Sichere Drittstaaten nach § 26a Asylgesetz (AsylG)

Was sind sichere Drittstaaten? Und warum sind sie im Asylrecht wichtig?
Was sind sichere Drittstaaten? Und warum sind sie im Asylrecht wichtig?

FAQ: Was sind sichere Drittstaaten?

Was bedeuten sichere Drittstaaten in Deutschland?

Sichere Drittstaaten sind Länder, in denen Asylsuchenden keine Verfolgung droht und in denen die Einhaltung der Menschenrechtskonventionen gewährleistet ist. In diesen Ländern ist ein Asylantrag möglich. Mehr zur Definition erfahren Sie hier

Welche rechtliche Grundlage gilt diesbezüglich?

Im Asylrecht ist das Konzept der sicheren Drittstaaten sowohl auf EU-Ebenen als auch auf nationaler Ebene im deutschen Asylgesetz definiert. Welche rechtlichen Grundlagen gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Ist eine Abschiebung in sichere Drittstaaten möglich?

Ja, denn ein Asylantrag ist nach einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat in Deutschland nicht möglich. Asylsuchende können in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. 

Bedeutung der Bezeichnung „sichere Drittstaaten“

Sichere Drittstaaten: Eine Definition ist im Grundgesetz zu finden.
Sichere Drittstaaten: Eine Definition ist im Grundgesetz zu finden.

Der Begriff „sichere Drittstaaten“ spielt im Asylrecht immer dann eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, ob ein Antragsteller das Recht auf Asyl in Deutschland wahrnehmen darf oder nicht. Sowohl im Recht der Europäischen Union als auch im nationalen Recht von Deutschland werden sichere Drittstaaten im Asylverfahren berücksichtigt

Was sind sichere Drittstaaten? Grundsätzlich handelt es sich um Länder, über die eine Einreise nach Deutschland erfolgt und die als sicher eingestuft werden. Das bedeutet, dass Asylsuchende auch dort Anträge hätten stellen können. In Deutschland gelten zunächst die Regelungen des Grundgesetzes sowie des Asylgesetzes.

Gemäß der Definition aus Artikel 16 des Grundgesetzes sind in einem sicheren Drittstaat die Rechte von Flüchtlingen sowie die Einhaltung der Menschenrechtskonventionen gewährleistet. Das bedeutet, dass sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention beachtet werden. 

Diese Länder sind nicht mit den sicheren Herkunftsstaaten zu verwechseln. Bei Herkunftsstaaten handelt es sich um die Länder, aus denen Asylsuchende kommen. Laut den Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gilt ein Herkunftsstaat als sicher, wenn:

  • das demokratische System sowie die politische Lage keine staatliche Verfolgung annehmen lassen
  • Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gegeben ist
  • für Antragsteller keine Verfolgung vorliegt

Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten wird durch die Bundesregierung bereitgestellt und wenn notwendig aktualisiert.

Rechtliche Grundlagen für sicheren Drittstaaten

Erfolgt die Einreise über sichere Drittstaaten, stellen § 26a Asylgesetz (AsylG) und die Anlage 1 im Asylgesetz die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die sogenannte „sichere Drittstaatenregelung“ dar.

Gemäß § 26a AsylG gilt:

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. […]

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

Eine weitere Grundlage für sichere Drittstaaten bildet das Asylgesetz.
Eine weitere Grundlage für sichere Drittstaaten bildet das Asylgesetz.

Hierbei handelt es sich um nationale Bestimmungen. Diese stehen allerdings dem Unionsrecht nach, sodass bei Einreisen aus einem EU-Mitgliedstaat in der Regel das Dublin-Verfahren zur Anwendung kommt. Ist demnach Deutschland für den Asylantrag zuständig, haben die EU-Regelungen Vorrang.

So hat das Bundesverwaltungsgericht 2017 festgestellt, dass EU-Mitgliedsstaaten in diesem Zusammenhang nicht als sichere Drittstaaten gelten (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17.16). Dies wurde 2020 nochmals abschließend bestätigt (EuGH-Vorlage BVerwG 1 C 4.19).

Ausnahmen von der Drittstaatenregelung

In § 26a AsylG ist aber auch definiert, wann für sichere Drittstaaten die Regelung aus Satz 1 nicht gilt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Antragsteller bei der Einreise in den definierten sicheren Drittstaat bereits einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel besitzen. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt die Regelung, wenn der Antragsteller aus rechtlichen Gründen nicht „zurückgewiesen oder zurückgeschoben“ werden kann.

Wichtig ist zudem, dass im Paragraphen bereits festgehalten ist, dass im Falle einer deutschen Zuständigkeit aufgrund von Unionsvorschriften oder „völkerrechtlichen Verträgen“ mit den Drittstaaten die Bestimmungen nicht greifen

Welche Länder bzw. Staaten sind sichere Drittstaaten?

In Deutschland ist die Liste über sichere Drittstaaten in der Anlage 1 zum Asylgesetz zu finden. Änderungen an dieser müssen per Gesetzgebungsverfahren erfolgen und durch den Bundestag und den Bundesrat bestätigt werden.

Derzeit gelten folgende Länder als sichere Drittstaaten:

  • Schweiz
  • Norwegen
Sichere Drittstaaten: In der EU spielt das Konzept ebenfalls eine Rolle.
Sichere Drittstaaten: In der EU spielt das Konzept ebenfalls eine Rolle.

Auch im Unionsrecht gibt es das Konzept über sichere Drittstaaten. Allerdings ist nicht genau definiert, welche Länder als solche zählen. Allerdings sind hier grundsätzlich nur Staaten gemeint, die nicht zur Europäischen Union gehören. Definiert sind jedoch bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein Land als sichere Drittstaaten angesehen werden kann. 

In Artikel 38 und 39 der Richtlinie 2013/32/EU ist festgehalten, dass in einem sicheren Drittstaat keine Gefährdung für die Freiheit oder das Leben des Asylsuchenden bestehen und die Wahrung der Grundrechte gewährleistet wird. Sichere Drittstaaten in einer Liste sind hier nicht aufgeführt.

In der Regel ist eine solche Definition den jeweiligen Mitgliedstaaten überlassen und kann wie im Fall der Anlage 1 des Asylgesetzes durch nationales Recht bestimmt sein. Das betrifft dann auch die Ausweitung auf andere sichere Drittstaaten.

Abschiebung in sichere Drittstaaten?

Eine Abschiebung in sichere Drittstaaten ist möglich.
Eine Abschiebung in sichere Drittstaaten ist möglich.

Sind Asylsuchende über sichere Drittstaaten nach Deutschland eingereist, darf eine Abschiebeanordnung erfolgen, da ein Asylantrag in der Bundesrepublik dann nicht möglich ist. Das bedeutet, dass Betroffene derzeit aufgrund der Drittstaatenregelung nach Norwegen und in die Schweiz abgeschoben werden können.

Da derzeit keine einheitliche Liste über sichere Drittstaaten im Unionsrecht vorliegt, ist dies auf EU-Ebene schwerer zu beurteilen. Eine solche Liste soll im Rahmen der EU-Asylrechtsreform jedoch erarbeitet werden. Besteht eine solche dann, kann eine Abschiebung dann auch in diese sicheren Drittstaaten möglich sein. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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