Scheidung – Hier erfahren Sie alles rund um die Ehetrennung

Trennung vom Partner: Formulieren Sie Ihre Absichten klar und legen ein Trennungsdatum fest.
Trennung vom Partner: Formulieren Sie Ihre Absichten klar und legen ein Trennungsdatum fest.

Wie lange es Scheidungen schon gibt lässt sich nicht sagen. Das Alter der Institution „Ehe“ ist, lässt sich ebenfalls nicht genau bestimmen. Erstmal taucht sie in Gesetzestexten im 18. Jahrhundert v. Chr. auf. In der Antike ist bereits die Rede von „Scheidung“.

Jährlich werden in Deutschland über 150.000 Ehen geschieden. Nach 26 Jahren und mehr lassen sich 23.647 Ehepaare scheiden. Statistisch gesehen zieht sich eine Scheidung ein Jahr und länger hin. In unserem Ratgeber klären wir Sie über das Scheidungsrecht in Deutschland, das Familienrecht und die Scheidungsfolgesachen auf.

FAQ: Scheidung

Muss ich für eine Scheidung das Trennungsjahr beachten?

Ja. Wenn es sich nicht um einen Härtefall handelt, müssen Sie vor der Scheidung das Trennungsjahr abwarten.

Was kostet eine Scheidung?

Wie hoch die Kosten für eine Scheidung ausfallen, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Hier lesen Sie, welche Kostenpunkte auf Sie zukommen können.

Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?

Ja. § 114 Abs. 2 FamFG definiert, dass nur ein Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen kann.

Ehescheidung: Grundlagen

„Ich will mich scheiden lassen“ – ein Satz mit weitreichenden Folgen, worüber sich die meisten Ehepartner gar nicht im Klaren sein dürften. Viele Fragen sind zu beantworten und viele Sachverhalte zu klären.

Wie läuft es im Trennungsjahr und im Anschluss der Scheidung mit dem Unterhalt? Wie ist der Hausrat zu verteilen und wie ist das Vermögen aufzuteilen? Gingen aus der Ehe Kinder hervor, dürfte wohl die wichtigste Frage sein: Wie geht es mit den Kindern weiter? Wie läuft es nun mit dem Sorgerecht?

Leider folgt auf eine Trennung bis zur Scheidung, gelegentlich auch darüber hinaus, oft ein Rosenkrieg. Das ehemalige Paar streitet über genau die genannten Sachverhalte. Wir erklären, wie eine Mediation dies verhindern kann und dabei die Kosten der Scheidung senkt.

Alles Rechtliche zum Thema Scheidung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 4 §§ 1564-1587 geregelt. Demnach ist laut Scheidungsrecht eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Dazu klärt der § 1566 weiter auf:

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Was bedeutet aber getrennt leben in diesem Zusammenhang? Ist einer der beiden Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen oder innerhalb der Wohnung eine räumliche Trennung vorgenommen wurden, dann leben die Ehepartner nicht mehr zusammen. Dies regelt § 1567 BGB. Hielt das Ehepaar diese Regelungen nachweislich ein Jahr ein, kann die gesetzliche Vermutung über das Scheitern der Ehe bestätigt werden. Unternimmt das Paar zwischenzeitlich Versöhnungsversuche, welche unter drei Monaten andauern, sind die Fristen aus § 1566 nicht berührt.

Weitere Ratgeber rund um die Scheidung

Kosten der Scheidung

Wie teuer eine Scheidung ist, hängt davon ab, ob es eine einvernehmliche oder strittige Scheidung ist. Liegen eine einvernehmliche Scheidung und ein Versorgungsausgleich vor, belaufen sich die Anwaltskosten für einen Rechtsanwalt durchschnittlichen auf 1.500 bis 2.500 Euro. Dazu kommen Gerichtskosten für jede Partei in Höhe von 225 bis 400 Euro.

Ein Rosenkrieg zieht das Scheidungsverfahren in die Länge und erhöht die Kosten.
Ein Rosenkrieg zieht das Scheidungsverfahren in die Länge und erhöht die Kosten.

Darüber hinaus ist bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt vonnöten, daher können die Anwaltskosten im Nachhinein geteilt werden. Manche Gerichte senken bei einer einvernehmlichen Scheidung den Streitwert von 25 %, der auf die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren angewandt wird.

Handelt es sich allerdings um eine strittige Scheidung, so können die Kosten explodieren. Es sollte also im Vorfeld eine Einigung über Unterhalt, Hausrat, Vermögen, Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder und anderes herbeigeführt werden.

Hat eine oder beide Parteien ein geringes Einkommen, so kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. In diesem Fall können dann die Anwalts- und Verfahrenskosten vom Staat übernommen werden. Je nach Höhe des Einkommens, müssen die Kosten entweder in Raten oder eben gar nicht zurückgezahlt werden. Bekommt also der antragsstellende Ehepartner eine ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und stimmt die andere Partei der Scheidung zu und nimmt sich keinen eigenen Rechtsbeistand, so fallen für beide Parteien keine Kosten an.

Weiterführende Ratgeber zu den Ansprüchen bei Scheidung

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Möchten sich Lebenspartnerschaften scheiden, so ist hier der korrekte Begriff nicht „Scheidung“, sondern „Aufhebung“. Die Regelungen hierzu finden sich im Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG § 15:

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

So gelten für eine Aufhebung also die gleichen Bestimmungen wie für eine Scheidung. Ebenso existiert eine Härteklausel im LPartG § 15 Abs. 3. Absatz 5 regelt das Getrenntleben. Auch hier darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen, um eine Aufhebung erfolgreich durchzuführen.

Die Regeln, nach denen ein Aufhebungsverfahren abläuft, gleichen denen der Scheidung. Es besteht ebenso Anwaltszwang. Auch der Versorgungsausgleich wird unter gleichen Voraussetzungen vor Gericht verhandelt, wie bei einer Scheidung.

Verfahren vor dem Familiengericht

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. der dreijährigen Trennungszeit ist der Scheidungsantrag beim örtlichen zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsbeistand zu stellen. Laut § 122 FamFG sind in der Reihenfolge folgende Gerichte zuständig:

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Hier erfahren Sie mehr über die Blitzscheidung.
Hier erfahren Sie mehr über die Blitzscheidung.

Im Scheidungsantrag sind unter anderem die persönlichen Daten der Eheleute, das Heiratsdatum und eine Antragbegründung beizufügen.

Liegt keine Einigung über die Scheidungsfolgesachen vor, so sind hierzu gesonderte Anträge zu stellen. Der Versorgungsausgleich wird allerdings immer vom Gericht verhandelt. Werden weitere Anträge eingereicht, so benötigt nun auch die andere Partei, die den Scheidungsantrag nicht eingereicht hat, einen Anwalt.

Der Antrag wird dann vom Gericht an den anderen Ehegatten (Antragsgegner) mit einer Bitte um eine Stellungnahme zugesandt. Der Antragsgegner muss dann die Angaben, welche der Antragsteller tätigte, überprüfen. In dem Schreiben finden sich der Trennungstermin und die Scheidungsfolgesachen. Darüber hinaus muss dann der Scheidung zugestimmt oder eben abgelehnt werden.

Wenn Sie der Scheidung nicht zustimmen, können Sie diese nicht verhindern. Dies hat lediglich die Konsequenz, dass die Gründe der Scheidung offen gelegt werden müssen. Auch dass dann eine dreijährige Trennung vom Gericht verlangt wird, ist nicht unbedingt die Folge.

Mit dem Antrag auf Ehescheidung erhält der Antragsgegner zugleich die Formulare für den Versorgungsausgleich, sofern die Ehe länger als drei Jahre Bestand hatte und keine notarielle Verzichtserklärung vorgelegt wird. Diese Formulare sind von beiden Ehegatten auszufüllen und an das Gericht zurück zu senden. Das Gericht erkundigt sich dann bei den Versorgungsträgern, um die Versorgungsansprüche zu klären.

Dies dauert zwischen vier bis sechs Monaten. Das Gericht sendet dann einen Entwurf seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Stellungnahme und/oder die Terminladung an die Parteien.

Wenn das Gericht über Folgesachen entscheiden muss, müssen diese spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sein (§ 137 Abs. 2 FamFG).

Nach § 128 FamFG ist das persönliche Erscheinen der Ehegatten zum Gerichtstermin Pflicht. Dies gilt auch für eine Online-Scheidung, wo bisher die Korrespondenz online erfolgte. Fehlt ein Ehepartner unentschuldigt, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Zum Scheidungstermin erscheinen darüber hinaus auch die Anwälte. Zu Beginn der Verhandlung verliest der Rechtsbeistand den Schriftsatz, in dem auch der Scheidungsantrag enthalten ist. Anschließend hört das Gericht die beiden Ehepartner. Es wird nach dem Trennungstermin und dem Trennungsjahr gefragt. Bestätigen beide Ehepartner die Auskünfte, so steht der Scheidung nichts mehr im Wege. Nach Erörterung des Versorgungsausgleichs, wird dann der Scheidungbeschlussbeschluss mündlich verkündet.

Behauptet ein Ehegatte, die Ehe sei nicht gescheitert, so muss dies durch erfolgreiche Versöhnungsversuche oder ein widersprüchliches Verhalten bewiesen werden. Liegt kein Beweis vor, wird die Ehe trotzdem geschieden.

Soweit beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann schon beim Scheidungstermin Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Damit wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ist nur ein Rechtsbeistand anwesend, so wird der Beschluss erst rechtskräftig, wenn der schriftliche Beschluss mit Rechtkraftvermerk vorliegt.

Bis der schriftliche Beschluss vorliegt, können einige Monate vergehen. Der zu Protokoll gegeben Scheidungsbeschluss muss geschrieben und zugstellt werden. Soweit kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, dauert es nach der Zusendung des Beschlusses einen weiteren Monat bis die Scheidung rechtskräftig ist.

Der Scheidungstermin ist eine nüchterne Angelegenheit und häufig nach wenigen Minuten bereits vorbei. Liegen Anträge zu Folgesachen vor, so entscheidet das Gericht im Verbund über diese Sachen und den Scheidungsantrag. Nach § 140 Abs. 2 FamFG kann das Gericht auch Folgesachen später entscheiden. Dafür muss sich aber der Scheidungsausspruch durch eine Folgesache so nach hinten verzögern, dass eine unzumutbare Härte entsteht. Diese Möglichkeit der Abtrennung besteht auch für den Versorgungsausgleich, welcher grundsätzlich verhandelt wird.

Gesamtdauer des Scheidungsverfahrens

Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert, ist im Wesentlichen von den Eheleuten abhängig. Erfolgt die Scheidung einvernehmlich und notarielle Verzichtserklärungen liegen vor, kann das Verfahren bereits nach vier Monaten zum Abschluss kommen. Je mehr Folgeanträge gestellt werden und wenn ein Versorgungsausgleich erfolgen muss, weil die Ehe länger als drei Jahre gehalten hat, kann sich das Verfahren in die Länge ziehen.

Herrscht allerdings über jeden Folgeantrag Streit oder werden die Gerichtstermine verlegt, kann sich eine Scheidung über Jahre hinauszögern.

Scheidung: Rechtsanwalt – ja oder nein?

Laut § 114 Abs. 2 FamFG kann nur ein Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag für seinen Mandanten beim Familiengericht einreichen. Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. der dreijährigen Trennungszeit muss also ein Rechtsbeistand aufgesucht werden. Möchte der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen, so ist laut § 114 Abs. 3 FamFG kein eigener Anwalt von Nöten.

Kommt es also zu einer einvernehmlichen Scheidung, können auf diese Weise deutlich Anwaltskosten gespart werden. Von einer einvernehmlichen Scheidung wird gesprochen, wenn das Familiengericht nur die Scheidung und den von Amtswegen durchzuführenden Versorgungsausgleich verhandeln muss. Über die Folgesachen muss sich das Paar bereits vor dem Gerichtstermin einig geworden sein.

Um Anwaltskosten zu sparen, kann nur ein Anwalt beauftragt werden und die Kosten werden im Anschluss geteilt. Alternativ kann der Ehegatte, der einen Anspruch auf (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe hat, einen Rechtsbeistand beauftragen. Hinsichtlich der Anwaltskosten wird dann die Scheidung kostenlos.

Doch Vorsicht: Der Rechtsbeistand darf nur die Interessen desjenigen vertreten, der ihn beauftragt hat. Kommt es also in dieser Phase zum Streit zwischen den Eheleuten, steht der eine Ehegatte am Ende ohne Rechtsbeistand da.

Streit über den Unterhalt: Streitereien um Folgesache verlängern das Scheidungsverfahren und treiben die Kosten in die Höhe.
Streit über den Unterhalt: Streitereien um Folgesache verlängern das Scheidungsverfahren und treiben die Kosten in die Höhe.

Auch wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung kommt, gibt es Situationen in denen unbedingt jeder seinen Anwalt haben sollte. Handelt es sich beispielsweise um umfangreiche Vermögenswerte oder Immobilien, so sollte jede Partei einen Anwalt beauftragen – auch wenn beide Partner einen Scheidungsantrag stellen möchten.

Achten Sie bei der Beauftragung des Anwalts darauf, dass es sich um einen Rechtsanwalt handelt, welcher auf das Familienrecht spezialisiert ist. Gerade bei Scheidungen mit erheblichen Vermögen, sollte der Rechtsbeistand erfahren sein. Darüber hinaus ändert sich die Rechtsprechung immer wieder und es gilt, bestimmte Strategien zu fahren, um für den Mandanten das Beste rauszuholen.

Exkurs: Online-Scheidung
Seit dem Jahr 2000 besteht die Möglichkeit eine Online-Scheidung durchzuführen. Der Begriff „Online-Scheidung“ leitet hier allerdings fehl. Denn das eigentliche Scheidungsverfahren kann nicht online durchgeführt werden. Dafür ist nach wie vor das Familiengericht zuständig. Lediglich die Kommunikation von Anwalt und Mandant wird online getätigt: Die Mandanten kommunizieren dann ausschließlich über das Internet mit dem Scheidungsanwalt. Die benötigten Unterlagen, wie Dokumente, Heiratsurkunde etc., werden dann via Mail oder Fax übermittelt. Gespräche mit dem Rechtsbeistand finden schriftlich per Mail oder telefonisch statt. Die Verhandlung bei Gericht erfolgt aber weiterhin von Angesicht zu Angesicht.

Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung

Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei TrennungJaNein
Sind persönliche Unterlagen und Dokumente wie Ausweise, eigene Geburtsurkunde sowie ggf. Geburtsurkunden der Kinder, Schulabschlusszeugnisse, Berufsausbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Krankenversicherungsnachweise, Rentenbescheinigungen, Kontoauszüge u. ä. gesichert?
Sind zumindest Kopien von Sparbüchern, Kapital bildenden Lebensversicherungen, Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen sowie (speziell für späteren Ehegatten- oder Kindesunterhalt) Kopien der aktuellen Gehaltsbescheinigungen oder Geschäftsbilanzen des anderen Ehegatten angefertigt?
Bei gemeinsamen Konten: Wurde ein neues eigenes Konto angelegt, auf dem alle Zahlungen umgeleitet sind?
Bei Vollmacht des anderen Ehegatten über das eigene Konto: Wurde die Vollmacht schnellstmöglich gegenüber der Bank widerrufen?
Sind Raten- oder sonstige Zahlungen auf Gegenstände, die der andere Ehegatte nun alleine nutzt, eingestellt oder die zugehörigen Verträge aufgelöst? (etwa der für den Ehepartner finanzierten Handyvertrag)
Beim Scheidungswilligen: Ist die Heiratsurkunde bzw. das Stammbuch vorhanden?
Beim Ehegatten, der in der vormals gemeinsamen Wohnung verbleibt: Sind die Türschlösser gewechselt?
Ist die Beratung eines Rechtsanwaltes zur Trennung erfolgt? (die Kosten einer Erstberatung liegen bei ca. 190 Euro und werden teilweise von der ggf. vorhandenen Rechtsschutzversicherung übernommen)
Erscheint die Hinzuziehung eines Mediators zur außergerichtlichen Regelung bestimmter Fragen (etwa zum Trennungsunterhalt, zur Vermögenssicherung oder zum Umgang mit den Kindern) sinnvoll?

Trennungsjahr: Was zu beachten ist

Bevor eine Scheidung vollzogen werden kann, gilt es, das Trennungsjahr bzw. die dreijährige Trennungszeit durchzulaufen. Erst im Anschluss wird der Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt.

Diese Trennungszeit soll dem Paar die Möglichkeit geben, über die Ehetrennung nachzudenken und eventuell Versöhnungsversuche zu unternehmen. Nichtsdestotrotz sind einige Maßnahmen vorzunehmen, um auch beispielsweise bei einer Trennung nach 20 Jahren einen Rosenkrieg zu verhindern. Eine Checkliste zu diesem Thema stellen wir Ihnen am Ende dieses Textes zur Verfügung.

Zu Beginn des Trennungsjahres sind keine Anträge bei Gericht zu stellen. Jedoch sollte das gemeinsame Leben eingestellt werden. Die Trennungsabsicht ist dem anderen Partner deutlich zu machen.

Für die Scheidung muss ein Trennungsdatum festgelegt werden. Darüber hinaus ist dieses Datum für folgende weitere Dinge wichtig:

  • den Ablauf der jeweiligen Trennungszeit als Voraussetzung der Scheidung
  • eine Änderung der Steuerklasse
  • spätere Auskunftsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten hinsichtlich des Vermögensbestandes
  • mögliche Unterhaltsansprüche

Geht der Partner auf die Absicht einer Trennung nicht ein, ist es sinnvoll, diese Absichten schriftlich zu formulieren und diese dem Partner zuzusenden. Eine Kopie dessen sollte aufgehoben werden, um im Nachhinein beweisen zu können, dass die Trennungsabsichten mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus sollte dieses Schreiben per Einschreiben versendet werden.

Außerdem sind einige weitere Punkte für die Zeit der Trennung vom Partner zu klären:

  • gemeinsame Wohnung

Bereits während des Trennungsjahres muss eine räumliche Trennung der Ehepartner erfolgen. Es ist also zu klären, wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Erfolgt die Trennung wegen häuslicher Gewalt, so kann das Opfer durch das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine Wohnverweisung für den Ehepartner erlangen. Je nach Land gilt diese Verweisung 20 Tage. Das Opfer hat in dieser Zeit die Möglichkeit, beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung zu erwirken.

Scheidung mit Kindern: Gerade dann macht es Sinn, einen Mediator aufzusuchen.
Scheidung mit Kindern: Gerade dann macht es Sinn, einen Mediator aufzusuchen.

Nach einem Auszug sollte in jedem Fall Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen werden. Eventuell besteht die Möglichkeit, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Sollte der Vermieter hier nicht mitspielen, können die Eheleute eine schriftliche Vereinbarung unterschreiben, damit die Verhältnisse geklärt sind.

Formal kann zwar so der Vermieter bei einem Problem oder Schaden immer noch auf beide Mieter zukommen, doch durch die schriftliche Vereinbarung kann nur die Mietpartei in Regress genommen werden, welche auch tatsächlich in der Wohnung lebt.

Darüber hinaus muss sich der ausziehende Ehegatte sich beim Einwohnermeldeamt ummelden. Sämtliche Verträge, welche im Zusammenhang mit der Wohnung stehen (wie Telefonanschluss etc.) sind umzumelden. Schlussendlich sollten auch die Versicherungen rund um die Wohnung, wie Hausrat, Haftplicht etc. nicht vergessen werden.


Sollte die räumliche Trennung im gemeinsamen Haus erfolgen, ist darauf zu achten, dass schriftlich festgehalten wird, welche Räume von welchem Ehepartner allein genutzt werden. Dies ist dienlich, da im Zweifel ein Getrenntleben bewiesen werden muss.

  • gemeinsame Kinder

Lassen sich Eltern scheiden, so haben sicherlich die gemeinsamen Kinder Priorität. Im Besten Fall klärt die gesamte Familie zusammen, wie es nun weiter gehen kann. Im Detail ist zu besprechen, wie der Kontakt zu dem ausziehenden Elternteil erfolgen soll. Bei minderjährigen Kindern bieten hier die Jungendämter Hilfestellung. Laut Sozialgesetzbuch (SGB) VIII kann die Familie an einer kostenlosen Beratung rund um Trennung, Scheidung und Sorgerecht teilnehmen.

Sollte keine Einigung erzielt werden können, ist als letzter Schritt ein Antrag auf Umgangsregelungen an das Familiengericht zu stellen. In diesem Zusammenhang können auch Trennungs-und/oder Kindesunterhalt und geklärt werden. Sollte es Probleme oder Änderungen im Sorgerecht geben, so ist das Familiengericht zu kontaktieren. Bevor allerdings zu diesem letzten Mittel gegriffen wird, könnte im Vorfeld allerdings an einer Mediation teilgenommen werden, um auch weiteren Streitthemen im Rahmen der Scheidung zu regeln.

  • Erbansprüche

Erbansprüche bleiben von der Trennung unberührt und ändern sich erst nach der Scheidung. Verstirbt also ein Ehepartner während der Trennung, erbt der andere Ehepartner wie gehabt. Abweichendes kann eine Ehe- und Erbvertrag festhalten.

Scheidungsfolgesachen

Neben der eigentlichen Scheidung, sind auch die Scheidungsfolgesachen zu klären. Nach §&shy137 Abs. 2 FamFG (Familienverfahrensgesetz) sind Folgesachen:

  1. Versorgungsausgleichssachen,
  2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
  3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
  4. Güterrechtssachen,

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

Trennung nach 20 Jahren: Eine Scheidungsfolgevereinbarung kann vor einem Rosenkrieg schützen.
Trennung nach 20 Jahren: Eine Scheidungsfolgevereinbarung kann vor einem Rosenkrieg schützen.

Sollte zwei Wochen vor der Verhandlung keine Einigung erfolgt sein und die Ehe länger als drei Jahre bestanden haben, so verhandelt und entscheidet das Familiengericht über die Folgesachen. Sollten notarielle Verzichtserklärungen vorliegen, wird nicht verhandelt. Über weitere Folgesachen wird nur entschieden, wenn ein Antrag einer Partei eingereicht wurde.

Durch den Versorgungsausgleich werden nach dem Scheidungsrecht die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.

Kümmerte sich die Ehefrau während der Ehe um Haushalt und Kinder, so steht ihr für die Ehezeit die Hälfte von dem zu, was der erwerbstätige Ehemann in die gesetzliche Rentenkasse oder etwa betriebliche Altersvorsorge eingezahlt hat.

Scheidungsfolgesachen sollten vor dem Scheidungstermin geklärt sein. Ansonsten muss für jede Sache einzeln ein Antrag gestellt und vor Gericht verhandelt werden. Dies kostet nicht nur Nerven und Zeit, sondern auch Geld.

Mediation bei Scheidung

Im Scheidungsverfahren kann eine Mediation helfen, einen Scheidungskrieg zu verhindern und eine einvernehmliche Trennung zu realisieren. Eine Mediation kann alle Sachgebiete aufarbeiten, die auch bei streitigen Auseinandersetzungen während des Scheidungsverfahrens Thema sind. Ziel einer Mediation ist es, eine einvernehmliche und damit eine kostengünstige Scheidung herbeizuführen.

Besprochen werden können beispielsweise:

  • Konflikte um den Ehegattenunterhalt
  • Streit um Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzungen
  • Ehewohnung und Hausrat
  • Sorgerechtsfragen

Die Ergebnisse der Mediation können in einer Scheidungsfolgevereinbarung aufgenommen werden.

Eine erfolgreiche Mediation gelingt nur, wenn auch Kompromisse eingegangen werden und die Eheleute aufeinander zugehen.

Der Berufsbegriff „Mediator“ ist nicht geschützt, weshalb eine Ausbildung als Mediator auch nicht gesetzlich geregelt ist. Allgemein anerkannt ist allerdings, dass die notwendigen Kenntnisse in einer Zusatzausbildung zu erlernen sind.

Sind Mediatoren zugleich Rechtsanwälte, prüft die Rechtsanwaltskammer das Führen der Berufsbezeichnung. Diese Kombination hat den Reiz, dass dieser Anwalt die Ehegatten auch gleich beim Familengericht vertreten kann und den Scheidungsantrag einreichen kann.

Ablauf einer Mediation

Scheidungsrecht in Deutschland: Ein Mediator kann helfen.
Scheidungsrecht in Deutschland: Ein Mediator kann helfen.

In aller Regel findet zuallererst ein Erstgespräch statt, in dem die Inhalte, der Ablauf und die Ziele einer Mediation besprochen werden. Dabei ist zu beachten, dass jeder Mediator anders vorgehen kann. Meist folgen auf ein Erstgespräch dann fünf Phasen.

  • Phase 1: Einführungsgespräch

In einem solchen Einführungsgespräch wird der Mediationsvertrag geschlossen und die Kosten besprochen. Es werden die weiteren Mediationstermine besprochen. Die Dauer der einzelnen Termine beträgt 1,5 Stunden.

  • Phase 2: Informationssammlung

In Phase 2 werden die notwendigen Informationen zu einzelnen Konfliktthemen zusammengetragen und die Ehegatten stellen ihre Streitpunkte dar. Im Folgenden werden dann die Themen und Konfliktfelder gesammelt und strukturiert.

  • Phase 3: Problembearbeitung

Nun beginnt die eigentliche Problembearbeitung. Die ersten Themen werden besprochen und die Eheleute erhalten die Möglichkeit, ihre Sicht der Themen darzustellen. In diesem Zusammenhang werden auch Wahrnehmungen, Informationen und Daten ausgetauscht, bevor auf die Wünsche und Bedürfnisse der Parteien eingegangen wird.

Hier muss der Sprung von vordergründigen Positionen zu tieferliegenden Interessen gelingen, damit auf eine einvernehmliche Trennung hingearbeitet werden kann.

  • Phase 4: Kreative Phase

Durch ein Brainstorming werden wertungsfrei Lösungen für die einzelnen Konfliktfelder gesucht. Im Anschluss werden die Optionen gewertet und gewichtet. Der Mediator achtet hier darauf, dass die Lösungen zu den zuvor geäußerten Interessen passen, damit nicht vorschnell Entscheidungen getroffen werden. Des Weiteren wird überlegt, ob sich die Lösungen in der Realität umsetzen lassen.

  • Abschluss der Mediation

Die gefundenen Lösungen werden in einer Mediationsvereinbarung festgehalten. Daraus kann dann eine Scheidungsfolgevereinbarung erarbeitet werden.

Nach der Scheidung: Das ändert sich

Neben den bereits geregelten Themen zur Scheidung, wie zum Beispiel die Unterhaltsfrage, sind nach einer Scheidung noch einige andere Dinge zu beachten:

  • Familienname

Wird die Scheidung rechtkräftig, so kann dann der Nachname, welcher vor der Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden. Zuständig für diese Namensänderung ist das Standesamt.

  • Krankenversicherung

Während der Ehe gilt bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Familienversicherung für nicht erwerbstätige Ehegatten. Dieser Ehegatte war dann über den beschäftigten Ehegatten beitragsfrei mitversichert.

Mit Rechtskraft der Scheidung endet dieser Versicherungsschutz. Sollte dann zeitgleich eine Beschäftigung aufgenommen werden, ist der geschiedene Ehepartner versichert. Sollte er allerdings wie während der Ehe erwerbslos sein, so muss Arbeitslosengeld beantragt werden, um den Status als Sozialversicherungspflichtiger zu erhalten. Wird kein Arbeitslosengeld beantragt oder erhalten Sie dieses nicht, müssen Sie sich freiwillig versichern.

Setzen Sie sich in jedem Fall sofort mit der Krankenkasse, bei der Sie bisher familienversichert waren, in Verbindung. Nach Rechtskraft der Scheidung muss der Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten vorliegen. Versäumen Sie diese drei-Monats-Frist ist eine Aufnahme nicht mehr möglich und Sie haben keinen Versicherungsschutz.

Bei Ehepartner von öffentlichen Bediensteten endet mit der Scheidung die Beihilfeberechtigung. Der geschiedene Partner muss dann die private Versicherung entsprechend aufstocken, um den vollen Versicherungsschutz zu behalten.

Bekommt ein geschiedener Ehegatte Unterhaltszahlungen, so gehören die Kosten der jeweiligen Krankenversicherung zum Krankenversorgungsunterhalt und können neben dem regulären Unterhalt verlangt werden. In der Praxis kommt es allerdings oft vor, dass die finanziellen Mittel des Unterhaltspflichtigen kaum für den regulären Unterhalt reichen. Der Krankenversorgungsunterhalt entfällt dann.

  • Steuerklasse

In aller Regel erfolgte der Steuerklassenwechseln bereits zum Jahreswechsel während des Trennungsjahres. Es kommt dann zu einem Wechsel des Unterhaltsschuldners von der Lohnsteuerklasse III in die Klasse I. Betreut derjenige allerdings Kinder, ändert sich beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V in II, sonst auch in die Steuerklasse I.

  • Umgangsrecht

Sollten die getroffenen Regelungen zum Umgangsrecht nicht eingehalten werden, so kann das Jugendamt helfen. Kommt es zu keiner Einigung muss erneut das Familiengericht entscheiden.

Aufhebung: Die gleichen Rechten und Pflichten wie bei einer Scheidung.
Aufhebung: Die gleichen Rechten und Pflichten wie bei einer Scheidung.
  • Unterhaltsänderungen

Es ist alle zwei Jahre möglich, die Angemessenheit der Unterhaltszahlungen zu überprüfen. Sollten allerdings Tatsachen bekannt werden, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen, so ist auch dies möglich.

  • Versicherungen

Spätestens wenn die Scheidung rechtskräftig wird, sollten alle bestehenden Versicherungen überprüft und im Zweifel angepasst werden. Die andere Partei sollte sich um neue Versicherungen kümmern.

  • Versorgungsausgleich

Es kann passieren, dass bei Berechnung des Versorgungsausgleichs von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde. Beispielsweise kann eine unverfallbare Betriebsrente doch verfallen oder eine vorzeitige Erwerbsunfähigkeit reduziert die Altersversorge. Sobald eine Abweichung ab 10% auftritt, kann eine Anpassung vorgenommen werden.

Sonderfälle der Scheidung: Schnelle Scheidung und Härteklausel

§ 1565 BGB Abs. 2 regelt, dass Ehegatten, welche weniger als ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden können, wenn die Weiterführung der Ehe für den Antragssteller eine unzumutbare Härte aufweist. Um dies weiter zu spezifizieren, hilft ein Blick in § 1586 BGB.

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Dieser Paragraph geht auf die sogenannte schnelle Scheidung oder auch „Blitzscheidung“ ein. Hierbei muss das Trennungsjahr nicht eingehalten werden. Dies ist aber nur möglich, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Denkbar wäre hier häusliche Gewalt. Ob dem stattgegeben wird, entscheidet in jedem konkreten Fall das Familiengericht.

Ebenso geht aus diesem Paragraph hervor, dass ein Gericht eine Scheidung auch versagen kann. Dies kann passieren, wenn dies im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist.

Darüber hinaus ist dies denkbar, wenn eine Scheidung für den scheidungsunwilligen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Aber auch dies prüft das Familiengericht in jedem Fall einzeln.

Scheidungsfolgevereinbarung

Hier erfahren Sie, wie Sie bei einer Scheidung Anwaltskosten im Rahmen halten können.
Hier erfahren Sie, wie Sie bei einer Scheidung Anwaltskosten im Rahmen halten können.

Eine Scheidungsfolgevereinbarung kann das Scheidungsverfahren abkürzen. Beispielsweise im Rahmen der Mediation kann eine solche Vereinbarung getroffen werden. Bei solch einem Schriftstück handelt es sich um einen Vertrag, welcher während der Trennung bzw. dem Scheidungsverfahren festgelegt wird und die Folgen der Scheidung regelt. Er kümmert sich um die Folgesachen und hilft dabei, einen Rosenkrieg zu verhindern. Darüber hinaus ist so eine Vereinbarung kostengünstiger, als jede Folgesache einzeln von einem Richter regeln zu lassen. Zudem verkürzt sich so das eigentliche Scheidungsverfahren immens.

Folgende Gegenstände können Teil der Scheidungsfolgevereinbarung sein:

  • Verzicht auf den Zugewinnausgleich
  • Ausschluss des Versorgungausgleichs oder Teilen davon
  • Übertragung von Vermögenswerten, Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Ausgleichszahlungen für Verzichte
  • Zuwendungen
  • Stundung von Forderungen
  • Gesamtschuldausgleich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten
  • Steuerliche Gestaltung
  • Unterhalt während der Trennung
  • Unterhalt nach der Scheidung einschließlich Dauer bzw. Laufzeit des nachehelichen Unterhalts
  • Kindesunterhalt und Umgangsregelungen
  • Hausratsaufteilung
  • Einräumung eines dauerhaften Wohnsitzes

Existierte während der Ehe ein Ehevertrag, so können auch Punkte aus diesem in die Scheidungsfolgevereinbarung aufgenommen werden.

Vor allem wenn eine Abänderung bzw. ein Ausschluss des Versorgungsausgleich, Änderungen der Ausgleichsforderungen beim Zugewinn oder Grundstücksübertragungen vorgenommen werden, bedarf es einer notariellen Beurkundung. Ist die Scheidungsfolgevereinbarung einmal geschlossen, lässt sie sich kaum oder überhaupt nicht mehr ändern, lassen Sie sich also von einem Anwalt und/oder Notar beraten, bevor Sie vorschnell unterschreiben.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

10 Gedanken zu „Scheidung – Hier erfahren Sie alles rund um die Ehetrennung

  1. Jan

    Es stimmt, dass ein sogenannter Rosenkrieg auch zur Folge hat, dass der individuelle Fall der Scheidung komplizierter wird. „Zum Glück“ bin ich mir meiner Frau einig, dass wir uns scheiden lassen wollen. Dafür brauche ich definitiv noch einen erfahrenen Fachanwalt für Scheidungen.

  2. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag ünber Scheidung. Gut zu wissen, dass laut Scheidungsrecht die Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Ich erwäge schon lange mich scheiden zu lassen und werde mal Rat vom Anwalt einholen.

  3. Nils

    Zu ergänzen ist noch, dass die für ein Scheidungsverfahren aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich nicht mehr nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI R 9/16, entschieden.

  4. Maria

    Vielen Dank für den informativen und ausführlichen Beitrag. Gut zu wissen, das laut § 114 Abs. 2 FamFG nur ein Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag für seinen Mandanten beim Familiengericht einreichen kann. Mir war zuvor noch nicht bewusst, das dementsprechend nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. der dreijährigen Trennungszeit also ein Rechtsbeistand aufgesucht werden muss. Ich lebe nun seit etwas über einem Jahr getrennt von meinem Noch-Ehemann und nun möchten wir die Scheidung finalisieren.

  5. Laura

    Danke für diese Informationen zum Thema Scheidung. Meine Schwester und ihr Mann wollen sich einvernehmlich scheiden lassen. Es ist gut zu wissen, dass in diesem Fall nur ein Anwalt für Familienrecht beauftragt werden kann, um Kosten zu sparen.

  6. Theo

    Der Beitrag zum Thema Scheidung ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema.

  7. Joachim

    Vielen Dank für die Informationen bezüglich Scheidungen. Mein Bruder erfuhr kürzlich von einer Affäre, die seine Frau seit mehreren Jahren hat, und er erwägt nun die Scheidung. Ich werde diesen Artikel mit ihm teilen und schlage vor, dass er mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt spricht.

  8. Katherine

    Das sind sehr hilfreiche Infos. Gut zu wissen, dass man nur einen Anwalt beauftragen darf, um Geld zu sparen. Den Artikel werde ich auf jeden Fall an meine Freundin weiterleiten. Sie wird das sicherlich auch sehr interessant finden, da sie leider von ihrem Mann trennt, aber sie weiß nicht wie es alles läuft und such nach Information.

  9. Nora

    Gut zu wissen, dass man nach einer Scheidung die Krankenversicherung regeln soll. Ohne deine Liste hätte ich wahrscheinlich diesen Punkt vergessen. Danke für den Beitrag, sehr informativ! Ich habe einen guten Überblick über das Thema bekommen!

  10. Hildegard

    Vielen Dank für die gut verständlichen Hinweise zum Scheidungsprozedere. Ich bin gerade auf der Suche nach dem passenden Anwalt für Familienrecht. Gut, wenn man vorher schon aufgeklärt ist.

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