Die Bezeichnung „Sozialhilfe“ dient in Deutschland als Oberbegriff für die Grundsicherung und ist gesetzlich im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Sie sichert allen Deutschen eine grundlegende finanzielle Unterstützung zu, wenn diese vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Die im Sozialrecht verankerte Sozialhilfe teilt sich dabei in zwei große Teilbereiche: Die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Zudem können weitere Hilfen bei eingeschränkter Gesundheit oder Behinderung gezahlt werden. Aber in welcher Höhe wird Sozialhilfe nach dem SGB XII genau gezahlt? Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? Diese und weitere Fragen klärt unser Ratgeber zum Thema.
Inhalt
FAQ: Sozialhilfe
Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Hier lesen Sie mehr dazu.
Die Sozialhilfe kann einen Regelsatz, die Übernahme der Kosten der Unterkunft oder auch einen Mehrbedarf umfassen.
Für die Bewilligung der Sozialhilfe sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte durch ihre Sozialämter verantwortlich.
Was ist Sozialhilfe eigentlich genau?
Wozu Sozialhilfe dienen soll, ist in § 1 des SGB XII geregelt:
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Dabei dient Sozialhilfe als unterstes Netz zur Unterstützung von Hilfebedürftigen. Diese erhält niemand, der durch eigene Arbeitskraft, Einkommen oder Vermögen sowie durch die Hilfe von Angehörigen seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.
Ein Bezugsberechtigter zeichnet sich dadurch aus, dass er durch keinerlei andere Einnahmen finanziell so abgesichert ist, dass ein Bestreiten des Lebensunterhalts möglich ist.
Sozialhilfe kann Bezugsberechtigten dabei Leistungen in verschiedenen Gebieten – nach § 8 SGB XII – garantieren. Aber welche Sozialleistungen gibt es genau? Die folgende Übersicht soll die unterschiedlichen Leistungsgebiete aufzeigen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfen zur Gesundheit,
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- Hilfe in anderen Lebenslagen.
Alles in Allem gilt Sozialhilfe als umfassende Leistung in schwierigen finanziellen Situationen. Inwiefern die Hilfen unterschieden werden können, soll in den folgenden Kapiteln erläutert werden.
Weitere Ratgeber zum Thema Sozialhilfe:
Sozialhilfe: Wer hat Anspruch auf Unterstützung?
Sozialhilfeanspruch hat im Prinzip erstmal jeder, der sich nicht mehr dazu in der Lage sieht, von eigenem Einkommen, Vermögen oder der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Gegensatz zur Beantragung von Arbeitslosengeld ist Sozialhilfe jedoch weitaus niederschwelliger zu erreichen. Denn: Es reicht ein Anruf beim Sozialamt bzw. der Meldung eines Dritten, damit der Anspruch auf Unterstützung von der Behörde geprüft wird.
Bei der Errechnung wird nicht nur der Besitz des Antragstellers betrachtet, sondern auch der des Partners, mit dem der Bezugsberechtigte zusammenwohnt. Anders als bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II wird hinsichtlich der Sozialhilfe in dem Zusammenhang von Einsatzgemeinschaft gesprochen.
Leistungen der Sozialhilfe: Wie hoch ist der Satz?
Viele, die auf Sozialhilfe in Deutschland angewiesen sind, fragen sich, wie viel Geld sie vom Staat bekommen können. Dieser Sozialhilfesatz wird als notwendiger Lebensunterhalt bezeichnet.
Hierzu gehören Beiträge zu Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie wie Strom sowie Kosten zur kulturellen Teilhabe und zur Unterkunft und Heizung.
Der monatliche Regelbedarf stellt diese Kosten abzüglich derer für die Unterkunft und Heizung sowie eventuell gewährter Mehrbedarfe dar. Dabei werden unterschiedliche Bedarfsstufen unterteilt, die sich am Satz für Hartz 4 orientieren. Demnach gelten folgende Abstufungen:
Regelbedarfsstufe | Satz |
---|---|
1 (Volljährige Alleinstehende/ Alleinerziehende) | 404 Euro |
2 (Volljährige Ehe-/Lebenspartner in Einsatzgemeinschaft) | 364 Euro |
3 (Volljährige in Einsatzgemeinschaft) | 324 Euro |
4 (Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren) | 306 Euro |
5 (Kinder zwischen 6 und 14 Jahren) | 270 Euro |
6 (Kinder bis zu 6 Jahren) | 237 Euro |
Zu den genannten Regelsätzen werden zudem die Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt. Das geht aus § 35 des SGB XII hervor. Die Kosten für die Miete werden komplett übernommen. Aus dem Regelbedarf selbst gezahlt werden müssen lediglich die Kosten für Strom, Internet und weitere Kosten, die nicht zur Kaltmiete oder Heiz- bzw. Nebenkosten gehören.
Wohnung: Wird durch Sozialhilfe Ihre Miete bezuschusst?
Wie bereits erwähnt, wird neben dem Regelsatz auch die Miete bezahlt – die sogenannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu zählen sowohl die Kaltmiete als auch die Heizkosten; Strom, Internet und Telefon sowie weitere Ausgaben muss der Hilfebedürftige aus dem Regelbedarf der Sozialhilfeleistungen selbst begleichen. Diese Bestimmungen wurden in § 35 des SGB XII getroffen.
Wird bei einem Hilfebedürftigen die Vermutung deutlich, dass dieser die für die Unterkunft und Heizung überwiesenen Kosten nicht zum ursprünglichen Zweck genutzt, sondern anderweitig ausgegeben hat, so kann auch eine Direktüberweisung zum Vermieter die Folge sein. Das ist allerdings vom Einzelfall abhängig.
Die Kosten, die Empfänger von Sozialhilfe für die Wohnung veranschlagen, müssen sich allerdings in einem angemessenen Rahmen bewegen, damit diese übernommen werden können. Wer eine sehr große Wohnung hat, die für eine Einzelperson gar nicht wirklich nötig ist, muss sich im Zweifelsfall nach maximal sechs Monaten eine kleinere Wohnung suchen – es sei denn, ein Umzug wäre für die betroffene Person nicht trag- oder machbar.
Lebt der Sozialhilfeempfänger in einer Einsatzgemeinschaft, so wird die erlaubte Wohnungsgröße der Gemeinschaftsgröße angeglichen. Ähnlich wie bei der Regelung zum Arbeitslosengeld 2 kann auch hier ein Umzug oder die Mietkaution übernommen werden, wenn ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt wird.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Nicht jedes Einkommen wird im Hinblick auf die vom Sozialamt erbrachten Leistungen als solches angesehen. Renteneinnahmen nach dem Bundesversorgungsgesetz (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung), Rückzahlungen aus Stromvorstreckungen oder Schmerzensgeld wird beispielsweise nicht als Einkommen angesehen. Zudem darf bis 30 % des Einkommens aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit behalten werden.
So wird auch Sozialhilfeempfängern bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Alter bzw. bei Erwerbsminderung ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit geschaffen. Zudem steht jedem Bezugsberechtigten von Hilfen zur Gesundheit, zur Eingliederung von Behinderten, bei Hilfen zur Pflege, Überwindung sozialer Schwierigkeiten sowie in anderen Lebenslagen ein Freibetrag zu, neben dem es trotzdem möglich ist, Sozialhilfe zu empfangen.
Dieser beläuft sich nach § 85 SGB XII auf einen Grundfreibetrag vom doppelten des Regelsatzes, zudem auf einen angemessenen Beitrag für die Unterkunft und einen Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1. Sollte diese genannte Einkommensgrenze überschritten werden, wird eigenes Einkommen auf den Anspruch von Sozialhilfe angerechnet.
Auch hinsichtlich des Vermögens werden Ausnahmen gemacht. Nicht verwertet werden müssen Vermögen, die aus folgenden Bereichen stammen:
- Vermögen zur Sicherung einer Lebensgrundlage/zur Gründung eines Hausstandes
- Kapital zur zusätzlichen Altersvorsorge
- Vermögen zur baldigen Beschaffung eines Grundstücks, bzw. ein Hausgrundstück selbst, das bereits im Besitz der betreffenden Person ist
- Hausrat, der angemessen ist
- Erbstücke
- Gegenstände, die zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nötig sind oder der geistigen Befriedigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen
Zudem gelten auch kleinere Barbeträge als Schonvermögen nach dem SGB XII hinsichtlich der Sozialhilfe. Anders als bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist jedoch im Gesetz hier kein genauer Freibetrag genannt.
Welcher Mehrbedarf wird gewährt?
In gewissen Fällen, also wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, kann zudem neben dem Regelbedarf auch ein Mehrbedarf gezahlt werden. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, ist in § 30 des SGB XII geregelt. Ist eine Person im Rentenalter bzw. voll erwerbsgemindert und erfolgt bei dieser die Eintragung des Merkzeichens „G“ im Schwerbehindertenausweis, so wird ein Mehrbedarf von 17 % der jeweiligen Regelbedarfsstufe gewährt.
Auch schwangere Frauen ab dem dritten Monat erhalten den Mehrbedarf in gleicher Höhe. Weiterhin können andere Mehrbedarfe geleistet werden, wie beispielsweise für Kinder in einer Einsatzgemeinschaft, für Behinderte, für Kranke oder wenn das Warmwasser dezentral erzeugt wird. Während sich der Warmwassermehrbedarf sowie der für kranke Personen individuell berechnet, bestehen folgende Regelungen für Kinder bzw. behinderte Personen in einer Einsatzgemeinschaft:
Für wen? | Höhe des Mehrbedarfs |
---|---|
Ein Kind unter sieben Jahren | 36 % der Regelbedarfsstufe 1 |
Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren | 36 % der Regelbedarfsstufe 1 |
Ein Kind, für das die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen | 12 % der Regelbedarfsstufe 1 |
Behinderte Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe geleistet wird (§ 54, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1-3) | 35 % vom maßgebenden Regelbedarf |
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Ähnlich wie auch bei den Leistungen des SGB II kann auch ein Empfänger von Grundsicherung einen erweiterten Bedarf für Bildung und Teilhabe erhalten.
Dieser kann für Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule oder für Kinder und Jugendliche geleistet werden, die andernfalls nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten.
So können auf Antrag Schulausflüge und Klassenfahrten über mehrere Tage gezahlt werden oder ein Schulbedarf, der zur Grundausstattung gehört. Durch diese Leistung sollen Benachteiligungen von Schülern und Familien, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, vermieden werden. Folgende Geldleistungen sind nach § 34 des SGB XII denkbar:
- Ausstattung Schulbedarf zum Monat des ersten Schultages: 70 Euro; für das zweite Halbjahr 30 Euro
- Kostenerstattung für längere Schulwege, wenn dies nicht von Dritten übernommen wird (ab einer Grenze von 5 Euro pro Monat)
- Ergänzende Lernangebote, wenn diese erforderlich sind
- Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
- bis zum 18. Lebensjahr Bedarf zur Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben: 10 Euro pro Monat (z. B. für Sport, Musikunterricht, etc.)
Wer sind die Träger der Sozialhilfe?
Viele Menschen fragen sich ganz zu Recht, wer eigentlich für die Leistungen aufkommt, die an Hilfebedürftige ausgezahlt werden. Denn die Frage: „Wer zahlt Sozialhilfe eigentlich?“ stellen sich sowohl Hilfebedürftige als auch Außenstehende immer wieder. Im SGB XII werden deshalb die Träger der Sozialhilfe definiert. Diese bestehen aus örtlicher und überörtlicher Zuständigkeit. Örtliche Träger sind in der Regel Landkreise bzw. kreisfreie Städte. Wer überörtlich für die Sozialhilfe zuständig ist, entscheiden die Länder jeweils eigenständig.
Wichtig für die örtliche Zuständigkeit ist, dass die Landkreise bzw. kreisfreien Städte mit der Auferlegung der Aufgaben einverstanden sind und diese auch vertrauenswürdig im Einzugsgebiet ausführen können. Die Finanzierung der Sozialhilfe wird entsprechend durch die Kommunen übernommen.
Ausprägungen der Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Sozialleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt wird Personen gezahlt, um eine finanzielle Mindestsicherung zu gewährleisten. Dabei bestehen oft Unklarheiten darüber, wann Sozialhilfe und wann Arbeitslosengeld II beantragt werden kann. Sozialhilfe wird Personen gezahlt, die erwerbsgemindert oder -unfähig sind. Das heißt: Sie können nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten. Wer grundsätzlich länger erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung der Sozialhilfe im Alter und bei Erwerbsminderung wird Hilfebedürftigen gezahlt, die volljährig sind und entweder die Rentenaltersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind. Welche Rentenaltersgrenze besteht, ist in § 41 SGB XII geregelt. Für Personen, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, liegt diese zurzeit bei 67 Jahren.
Die Sozialhilfe, die für Rentner ausgezahlt wird, kann auch zusätzlich zu anderen Rentenzahlungen erfolgen. Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung wird dann gezahlt, wenn hilfebedürftige Personen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
Weitere Leistungsbereiche
Neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können auch andere Beiträge gezahlt werden. Dazu gehören – wie bereits weiter oben erwähnt – die Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen.
Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, wenn die entsprechende Person nicht krankenversichert ist, aber trotzdem Leistungen in diesem Bereich benötigt. Da seit 2004 jedoch Leistungsbezieher nach dem SGB XII automatisch in einer Krankenkasse angemeldet werden, wird diese Leistung nur noch in seltenen Fällen gewährt.
Eingliederungshilfe für Behinderte umfasst unter anderem Hilfen bei der Ausbildung und schulischen Laufbahn. Aber die Sozialhilfe für Behinderte beinhaltet ebenfalls Leistungen zur gesellschaftlichen Integration. Hilfen zur Pflege werden dann geleistet, wenn eine Person trotz Pflegebedürftigkeit keine Pflegestufe besitzt. Diese Unterstützung kann bei der Sozialhilfe als Geld- oder als Sachleistung gezahlt werden.
Zudem hat eine Person das Recht auf Sozialhilfe, wenn soziale Isolation behoben werden soll, Bestattungskosten nicht getragen werden können oder in sonstigen Bereichen Hilfe benötigt wird (§ 73 SGB XII).
Gibt es Sozialhilfe auch für Kinder?
Kinder können ebenfalls Sozialhilfe erhalten, da dafür keine gesetzliche Altersgrenze – anders als beim Arbeitslosengeld II – besteht. Da Kinder jedoch oft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, also beispielsweise bei Eltern oder Erziehungsberechtigten, wird auch diesen nach dem Hartz-4-Regelbedarf Geld ausgezahlt. Da die Grundsicherung durch Sozialhilfe sowie Hartz 4 jedoch den gleichen Träger hat und die Regelsätze übereinstimmen, macht das normalerweise keinen Unterschied.
Wird Sozialhilfe für Schüler gezahlt?
Auch Schüler können Anspruch auf Sozialhilfe haben. Zunächst einmal müssen Sie Hilfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen und sind damit eigentlich von dem Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen eine (ergänzende) Sozialhilfe beantragt werden kann.
Das gilt beispielsweise dann, wenn besondere Härtefälle vorliegen oder Schüler keinen Anspruch auf BAföG haben. Dieser entfällt unter anderem dann, wenn ein Schüler die Altersgrenze erreicht hat, also zu Beginn der Ausbildung, die gefördert werden soll, bereits 30 Jahre alt ist.
Sozialhilfe für Ausländer
Ausländer haben in gewissen Fällen ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung. Ausnahmslos gilt dies für Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, einem befristeten Aufenthaltstitel oder für solche, die sich voraussichtlich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten (§ 23 SGB XII).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft oder zur Pflege geleistet werden. Alle anderen Leistungen – zum Beispiel die Grundsicherung im Alter – können nicht erfolgen. Ausländer, die bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten oder nur aus Zwecken der Arbeitssuche in Deutschland sind, können keine Sozialhilfe erhalten.
Im Einzelfall kann anders über die Berechtigung zum Empfang von Sozialhilfe entschieden werden. Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, sich persönlich an das zuständige Sozialamt zu wenden.
Hallo,
stört Kinderzuschlag beim Niederlassungserlaubnis Beantragung?
Hallo,
Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente. war bei der Grundsicherung und sie haben berechnet dass ich 148 euro über der Grenze bin. jetzt muss ich aber umziehen. wo kann ich hilfe zur Kaution und Umzugskosten beantragen. Alleine schaff ich dass so nicht.
Hallo ich lebe seid 3 Jahren getrennt von meiner Frau. Ein jeder an einer anderen Adresse ( in Miete). Habe eine Altersrente von 730 € + einen PKW als Vermögen. Meine Frau hat nun neben ihrer Altersrente 300 € auch Grundsicherung beantragt beim Amt.
Frage?? …muß ich nun fürchten das von meinem Hab und Gut…was verlangt ( abgenommen )wird ?
Hallo ich erhalte grundsicherung da ich behindert bin 60 Prozent mit Merkzeichen g. Nun musste ich umziehen in eine behindertengerechte Wohnung da ich auch dort Internet haben wollte habe ich dies angemeldet. Wer kommt für die 69 € bereitstellungsgebühr auf
Ixh habe bei meinem Arbeitgeber das 3. Elternzeitjahr beantragt und auch bestätigt bekommen für meine Tochter (geb. 2013), dies habe ich dem jobcenter mitgeteilt und sie sagten mir am Telefon das ich da keine Leistungen mehr bekomme, kann ich einen Antrag auf Hilfe beantragen beim sizialamt und wie heißt dieser Antrag… Vielen lieben Dank im voraus..
Guten Tag, ich ( 74 J. ) bin Bezieher von der Grundsicherung mit einem Zahlbetrag von mtl. ca. 125,– Nun möchte diesen Betrag meine Tochter für mich ausgleichen, aber ich möchte meine Grundsicherung weiterführen ohne Zahlleistung vom Amt. Kann ich diesen Sachverhalt einfach der Behörde mitteilen, dass ich keine Zahlleistung mehr benötige, aber den Status der Grundsicherung behalten möchte u. a. für die verbilligte Monatskarte für den OPVN.
Was müsste ich dazu evtl. berücksichtigen ? Für eine Nachricht wäre ich sehr dankbar. Ndette Grüsse aus Berlin
Mein Lebenspartner und ich haben uns vor über einem Jahr getrennt. Da er bis heute keine Arbeit gefunden hat und auch kein Arbeitslosengeld bekommt habe ich ihn weiterhin bei mir wohnen lassen. Ich besitze nur eine kleine 1 Zimmer Wohnung und langsam ist es kein Zustand mehr. Welche Schritte geht man am besten damit er eine eigene Wohnung, Grundsicherung etc. Bekommt?
Ich erhalte seit Oktober 2019 Frührente allerdings nur etwa 750 Euro. Muss ich bis zum 01.05.2022 (Regelarbeitsgrenze) warten um Sozialhilfe/Grundsicherung zu beantragen oder erhalte ich ab 2021 automatisch Grundrente oder sollte ich warten bis irgend etwas überraschendes passiert?
Das Bedingungslose Grundeinkommen wäre etwas schönes aber ich vermute die Zeit dafür ist noch nicht reif.
Hallo Heinz B,
das sollten Sie mit dem Rententräger bzw. mit Ihrer Rentenversicherung abklären. Ob Sie die Grundrente automatisch erhalten bzw. die Voraussetzungen erfüllen, können wir nicht beurteilen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo mein Name ist Willi und ich Wonne in einem wonheim und bekomme etwa 90 Euro pro Monat daher meine frage ist es möglich das ich das kleidergeld also Mehrbedarf bekommen kann
Hallo,
Mir wird mei Geld eingeteilt vom Amt.
Ohne das ich was schrieftliches bemkomnen habe, oder das es eine Anhörung gab.
Ich bin damit nicht einverstanden.
Was kann ich tun.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, Michael,
da dürfte ein Anwalt von Nöten sein.
Dies kenne ich nur aus Bayern so in der Art.
Mirt antworten hier auch seit Jahren Ämter und Behörden nicht, als ob ich betreut (enmündigt) sei. Aber ich bin es nicht.
Ohne Anwalt wird das aber schwierig, weil das peinlich für das jeweilige Amt ist, da herauszukommen.
Es muss Jemand her, der dem Amt erklärt: der Mann ist gesund!
Wahrscheinlich geht das auchg nicht ohne Gericht- aber beystimmt nicht ohne Fürsprecher (=Anwalt) in Bayern (da erfuhr ich solch eine Beahndlung und sie dauert noch an weitgehend. Bekomme gar kein Geld vom JC. Grund: angbl. Sxchwarzarbeit. Aber ich kann nicht vor gerrciht, weil mir das einfach nicht antwortet und der Chef des Gemeindekommissariates ist der Bekannte von Ex-Jobcenterleiter).
MfG
Hallo, mir wird vom Amt das Geld eingeteilt, ist das erlaubt.
Ich habe darüber nichts schrieftliches bekommen. Würde so entschieden
Ich muss mein Strom alleine bezahlen habe 416euro da fon 41euro Strom bleiben 375 Euro
Ich bin zur Zt. im Hartz4 Bezug und und habe einen Antrag auf Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt und einen Antrag für eine Grundsicherung bei voller und dauerhafter Erwerbsminderung bekommen.Ich selbst bin von der Agentur für Arbeit als länger als 6 Monate erwerbsgemindert eingeschätzt worden Bei der Grundsicherung ist welcher Kostenträger für eine med. Reha zuständig.Ich habe met. Brustkrebs und könnte über die Krankenkasse bessere medizinische Maßnahmen bekommen.Darf man in der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben ?Wird da vor Ort vom Gesundheitsamt meine Arbeitsfähigkeit über prüft?Auf Aktenlage?Ich gehe davon aus,dass ich die Überprüfung meiner Erwerbsfähigkeit durch den DRV über mich ergehen lassen muss. Mit freundlichen Gruesse A.Winter
Hallo Winter,A.,
wir können nicht einschätzen, wie das in Ihrem Fall gehandhabt wird. Es kann durchaus sein, dass die zuständigen Behörden die Erwerbsminderung überprüfen wollen. Sie sollten dies am besten mit dem zuständigen Sozialamt vorab klären, da wir nicht beurteilen können, welcher Kostenträger zuständig ist und welche Hilfe Ihnen direkt zustehen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org