Die meisten angehenden Ehepaare planen den Hochzeitstag mit viel Liebe und Blick fürs Detail – schließlich soll es der schönste Tag im Leben werden. Auch der Staat möchte ein Paar, welches verheiratet ist, unterstützen. Er räumt daher verschiedene Steuerklassenkombinationen ein, die nur Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften wählen können, so können die Ehegatten Steuern sparen.
Inhalt
Steuerklassenkombinationen für Ehepaare
Ein Ehepaar hat in Sachen Steuerklasse drei Wahlmöglichkeiten. Nach der Hochzeit werden Sie automatisch in die Steuerklassekombination IV und IV einsortiert. Darüber hinaus stehen die Kombination III/V und IV/IV mit Faktor zur Verfügung.
Die Ehepartner bzw. Partner in einer eingetragene Lebenspartnerschaften können die Steuerklasse einmal im Jahr auf Antrag wechseln. Der Wechsel bezieht sich dann auf das ganze (zurückliegende) Kalenderjahr, sofern der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt eingeht.
Wählen Partner, die verheiratet sind, die Steuerklassenkombination III/IV bzw. IV/IV mit Faktor, ist eine Steuererklärung Pflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Steuerklassenrechner (unverbindliche Einschätzung)
Steuerrecht: Das sollten Sie wissen!
Welche Steuerklasse ist nach der Hochzeit die richtige?
Um von diesem staatlichen Benefit zu profitieren, stellen sich viele Paare die Frage: „Welche Steuerklasse ist nach der Heirat die beste?“ Bei der Wahl der Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, kommt es vor allem auf die Gehälter von Ihnen und Ihrem Partner an.
- Steuerklassen IV/IV: Diese Option sollten Sie wählen, wenn Sie ungefähr gleiche Einkommen haben.
- Steuerklassen IV/IV mit Faktor: Nach der Hochzeit kann diese Steuerklasse bzw. diese Kombination Sinn machen, wenn Sie unterschiedliche Einkommen aufweisen.
- Steuerklassen III/IV: Ist der Gehaltsunterschied beträchtlich, kann diese Kombination lohnenswert sein.
Steuerklasse in der Ehe: Kombination aus III und V bei stark unterschiedlichen Gehältern
Welche Lohnsteuerklasse ist nach der Heirat lohnenswert? Verdient ein Partner 60 % des Gesamteinkommens oder mehr, sollten Sie sich über einen Wechsel in diese Steuerklassenkombination Gedanken machen.
Der Mehrverdiener geht dann in Steuerklasse III und der andere in Steuerklasse V. Dies hat zur Folge, dass auf das höhere Gehalt deutlich weniger Steuern erhoben werden, als dies in Steuerklasse IV der Fall wäre. Erklären lässt sich dies ganz einfach: In dieser Steuerklasse steht dem Verheirateten der doppelte Grundfreibetrag zur Verfügung. Gleiches gilt für einen eventuellen Kinderfreibetrag.
Gleichzeitig bedeutet dies allerdings auch: Dem Partner in Steuerklasse III steht kein Grundfreibetrag zur Verfügung, weswegen sein Gehalt überproportional hoch versteuert wird. Hier lohnt sich dann aber ein Blick auf das große Ganze: In Summe zahlen Sie bei dieser Kombination der Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, unterm Jahr weniger Steuern – sie haben also mehr Netto vom Brutto.
Nach der Hochzeit: In Steuerklasse IV werden Ehepartner automatisch eingruppiert
Nach der Hochzeit ist die Steuerklasse IV für jeden Ehepartner, sofern nichts anderes beantragt wird, üblich. Ob diese Wahl allerdings auch die richtige ist, steht auf einem anderen Blatt.
Sinnvoll ist diese Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, nämlich nur, wenn die Gehälter nur leicht unterschiedlich ausfallen. Experten raten zu dieser Steuerklasse, wenn der Unterschied maximal 10 % beträgt. Diese Steuerklasse sorgt bei den Eheleuten dafür, dass beide Partner entsprechend ihrer Gehälter Steuern zahlen müssen. Vergleichbar sind die Abzüge mit Steuerklasse I.
Eine Steuererklärung ist in diesem Fall keine Pflicht. Haben Sie allerdings, wenn Sie verheiratet sind, viel abzusetzen, kann sich die Arbeit dennoch lohnen.
Steuerklasse IV mit Faktor: Wann ist diese Option lohnenswert?
Richtig kompliziert wird es in Sachen Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind und die Kombination IV/IV mit Faktor wählen. Kurz gesagt: Jeder Partner zahlt in diesem Fall die Lohnsteuer, die dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen entspricht. Eine Nachzahlung kann häufig verhindert werden.
Nun noch einmal Schritt für Schritt: Ziel ist es, durch den Faktor den Lohnsteuerabzug gerecht auf beide Partner, die verheiratet sind, zu verteilen. Sie müssen dafür dem Finanzamt Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne für das Jahr mitteilen, welches dann anhand dieser einen Faktor ermittelt. Der Faktor wird dann auf den Arbeitslohn angewendet und wirkt sich entsprechend steuermindernd aus.
Steuerklasse bei der Heirat: Praxisbeispiel
Zur Veranschaulichung der Theorie sollen nun einige praktischer Beispiele folgen.
Die Steuerklassenkombination IV/IV zahlt sich bei vergleichbaren Einkommen aus, wie das folgende Beispiel zeigt:
Steuerklassenkombination IV/IV | Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor | Steuerklassenkombination III/V | |
---|---|---|---|
Gehalt im Monat Partner A | 3000 | 3000 | 3000 |
Gehalt im Monat Partner B | 2700 | 2700 | 2700 |
Lohnsteuer Partner A | 468 | 439 | 234 |
Lohnsteuer Partner B | 343 | 343 | 611 |
Lohnsteuer gesamt | 811 | 837 | 854 |
Günstigste Kombination | x | ||
Differenz zur gezahlten Einkommensteuer (aufs Jahr gerechnet) | +10 | -10 | +604 |
Die Tabelle zeigt, dass Sie aufs Jahr gerechnet 10 Euro zu viel Steuern zahlen, diese erhalten Sie durch eine Steuererklärung zurück. In der Kombination III/V erhielten Sie zwar deutlich mehr zurück, allerdings steht Ihnen im Monat entsprechend weniger Geld zur Verfügung. Die Kombination IV/IV mit Faktor hätte in diesem Berechnungsbeispiel die Folge, dass Sie 10 Euro an das Finanzamt überweisen müssen.
Die Wahl der Kombination IV/IV mit Faktor kann Sinn machen, wenn die Gehälter etwas unterschiedlich ausfallen:
Steuerklassenkombination IV/IV | Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor | Steuerklassenkombination III/V | |
---|---|---|---|
Gehalt im Monat Partner A | 3000 | 3000 | 3000 |
Gehalt im Monat Partner B | 2100 | 2100 | 2100 |
Lohnsteuer Partner A | 468 | 462 | 234 |
Lohnsteuer Partner B | 240 | 240 | 469 |
Lohnsteuer gesamt | 708 | 703 | 704 |
Günstigste Kombination | x | ||
Differenz zur gezahlten Einkommensteuer (aufs Jahr gerechnet) | +95 | -1 | +44 |
Es zeigt sich, dass der Unterschied zur Kombination IV/IV nicht sehr groß ist. Unter Umständen kann diese Wahl also auch in Frage kommen, wenn der Gehaltsunterschied größer ist, Sie aber die Steuerlast gleich verteilen und vor allem keine Nachzahlung riskieren wollen, wie dies in unserem nächsten Beispiel droht:
Steuerklassenkombination IV/IV | Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor | Steuerklassenkombination III/V | |
---|---|---|---|
Gehalt im Monat Partner A | 4000 | 4000 | 4000 |
Gehalt im Monat Partner B | 2000 | 2000 | 2000 |
Lohnsteuer Partner A | 766 | 730 | 461 |
Lohnsteuer Partner B | 217 | 217 | 438 |
Lohnsteuer gesamt | 983 | 947 | 900 |
Günstigste Kombination | x | ||
Differenz zur gezahlten Einkommensteuer (aufs Jahr gerechnet) | +471 | -9 | -468 |
Wie dieses Beispiel zeigt, führt die Kombination der Steuerklasse III mit V häufig dazu, dass zum Ende des Jahres Nachzahlungen fällig werden – dafür haben Sie bei dieser Kombination der Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, im laufenden Jahr in jedem Monat entsprechend mehr zur Verfügung. Wissen Sie allerdings, dass Sie über die Steuererklärung sehr viel absetzen können, kann sich das Prozedere wieder lohnen.
Wie können die Steuerklassen der Eheleute gewechselt werden?
Möchten Sie die Steuerklasse, weil sie verheiratet sind, wechseln, müssen Sie einen Antrag an das entsprechende Finanzamt stellen. Das entsprechende Formular finden Sie im Service Center des Bundesfinanzministeriums. Der Antrag ist von beiden Ehepartnern zu unterschreiben.
Ratsam ist es, dass der Antrag bis zum 30. November des laufenden Jahres eingeht, dann gilt die gewählte Steuerklasse für das ganze Kalenderjahr. Es ist daher empfehlenswert, eine Steuererklärung einzureichen, damit Sie die gewollte Entlastung auch rückwirkend zu spüren bekommen.
Wie Verheiratete mit dem Steuerklassen-Trick das Elterngeld erhöhen können
In Sachen Steuerklasse kann bei Verheirateten ein weiterer Vorteil genutzt werden, sofern Sie Nachwuchs erwarten und den Wechsel der Steuerklassen geschickt legen. Es besteht nämlich eine Möglichkeit, dass Elterngeld positiv zu beeinflussen.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich an dem Nettogehalt vor der Geburt. Das heißt, dass der Elternteil, der nach der Geburt Elterngeld bezieht, vor der Geburt in eine für ihn günstige Steuerklasse wechseln sollte. Unter Umständen können Sie so mehrere hundert Euro herausholen.
Dies gilt also insbesondere dann, wenn der Ehegatte, der vor der Geburt in Steuerklasse V ist, nach der Entbindung zu Hause bleibt. Sie sollten dann über einen Tausch der Steuerklassen nachdenken, sodass Sie in Steuerklasse III kommen. Selbstredend steht Ihrem Partner, der dann in Steuerklasse IV eingruppiert wird, dann weniger Netto zur Verfügung. Durch eine Steuererklärung können Sie das Geld aber wieder reinholen. Nötig ist dies allerdings nur, wenn Sie auch mehr als das Mindestelterngeld von 300 Euro erwarten.
Verheiratet, in welcher Steuerklasse sind Sie überhaupt? Ein Blick auf die Gehaltsbescheinigung verrät hier mehr. Aus dieser geht hervor, in welcher Steuerklasse, wenn Sie verheiratet sind, sich befinden.
Steuerklasse nach der Heirat: Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?
Dass manche Steuerklasse für das Ehepaar die Pflicht einer Steuererklärung bereithält, haben wir bereits angedeutet. Dies gilt für die Kombinationen IV/IV mit Faktor und III/V. Doch auch bei der Kombination von Steuerklasse IV mit IV ohne Faktor kann sich die Mühe unter Umständen lohnen.
Das Steuerrecht räumt ein Wahlrecht bei der Steuerklasse für Verheiratete ein. Davon können sie unter dem Jahr profitieren. Aber auch hinsichtlich der Steuererklärung ergeben sich einige Erleichterungen. So können Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung), sofern beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Konkret bedeutet dies, dass nur ein Mantelbogen abgegeben werden muss. Die Anlagen sind jedoch einzeln auszufüllen. Möchten Sie keine Zusammenveranlagung, können auch beide Ehegatten einzeln veranlagt werden. Dann müssen Sie aber auch zwei Mantelbögen einreichen.
Ehegattensplittung und Zusammenveranlagung: Was ist was?
Doch was bedeutet Zusammenveranlagung nun genau? Dadurch, dass Sie nur eine Steuererklärung abgeben, werden Sie als eine Person veranlagt. Das Jahreseinkommen der beiden Partner wird addiert, dann halbiert das Finanzamt den Betrag.
Für eine Hälfte ist die Einkommensteuer zu berechnen, die wiederum verdoppelt wird. Es ergibt sich die Einkommensteuer, die das Paar zahlen muss. Dieses Vorgehen wird Ehegattensplitting genannt.
Lohnenswert ist das Ehegattensplitting vor allem für Ehepaare die unterschiedlich viel verdienen. Hat hingegen ein Partner Verluste gemacht oder ist einer selbstständig und der andere Angestellter, kann eine Einzelveranlagung sinnvoll sein. Grundsätzlich können Sie aber bei jeder Steuererklärung wählen, ob Sie zusammenveranlagt werden möchten oder einzeln.
Was gilt bei Ehepaaren, die dauerhaft getrennt leben oder die Scheidung eingereicht haben?
Was gilt für die Steuerklasse? Sind Sie verheiratet, trennen sich aber, können Sie in dem Kalenderjahr der Trennung Ihre Steuerklasse als Ehepartner behalten. Erst im darauffolgenden Kalenderjahr muss der Wechsel in die Steuerklasse I bzw. II erfolgen. Ein Wechsel ist allerdings immer nur möglich, wenn beide Partner diesem zustimmen.
Beispiel: Peter und Marina trennen sich im August 2018. Für das Trennungsjahr 2018 können die Ehegatten die Steuerklasse behalten. Zum Jahr 2019 müssen sie dann einen Wechsel der Steuerklassen vornehmen. Diese Periode hat also nichts mit dem familienrechtlichen Trennungsjahr zu tun.
Letztmalig können Sie auch das Ehegattensplittings im Jahr der Trennung nutzen. Von diesem können Sie also nicht bis zur Scheidung profitieren.
Stirbt Ihr Ehepartner, werden Sie eine Zeit lang in Steuerklasse III eingeordnet, als wären Sie also noch verheiratet. Ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners müssen Sie dann allerdings in Steuerklasse I bzw. II wechseln. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Ehegattensplittings. Dies dürfen Sie im Jahre des Todes noch nutzen. Im folgenden Jahr steht Ihnen dann das sogenannte Gnadensplittung zu. Praktisch bedeutet dies, dass Sie noch ein weiteres Jahr von dem Ehegattensplitting profitieren können.