Berlin. Betrunkene und Drogenkonsumenten sollen künftig nicht mehr mit milderen Strafen davonkommen, wenn sie unter Rausch eine Straftat begehen. Nach dem Vorschlag des Landes Sachsen soll eine Strafrahmenmilderung ausgeschlossen sein, wenn der Täter seinen Rausch selbst verschuldet herbeiführt. Sachsen fordert stattdessen härtere Strafen für Rauschtaten, weil eine Strafmilderung gerade bei schweren Gewaltdelikten dem Rechtsempfinden der Bevölkerung widerspreche und ein falsches Signal an potentielle Straftäter sende.
Aktuelle Strafrahmenmilderung im Widerspruch zum Rechtsempfinden
Rauschtäter werden meistens milder bestraft als nüchterne Täter:
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Täter aufgrund seines Rauschs nur vermindert schuldfähig war, so kann es nach §§ 21, 49 Strafgesetzbuch (StGB) eine mildere Strafe verhängen.
War der Täter zur Tatzeit schuldunfähig, so darf er höchstens wegen Vollrauschs gemäß § 323a StGB zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren verurteilt werden – selbst wenn bei schweren Gewalttaten Menschen bleibende Gesundheitsschäden davontragen oder gar zu Tode kommen.
Diese Rechtslage empfindet Sachsen als unbefriedigend und fordert stattdessen härtere Strafen für solche Rauschtaten. In seiner Begründung zur Bundesratsinitiative kritisiert Sachsen die bisherige Rechtslage unter anderem wie folgt:
Im Anwendungsbereich des § 323a StGB wird die absolute Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem Gebot des gerechten Strafens sowie dem Gedanken der positiven Generalprävention vielfach nicht mehr gerecht. […]
[Quelle: Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen, Bundesrat – Drucksache Nr. 265/19 vom 29.05.2019]
Update 28.06.2019: Der Bundesrat hat den Vorschlag Sachsens von der Tagesordnung abgesetzt. Damit der Vorschlag erneut behandelt wird, muss ein Bundesland einen neuen Antrag stellen.
Abschaffung der Strafmilderung und härtere Strafen für Rauschtaten und fahrlässige Tötung
In seinem Gesetzesentwurf schlägt der Freistaat vor, eine Strafmilderung für den Fall auszuschließen, dass sich ein Täter mithilfe von Alkohol oder Drogen selbstverschuldet in einen Rausch versetzt.
Die rauschbedingte fahrlässige Tötung soll nicht mehr mit maximal fünf, sondern mit höchstens zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft werden, wenn der Täter leichtfertig handelt.
§ 323a Abs. 1 StGB soll künftig härtere Strafen für Rauschtaten vorsehen, wenn
- das Gesetz für die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangene Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht oder
- die im Rausch begangene Tat einen besonders schweren Fall einer Straftat darstellt und als solcher mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Alkohol am Steuer ist übrigens auch nach § 316 StGB strafbar. Betrunkene Verkehrssünder müssen in dem Fall mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Das ist spätestens bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Fall (1,1 Promille Blutalkoholkonzentration).
Bußgeldtabelle für Rauschfahrten
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 Promille | 500 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen ** |
... trotz Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes | 1.000 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
... trotz Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße | 1.500 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr oder unterhalb dieser Grenze nebst Ausfallerscheinungen (Straftat) | Freiheits- oder Geldstrafe | 3 | variiert | Hier prüfen ** |
0-Promille-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten | 250 € | 1 | - | Hier prüfen ** |
Bußgeldrechner für Alkohol am Steuer
Bildnachweise: istockphotos.com/janp013, fotolia.com/BillionPhotos.com