Sorgerechtsverfügung: Wer soll ich im Todesfall der Eltern um die Kinder kümmern?

Wann macht eine Sorgerechtsverfügung Sinn?
Wann macht eine Sorgerechtsverfügung Sinn?

FAQ: Sorgerechtsverfügung

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Bei der Sorgerechtsverfügung handelt es sich um eine Erklärung, mit der Eltern für ihren Todesfall festlegen können, wer das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten soll.

Wer erhält das Sorgerecht für mein Kind, wenn ich keine Erklärung erstelle?

Haben die Eltern keine Personen benannt, die die Vormundschaft erhalten sollen, bestimmt das Familiengericht jemanden. Dabei erhalten nahe Angehörige oder mögliche Taufpaten das Sorgerecht nicht zwangsläufig.

Wie schreibe ich eine Sorgerechtsverfügung?

Für die Benennung eines Vormunds gelten die gleichen Vorgaben wie für ein Testament. Demnach muss eine Sorgerechtsverfügung handschriftlich sein und Angaben zum Ort, Datum sowie die Unterschrift des Verfassers aufweisen.  

Sorgerechtsverfügung: Die Vormundschaft für den Ernstfall regeln

Ohne eine Sorgerechtsverfügung bestimmt das Familienrecht, werde die Vormundschaft erhält.
Ohne eine Sorgerechtsverfügung bestimmt das Familienrecht, werde die Vormundschaft erhält.

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Todes angeben, wer als Vormund das Sorgerecht für die hinterbliebenen Kinder erhalten soll. Denn entgegen der weitverbreiteten Annahme, geht das Sorgerecht nicht automatisch an nahe Verwandte oder etwa die Taufpaten über. Stattdessen bestimmt das Familiengericht, wer sich fortan um die Kinder kümmern soll.

Wollen Eltern, dass bei dieser wichtigen Entscheidung ihre Wünsche berücksichtigt werden, müssen diese von ihrem unter § 1776 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definierten Benennungsrecht Gebrauch machen. Liegt eine entsprechende Sorgerechtsverfügung vor, ist das Familiengericht zumindest dazu verpflichtet, den Wunsch der Eltern zu berücksichtigen.

Allerdings können sich die Richter auch für ein Abweichen von der Erklärung der Eltern entscheiden. Diese Option besteht zum Beispiel, wenn der gewünschte Vormund zu gebrechlich ist, um sich ausreichend um die Kinder zu kümmern. Bei der Auswahl durch das Familiengericht werden gemäß § 1779 Abs. 2 BGB folgende Aspekte berücksichtigt:

Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

Nicht nur die Angaben in der Sorgerechtsverfügung können die Entscheidung des Familiengerichts beeinflussen, denn auch der Kindeswille spielt eine wichtige Rolle. So haben Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ein Mitspracherecht bei der Vormundschaft.

Eignen sich die Großeltern als Vormund?

Bei allen Entscheidungen zum Sorgerecht sollte es grundsätzlich das Wohl des Kindes gehen. Daher ist auch bei der Wahl eines potenziellen Vormunds allerhand zu beachten. Nicht selten werden bei der Sorgerechtsverfügung die Großeltern angegeben, allerdings gilt es dabei im Einzelfall zu überlegen, ob diese noch jung und fit genug sind, um die Vormundschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes auszuüben.

Worin unterscheiden sich Sorgerechtsvollmacht und Sorgerechtsverfügung?

Wie zuvor bereits ausgeführt, greift die Sorgerechtsverfügung im Todesfall eines oder beider Elternteile und klärt wer in diesem Fall das Sorgerecht erhalten soll. Im Gegensatz dazu findet die Sorgerechtsvollmacht Anwendung, wenn Eltern etwa aufgrund von Krankheit oder eines schweren Unfalls ihr Sorgerecht nicht mehr ausüben können bzw. diese geschäftsunfähig sind.

Die Voraussetzungen für die beiden Dokumente sind demnach unterschiedlich. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, beide Aspekte in einer Erklärung zu kombinieren und somit eine umfassende Absicherung für verschiedene Szenarien zu gewährleisten.

Vorgaben für eine Verfügung zum Sorgerecht

Eine Sorgerechtsverfügung müssen Sie mit der Hand schreiben.
Eine Sorgerechtsverfügung müssen Sie mit der Hand schreiben.

Damit ein Familiengericht die Sorgerechtsverfügung anerkennt und die darin formulierten Wünsche der Eltern auch berücksichtigt, muss die Erklärung den formalen Anforderungen genügen. Die gesetzlichen Vorgaben entsprechen dabei denen eines Testaments. Demnach muss die Verfügung persönlich und handschriftlich verfasst sein. Alternativ dazu können Sie auch von einem Notar eine notarielle Sorgerechtsvereinbarung aufsetzen lassen. Wichtig sind darüber hinaus das Datum und eine Unterschrift mit Vor- und Nachnamen. Darüber hinaus sollten Sie die Erklärung eindeutig als Sorgerechtsverfügung kennzeichnen und die Kinder benennen.

Verheiratete Paare haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Verfügung abzugeben. Dabei formuliert ein Ehegatte seine Wünsche und unterschreibt. Der zweite Ehegatte ergänzt die Erklärung mit einem Satz wie „Dies ist auch mein Wille.“ und unterschreibt die Sorgerechtsverfügung ebenfalls. Wer unverheiratet ist, hat diese Option nicht. In diesem Fall sind daher einzelne Erklärungen notwendig.

Allerdings herrscht nicht immer Einigkeit bei der Sorgerechtsverfügung. Wer getrennt lebend separate Erklärungen verfasst und damit unterschiedliche Personen als Vormund bestimmt, muss ggf. damit rechnen, dass nicht der eigene Wunschkandidat die Aufgabe übernimmt. Denn in einem solchen Fall greift die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

Wichtig! Wollen Sie für eine Sorgerechtsverfügung ein Muster aus dem Internet nutzen, müssen Sie dieses als abschreiben. Denn es reicht nicht aus, Ausdrucke lediglich mit Unterschrift und Datum zu versehen. Eine zur Sorgerechtsverfügung bereitgestellte Vorlage kann aber sehr hilfreich bei der Formulierung sein.

Überlegungen zur Sorgerechtsverfügung

Der Inhalt einer Sorgerechtsverfügung will gut überlegt sein.
Der Inhalt einer Sorgerechtsverfügung will gut überlegt sein.

Bevor Sie beginnen, den Text für die Sorgerechtsverfügung zu formulieren, sollten Sie mit den Personen sprechen, die als Vormund infragekommen. So können Sie vorab erfahren, ob diese sich dazu bereiterklären, eine solch wichtige Rolle einzunehmen oder ob diese möglicherweise Bedenken haben. Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch eine Ersatzperson zu bestimmen. Diese kann einspringen, wenn der eigentlich gewünschte Vormund nicht in der Lage ist, für die Kinder zu sorgen.

Zusätzlich dazu können Eltern die Belange des Sorgerechts grundsätzlich auch zwischen zwei Personen aufteilen. So können Sie mit entsprechenden Formulierungen festlegen, dass sich ein Vormund um das erzieherische Sorgerecht (Personensorge) und ein anderer um die Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge) kümmert. Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass die Aufteilung bei Uneinigkeit zwischen den Vormündern mitunter zu Schwierigkeiten führen kann.  

Neben potenziellen Wunschkandidaten bietet die Sorgerechtsverfügung auch die Möglichkeiten, Personen anzugeben, die auf keinen Fall das Sorgerecht erhalten sollen. In diesem Fall kann es ratsam sein, einen solchen Wunsch innerhalb der Erklärung zu begründen.

Auch aus diesem Grund können Testament und Sorgerechtsverfügung für Alleinerziehende von besonderer Bedeutung sein. Denn üblicherweise wird beim Tod dieser das Sorgerecht durch das Familiengericht an das andere Elternteil übertragen. Nur wenn die Kindeswohlprüfung zu einem negativen Ergebnis kommt, ist meist ein alternativer Vormund möglich. Soll das andere Elternteil das Sorgerecht nicht erhalten, etwa weil seit vielen Jahren gar kein Kontakt mehr zum Kind besteht, ist eine Sorgerechtsverfügung wichtig. In dieser sollten Alleinerziehende ausführlich begründen, warum die Übertragung des Sorgerechts an das andere Elternteil nicht zum Wohle des Kindes ist.

Sorgerechtsverfügung: Welche Kosten fallen an?

Ob sich die Kosten für eine Sorgerechtsverfügung beim Notar rechnen, muss jeder selbst entscheiden.
Ob sich die Kosten für eine Sorgerechtsverfügung beim Notar rechnen, muss jeder selbst entscheiden.

Schreiben Sie die Sorgerechtsverfügung selbst, erstehen Ihnen dadurch keine Ausgaben. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie sich im Vorfeld durch einen Anwalt für Familienrecht beraten lassen oder einen Notar mit der Erstellung und Beurkundung einer solchen Erklärung beauftragen. Die Gebühren belaufen sich in einem solchen Fall üblicherweise auf mindestens 60 Euro.

Es besteht dabei auch die Möglichkeit, ein Testament inklusive einer Sorgerechtsverfügung beim Notar aufzusetzen. Zusätzlich Kosten fallen in diesem Fall in der Regel nicht an, denn die Gebühren des Testaments decken diese mit ab. Darüber hinaus ist die Erklärung beim Notar sicher aufbewahrt und wird für den Ernstfall im zentralen Testamentsregister eingetragen. In diesem Fall müssen Sie sich also keine Gedanken mehr machen, wie Sie die Sorgerechtsverfügung hinterlegen.

Haben Sie die Erklärung selbst erstellt, können Sie diese beim Nachlassgericht einreichen und somit sicherstellen, dass das Familiengericht das Dokument in Ernstfall auch erhält. Für die amtliche Verwahrung ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro zu zahlen.

Günstiger ist es, wenn Sie die Sorgerechtsverfügung dem benannten Vormund übergeben. Sie selbst sollten zudem eine Kopie behalten und diese zu Ihren wichtigen Vorsorgedokumenten legen.

Eine Sorgerechtsverfügung ist bis zur Volljährigkeit des benannten Kindes oder bis zum Widerruf der Erklärung gültig. Daher ist es sinnvoll, den Inhalt des Dokuments regelmäßig zu überprüfen und diesen ggf. anzupassen. Dabei gilt es unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Sind die als Vormund benannten Personen noch in der Lage das Sorgerecht auszuüben?
  • Haben sich die Lebensumstände des angedachten Vormundes geändert? (Umzug, Kinder, Lebenswandel etc.)
  • Gibt es neue bzw. besser geeignete Bezugspersonen des Kindes?

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (32 Bewertungen, Durchschnitt: 4,25 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert