2015 ließen sich 163.335 Ehepaare scheiden. Den allermeisten Scheidungen geht ein Trennungsjahr voraus. Dieses kann nur umgangen werden, wenn ein Härtefall vorliegt. In dieser Zeit kämpfen viele nicht nur mit ihren Emotionen und Enttäuschungen, sondern auch bürokratisch kommt einiges auf die Paare zu. So stellt sich unter anderem die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel bei einer Trennung vorzunehmen ist und wann dieser erfolgen muss.
Inhalt
FAQ: Steuerklassenwechsel bei Trennung
Im Kalenderjahr der Trennung kann die eheliche Steuerklassenkombination beibehalten werden. Zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres ist der Steuerklassenwechsel zu beantragen. Das Finanzamt nimmt diesen nicht automatisch vor. Das Kalenderjahr ist auch nicht gleichzeitig das Trennungsjahr.
Der Ehegatte, der die Kinder betreut, wird dann in Steuerklasse II eingruppiert, der andere in Steuerklasse I. Was das eventuell bedeutet, kann eine unverbindliche Einschätzung über den Rechner zeigen.
Ja. Die Änderung der Lohnsteuerklasse kann auch bereits im gleichen Kalenderjahr der Trennung erfolgen. Hierüber müssen sich allerdings beide Partner einig sein. Wie die Änderung funktioniert, erklärt der Ratgeber hier.
Steuerklassenrechner (unverbindliche Einschätzung)
Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr
Das Steuerrecht kennt sechs verschiedene Steuerklassen. Abhängig vom Familienstand und der beruflichen Tätigkeit gruppiert Sie das Finanzamt in die entsprechende Lohnsteuerklasse ein. Einige Personengruppen haben aber das Privileg, einen Lohnsteuerklassenwechsel vornehmen zu können. Hierzu zählen unter anderem auch Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Insofern gilt folgender Ratgeber auch für letztere.
Nach der Heirat stehen den Ehegatten verschiedene Kombinationen der Steuerklassen zur Verfügung, die in Abhängigkeit gewählt werden müssen. Ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Kalenderjahr möglich. Nehmen Sie eine solche Änderung der Lohnsteuerklasse vor, erstreckt sich diese auf das gesamte Kalenderjahr.
Es ist also egal, ob Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten beispielsweise im Januar 2017 oder im November 2017 stellen. Sie können allerdings durch die Terminierung die anfallende Steuer beeinflussen. Je nachdem von welcher Steuerklasse in welche Sie wechseln, zahlen Sie unter dem Jahr mehr Steuern und können mit einer Rückzahlung rechnen oder Sie zahlen weniger Steuern, haben unterm Jahr entsprechend mehr Netto vom Brutto, müssen allerdings eine Nachzahlung einkalkulieren.
Status „getrennt lebend“: Wann tritt er ein?
Bevor dieser Ratgeber darauf eingeht, wie Sie die Lohnsteuerklasse wechseln können, bedarf es erst einmal einer Definition:
Das Familienrecht kennt das Trennungsjahr als einjährigen Zeitraum, in welchem die Ehegatten zeigen sollen, dass die Ehe gescheitert ist. Wichtig hierbei ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ehegatten müssen also zwei getrennte Haushalte führen, um sicher zu gehen, dass die Ehe nicht weiter bestehen soll. Erst kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung beantragt werden.
Auch im Steuerrecht gibt es ein sogenanntes Trennungsjahr, dieses ist allerdings nicht mit dem familienrechtlichen Begriff gleichzusetzen. Der Teufel steckt im Detail. Während das familienrechtliche Trennungsjahr unabhängig von den Kalenderjahren geführt werden muss, sind diese im steuerrechtlichen Sinne relevant.
Ein Beispiel zum Steuerklassenwechsel bei Trennung: Ulli und Petra beschließen am 02.12.2016 die Trennung. Das familienrechtliche Trennungsjahr endet damit am 01.12.2017. Steuerrechtlich endet das Trennungsjahr allerdings mit Ablauf des Kalenderjahres, also am 31.12.2016. Dies wäre auch so, wenn sich Ulli und Petra am 03.01.2016 getrennt hätten.
Welche Steuerklassen können gewählt werden?
Ehegatten stehen während der Ehe und dem steuerrechtlichen Trennungsjahr folgende Kombinationen der Lohnsteuerklassen zur Verfügung:
- Steuerklasse IV und IV
- Steuerklasse III und V
- Steuerklasse IV und IV mit Faktor
Ein Steuerklassenwechsel ist nur einmal im Kalenderjahr bis zum 30. November möglich. Allerdings erlaubt das Finanzamt eine zusätzliche Steuerklassenänderung, wenn Sie sich getrennt haben. Hierzu ein Beispiel: Sie wechselten zu Beginn des Jahres von der Steuerklassenkombination IV und IV in die Kombination III und V. Im Sommer trennen Sie sich. Dann haben Sie die Option den Steuerklassenwechsel bei einer Trennung vorzunehmen, sofern dieser Änderung beide Ehegatten zustimmen. Spätestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres müssen Sie die Lohnsteuerklasse dann wechseln.
Kombination der Steuerklassen IV und IV bei gleichem Gehaltsniveau
Heiratet ein Paar, gruppiert das Finanzamt die Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV ein. Ein Steuerklassenwechsel ist dafür nicht nötig. Doch nicht für jedes verheiratete Paar ist diese Kombination auch die beste.
Die Kombination lohnt sich vor allem für Ehepaare, die ungefähr gleich viel verdienen. Die Einkommen sollten maximal 10 % auseinander liegen. Folgende Freibeträge und Pauschbeträge sieht Lohnsteuerklasse IV vor (Stand 2024).
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Vorsorgepauschbetrag: abhängig vom Bruttoeinkommen
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung)
- ggf. Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil) plus 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil)
Die Freibeträge stehen beiden Partnern zur Verfügung und mindern entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Die zu zahlenden Steuern fallen bei beiden Ehegatten in etwa gleich hoch aus. Die Steuerlast ist entsprechend gleich verteilt. Wer vor allem Nachzahlungen verhindern will, kann den Faktor hinzuwählen.
Steuerklasse IV mit Faktor: Was gilt es zu beachten?
Der Unterschied zu Steuerklasse IV besteht darin, dass das Finanzamt das Splittingverfahren bereits unter dem Jahr beachtet. Ein weiterer Vorteil: eine Steuernachzahlung kann meist vermieden werden. Das Finanzamt berechnet zu Beginn des Jahres die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares und teilt diese durch 12. Im Monat ist dann der entsprechende Anteil als Lohnsteuer zu entrichten.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie stark schwankende Einkommen haben oder einen Jobwechsel planen. Dann lässt sich die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld nicht exakt berechnen und Sie riskieren eine Nachzahlung.
Kombination der Steuerklassen III und V bei unterschiedlich hohen Einkommen
Die Kombination aus Lohnsteuerklasse III und V können Ehepaare durch einen Steuerklassenwechsel erhalten. Diese Wahl sollten Sie treffen, wenn Ihre Gehälter sehr unterschiedlich ausfallen. Der Ehegatte, der deutlich mehr verdient, wechselt dann in Steuerklasse III, während der geringer verdienende in Lohnsteuerklasse V wechselt.
Auf diese Weise wird das höhere Einkommen kaum versteuert, während das niedrigere Gehalt verhältnismäßig hoch besteuert wird. Dies erklärt sich aus den zur Verfügung stehenden Freibeträgen und Pauschbeträgen (Stand 2024):
Lohnsteuerklasse III:
- doppelter Grundfreibetrag: 23.208 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen
- ggf. Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil) plus 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil)
Steuerklasse V:
- kein Grundfreibetrag, kein Kinderfreibetrag
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdient
Da die Freibeträge auf den Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse III übertragen werden, mindert dies entsprechend das zu versteuernde Einkommen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass in Steuerklasse V viele Steuern zu zahlen sind. Dieser Verlust gleicht sich allerdings durch die Steuerersparnis des anderen Partners wieder aus.
Während des steuerrechtlichen Trennungsjahres stehen dem getrennt lebenden Ehepaar alle genannten Kombinationen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie bereits in die Steuerklasse I bzw. II wechseln, wenn beide Partner einverstanden sind. Erst im Kalenderjahr nach der Trennung werden die Ehegatten steuerrechtlich als Singles betrachtet und ein Steuerklassenwechsel ist zwingend nötig.
Zusammenveranlagung während der Trennungszeit
Prinzipiell können Ehepaare wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die Zusammenveranlagung macht vor allem dann Sinn, wenn die Einkommen sehr unterschiedlich ausfallen. Auch im Trennungsjahr kann die Zusammenveranlagung gewählt werden. Entsprechend kann das getrennt lebende Ehepaar von allen Steuervorteilen, die der Staat einem verheirateten Paar einräumt, profitieren.
Eine Zusammenveranlagung während des Trennungsjahres ist nicht zwingend nötig. Einer Einzelveranlagung muss aber vor allem der Ehegatte zustimmen, dem daraus steuerliche Nachteile entstehen.
Wenn ein Ehegatte die Zusammenveranlagung versagt
Einer Zusammenveranlagung müssen zwar beide Ehegatten zustimmen, doch gerade im Trennungsjahr kann das Finanzamt eine Zusammenveranlagung verlangen.
Was geschieht aber, wenn ein Ehegatte seine Zustimmung nicht geben möchte?
Reicht ein Ehegatte den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt ein, so muss der andere Ehegatte diesem zustimmen, wenn für ihn daraus keine finanziellen Nachteile entstehen bzw. der andere Partner einen entsprechenden Ausgleich verspricht.
Ermittelt das Finanzamt eine Nachzahlung, so können die Ehegatten beantragen, dass jeder nur anteilig seinen Beitrag leisten muss.
Steuerrückerstattung während der Trennung: Streit vorprogrammiert?
Doch was geschieht im anderen Fall, wenn das Paar eine Rückerstattung erhält. Kann sich dann ein Partner das Geld einfach einstecken? Auch in diesem Fall kann ein Antrag eingereicht werden, sodass das Finanzamt anteilig für beide Partner die Rückerstattung ermittelt und entsprechend überweist.
Wie funktioniert die Änderung der Steuerklasse bei einer Trennung?
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung ist nicht sofort zu erledigen. Der Wechsel der Lohnsteuerklasse muss erst im nachfolgenden Kalenderjahr nach der Trennung erfolgen. Wie dies geht, erklären wir im Folgenden.
Ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres werden die Ehegatten steuerrechtlich als Singles gewertet, unabhängig davon, ob die Scheidung bereits eingereicht oder vollzogen wurde.
Der Steuerklassenwechsel erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Sofern kein Anspruch auf Kindergeld besteht, finden sich beide Ehegatten in Steuerklasse I wieder.
Folgende Freibeträge und Pauschbeträge gibt es (Stand 2024):
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Vorsorgepauschbetrag: abhängig vom Bruttoverdienst
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: : 4.656 Euro pro Elternteil.
Bezieht allerdings ein Ehegatte für ein Kind Kindergeld, kann dieser auch Steuerklasse II wählen. In dieser Lohnsteuerklasse ist ein zusätzlicher Freibetrag vorhanden:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
- Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf: : 4.656 Euro
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro für das 1. Kind, für jedes weitere Kind 240 Euro
Nehmen Sie den Steuerklassenwechsel bei Trennung nicht vor, kann das Finanzamt empfindliche Nachzahlungen von Ihnen verlangen.
Steuerklasse wechseln: Dieses Formular muss ausgefüllt werden
Den Steuerklassenwechsel bei einer Trennung nehmen Sie beim zuständigen Finanzamt vor. Zu unterscheiden sind zwei Formulare:
- Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten: Möchten Sie während des steuerrechtlichen Trennungsjahres beispielsweise von der Kombination III/V in IV/IV wechseln, müssen Sie dieses Formular nutzen. Ihr Ex-Partner muss dem zustimmen. Möchten Sie bereits in Lohnsteuerklasse I oder II wechseln, müssen Sie nachfolgendes Formular nutzen. In diesem Fall müssen beide Partner zustimmen.
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben: Beginnt das Folgekalenderjahr nach der Trennung, ist das Finanzamt darüber zu informieren, dass Sie sich getrennt haben. Es genügt, wenn ein Gatte diesen Antrag einreicht. Eine Zustimmung des anderen Partners ist dann nicht mehr nötig.
Das Formular zum Steuerklassenwechsel für Ehegatten füllen Sie wie folgt aus:
- Zeile 1: Hier tragen Sie die Steuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid.
- Zeile 2: An dieser Stelle sind die Identifikationsnummern hineinzuschreiben. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrer Lohnabrechnung vom Arbeitgeber.
- Zeile 3-4: Tragen Sie hier das zuständige Finanzamt ein. Dies ist jenes an Ihrem Wohnsitz.
- Zeile 5-9 bzw. 10-14: Hier sind die Adressen, Geburtsdaten und Kontaktdaten der Ehegatten einzutragen. In Zeile 9 tragen Sie das Datum Ihrer Trennung ein.
- Zeile 15: Kreuzen Sie hier die bisherige Steuerklassenkombination an.
- Zeile 16: Hier markieren Sie die gewünschte Steuerklassenkombination.
- Zeile 18-22: Da nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich ist, müssen Sie ggf. in Zeile 20 ankreuzen, dass sie sich dauernd getrennt haben, damit der Antrag auf Änderung der Steuerklasse anerkannt wird.
- Zeile 25-31: Wählen Sie nun die Lohnsteuerklassen IV mit Faktor, müssen Sie in Bereich C weitere Angaben machen.
- Zeile 32-34: Erhielten Sie Hilfe durch einen Steuerberater, können Sie das an dieser Stelle vermerken.
- Zeile 35: In dieser Zeile haben beide Ehegatten zu unterschreiben.
Schicken Sie das Steuerklassenwechsel-Formular dann per Post an das zuständige Finanzamt. Alternativ können Sie es auch persönlich vorbeibringen.
Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben ist deutlich kürzer und einfacher auszufüllen. Zeile 1-4 deckt sich mit den obigen Angaben.
- Zeile 5-9: Hier geben Sie Ihre Kontaktdaten und Ihr Geburtsdatum an.
- Zeile 10: An dieser Stelle muss das Datum Ihrer Trennung stehen.
- Zeile 11-14: In diesen Zeilen geben Sie die Daten Ihres Ex-Partners an.
- Zeile 16: Unterschreiben Sie die Erklärung und übersenden sie an das Finanzamt.
Der Steuerklassenwechsel bei Trennung steht in keinem Zusammenhang mit der Scheidung, denn dieser muss meist bereits vorher erfolgt sein. Entsprechend müssen Sie, wenn die Scheidung rechtskräftig wird, keine steuerlichen Anpassungen vornehmen. Liegt eine Härtefallscheidung vor, so können die Scheidung und der Steuerklassenwechsel bei Trennung zusammenfallen.
Hat der Wechsel der Steuerklasse Einfluss auf den Unterhalt?
Nach der Steuerklassenänderung bei Trennung sollte der Unterhalt neu berechnet werden, da sich die Nettoeinkommen mitunter erheblich verändern. Ggf. ist eine entsprechende gerichtliche Entscheidung anzupassen.
Was passiert, wenn Sie die Trennung revidieren und die Ehe weiterführen wollen? Auch dies müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Nutzen Sie hierzu den Antrag „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“. Auch ein Steuerklassenwechsel erfolgt dann. Sie können zwischen den entsprechenden Lohnsteuerklassen, die Ehepaaren zur Verfügung stehen, wählen.
Interessant ist, dass die Trennung einer Partnerschaft mit einer Trennung von Tisch und Bett beschrieben wird. Ich finde es gut, dass es dass sogenannte Scheidungsjahr gibt, falls ein Paar sich doch noch umentscheiden möchte. Es beugt vor, dass man sich aus dem Affekt eines Streits heraus scheiden lässt. Es ist auch interessant, dass es dieses Trennungsjahr auch im Bezug auf das Steuerrecht gibt, das lässt sich mir jedoch nicht erschließen. Warum ist das so?
Wir haben uns am 01.05.2020 getrennt. Am 1.1.2021 beide Steuerklasse 1 und O,5 kind.
Meine ex verlangt das ich ihr den Antrag suf lohnsteuerermässigung für Steuerklasse 2 ausfülle… meine Daten reinschreiben es unterschreibe und ihr zusende. Muss ich das?wie umgehe ich es?
Mein Mann und ich haben uns in diesem Jahr 2019 getrennt und seit Oktober 2019 räumlich. Ab Januar 2020 möchte ich die Steuerklasse ändern, sodass ich die Klasse II aufgrund des Status „alleinerziehend“ erhalte. Welche Formulare muss da genau ausfüllen? Nur „dauerhaft getrennt leben“? Dabei geht ja nicht hervor, dass die Kinder allein bei mir wohnen, oder? Vielen Dank