FAQ: Sichere Herkunftsstaaten
Sichere Herkunftsländer sind laut Definition Staaten, in denen generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und in denen der Staat seine Bürger vor nichtstaatlicher Verfolgung schützt. Besonders relevant ist die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten beim Thema Asyl.
Neben den Mitgliedsstaaten der EU werden auch weitere Staaten in Europa und Afrika von Deutschland als sichere Herkunftsländer angesehen. Um welche Länder es sich dabei gemäß dem Asylgesetz (AsylG) im Einzelnen handelt, können Sie dieser Liste für sichere Herkunftsstaaten entnehmen.
Steht ein Staat auf der Liste für sichere Herkunftsländer, müssen die Staatsangehörigen im Asylverfahren Belege für eine konkrete Verfolgung vorbringen. Gelingt dies nicht und der Asylantrag wird als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, droht zeitnah die Abschiebung.
Inhalt
Sichere Herkunftsländer: Laut Gesetz nicht asylberechtigt?
Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass einem Antrag auf Asyl stattgegeben wird, hängt mitunter auch vom Herkunftsstaat des Antragstellers ab. Also dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Asylbewerber besitzt. Denn im Grundgesetz (GG) wurde die Möglichkeit verankert, Herkunftsländer als sicher zu deklarieren, um das Asylverfahren für dessen Staatsangehörige zu beschleunigen und Abschiebungen zu erleichtern. Unter Art. 16a Abs. 3 GG heißt es dazu:
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Somit können Länder per Gesetz als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, weil davon auszugehen ist, dass die Menschen dort keine Verfolgung befürchten müssen. Daraus ergibt sich die sogenannte Regelvermutung, wonach eben diese Menschen keinen Schutz in Deutschland benötigen. Doch welche konkreten Auswirkungen hat dies auf das Asylverfahren?
Für sichere Herkunftsstaaten gilt nach § 29a Abs. 1 AsylG:
Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
Demnach müssen Asylbewerber, die aus sicheren Herkunftsländern stammen, im Asylverfahren beweisen, dass eine Verfolgungsgefahr besteht und sie Schutz vor Verfolgung benötigen. Belege dafür sind im Zuge der persönlichen Anhörung vorzubringen. Gelingt es gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für sichere Herkunftsstaaten, eine Abweichung von der Regelvermutung zu beweisen, kann ein Anspruch auf Asyl geltend gemacht werden.
Reichen die Belege hingegen nicht aus, schreibt das Asylrecht für sichere Herkunftsstaaten eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ vor. Den Asylbewerbern bleibt dann nur eine Woche Zeit, um sich mittels Eilantrag gegen die Entscheidung zu wehren. Lehnt ein Gericht den Eilantrag ab oder wird dieser gar nicht gestellt, kann zeitnah die Abschiebung in sichere Herkunftsstaaten erfolgen. Das BAMF teilt im Ablehnungsbescheid mit, wie viel Zeit unter anderem für eine freiwillige Rückkehr bleibt.
Übrigens! Menschen aus sicheren Herkunftsländern sind gegenüber anderen Asylbewerbern, die „nicht sichere Herkunftsstaaten“ ihre Heimat nennen, in vielerlei Hinsicht schlechter gestellt. So müssen diese etwa bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, dürfen währenddessen keine Integrationskurse absolvieren, erhalten keine Arbeitserlaubnis und sind von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ausgeschlossen.
Welche Herkunftsstaaten sich sicher?
Welche Länder als sicher einzustufen sind, ergibt sich aus § 29a Abs. 2 AsylG. Demnach gilt grundsätzlich: Sichere Herkunftsstaaten sind alle EU-Mitglieder. Darüber hinaus können noch weitere Länder diesen Status erhalten. In Deutschland fällt diese Einschätzung seit 1993 in den Zuständigkeitsbereich von Bundestag und Bundesrat.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten laut Gesetz folgende Länder, die in Anlage II AsylG aufgeführt sind:
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Georgien
- Ghana
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Republik Moldau
- Senegal
- Serbien
In der Politik wird immer wieder diskutiert, ob weitere sichere Herkunftsländer dieser Liste hinzugefügt werden sollen. Im Gespräch sind etwa Algerien, Marokko und Tunesien.
Übrigens! Für unsichere Herkunftsstaaten existiert keine Liste. Wird ein Herkunftsland nicht als „sicher“ eingestuft, durchlaufen die Asylbewerber ebenso das reguläre Asylverfahren. Allerdings erhalten diese für die Dauer des Verfahrens eine sogenannte Aufenthaltsgestattung, die unter Umständen das Arbeiten oder den Besuch einer Schule ermöglicht.