Das Einkommenssteuergesetz (EStG) legt fest, welche steuerpflichtigen Personengruppen in Deutschland wie besteuert werden. Wer in Deutschland wohnt und angestellter Arbeitnehmer ist, muss Lohnsteuer zahlen.
Eine Ausnahme gilt für Minijobs, Nebenjobs und Ferienjob, denn hierfür sind in aller Regel keine Steuern abzuführen, sofern das Gehalt im Jahr unter dem Grundfreibetrag liegt.
Je nach Steuerklasse und Gehalt müssen allerdings auch manche angestellten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zahlen. Gerade in Steuerklasse III ist dies bei sehr geringen Einkommen der Fall. Wer um die 1.700 Euro brutto im Monat verdient, muss in dieser Steuerklasse keine Steuern zahlen.
Wir erklären in diesem Ratgeber, wann Steuerklasse III sinnvoll ist und welche Arbeitnehmer diese Lohnsteuerklasse wählen kann. Außerdem gehen wir auf die Freibeträge in dieser Steuerklasse ein. Darüber hinaus klären wir auf, ob eine Steuererklärung einzureichen ist oder nicht.
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Inhalt
FAQ: Steuerklasse III
Im Steuerrecht wird zwischen insgesamt sechs Lohnsteuerklassen differenziert.
Diese Steuerklasse richtet sich an eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauernd voneinander getrennt leben und sehr unterschiedliche Einkommen haben. Derjenige mit dem höheren Gehalt wird in die Steuerklasse III eingruppiert.
Die Steuerklasse III funktioniert ausschließlich kombiniert mit der Steuerklasse V. Der Partner mit dem geringeren Einkommen gehört in die Klasse V, der andere in die Klasse III.
Wer wird in Lohnsteuerklasse III eingruppiert?
Manche Personengruppen können wählen, in welcher Steuerklasse sie sich wiederfinden möchten. Dies gilt insbesondere für verheiratete Paare, denn diesen stehen verschiedene Kombinationsmöglichkeiten der Steuerklassen offen. All diese Optionen haben gemein, dass am Ende des Jahres eine Steuererklärung einzureichen ist.
In Steuerklasse III können sich folgende Personengruppen einsortieren lassen:
- Verheiratete Arbeitnehmer; ein Ehegatte erhält dann die Steuerklasse III, der andere Lohnsteuerklasse V.
- Verwitwete Arbeitnehmer; wobei der Ehepartner im selben Jahr oder im Vorjahr verstorben sein muss.
Leben Eheleute dauerhaft getrennt, so müssen diese die Steuerklasse wechseln. Dies ist dem Finanzamt am Ende des Jahres, in welchem sich die Ehegatten trennten, mitzuteilen. Die Kombination aus III und V ist dann nicht mehr möglich. Sofern sich die Lebensumstände hingegen nicht ändern, können Sie die Steuerklassen einmal im Jahr wechseln.
Lohnsteuerklasse III und V: Nur in dieser Kombination möglich
Entscheiden sich Eheleute dazu, dass ein Partner die Steuerklasse III erhalten soll, so wird der andere Ehegatte automatisch in die Lohnsteuerklasse V einsortiert. Zu beachten ist bei dem Wechsel der Steuerklasse, wer welche Steuerklasse nimmt.
Die Steuerklassen III oder V können nur in Kombination gewählt werden. Dies lohnt sich, wenn die Eheleute ein sehr unterschiedliches Einkommen erzielen. Der Ehepartner mit den höheren Einkommen wählt dann die Steuerklasse III, während der Geringverdiener Lohnsteuerklasse V nimmt.
Ziel ist, dass vom höheren Einkommen möglichst wenig abgezogen wird, während die Steuerlast in Steuerklasse V sehr hoch ist.
Möglich ist dies, weil in Steuerklasse III sämtliche Freibeträge für beide Ehepartner beachtet werden, hingegen in Lohnsteuerklasse V fast kein Freibetrag mehr anrechenbar ist.
Wer sich nun mit Blick auf die Steuertabelle wundert, wie viel – oder besser gesagt wenig – in Steuerklasse V überbleibt, dem sei gesagt, dass der Gewinn, welcher aus der Kombination erzielt wird, so hoch sein kann, dass dieser die hohe Steuerlast in Steuerklasse V übersteigt.
Zwar fallen in Steuerklasse V sehr hohe Steuern an, allerdings wirkt sich der Einkommensverlust nicht so extrem aus, wie der Steuervorteil, welcher durch die Steuerklasse III garantiert wird. Die geringe Steuerbelastung in Steuerklasse III wird somit bei großen Einkommensdifferenzen den Einkommensverlust aus der Lohnsteuerklasse V übersteigen. Dabei gilt sogar: Je größer der Einkommensunterschied, desto höher der Steuervorteil.
Steuerklasse III und V oder IV und IV: Wann wählen Verheiratete welche Kombination?
Generieren Ehepartner ein gleichwertiges Einkommen oder wollen die hohen Steuern in Steuerklasse V umgehen, so kann auch die Kombination aus der Steuerklasse IV und IV gewählt werden. Optional kann das Faktor-Verfahren hinzugezogen werden, dann wird die Lohnsteuer auf beide Ehegatten gleich verteilt.
Abzüge bei Steuerklasse III: Doppelter Grundfreibetrag
In Steuerklasse III sind die Abzüge besonders gering, da viele Freibeträge angerechnet werden können. Besonders der doppelte Grundfreibetrag kommt hier zum Tragen, denn es werden beide Grundfreibeträge der Ehegatten beachtet. Entsprechend entfällt in Steuerklasse V der Grundfreibetrag.
Wählen Partner die Kombination aus den Steuerklassen III und V, so ist am Ende des Jahres eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Freibeträge der Steuerklasse III: Diese Ersparnis ist drin
Wir zeigen nun für die Steuerklasse III in folgender Tabelle die anrechenbaren Freibeträge 2024:
Freibetrag | in Euro für 2024 |
---|---|
Vorsorgepauschale | abhängig vom Bruttoeinkommen |
Kinderfreibetrag | 6.384 |
Freibetrag für Betreuung, Ausbildungsbedarf und Erziehung | 2.928 |
Sozialausgabenpauschbetrag | 36 |
Arbeitnehmerpauschale/Werbungskosten | 1.230 |
Grundfreibetrag | 23.208 |
Interessant, dass das Einkommenssteuergesetz (EStG) festlegt, welche steuerpflichtigen Personengruppen in Deutschland wie besteuert werden. Der Steuerberater meiner Eltern hat ihnen erklärt, dass sie nach ihrer Hochzeit in die Steuerklasse 3 fallen. Das ist wohl aufgrund ihres unterschiedlichen Einkommens so.
Guten Abend,
meine Frau ist in Elternzeit und bekommt 1370 Euro Elterngeld. Ich werde nun ab Oktober 1900 Euro brutto verdienen. Ist es okay, die Klasse 3 zu wählen? Meine Frau wird bis 2022 nicht arbeiten, da ein weiteres Kind kommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Welche Steuerklasse ist ratsam für Verheiratete wo Ehefrau im Arbeitsverhältnis ist und Ehemann Rentner, der ca 422€ Netto weniger hat als die Ehefrau??
Hallo Wieslawa G.,
dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Am besten wenden Sie sich hier an einen Steuerhilfeverein oder einen Steuerberater. Diese können Sie bei der Entscheidung unterstützen und beraten.
Ihr Team von anwalt.org