wie läuft diese Veranlagung in unserem Fall ab??
Januar bis Mai haben wir ja noch zusammen gelebt, da habe ich doch keine Rückzahlung zu erwarten oder?? Juni müsste ich dann ja theoretisch was nachzahlen und ab Juli ist dann wieder alles durch die Steuerklasse 4 ausgeglichen oder??
Es kann doch nicht sein, dass ich jetzt bis einschließlich Juni oder noch schlimmer das komplette Jahr in 3 abgerechnet werde oder????!!! Das wäre mein Ruin in der momentanen Situation.
Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.
Hallo Timo,
bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an Ihren Steuerberater.
Ihr anwalt.org-Team
Wir sind seit 01.09.2018 getrennt lebend und die Scheidung läuft.Haben jetzt beide in Steuerklasse 2 gewechselt rückwirkend zum 01.01.2019,da wir beide jeweils zwei Kinder haben die bei uns leben.
Sollten wir den Lohnsteuerjahresausgleich für 2019 noch zusammen veranlagen oder getrennt?
Mfg
Hallo, meine Frau und ich haben uns dieses Jahr (2019) im Mai getrennt und sie hat seit Juni eine eigene Wohnung. Nun möchten wir ab 2020 getrennt veranlagt werden. Momentan sind wir noch auf 3/5 gestellt, aber wollen beide in die 1. Welches Formular ist jetzt genau auszufüllen und zu wann einzureichen? Vielen lieben Dank schonmal für Ihre Antwort.
MfG
André
Hallo,
mein noch Mann und ich sind seit April 2018 getrennt, die Scheidung ist im Mai 19 eingereicht. Ich habe allerdings immernoch Steuerklasse 5, was für mich natürlich ein Steuernachteil bedeutet. Zu meinem Noch Ehemann habe ich keinen Kontakt.
Wie gehe ich nun am besten vor?
Hallo Sabrina,
wenden Sie sich für einen Steuerklassenwechsel an das zuständige Finanzamt.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo Ich habe eine Frage ich bin geschieden und möchte die Steuerklasse wechseln von 3 auf 2 weil ich auch alleinerziehend bin .Was für Formular muss ich dafür ausfühlen.Für eine Antwort sage ich danke im Voraus
Hallo Salah,
bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt (dieses stellt in der Regel auch alle nötigen Unterlagen online bereit).
Ihr anwalt.org-Team
schönen guten tag,
sehr gehrte damen & herren.
habe mich am 27.10.2018 von meiner ehefrau getrennt,
aber sie war ein paar mal danach noch in der wohnung,
mietvertrag wurde erst jetzt zum 16.11.2019 auf mich alleine umgeschrieben.
steuerklasse war 3 & 5 .
muss ich jetzt den antrag auf dauerhaft getrennt leben stellen oder nicht?
kann ich/muss ich auf steuerklasse 1 gehen?
mfg
Hallo, meine Frau und ich haben uns am 01.06.18 getrennt. Wir sind beide in der Steuerklasse 4. Müssen wir ab 1.01.19 zwingend Steuerklasse 1 beantragen, obwohl die Freibeträge in SK1 und SK4 gleich sind, oder können wir bis zur Scheidung in SK4 bleiben?
Heiko
Hallo Heiko,
der Wechsel der Steuerklassen ist in aller Regel spätestens im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an das zuständige Finanzamt.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo, wir haben uns im Oktober 2017 getrennt und vergessen dies zu melden haben beide Steuerklasse IV. Unser Sohn ist 20 Jahre alt und wohnt bei mir , ich bekomme noch Kindergeld für ihn. Kann ich Steuerklasse II bekommen oder muss ich wie mein Mann I nehmen?
Elke
Trennung der Eheleute in 2018. Beantragung vor dem 30.11.18 in die Steuerklassen
II/2 (Ehefrau) und I für den Ehemann. Ist es im Folgejahr (2019) für den Ehemann
möglich, die Steuerklasse II/1 und die Ehefrau ebenfalls II/1 auf Antrag zu wählen die beiden Kinder werden somit steuerklassenmäßig auf beide Eltern verteilt)?
Hallo..Wir haben uns Oktober 2018 getrennt,bei Steuerklasse 3/5.Nun ziehe ich Mitte Dezember aus mit dem gemeinsamen Kind. Bekomme ich die Steuerklasse 2 und er die 1 dann ab 2019 oder erst 2020.
Hallo Heike,
der Steuerklassenwechsel ist (spätestens) in dem Steuerjahr erforderlich, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt. Ein Wechsel in Steuerklassen I/II ist im Jahr der Trennung in der Regel gemeinsam zu erklären. Infos erhalten Sie auch beim zuständigen Finanzamt.
Ihr anwalt.org-Team
Ich habe mich 1.10.17 von meinem Mann getrennt . Er hat bei seinem neuem job gegen seinen Willen steuerklasse 1 erhalten. Früher gatte er 3. Mein Arbeitgeber weigert sich seit Januar trotz mehrfacher Aufforderung meine steuerklasse zu ändern. Hab momentan die 5. Kann ich das selbst machen lassen? Ubd muss mein Arbeitgeber das akzeptieren? Beu der Steuererklärung wurde natürlich getrennt lebende angegeben
Hallo Manja,
bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Die Änderung der Steuerklasse kann in der Regel nur von den Betroffenen selbst beantragt werden.
Ihr anwalt.org-Team
„Seit 2018 ist es jedoch in der Regel ohne Einverständnis zulässig, im Jahr der Trennung von den Steuerklassen III/V zu IV/IV zu wechseln.“ Gibt es auch Ausnahmen von der Regel?
Ändert ein Partner in der Ehe im Alleingang die Steuerklasse, bleibt das Geld ja trotzdem in der Familie, nur ist die Steuerlast anders verteilt. Ändert ein in Trennung lebendes Ehepaar im Alleingang die Steuerklassen, kann er dem anderen nachhaltig schädigen! Bisher wissen die meisten Menschen noch nichts von dem neuen Gesetz. In der Regel sind es ja doch die Frauen, die in der V sind. Ich möchte mal die Männer hören, wenn die Frau im Alleingang die Steuerklasse auf IV ändert. Das ist vorverlegter Scheidungskrieg und wird unsere Gerichte in Zukunft beschäftigen! Dieses Gesetz hat keinen Bestand, da es meiner Meinung nach gegen mehrere Gesetze verstößt. § 1353 Ehegatten sind zu ehelicher Solidarität verpflichtet und müssen eine für beide Seiten vorteilhafte steuerliche Vereinbarung treffen. § 38b 3. Punkt: In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst ist. Sowie in mehreren Punkten des Grundgesetzes! Und: Im neuen Gesetzblatt steht nichts von Steuerklassenänderung in Trennung! Dort steht: §38b Absatz 3 Satz 2 „Ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich! Nirgendwo steht da was von Trennung! Kann es sein, dass die Finanzbeamten mit dem neuen Gesetz etwas überfordert sind? Mein Einspruch wurde jetzt abgelehnt! Bleibt nur noch der Gerichtsweg!
Guten Tag.
Mein Mann und ich haben uns im Juli 2018 auch räumlich getrennt.
Nun im Septemer 2018 habe ich einen Antrag auf Steuerklassenwechsel in Klasse II beantragt ( bei mir leben 2 minderjährige Kinder ).
Der wird mir erst ab 1.1.2019 gestattet.
Habe aber gelesen , dass man den Wechsel schon nach räumlicher Trennung beantragen kann , wenn beide einverstanden sind.
Warum wird der Wechsel nicht gestattet ?
MfG
Hallo Nina,
bitte wenden Sie sich zur Klärung der der Entscheidung zugrunde liegenden Angaben an das zuständige Finanzamt.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo! Wir sind seit Januar getrennt, räumlich erst seit Juli. Entgegen unserer Absprachen hat mein Ex einen Antrag beim Finanzamt gestellt, somit bin ich ab sofort in Steuerklasse 4. Bedeutet für mich 300 € weniger im Monat, obwohl ich meinem Kind gegenüber noch unterhaltspflichtig bin und er seit Juli seinen Miet-Anteil nicht mehr zahlt. Somit fehlen mir nochmal 500 €. Da er nur 900 € offiziell verdient, zahlt er in der Steuerklasse 4 keine Steuern, so hat er 90 € mehr im Monat. Mein Widerspruch wegen unbilliger Härte und meiner fehlenden Zustimmung wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass sei laut § 38b Absatz 3 sein gutes Recht! Ich müsste da nicht zustimmen! Ich könnte Einspruch ($347 AO) einlegen. Laut eurer Informationen hier auf dieser Seite, hätte er dieses Recht auf einseitige Änderungen ohne meine Zustimmung aber doch gar nicht. Was ist jetzt richtig?
Hallo Monika,
der Wechsel hat dann im Kalenderjahr der Trennung einvernehmlich zu erfolgen, wenn ein Wechsel zu den nicht Ehegatten vorbehaltenen Steuerklassen angestrebt wird. Seit 2018 ist es jedoch in der Regel ohne Einverständnis zulässig, im Jahr der Trennung von den Steuerklassen III/V zu IV/IV zu wechseln.
Ihr anwalt.org-Team
Hallo, ich und mein Mann haben uns im September 2016 getrennt, haben aber weiterhin zusammen im Haus, dass wir gekauft haben gewohnt, natürlich hat jeder sein eigenes Zimmer. Wir haben 2 Töchter, 17 und 10 Jahre alt. Mein Mann wird jetzt zum 1.7.2018 ausziehen, in eine eigene Wohnung, unsere ältere Tochter zieht zu ihm, jüngere bleibt bei mir. Bisher hatten wir die Steuerklasssen 3 und 5., in welche Klassen müssen wir jetzt wechseln? Muss mein Mann Unterhalt für unsere jüngere Tochter zahlen? Das Kindergeld bekomme ich für beide, ich werde ihm jeden Monat für die ältere Tochter Kindergeld überweisen. Kann ich den Steuerklassenwechsel rückgängig zum 1.1.2018 machen?
Vielen Dank für die Hilfe
Hallo Tina,
der Steuerklassenwechsel ist für das Steuerjahr erforderlich, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem es zur Trennung kam. Das Finanzamt kann bei verspätetem Wechsel nachträgliche Berechnungen durchführen. In der Regel treten die getrennt lebenden Ehegatten in die Steuerklasse I ein. Steuerklasse II ist denen vorbehalten, die alleinerziehend sind und für das dauerhaft bei ihnen lebende Kind Kindergeld bzw. bzw. einen Kinderfreibetrag geltend machen können.
Ihr anwalt.org-team
Hallo
Mein Trennungsjahr ist seit März vorüber.
Seit April mache ich eine Ausbildung und wurde auf Steuerklasse 5 eingeteilt.
Mein Nochmann auf 3 – aber er arbeitet nicht !!
Wie kann ich die Steuerklasse wechseln – er hat am Telefon eingewilligt.
Muss er den Antrag zwingend mit unterschreiben?
Liebe Grüße
Elke
Hallo Elke,
im Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt, ist der Steuerklassenwechsel in der Regel obligatorisch. Einer Zustimmung bedarf es in der Regel nur für das Jahr der Trennung selbst. Die Betroffenen können die Änderung der Steuerklasse gegenüber dem Finanzamt erklären.
Ihr anwalt.org-Team
Guten Abend,
ich habe eine Frage zur dem Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Sie haben geschrieben, dass es ausreicht, wenn einer der beiden den Antrag beim Finanzamt abgibt.
Wie sieht es bei 2 unterschiedlichen Orten aus. Muss dann jeder bei seinem Finanzamt das Formular abgeben?
Und spätestens wann muss das Formular abgegeben werden?
Vielen Dank!
Hallo Justin,
im Zweifel können immer beide Ehegatten den Steuerklassenwechsel erklären. Dieser ist für das Kalenderjahr erforderlich, das auf das Kalenderjahr der Trennung folgt.
Ihr anwalt.org-Team
Guten Tag!! Unsere Frage ist…kann uns die Exfrau zwingen die lohnsteuerklassen von 4/4 auf 3/5 zu wechseln damit sie mehr Kindesunterhalt bekommt? Fg Sergej
Hallo Sergej,
die Wahl der ehelichen Steuerklassen obliegt in aller Regel allein den Ehegatten. Wenden Sie sich ggf. an das zuständige Finanzamt.
Ihr anwalt.org-Team
In den Steuererklärungen der letzten Jahre wurde das Datum 05.11.2011 als Trennungsdatum eingetragen, die Trennung auch tatsächlich vollzogen und dem zuständigen Finanzamt also per Steuererklärung bekannt gegeben. Wieso kann ich weiterhin in der Steuerklasse 4 verbleiben. Das Finanzamt hat bisher nicht reagiert
Hallo Norbert,
Sie müssen den Wechsel der Steuerklasse selbst beantragen. Das Formular finden Sie im auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Ihr anwalt.org-Team