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FAQ: Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig jemand anders durch sein Verhalten schädigt, muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen, vorausgesetzt das Schadensersatzrecht sieht eine entsprechende Schadensersatzpflicht vor. Mehr erfahren Sie hier.
Er muss gewöhnlich alle Tatsachen darlegen und beweisen, die für das Entstehen seines Anspruchs und den Umfang bzw. die Höhe seines Schadens relevant sind. Hierfür wendet er sich an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Im Streitfall muss er seinen Anspruch vor Gericht geltend machen.
Ein Anwalt für Schadensersatzrecht prüft zunächst, ob Ihnen wirklich ein entsprechender Anspruch zusteht. Anschließend hilft er Ihnen, diese Forderung auch durchzusetzen, gegebenenfalls vor Gericht. Mehr zum Umfang des Schadensersatzes lesen Sie in diesem Abschnitt.
Darum geht es: Beispiele aus dem Schadensersatzrecht
Der Käufer eines Fahrrads begibt sich mit seinem neuen Drahtesel auf eine längere Tour. Unterwegs bricht der Rahmen wegen eines Konstruktionsfehlers. Der Mann stürzt und verletzt sich schwer.
Bei einer Entbindung verwechseln die Ärzte den normalen Herzschlag der Mutter mit dem stark abgefallenen des Kindes. Dessen Hirn wird dadurch mit zu wenig Sauerstoff versorgt. Das Mädchen erleidet schwere Hirnschäden.
Ein Autofahrer will rechts abbiegen und missachtet dabei die Vorfahrt des geradeaus fahrenden Radfahrers. Die beiden kollidieren, der Fahrradfahrer wird verletzt.
Ein Vermieter täuscht Eigenbedarf vor und kündigt seinem Mieter. Dieser muss deshalb in eine andere gleichwertige Wohnung umziehen, bezahlt dort jedoch eine höhere Miete.
In all diesen Konstellationen kann ein Anwalt für Schadensersatzrecht den Geschädigten zu ihrem Recht verhelfen. Diese können Schadensersatz verlangen und – bis auf den Mieter – auch Schmerzensgeld.
Das Recht auf Schadensersatz ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es ist größtenteils im Zivilrecht angesiedelt, weist aber auch Bezüge zum Strafrecht und zum öffentlichen Recht auf. Geregelt ist das Schadensersatzrecht größtenteils im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie in anderen Gesetzen.
So funktioniert das deutsche Schadensersatzrecht – zur Systematik
Juristen lieben es genau, methodisch und strukturiert – auch und gerade im Schadensersatzrecht. Für die Frage, ob jemand von einer anderen Person oder Institution Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann, müssen zwei Punkte geklärt werden:
- Haftungsbegründender Tatbestand: Ist aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift ein Schadensersatzanspruch entstanden? (Die Frage, ob wirklich ein Schaden vorliegt, ist hier noch nicht entscheidend. Sie spielt erst bei dem folgenden, zweiten Aspekt eine Rolle.)
- Haftungsausfüllender Tatbestand: Ist dem Anspruchsinhaber überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden?
Haftungsbegründender Tatbestand: Entstehung eines Anspruchs auf Schadensersatz
Zunächst bedarf es also einer Vorschrift, die einen Schadensersatzanspruch normiert. Das deutsche Schadensersatzrecht nimmt Schädiger aus verschiedenen Gründen in die Pflicht, z. B.:
- weil sie wie der oben erwähnte, unehrliche Vermieter gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen
- weil sie „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzen“ (§ 823 Abs. 1 BGB)
- weil sie gegen ein Gesetz verstoßen, das andere schützen soll, wie es der Verkehrsrowdy tut, der jemanden anfährt, dabei verletzt und dann vom Unfallort flieht, anstatt zu helfen
- weil er als Hersteller ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringt, das ein Endabnehmer kauft und durch welches er zu Schaden kommt – wie der Radfahrer im ersten obigen Beispielfall (Produkthaftung)
Verschuldensabhängige Haftung und Gefährdungshaftung im Schadensersatzrecht
Im Schadensersatzrecht gilt normalerweise der Grundsatz, dass jemand nur dann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten (Verschulden) angelastet werden kann. Es geht also um die Frage, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit wiederum definiert § 276 Abs. 2 BGB als das „Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Was das genau bedeutet, hängt immer davon ab, in welchem „Rechtskreis“ sich die Betroffenen bewegen:
- Im Straßenverkehr etwa gibt die Straßenverkehrsordnung mit der gegenseitigen Rücksichtnahme und konkreten Verkehrsregeln ganz klare Sorgfaltsregeln vor.
- Im medizinischen Schadensersatzrecht wiederum – dem Arzthaftungsrecht – sind die sogenannten Regeln der ärztlichen Kunst maßgeblich, also das, was jemand von einem „gewissenhaften und aufmerksamen Arzt seines Fachbereichs“ erwarten kann.
Neben der verschuldensabhängigen Haftung gibt es noch die Gefährdungshaftung, also eine Schadensersatzpflicht, die auch ohne ein Verschulden entsteht. Der Ersatzpflichtige verhält sich zwar regelkonform, durch seine erlaubte Handlung gefährdet er aber zwangsläufig andere. Weil er aus seinen Handlungen aber einen Nutzen zieht, muss er auch für Schäden einstehen, die anderen durch sein Tun entstehen.
So sieht das deutsche Schadensersatzrecht z. B. eine verschuldensunabhängige Haftung für Kraftfahrzeughalter im Straßenverkehr vor. Der Hersteller von Produkten haftet für Gefahren, die von seinen Waren ausgehen. Der Betreiber eines Energie- oder Kernkraftwerks muss für Schäden aufkommen, die anderen durch den Betrieb seiner Anlage entstehen, wenn sich eine davon ausgehende Gefahr realisiert.
Haftungsausfüllender Tatbestand: Besteht ein ersatzfähiger Schaden?
Liegen alle Voraussetzungen für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs vor, stellt sich als nächstes die Frage, ob dem Geschädigten auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Laut Schadensersatzrecht ist gewöhnlich nur ein tatsächlich entstandener Schaden ersatzfähig.
Dabei hat der Schädiger den gesamten Schaden zu ersetzen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung der Höhe nach, es sei denn, ein Gesetz sieht eine solche Beschränkung ausdrücklich vor. Das ist z. B. im Bereich der Produkthaftung der Fall, aber auch bei der Arbeitnehmerhaftung und der Haftung Minderjähriger.
In welchem Umfang der Schädiger haftet, regelt im Schadensersatzrecht der § 249 BGB:
„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. […]“
Zu den typischen Schadensposten zählen – je nach Art des Schadens – insbesondere:
- Behandlungskosten bei einem Gesundheitsschaden
- Reparaturkosten für das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug
- Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen nach einem Unfall
- Verzugsschäden, wenn ein Lieferant schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt und verspätet liefert
- Haushaltsführungsschäden
- Kosten für einen Rechtsanwalt (für Schadensersatzrecht) zur Durchsetzung der eigenen Rechte und Ansprüche
- Schmerzensgeld
- entgangene Urlaubsfreude
Wie viel Geld der Schädiger letztendlich bezahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Materielle Schäden wie beispielsweise die Reparaturkosten lassen sich berechnen. Hierfür nutzen Juristen verschiedene Tabellen und Kalkulationshilfen. Schwieriger gestaltet sich das bei immateriellen Schäden, die z. B. in Form von Schmerzensgeld ausgeglichen werden. Hier muss im Streitfall das Gericht entscheiden.
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