Im Jahr 2016 ließen sich 162.397 Paare scheiden. Durchschnittlich hält eine Ehe 15 Jahre. Das besagt eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes. All diese Ehepaare müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen und stehen zudem vor der gleichen Frage: „Wie reiche ich die Scheidung ein?“ Auf diese und weitere Fragen wollen wir im Folgenden genauer eingehen.
Inhalt
FAQ: Scheidungsantrag
Die Scheidung können Sie in der Regel erst nach dem Trennungsjahr einreichen.
Für den Antragsteller besteht vor dem Familiengericht stets Anwaltszwang. Das heißt, es ist ein Scheidungsanwalt zu beauftragen.
Nicht unbedingt. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, braucht der Antragsgegner keinen Anwalt.
Sie möchten die Scheidung einreichen? Diese Rechtsvorschrift gilt
Möchte ein Ehepaar bzw. ein Ehegatte die Scheidung einreichen, sind laut Familienrecht das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1564 ff. BGB) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (§§ 121 ff. FamFG) zu berücksichtigen.
Im BGB heißt es in § 1565:
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Daraus ergeben sich zwei wichtige Punkte, nämlich: dass ein Termin bei Gericht notwendig ist und dafür im Vorfeld ein Antrag, der sogenannte Scheidungsantrag eingereicht worden sein muss.
Scheidung einreichen: Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen
Bevor Ehegatten die Scheidung einreichen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich aus § 1565 BGB. In erster Linie muss die Ehe gescheitert sein. Als solches gilt die Ehe, wenn die Eheleute keine Lebensgemeinschaft mehr führen und zugleich nicht erwartet werden kann, dass diese die Gemeinschaft wiederherstellen.
Als Bemessungsgrundlage für das Scheitern einer Ehe gilt das Trennungsjahr. § 1565 Abs. 2 BGB besagt, dass eine Scheidung ohne Vollendung des Trennungsjahres nur möglich ist, wenn das Fortführen dieser für den Antragssteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde (sog. Härtefallscheidung).
Möchten Sie die Scheidung einreichen, muss also das Trennungsjahr in der Regel (fast) vorbei sein. Darüber hinaus muss ein Ehegatte die Scheidung beantragen. Der Antragsgegner kann diesem zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag einreichen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann das Scheitern der Ehe in der Regel erst nach drei Jahren der Trennung angenommen werden.
Über den Zeitpunkt der Trennung sollten die Ehegatten entsprechende Nachweise bringen (Trennungsbrief, Trennung unter Zeugen o. a.). Das Gesetz nimmt an, dass die Eheleute getrennt leben, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dazu ist es nicht unbedingt nötig, dass ein Partner auszieht. Teilen die Ehegatten die Wohnung bzw. das Haus auf, schlafen getrennt und essen beispielsweise nicht mehr zusammen (sog. „Trennung von Tisch und Bett“), kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die häusliche Gemeinschaft nicht länger besteht. Raufen Sie sich kurzfristig wieder zusammen, trennen sich dann aber wieder, läuft das Trennungsjahr unter Umständen weiter (§ 1567 Abs. 2 BGB)
Ab wann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden und wer übernimmt dies?
Um die Scheidung einreichen zu können, muss das fast Trennungsjahr vollendet sein. Hierzu benötigen Sie zwingend einen Anwalt:
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (§ 114 Abs. 1 FamFG)
Weiter regelt das FamFG, dass der Antragsgegner für die Zustimmung zur Scheidung keinen Rechtsanwalt braucht. Im Klartext bedeutet dies: Die Partei, die die Scheidung einreichen möchte, benötigt rechtlichen Beistand, die andere kann darauf verzichten.
Dazu muss allerdings eine sogenannte einvernehmliche Scheidung vorliegen. Eine solche bedeutet aber nicht, dass die Partei, die dem Antrag zustimmt, gänzlich auf eine Beratung beim Anwalt verzichten sollte. Vor dem Scheidungstermin sollte diese alles mit dem Profi durchsprechen, damit sie weiß, worauf sie sich einlässt.
Es ist ein Irrtum, zu glauben, dass sich die Parteien bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt teilen. Ein Scheidungsanwalt darf immer nur einen Ehegatten vertreten.
Scheidung einreichen ohne Trennungsjahr: Wann geht das?
Möchten Sie den Scheidungsantrag ohne Trennungsjahr stellen, geht dies nur in wenigen Ausnahmefällen. Dafür muss ein sogenannter Härtefall vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass es für eine Scheidung immer Gründe gibt, sonst würde es nicht soweit kommen. Diese sind aber aus objektiver Sicht nicht gleich so dramatisch, dass ein Härtefall vorliegt.
Regelmäßige Streits, Eifersucht oder gefühlloses Verhalten des Partners sind in der Regel keine Härtefälle. Anders kann es beispielsweise in folgenden Situationen aussehen:
- Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder
- Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch
- Straftaten, Bedrohungen
- sexuelle Perversionen
Liegt ein Härtefall vor, muss dies im Scheidungsantrag stehen. Im besten Fall liegen Beweise bei. Auch in diesem Fall gilt, dass Sie einen Anwalt benötigen.
Wo ist die Scheidung zu beantragen?
Möchten Sie die Scheidung einreichen, ist dafür in jedem Fall ein Familiengericht zuständig. Diese sind zumeist beim Amtsgericht angesiedelt. § 122 FamFG legt fest, welches Familiengericht den Scheidungsantrag entgegennimmt.
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Mit dieser Rangfolge soll sichergestellt werden, dass gemeinsame minderjährige Kinder, welche durch die Scheidung schon genug belastet werden, zum Scheidungstermin keine größeren Reisen auf sich nehmen müssen.
Welche Unterlagen benötigen Sie für den Scheidungsantrag?
Neben dem eigentlichen Scheidungsantrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen. Hierzu zählen:
- eine Kopie des Familienstammbuchs bzw. der Heiratsurkunde (beim Scheidungstermin ist das Original vorzulegen)
- Kopie der Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
- ggf. eine beglaubigte Kopie der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung
- Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs
- ggf. Verfahrenskostenhilfeantrag
- Gehaltsnachweise, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag
- beim Scheidungstermin ist der Personalausweis vorzulegen
Haben Sie den Antrag nebst der Scheidungsunterlagen eingereicht, bearbeitet das Gericht alles. Ggf. kommt dieses nochmals auf Sie zu, wenn es weitere Dokumente benötigt.
Ist die Scheidung eingereicht, geht der Antrag dem anderen Ehepartner förmlich zu. Dies geschieht allerdings erst, wenn der Antragsteller bei der Gerichtskasse den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat.
Inhalt vom Scheidungsantrag: Ein Muster
Laut § 133 FamFG müssen in einem Scheidungsantrag verschiedene Punkte stehen. Hierzu zählen:
- Name und Geburtsdatum der minderjährigen gemeinsamen Kinder und der gewöhnliche Aufenthalt derer
- eine Erklärung darüber, ob die Ehegatten Regelungen zu Folgendem getroffen haben:
- elterliche Sorge
- Umgang und Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
- Ehegattenunterhalt
- Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
- Aufteilung der Haushaltsgegenstände
Darüber hinaus müssen Sie, wenn Sie die Scheidung einreichen, bekannt geben, ob an einem anderen Familiengericht bereits Familiensachen anhängig sind. Sofern die Eheleute möchten, dass über die genannten Folgesachen verhandelt wird, kann dies im Verbundverfahren geschehen.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen nun, wie ein Scheidungsantrag aussehen kann. Beachten Sie bitte, dass Sie diesen nicht selbst aufsetzen können, sondern dies Ihr Anwalt übernimmt. Das Muster soll lediglich als Orientierungshilfe dienen und einen ersten Eindruck vermitteln.
Amtsgericht (Ort)
-Familiengericht-
In Sachen
Mustermann, Horst./.Mustermann, Sabine
wegen Ehescheidung
Az.: -neu-
Antrag auf Ehescheidung
Des Herrn Horst Mustermann, (Anschrift)
-Antragsteller-
Prozessbevollmächtigter (Anwalt, Kanzleianschrift)
Gegen
Frau Sabine Mustermann, (Anschrift)
-Antragsgegnerin-
Ggf. Prozessbevollmächtigter (Anwalt, Anschrift)
Wegen Ehescheidung
Vorläufiger Gegenstandswert: (Betrag in Euro)
Hiermit zeige ich an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete und
beantrage:
Die am (Datum) vor dem Standesamt (Ort) unter der Heiratsurkunden-Nr. (Nummer) geschlossene Ehe zu scheiden.
Begründung:
I. Die Beteiligten haben am (Datum) die Ehe geschlossen.
Beweis: Familienstammbuch/Heiratsurkunde in Kopie.
II. Die Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Antragsgegnerin hat mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk. Es sind keine anderen Familiensachen anhängig.
Beweis: Geburtsurkunden der Kinder in Kopie.
III. Die Ehe ist zerrüttet. Die Eheleute leben seit dem (Datum der Trennung) im Sinne des § 1567 BGB getrennt. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass sie dem Scheidungsantrag zustimmt. Damit kann nach § 1566 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden, dass die Ehe gescheitert ist. Sowohl der Antragsteller wie die Antragsgegnerin leben bereits in einer neuen Partnerschaft.
Beweis: Anhörung der Beteiligten beim Scheidungstermin.
IV. Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Gemäß § 133 FamFG wird erklärt, dass es keinen Streit über die Rechtsverhältnisse der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen gibt. Auch über die elterliche Sorge und den Umgang mit den minderjährigen gemeinsamen Kindern besteht kein Streit.
Die Beteiligten haben noch keine Regelungen getroffen in Hinblick auf:
– Kindesunterhalt
– Ehegattenunterhalt
– Zugewinnausgleich
V. Der Antragsteller bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (Betrag in Euro). Die Antragsgegnerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (Betrag in Euro).
Die Beteiligten haben alleine bzw. zusammen Vermögen über einen Betrag von 60.000 Euro und zwar wie folgt:
a) Vermögen des Antragstellers: (Betrag in Euro)
b) Vermögen der Antragsgegnerin: (Betrag in Euro)
Unterschrift des Rechtsanwalts
Muster eines Scheidungsantrags (PDF) downloaden
Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
Hat nun eine Partei beschlossen, dass sie die Scheidung einreichen möchte, ist als erstes ein Anwalt aufzusuchen. Nach einem Erstgespräch setzt dieser dann den Scheidungsantrag auf und übersendet ihn an das zuständige Familiengericht.
Dann muss der Antragsteller den Gerichtsvorschuss begleichen. Dann geht der Antrag dem Antragsgegner zu. Zeitgleich sendet das Gericht den Ehegatten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, den das Gericht von Amts wegen her durchführt.
Ist der Versorgungsausgleich per Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen, prüft das Gericht, ob durch diese Absprache keine Partei unverhältnismäßig benachteiligt ist. Dauerte die Ehe weniger als drei Jahre, muss der Versorgungsausgleich beantragt werden.
Liegen dem Gericht alle Unterlagen vor, berechnet dieses, wie die Renten zu verteilen sind. Nun müssen sich die Ehepartner in Geduld üben, denn je nach Auslastung des Gerichts können mehrere Monate vergehen. Werden im Scheidungsverbund noch weitere Scheidungsfolgesachen geregelt, kommt auf das Gericht entsprechend mehr Arbeitsaufwand zu.
Ist alles geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin an. Beide Partner müssen dann in der Regel persönlich erscheinen und werden angehört. Der Termin ist meist nach wenigen Minuten beendet. Der Scheidungsbeschluss wird dann verschriftlicht und den Parteien übersendet. Dieser ist damit allerdings noch nicht rechtskräftig, da noch die Rechtsmittelfrist von einem Monat abzuwarten ist, welche ab Zustellung des Beschlusses läuft.
Von dem Moment an, wo Sie die Scheidung einreichen, bis zum Scheidungstermin vergehen nicht selten mehrere Monate. Fest steht: Je mehr das Gericht bearbeiten muss, desto länger dauert alles.
Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung hat viele Vorteile. Einigen Sie sich im Vorfeld, beispielsweise mit Hilfe eines Mediators, über die Scheidungsfolgesachen, wie den Unterhalt, kann der Scheidungstermin schneller angesetzt werden.
Darüber hinaus fallen die Kosten geringer aus, da Sie nur einen Anwalt zahlen müssen. Auch die Gerichtskosten sind niedriger anzusetzen, weil das Gericht nicht sämtliche Folgesachen entscheiden muss. Soll es also besonders schnell gehen, kann eine einvernehmliche Scheidung das Mittel zum Zweck sein.
Schneller geht es unter Umständen auch, wenn Sie auf Rechtsmittel verzichten. Damit ist der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. Dem müssen beide Partner zustimmen. Zudem brauchen dann auch beide einen eigenen Anwalt. Zu empfehlen ist ein Rechtsmittelverzicht jedoch nicht. Wenn es aber darum geht, so schnell wie möglich geschieden zu werden, kann dies eine Option sein.
Beachten Sie aber bitte, dass Sie bei einem Rechtsmittelverzicht keine Chancen mehr haben, gegen den Scheidungsbeschluss vorzugehen. Sie sollten sich also Ihrer Sache sicher sein.
Welche Kosten entstehen, wenn Sie die Scheidung einreichen?
Bevor Sie die Scheidung einreichen, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass dies mitunter mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die Höhe der Kosten orientieren sich am Streitwert (bei einvernehmlichen Scheidungen häufig „Verfahrenswert“).
Der Streitwert ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, multipliziert mal drei. Wie viel nun das Gericht bekommt, ist aus dem Gerichtskostengesetz für Familiensachen (FamGKG) abzulesen. Die Vergütung des Anwalts ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Anhand des Streitwerts lassen sich die Grundgebühren an einer Tabelle ablesen, welche dann mit entsprechenden Faktoren multipliziert werden.
Ein Beispiel soll dies erklären: Nehmen wir an, dass das Paar eine einvernehmliche Scheidung anstrebt. Das Verfahren weist einen Verfahrenswert von 13.000 Euro auf. Damit ergeben sich Gerichtskosten von 534 Euro (Faktor 2,0 der einfachen Gebühr von 267 Euro). Die Grundgebühr, welche ein Anwalt erheben darf, ergibt sich aus dem RVG und beläuft sich für unser Beispiel auf 604 Euro. Er darf davon mindestens 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr ansetzen. Es ergeben sich dann Rechtsanwaltskosten von 1.510 Euro (zuzüglich Auslagen und 19 % Umsatzsteuer). Zusätzlich berechnet dieser häufig noch eine Auslagenpauschale von 20 Euro. Es ergeben sich in unserem Beispiel also Netto-Scheidungskosten von 2.064 Euro.
Mein Mann und ich lassen uns scheiden und ich recherchiere nun nach dem Ablauf einer Scheidung. Mir war gar nicht bewusst, dass man für das Einreichen eines Scheidungsantrages auf jeden Fall einen Rechtsanwalt benötigt und das Trennungsjahr muss fast beendet sein. Ich werde mir als mal einen Anwalt suchen und den Prozess mit ihm besprechen, vielen Dank für die Tipps.