Berlin. Im kommenden Jahr will der Berliner Senat ein solidarisches Grundeinkommen testen. Das Konzept stammt vom Berliner Bürgermeister, der das Projekt trotz Widerstand aus der eigenen Partei (SPD) durchsetzen konnte. Der Senat verständigte sich nun auf 1000 geförderte Arbeitsplätze, bei denen ein solidarisches Grundeinkommen getestet wird. Dies soll eine Alternative zu Hartz IV darstellen und verhindern, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG 1) in die Langzeitarbeitslosigkeit abrutschen.
Solidarisches Grundeinkommen zunächst nur für bestimmte Tätigkeiten
Statt Hartz IV sollen Arbeitslose, die ALG 1 beziehen, wieder auf dem Arbeitsmarkt integriert werden. Ziel: Mithilfe der geförderten Arbeitsplätze erhalten sie bei dafür infrage kommenden Tätigkeiten wenigstens den Berliner Landesmindestlohn. Dieser wird in den nächsten Monaten voraussichtlich auf 10,50 Euro hochgesetzt. Auf diese Weise soll ein solidarisches Grundeinkommen gesichert werden.Zu den dabei möglichen Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Unterstützung älterer Menschen z. B. beim Einkaufen oder im Haushalt
- Hilfstätigkeiten in Schulhorten und Kindergärten
- Kiez-Guides für Touristen
- Begleitservice bei den öffentlichen Verkehrsmitteln (U- und S-Bahn)
- Integrationslotsen
Das Berliner Pilot-Projekt „Solidarisches Grundeinkommen“ soll im zweiten Quartal des kommenden Jahres getestet werden. Der rot-rot-grüne Senat hofft, dass andere Städte nachziehen und auf diese Weise bis zu 5000 öffentlich geförderte Arbeitsplätze bundesweit entstehen können. Durch eine wissenschaftliche Begleitung des Projekts soll zudem erforscht werden, ob diese Alternative für Hartz VI deutlich mehr Menschen angeboten werden könnte.
Inwiefern soll es eine Alternative für Hartz VI darstellen?
Bisher haben Betroffene einen zeitlich begrenzten Anspruch auf ALG 1. Die Dauer und die Höhe dieser Zahlungen hängt vom zuvor durchschnittlichen Gehalt und vom Alter sowie der Zahl der Monate ab, die derjenige sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat.Erlischt dieser Anspruch, müssen die Betroffenen ALG 2 (Hartz IV) beantragen. Der Anspruch darauf besteht so lange, wie die jeweilige Person Hilfebedürftigkeit aufweist. Hier variiert die Zahlung nach der Abhängigkeit der Bedarfsgemeinschaft. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt 404 Euro.
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