Selbstbestimmungsgesetz vom Kabinett gebilligt

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Update vom 17.05.2024: Das Selbstbestimmungsgesetz hat am heutigen Freitag, den 17.05.2024, den Bundesrat passiert. Durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz wird am 1. November 2024 in Kraft treten.

Am heutigen Mittwoch, dem 23.08.2023, hat das Kabinett das umstrittene Selbstbestimmungsgesetz beschlossen. Dieses soll eine Änderung des Geschlechtseintrags für trans und nicht-binäre Menschen beim Standesamt deutlich erleichtern. Bisher war dafür ein aufwändiges Verfahren notwendig, welches auf den Regelungen aus dem Transsexuellengesetz von 1981 beruht.

Neue Regeln zur Änderung des Geschlechtseintrags

Das Selbstbestimmungsgesetz soll die Änderung des Geschlechtseintrags erleichtern.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll die Änderung des Geschlechtseintrags erleichtern.

Kommt ein Kind in Deutschland zur Welt, so müssen die Eltern dieses beim Standesamt anmelden. In diesem Zuge werden Vor- und Nachname des Kindes festgelegt und ein Geschlecht wird auf der Geburtsurkunde vermerkt.

Bis dato war es relativ schwierig, den Vornamen sowie den Geschlechtseintrag zu ändern. Das heute vom Kabinett beschlossene Selbstbestimmungsgesetz soll diesen Prozess nun deutlich vereinfachen.

Es sieht vor, dass Menschen, die ihren Vornamen oder Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ändern wollen, lediglich eine einfache Selbstauskunft beim Standesamt abgeben müssen und dann nach drei Monaten eine Änderung beantragen können. Das Selbstbestimmungsgesetz richtet sich an transsexuelle, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Nachfolgend wollen wir die verschiedenen Begriffe kurz erläutern:

  • Transsexuell: Dabei handelt es sich um Menschen, welche sich nicht mit dem Geschlecht, welches ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, identifizieren.
  • Intergeschlechtlich: Diese Menschen weisen körperliche Merkmale beider Geschlechter auf und sind daher nicht ausschließlich männlich oder weiblich.
  • Nicht-binär: Menschen, die nicht-binär sind, ordnen sich selbst nicht in die gängige Geschlechtseinteilung von Mann und Frau ein.

Das Selbstbestimmungsgesetz sieht vor, dass Betroffene ab 18 Jahren eine Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt beantragen können. Minderjährige ab 14 Jahren können eine entsprechende Erklärung auch abgeben, brauchen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten (Diese kann aber auch durch ein Familiengericht ersetzt werden).

Für Minderjährige bis 14 Jahren ist eine Änderung gemäß Selbstbestimmungsgesetz ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten nicht möglich. Nachdem eine Änderung vollzogen wurde, wird es eine Sperrfrist von einem Jahr geben. Erst nach Ablauf der Frist kann eine erneute Änderung beantragt werden.

Wichtig: Bisher fanden bei einem Wunsch nach Änderung von Vornamen und Geschlecht die Regelungen aus dem Transsexuellengesetz von 1981 Anwendung. Dieses sah unter anderem vor, dass Betroffene zwei psychologische Gutachten einreichen mussten und letztendlich das Amtsgericht darüber entschied, ob eine Änderung der Einträge erfolgte oder nicht.

Kritik am neuen Selbstbestimmungsgesetz

Vor allem aus der Union gab es Kritik für das heute beschlossene Selbstbestimmungsgesetz. Silvia Breher, die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion äußerte sich vor dem Kabinettsbeschluss gegenüber der Deutschen Presse-Agentur folgendermaßen:

Das Gesetz sieht aber eine völlige Trennung von rechtlichem und biologischem Geschlecht vor. Eine solche Beliebigkeit der Geschlechterzuordnung lehnen wir entschieden ab.

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wies die Kritik deutlich zurück. Er verwies darauf, dass Fälle, in denen sich zum Beispiel ein biologischer Mann aufgrund der Änderung im Personenstandsrecht Zutritt in Frauenhäusern oder Saunen nur für Frauen erstreiten könnte, in der Praxis nahezu nicht vorkämen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA-Hochschule für Medien in Berlin und unterstützt das Ratgeberportal anwalt.org nun bereits seit 2016 bei der Contenterstellung zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ihr besonderes Interesse gilt dabei dem Presse-, Sport- und Sozialrecht. Außerdem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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